Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

   Buch 3 - Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen (§§ 271 - 341)   
   Abschnitt 1 - Verfahren in Betreuungssachen (§§ 271 - 311)   
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Textdarstellung

  

§ 282
Vorhandene Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit

(1) Das Gericht kann im Verfahren zur Bestellung eines Betreuers von der Einholung eines Gutachtens (§ 280 Absatz 1) absehen, soweit es durch die Verwendung eines bestehenden ärztlichen Gutachtens zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach § 18b des Elften Buches Sozialgesetzbuch feststellen kann, inwieweit bei dem Betroffenen infolge einer Krankheit oder einer Behinderung die Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers vorliegen.

(2) 1Das Gericht darf dieses Gutachten einschließlich dazu vorhandener Befunde zur Vermeidung weiterer Gutachten bei der Pflegekasse anfordern. 2Das Gericht hat in seiner Anforderung anzugeben, für welchen Zweck das Gutachten und die Befunde verwandt werden sollen. 3Das Gericht hat übermittelte Daten unverzüglich zu löschen, wenn es feststellt, dass diese für den Verwendungszweck nicht geeignet sind.

(3) 1Kommt das Gericht zu der Überzeugung, dass das eingeholte Gutachten und die Befunde im Verfahren zur Bestellung eines Betreuers geeignet sind, eine weitere Begutachtung ganz oder teilweise zu ersetzen, hat es vor einer weiteren Verwendung die Einwilligung des Betroffenen oder des Pflegers für das Verfahren einzuholen. 2Wird die Einwilligung nicht erteilt, hat das Gericht die übermittelten Daten unverzüglich zu löschen.

(4) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 von der Einholung eines Gutachtens nach § 280 insgesamt absehen, wenn die sonstigen Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers zur Überzeugung des Gerichts feststehen.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz) vom 19.06.2023 (BGBl. I Nr. 155), in Kraft getreten am 01.10.2023 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.10.2023
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz)19.06.2023BGBl. I Nr. 155
01.01.2023
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, zur Anpassung von Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften24.06.2022BGBl. I S. 959
§ 271Betreuungssachen § 272Örtliche Zuständigkeit § 273Abgabe bei Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts § 274Beteiligte § 275Stellung des Betroffenen im Verfahren § 276Verfahrenspfleger § 277Vergütung und Aufwendungsersatz des Verfahrenspflegers § 278Persönliche Anhörung des Betroffenen § 279Anhörung der sonstigen Beteiligten, der Betreuungsbehörde und des gesetzlichen Vertreters § 280Einholung eines Gutachtens § 281Ärztliches Zeugnis; Entbehrlichkeit eines Gutachtens § 282Vorhandene Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit § 283Vorführung zur Untersuchung § 284Unterbringung zur Begutachtung § 285Ermittlung und Herausgabe einer Betreuungsverfügung oder einer Vorsorgevollmacht § 286Inhalt der Beschlussformel § 287Wirksamwerden von Beschlüssen § 288Bekanntgabe § 289(weggefallen) § 290Bestellungsurkunde § 291Überprüfung der Betreuerauswahl § 292Zahlungen an den Betreuer; Verordnungs-
ermächtigung
§ 292aZahlungen an die Staatskasse § 293Erweiterung der Betreuung oder des Einwilligungs-
vorbehalts
§ 294Aufhebung und Einschränkung der Betreuung oder des Einwilligungs-
vorbehalts
§ 295Verlängerung der Betreuung oder des Einwilligungs-
vorbehalts
§ 296Entlassung des Betreuers und Bestellung eines neuen Betreuers § 297Sterilisation § 298Verfahren in Fällen des § 1829 des Bürgerlichen Gesetzbuchs § 299Persönliche Anhörung in anderen Genehmigungs-
verfahren
§ 300Einstweilige Anordnung § 301Einstweilige Anordnung bei gesteigerter Dringlichkeit § 302Dauer der einstweiligen Anordnung § 303Ergänzende Vorschriften über die Beschwerde § 304Beschwerde der Staatskasse § 305Beschwerde des Untergebrachten § 306Aufhebung des Einwilligungs-
vorbehalts
§ 307Kosten in Betreuungssachen § 308Mitteilung von Entscheidungen § 309Mitteilungen an die Meldebehörde § 309aMitteilungen an die Betreuungsbehörde § 310Mitteilungen während einer freiheitsentziehenden Unterbringung oder freiheitsentziehenden Maßnahme § 311Mitteilungen zur Strafverfolgung

Rechtsprechung zu § 282 FamFG

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