Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2018

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   EuGH, 07.08.2018 - C-122/17   

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https://dejure.org/2018,23103
EuGH, 07.08.2018 - C-122/17 (https://dejure.org/2018,23103)
EuGH, Entscheidung vom 07.08.2018 - C-122/17 (https://dejure.org/2018,23103)
EuGH, Entscheidung vom 07. August 2018 - C-122/17 (https://dejure.org/2018,23103)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Smith

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Dritte Richtlinie 90/232/EWG - Art. 1 - Haftung im Fall von Personenschäden bei allen Fahrzeuginsassen mit Ausnahme des Fahrers - Pflichtversicherung - Unmittelbare Wirkung von ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Smith

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Dritte Richtlinie 90/232/EWG - Art. 1 - Haftung im Fall von Personenschäden bei allen Fahrzeuginsassen mit Ausnahme des Fahrers - Pflichtversicherung - Unmittelbare Wirkung von ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Smith

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Dritte Richtlinie 90/232/EWG - Art. 1 - Haftung im Fall von Personenschäden bei allen Fahrzeuginsassen mit Ausnahme des Fahrers - Pflichtversicherung - Unmittelbare Wirkung von ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (78)Neu Zitiert selbst (21)

  • EuGH, 19.04.2016 - C-441/14

    DI - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Charta der Grundrechte der

    Auszug aus EuGH, 07.08.2018 - C-122/17
    Insoweit ergebe sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere aus dem Urteil vom 19. April 2016, DI (C-441/14, EU:C:2016:278), dass das nationale Gericht in einem solchen Fall das innerstaatliche Recht unangewendet lassen müsse.

    In diesem Kontext sei unklar, ob sich aus den Urteilen vom 28. März 1996, Ruiz Bernáldez (C-129/94, EU:C:1996:143), vom 30. Juni 2005, Candolin u. a. (C-537/03, EU:C:2005:417), und vom 19. April 2016, DI (C-441/14, EU:C:2016:278), ergebe, dass diese Klausel selbst wegen ihrer Unvereinbarkeit mit dem Unionsrecht entfallen müsse.

    Die Vorlagefrage beruht, wie sich der Vorlageentscheidung entnehmen lässt, auf der Prämisse, dass sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere aus dem Urteil vom 19. April 2016, DI (C-441/14, EU:C:2016:278), ergibt, dass das vorlegende Gericht im Ausgangsverfahren Section 65(1)(a) des Gesetzes von 1961 und Art. 6 der Ministerialverordnung von 1962 unangewendet lassen muss, weil zum einen der Gerichtshof im Urteil vom 19. April 2007, Farrell (C-356/05, EU:C:2007:229), befunden hat, dass diese Vorschriften gegen Art. 1 der Dritten Richtlinie verstoßen, der alle Voraussetzungen erfüllt, um unmittelbare Wirkung zu entfalten, und weil es zum anderen nicht möglich ist, eine mit diesen Bestimmungen im Einklang stehende Auslegung zu gewährleisten, die nicht contra legem ist.

    In diesem Kontext ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung den nationalen Gerichten, die über einen Rechtsstreit zwischen Privatpersonen zu entscheiden haben, in dem sich zeigt, dass die fragliche nationale Regelung gegen das Unionsrecht verstößt, obliegt, den Rechtsschutz sicherzustellen, der sich für den Einzelnen aus den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt, und deren volle Wirkung zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer u. a., C-397/01 bis C-403/01, EU:C:2004:584, Rn. 111, vom 19. Januar 2010, Kücükdeveci, C-555/07, EU:C:2010:21, Rn. 45, und vom 19. April 2016, DI, C-441/14, EU:C:2016:278, Rn. 29).

    Der Gerichtshof hat wiederholt entschieden, dass die sich aus einer Richtlinie ergebende Verpflichtung der Mitgliedstaaten, das in der Richtlinie vorgesehene Ziel zu erreichen, und ihre Pflicht, alle zur Erfüllung dieser Verpflichtung geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zu treffen, allen Trägern öffentlicher Gewalt der Mitgliedstaaten obliegen, einschließlich, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten, der Gerichte (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 10. April 1984, von Colson und Kamann, 14/83, EU:C:1984:153, Rn. 26, vom 19. Januar 2010, Kücükdeveci, C-555/07, EU:C:2010:21, Rn. 47, und vom 19. April 2016, DI, C-441/14, EU:C:2016:278, Rn. 30).

    Folglich müssen die mit der Auslegung des nationalen Rechts betrauten nationalen Gerichte bei dessen Anwendung sämtliche nationalen Rechtsnormen berücksichtigen und die im nationalen Recht anerkannten Auslegungsmethoden anwenden, um seine Auslegung so weit wie möglich am Wortlaut und Zweck der fraglichen Richtlinie auszurichten, damit das von ihr festgelegte Ergebnis erreicht und so Art. 288 Abs. 3 AEUV nachgekommen wird (vgl. u. a. Urteile vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer u. a., C-397/01 bis C-403/01, EU:C:2004:584, Rn. 113 und 114, vom 19. Januar 2010, Kücükdeveci, C-555/07, EU:C:2010:21, Rn. 48, und vom 19. April 2016, DI, C-441/14, EU:C:2016:278, Rn. 31).

    So findet die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts das Unionsrecht heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und darf nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Januar 2012, Dominguez, C-282/10, EU:C:2012:33, Rn. 25, vom 15. Januar 2014, Association de médiation sociale, C-176/12, EU:C:2014:2, Rn. 39, und vom 19. April 2016, DI, C-441/14, EU:C:2016:278, Rn. 32).

    In dem vom vorlegenden Gericht angeführten Urteil vom 19. April 2016, DI (C-441/14, EU:C:2016:278), hat der Gerichtshof in den Rn. 35 bis 37 hervorgehoben, dass das allgemeine Verbot der Diskriminierung wegen des Alters - und nicht die dieses allgemeine Verbot im Bereich der Beschäftigung und der Arbeit konkretisierende Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. 2000, L 303, S. 16) - dem Einzelnen ein Recht verleiht, das er als solches geltend machen kann und das die nationalen Gerichte auch in Rechtsstreitigkeiten zwischen Einzelnen verpflichtet, die Anwendung innerstaatlicher Vorschriften, die gegen dieses Verbot verstoßen, auszuschließen, sofern sie sich nicht in der Lage sehen, eine unionsrechtskonforme Auslegung dieser Vorschriften zu gewährleisten.

    Diese Auslegung hat der Gerichtshof in Rn. 22 des Urteils vom 19. April 2016, DI (C-441/14, EU:C:2016:278), u. a. darauf gestützt, dass das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters seinen Ursprung in verschiedenen völkerrechtlichen Verträgen und den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten hat und dass es, nunmehr verankert in Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, als ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts anzusehen ist.

    Der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens unterscheidet sich jedoch von dem Sachverhalt, der dem Urteil vom 19. April 2016, DI (C-441/14, EU:C:2016:278), zugrunde lag, da Art. 1 der Dritten Richtlinie, wie die niederländische Regierung und die Europäische Kommission vorgebracht haben, nicht als Konkretisierung eines allgemeinen Grundsatzes des Unionsrechts angesehen werden kann.

  • EuGH, 24.01.2012 - C-282/10

    Die Richtlinie über Arbeitszeitgestaltung steht einer nationalen Regelung

    Auszug aus EuGH, 07.08.2018 - C-122/17
    So findet die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts das Unionsrecht heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und darf nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Januar 2012, Dominguez, C-282/10, EU:C:2012:33, Rn. 25, vom 15. Januar 2014, Association de médiation sociale, C-176/12, EU:C:2014:2, Rn. 39, und vom 19. April 2016, DI, C-441/14, EU:C:2016:278, Rn. 32).

    Insoweit stellt sich die Frage, ob eine nationale Vorschrift wegen ihrer Unvereinbarkeit mit dem Unionsrecht unangewendet bleiben muss, zwar nur, wenn sie nicht unionsrechtskonform ausgelegt werden kann (Urteile vom 24. Januar 2012, Dominguez, C-282/10, EU:C:2012:33, Rn. 23, und vom 10. Oktober 2013, Spedition Welter, C-306/12, EU:C:2013:650, Rn. 28).

    So kann selbst eine klare, genaue und unbedingte Bestimmung einer Richtlinie, mit der dem Einzelnen Rechte gewährt oder Verpflichtungen auferlegt werden sollen, als solche im Rahmen eines Rechtsstreits, in dem sich ausschließlich Private gegenüberstehen, keine Anwendung finden (Urteile vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer u. a., C-397/01 bis C-403/01, EU:C:2004:584, Rn. 109, vom 24. Januar 2012, Dominguez, C-282/10, EU:C:2012:33, Rn. 42, und vom 15. Januar 2014, Association de médiation sociale, C-176/12, EU:C:2014:2, Rn. 36).

    Das nationale Gericht hat nämlich die Anwendung der nationalen Vorschrift, die gegen eine Richtlinie verstößt, nur auszuschließen, wenn sie gegenüber einem Mitgliedstaat, seinen Verwaltungsträgern einschließlich dezentralisierter Behörden oder Einrichtungen und Stellen geltend gemacht wird, die dem Staat oder dessen Aufsicht unterstehen oder die von einem Mitgliedstaat mit der Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe betraut wurden und hierzu mit besonderen Rechten ausgestattet sind, die über die für die Beziehungen zwischen Privatpersonen geltenden Vorschriften hinausgehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Januar 2012, Dominguez, C-282/10, EU:C:2012:33, Rn. 40 und 41, vom 25. Juni 2015, 1ndeli?³ ir investicij?³ draudimas und Nemani?«nas, C-671/13, EU:C:2015:418, Rn. 59 und 60, und vom 10. Oktober 2017, Farrell, C-413/15, EU:C:2017:745, Rn. 32 bis 42).

    Gleichwohl ist darauf hinzuweisen, dass sich in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens die durch die Unvereinbarkeit des nationalen Rechts mit dem Unionsrecht geschädigte Partei oder die Person, die in die Rechte dieser Partei eingetreten ist, auf die auf das Urteil vom 19. November 1991, Francovich u. a. (C-6/90 und C-9/90, EU:C:1991:428), zurückgehende Rechtsprechung berufen kann, um von dem Mitgliedstaat gegebenenfalls den entstandenen Schaden ersetzt zu verlangen (vgl. entsprechend Urteile vom 19. April 2007, Farrell, C-356/05, EU:C:2007:229, Rn. 43, und vom 24. Januar 2012, Dominguez, C-282/10, EU:C:2012:33, Rn. 43).

  • EuGH, 19.04.2007 - C-356/05

    Farrell - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Richtlinien 72/166/EWG,

    Auszug aus EuGH, 07.08.2018 - C-122/17
    Am 19. April 2007 erließ der Gerichtshof das Urteil Farrell (C-356/05, EU:C:2007:229), in dem er entschied, dass Art. 1 der Dritten Richtlinie dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen irischen Regelung entgegensteht, nach der die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung die Haftung für Personenschäden von Einzelpersonen nicht deckt, die in einem Teil eines Kraftfahrzeugs mitfahren, der nicht so konstruiert und gefertigt ist, dass er Sitzplätze für Fahrzeuginsassen enthält, dass diese Vorschrift alle Voraussetzungen erfüllt, um unmittelbare Wirkung zu entfalten, und dass sie demzufolge Einzelpersonen Rechte verleiht, auf die sie sich vor den nationalen Gerichten unmittelbar berufen können.

    Zudem sei der Versicherer, nämlich FBD, im Ausgangsverfahren - anders als in der Rechtssache, in der das Urteil vom 19. April 2007, Farrell (C-356/05, EU:C:2007:229), ergangen sei - eine private Einrichtung.

    c) die einschlägigen nationalen Bestimmungen, die einen solchen Ausschluss von der Deckung vorsehen, bereits in einem früheren Urteil des Gerichtshofs (Urteil vom 19. April 2007, Farrell, C-356/05, EU:C:2007:229) für mit dem Unionsrecht unvereinbar erklärt wurden und daher unangewendet bleiben müssen und.

    Die Vorlagefrage beruht, wie sich der Vorlageentscheidung entnehmen lässt, auf der Prämisse, dass sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere aus dem Urteil vom 19. April 2016, DI (C-441/14, EU:C:2016:278), ergibt, dass das vorlegende Gericht im Ausgangsverfahren Section 65(1)(a) des Gesetzes von 1961 und Art. 6 der Ministerialverordnung von 1962 unangewendet lassen muss, weil zum einen der Gerichtshof im Urteil vom 19. April 2007, Farrell (C-356/05, EU:C:2007:229), befunden hat, dass diese Vorschriften gegen Art. 1 der Dritten Richtlinie verstoßen, der alle Voraussetzungen erfüllt, um unmittelbare Wirkung zu entfalten, und weil es zum anderen nicht möglich ist, eine mit diesen Bestimmungen im Einklang stehende Auslegung zu gewährleisten, die nicht contra legem ist.

    Gleichwohl ist darauf hinzuweisen, dass sich in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens die durch die Unvereinbarkeit des nationalen Rechts mit dem Unionsrecht geschädigte Partei oder die Person, die in die Rechte dieser Partei eingetreten ist, auf die auf das Urteil vom 19. November 1991, Francovich u. a. (C-6/90 und C-9/90, EU:C:1991:428), zurückgehende Rechtsprechung berufen kann, um von dem Mitgliedstaat gegebenenfalls den entstandenen Schaden ersetzt zu verlangen (vgl. entsprechend Urteile vom 19. April 2007, Farrell, C-356/05, EU:C:2007:229, Rn. 43, und vom 24. Januar 2012, Dominguez, C-282/10, EU:C:2012:33, Rn. 43).

  • EuGH, 05.10.2004 - C-397/01

    BEI RETTUNGSSANITÄTERN, DIE BEI EINEM RETTUNGSDIENST TÄTIG SIND, DARF DIE

    Auszug aus EuGH, 07.08.2018 - C-122/17
    In diesem Kontext ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung den nationalen Gerichten, die über einen Rechtsstreit zwischen Privatpersonen zu entscheiden haben, in dem sich zeigt, dass die fragliche nationale Regelung gegen das Unionsrecht verstößt, obliegt, den Rechtsschutz sicherzustellen, der sich für den Einzelnen aus den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt, und deren volle Wirkung zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer u. a., C-397/01 bis C-403/01, EU:C:2004:584, Rn. 111, vom 19. Januar 2010, Kücükdeveci, C-555/07, EU:C:2010:21, Rn. 45, und vom 19. April 2016, DI, C-441/14, EU:C:2016:278, Rn. 29).

    Folglich müssen die mit der Auslegung des nationalen Rechts betrauten nationalen Gerichte bei dessen Anwendung sämtliche nationalen Rechtsnormen berücksichtigen und die im nationalen Recht anerkannten Auslegungsmethoden anwenden, um seine Auslegung so weit wie möglich am Wortlaut und Zweck der fraglichen Richtlinie auszurichten, damit das von ihr festgelegte Ergebnis erreicht und so Art. 288 Abs. 3 AEUV nachgekommen wird (vgl. u. a. Urteile vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer u. a., C-397/01 bis C-403/01, EU:C:2004:584, Rn. 113 und 114, vom 19. Januar 2010, Kücükdeveci, C-555/07, EU:C:2010:21, Rn. 48, und vom 19. April 2016, DI, C-441/14, EU:C:2016:278, Rn. 31).

    Der Gerichtshof hat aber in ständiger Rechtsprechung auch entschieden, dass eine Richtlinie nicht selbst Verpflichtungen für einen Einzelnen begründen kann, so dass ihm gegenüber eine Berufung auf die Richtlinie als solche nicht möglich ist (vgl. u. a. Urteile vom 26. Februar 1986, Marshall, 152/84, EU:C:1986:84, Rn. 48, vom 14. Juli 1994, Faccini Dori, C-91/92, EU:C:1994:292, Rn. 20, und vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer u. a., C-397/01 bis C-403/01, EU:C:2004:584, Rn. 108).

    So kann selbst eine klare, genaue und unbedingte Bestimmung einer Richtlinie, mit der dem Einzelnen Rechte gewährt oder Verpflichtungen auferlegt werden sollen, als solche im Rahmen eines Rechtsstreits, in dem sich ausschließlich Private gegenüberstehen, keine Anwendung finden (Urteile vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer u. a., C-397/01 bis C-403/01, EU:C:2004:584, Rn. 109, vom 24. Januar 2012, Dominguez, C-282/10, EU:C:2012:33, Rn. 42, und vom 15. Januar 2014, Association de médiation sociale, C-176/12, EU:C:2014:2, Rn. 36).

  • EuGH, 19.01.2010 - C-555/07

    DER GERICHTSHOF BEKRÄFTIGT DAS VERBOT DER DISKRIMINIERUNG WEGEN DES ALTERS UND

    Auszug aus EuGH, 07.08.2018 - C-122/17
    In diesem Kontext ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung den nationalen Gerichten, die über einen Rechtsstreit zwischen Privatpersonen zu entscheiden haben, in dem sich zeigt, dass die fragliche nationale Regelung gegen das Unionsrecht verstößt, obliegt, den Rechtsschutz sicherzustellen, der sich für den Einzelnen aus den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt, und deren volle Wirkung zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer u. a., C-397/01 bis C-403/01, EU:C:2004:584, Rn. 111, vom 19. Januar 2010, Kücükdeveci, C-555/07, EU:C:2010:21, Rn. 45, und vom 19. April 2016, DI, C-441/14, EU:C:2016:278, Rn. 29).

    Der Gerichtshof hat wiederholt entschieden, dass die sich aus einer Richtlinie ergebende Verpflichtung der Mitgliedstaaten, das in der Richtlinie vorgesehene Ziel zu erreichen, und ihre Pflicht, alle zur Erfüllung dieser Verpflichtung geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zu treffen, allen Trägern öffentlicher Gewalt der Mitgliedstaaten obliegen, einschließlich, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten, der Gerichte (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 10. April 1984, von Colson und Kamann, 14/83, EU:C:1984:153, Rn. 26, vom 19. Januar 2010, Kücükdeveci, C-555/07, EU:C:2010:21, Rn. 47, und vom 19. April 2016, DI, C-441/14, EU:C:2016:278, Rn. 30).

    Folglich müssen die mit der Auslegung des nationalen Rechts betrauten nationalen Gerichte bei dessen Anwendung sämtliche nationalen Rechtsnormen berücksichtigen und die im nationalen Recht anerkannten Auslegungsmethoden anwenden, um seine Auslegung so weit wie möglich am Wortlaut und Zweck der fraglichen Richtlinie auszurichten, damit das von ihr festgelegte Ergebnis erreicht und so Art. 288 Abs. 3 AEUV nachgekommen wird (vgl. u. a. Urteile vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer u. a., C-397/01 bis C-403/01, EU:C:2004:584, Rn. 113 und 114, vom 19. Januar 2010, Kücükdeveci, C-555/07, EU:C:2010:21, Rn. 48, und vom 19. April 2016, DI, C-441/14, EU:C:2016:278, Rn. 31).

  • EuGH, 19.11.1991 - C-6/90

    Francovich und Bonifaci / Italien

    Auszug aus EuGH, 07.08.2018 - C-122/17
    Gleichwohl ist darauf hinzuweisen, dass sich in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens die durch die Unvereinbarkeit des nationalen Rechts mit dem Unionsrecht geschädigte Partei oder die Person, die in die Rechte dieser Partei eingetreten ist, auf die auf das Urteil vom 19. November 1991, Francovich u. a. (C-6/90 und C-9/90, EU:C:1991:428), zurückgehende Rechtsprechung berufen kann, um von dem Mitgliedstaat gegebenenfalls den entstandenen Schaden ersetzt zu verlangen (vgl. entsprechend Urteile vom 19. April 2007, Farrell, C-356/05, EU:C:2007:229, Rn. 43, und vom 24. Januar 2012, Dominguez, C-282/10, EU:C:2012:33, Rn. 43).

    - In einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens kann sich die durch die Unvereinbarkeit des nationalen Rechts mit dem Unionsrecht geschädigte Partei oder die Person, die in die Rechte dieser Partei eingetreten ist, jedoch auf die auf das Urteil vom 19. November 1991, Francovich u. a. (C-6/90 und C-9/90, EU:C:1991:428), zurückgehende Rechtsprechung berufen, um von dem Mitgliedstaat gegebenenfalls den entstandenen Schaden ersetzt zu verlangen.

    In einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens kann sich die durch die Unvereinbarkeit des nationalen Rechts mit dem Unionsrecht geschädigte Partei oder die Person, die in die Rechte dieser Partei eingetreten ist, jedoch auf die auf das Urteil vom 19. November 1991, Francovich u. a. (C - 6/90 und C - 9/90, EU:C:1991:428), zurückgehende Rechtsprechung berufen, um von dem Mitgliedstaat gegebenenfalls den entstandenen Schaden ersetzt zu verlangen.

  • EuGH, 15.01.2014 - C-176/12

    Art. 27 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der das Recht auf

    Auszug aus EuGH, 07.08.2018 - C-122/17
    So findet die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts das Unionsrecht heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und darf nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Januar 2012, Dominguez, C-282/10, EU:C:2012:33, Rn. 25, vom 15. Januar 2014, Association de médiation sociale, C-176/12, EU:C:2014:2, Rn. 39, und vom 19. April 2016, DI, C-441/14, EU:C:2016:278, Rn. 32).

    So kann selbst eine klare, genaue und unbedingte Bestimmung einer Richtlinie, mit der dem Einzelnen Rechte gewährt oder Verpflichtungen auferlegt werden sollen, als solche im Rahmen eines Rechtsstreits, in dem sich ausschließlich Private gegenüberstehen, keine Anwendung finden (Urteile vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer u. a., C-397/01 bis C-403/01, EU:C:2004:584, Rn. 109, vom 24. Januar 2012, Dominguez, C-282/10, EU:C:2012:33, Rn. 42, und vom 15. Januar 2014, Association de médiation sociale, C-176/12, EU:C:2014:2, Rn. 36).

  • EuGH, 14.07.1994 - C-91/92

    Faccini Dori / Recreb

    Auszug aus EuGH, 07.08.2018 - C-122/17
    Der Gerichtshof hat aber in ständiger Rechtsprechung auch entschieden, dass eine Richtlinie nicht selbst Verpflichtungen für einen Einzelnen begründen kann, so dass ihm gegenüber eine Berufung auf die Richtlinie als solche nicht möglich ist (vgl. u. a. Urteile vom 26. Februar 1986, Marshall, 152/84, EU:C:1986:84, Rn. 48, vom 14. Juli 1994, Faccini Dori, C-91/92, EU:C:1994:292, Rn. 20, und vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer u. a., C-397/01 bis C-403/01, EU:C:2004:584, Rn. 108).

    Würde die Möglichkeit, sich auf eine Bestimmung einer nicht oder unrichtig umgesetzten Richtlinie zu berufen, auf den Bereich der Beziehungen zwischen Privaten ausgedehnt, liefe das nämlich darauf hinaus, der Europäischen Union die Befugnis zuzuerkennen, mit unmittelbarer Wirkung zu Lasten der Einzelnen Verpflichtungen anzuordnen, obwohl sie dies nur dort darf, wo ihr die Befugnis zum Erlass von Verordnungen zugewiesen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juli 1994, Faccini Dori, C-91/92, EU:C:1994:292, Rn. 24).

  • EuGH, 26.09.2000 - C-443/98

    Unilever

    Auszug aus EuGH, 07.08.2018 - C-122/17
    Die oben in Rn. 49 enthaltene Schlussfolgerung wird auch durch die von Irland angeführten Urteile vom 30. April 1996, CIA Security International (C-194/94, EU:C:1996:172), und vom 26. September 2000, Unilever (C-443/98, EU:C:2000:496), nicht in Frage gestellt.

    In einem solchen Sonderfall hat der Gerichtshof im Wesentlichen entschieden, dass diese nationalen technischen Vorschriften in einem Rechtsstreit zwischen Einzelnen unanwendbar waren, weil die Nichtbeachtung der sich aus der Richtlinie 83/189 ergebenden Pflichten einen "wesentlichen Verfahrensfehler" beim Erlass dieser Vorschriften durch den betreffenden Mitgliedstaat darstellte und weil die Richtlinie, die weder Rechte noch Pflichten für Einzelne begründete, den materiellen Inhalt der Rechtsnorm, auf deren Grundlage das nationale Gericht den bei ihm anhängigen Rechtsstreit zu entscheiden hatte, nicht festlegte, so dass die Rechtsprechung zum Fehlen der Möglichkeit, sich unter Einzelnen auf eine nicht umgesetzte Richtlinie zu berufen, nicht einschlägig war (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. April 1996, CIA Security International, C-194/94, EU:C:1996:172, Rn. 48, und vom 26. September 2000, Unilever, C-443/98, EU:C:2000:496, Rn. 44, 50 und 51).

  • EuGH, 30.04.1996 - C-194/94

    CIA Security International / Signalson und Securitel

    Auszug aus EuGH, 07.08.2018 - C-122/17
    Die oben in Rn. 49 enthaltene Schlussfolgerung wird auch durch die von Irland angeführten Urteile vom 30. April 1996, CIA Security International (C-194/94, EU:C:1996:172), und vom 26. September 2000, Unilever (C-443/98, EU:C:2000:496), nicht in Frage gestellt.

    In einem solchen Sonderfall hat der Gerichtshof im Wesentlichen entschieden, dass diese nationalen technischen Vorschriften in einem Rechtsstreit zwischen Einzelnen unanwendbar waren, weil die Nichtbeachtung der sich aus der Richtlinie 83/189 ergebenden Pflichten einen "wesentlichen Verfahrensfehler" beim Erlass dieser Vorschriften durch den betreffenden Mitgliedstaat darstellte und weil die Richtlinie, die weder Rechte noch Pflichten für Einzelne begründete, den materiellen Inhalt der Rechtsnorm, auf deren Grundlage das nationale Gericht den bei ihm anhängigen Rechtsstreit zu entscheiden hatte, nicht festlegte, so dass die Rechtsprechung zum Fehlen der Möglichkeit, sich unter Einzelnen auf eine nicht umgesetzte Richtlinie zu berufen, nicht einschlägig war (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. April 1996, CIA Security International, C-194/94, EU:C:1996:172, Rn. 48, und vom 26. September 2000, Unilever, C-443/98, EU:C:2000:496, Rn. 44, 50 und 51).

  • EuGH, 10.10.2017 - C-413/15

    Farrell - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung -

  • EuGH, 30.06.2005 - C-537/03

    EIN SYSTEM EINER OBLIGATORISCHEN KFZ-HAFTPFLICHTVERSICHERUNG, DAS DEN

  • EuGH, 28.03.1996 - C-129/94

    Strafverfahren gegen Ruiz Bernáldez

  • EuGH, 13.11.1990 - C-106/89

    Marleasing / Comercial Internacional de Alimentación

  • EuGH, 10.04.1984 - 14/83

    Von Colson und Kamann / Land Nordrhein-Westfalen

  • EuGH, 10.10.2013 - C-306/12

    Spedition Welter - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und Kontrolle der

  • EuGH, 26.02.1986 - 152/84

    Marshall / Southampton und South-West Hampshire Area Health Authority

  • EuGH, 27.02.2014 - C-351/12

    Eine Kureinrichtung, die für ihre Kunden über Geräte in deren Zimmern geschützte

  • EuGH, 25.06.2015 - C-671/13

    Indelių ir investicijų draudimas und Nemaniunas

  • EuGH, 13.10.2016 - C-303/15

    M. und S. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Technische Vorschriften im

  • EuGH, 31.05.2018 - C-190/17

    Zheng - Vorlage zur Vorabentscheidung - Überwachung von Barmitteln, die in die

  • EuGH, 06.11.2018 - C-619/16

    Kreuziger - Vergütung von Resturlaub geht auch ohne Urlaubsantrag

    Aufgrund dieser Erwägungen hat der Gerichtshof anerkannt, dass sich der Einzelne auf nicht von Bedingungen abhängige und hinreichend genaue Bestimmungen einer Richtlinie gegenüber einem Mitgliedstaat sowie u. a. allen Trägern seiner Verwaltung einschließlich der dezentralisierten Behörden berufen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. August 2018, Smith, C-122/17, EU:C:2018:631, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 06.11.2018 - C-684/16

    Max-Planck-Gesellschaft - Ein Arbeitnehmer darf seine erworbenen Ansprüche auf

    Aufgrund dieser Erwägungen hat der Gerichtshof anerkannt, dass sich der Einzelne auf nicht von Bedingungen abhängige und hinreichend genaue Bestimmungen einer Richtlinie nicht nur gegenüber einem Mitgliedstaat und allen Trägern seiner Verwaltung einschließlich dezentralisierter Behörden berufen kann, sondern auch gegenüber Organisationen und Einrichtungen, die dem Staat oder dessen Aufsicht unterstehen oder die von einem Mitgliedstaat mit der Erfüllung einer im Allgemeininteresse liegenden Aufgabe betraut wurden und hierzu mit besonderen Rechten ausgestattet sind, die über die für die Beziehungen zwischen Privatpersonen geltenden Vorschriften hinausgehen (Urteil vom 7. August 2018, Smith, C-122/17, EU:C:2018:631, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine Ausdehnung der Möglichkeit, sich auf eine Bestimmung einer nicht oder unrichtig umgesetzten Richtlinie zu berufen, auf den Bereich der Beziehungen zwischen Privaten, liefe nämlich darauf hinaus, der Union die Befugnis zuzuerkennen, mit unmittelbarer Wirkung zulasten der Einzelnen Verpflichtungen anzuordnen, obwohl sie dies nur dort darf, wo ihr die Befugnis zum Erlass von Verordnungen zugewiesen ist (Urteil vom 7. August 2018, Smith, C-122/17, EU:C:2018:631, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich kann selbst eine klare, genaue und nicht von Bedingungen abhängige Bestimmung einer Richtlinie, mit der dem Einzelnen Rechte gewährt oder Verpflichtungen auferlegt werden sollen, als solche im Rahmen eines Rechtsstreits, in dem sich ausschließlich Private gegenüberstehen, keine Anwendung finden (Urteil vom 7. August 2018, Smith, C-122/17, EU:C:2018:631, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 06.11.2018 - C-569/16

    Bauer - Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers können von dessen ehemaligem

    Aufgrund dieser Erwägungen hat der Gerichtshof anerkannt, dass sich der Einzelne auf nicht von Bedingungen abhängige und hinreichend genaue Bestimmungen einer Richtlinie gegenüber einem Mitgliedstaat sowie u. a. allen Trägern seiner Verwaltung einschließlich der dezentralisierten Behörden berufen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. August 2018, Smith, C-122/17, EU:C:2018:631, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine Ausdehnung der Möglichkeit, sich auf eine Bestimmung einer nicht oder unrichtig umgesetzten Richtlinie zu berufen, auf den Bereich der Beziehungen zwischen Privaten liefe nämlich darauf hinaus, der Europäischen Union die Befugnis zuzuerkennen, mit unmittelbarer Wirkung zulasten der Einzelnen Verpflichtungen anzuordnen, obwohl sie dies nur dort darf, wo ihr die Befugnis zum Erlass von Verordnungen zugewiesen ist (Urteil vom 7. August 2018, Smith, C-122/17, EU:C:2018:631, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich kann selbst eine klare, genaue und nicht von Bedingungen abhängige Bestimmung einer Richtlinie, mit der dem Einzelnen Rechte gewährt oder Verpflichtungen auferlegt werden sollen, als solche im Rahmen eines Rechtsstreits, in dem sich ausschließlich Private gegenüberstehen, keine Anwendung finden (Urteil vom 7. August 2018, Smith, C-122/17, EU:C:2018:631, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BGH, 14.05.2020 - VII ZR 174/19

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Frage der Unionsrechtswidrigkeit der

    Aus dem Grundsatz der Gemeinschaftstreue gemäß Art. 4 Abs. 3 EUV und aus Art. 288 Abs. 3 AEUV, der die Verbindlichkeit einer Richtlinie hinsichtlich des zu erreichenden Ziels festlegt, ergibt sich zudem, dass die Träger der öffentlichen Gewalt in den Mitgliedstaaten einschließlich der Gerichte alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zu treffen haben, um die Verpflichtung zur Erreichung des in der Richtlinie vorgesehenen Ziels zu erfüllen (vgl. EuGH, Urteil vom 8. Mai 2019 - C-486/18, NZA 2019, 1131, juris Rn. 36 - Praxair MRC; Urteil vom 7. August 2018 - C-122/17, DAR 2018, 554, juris Rn. 38 - Smith, jeweils m.w.N.).

    Folglich müssen die mit der Auslegung des nationalen Rechts betrauten nationalen Gerichte bei dessen Anwendung sämtliche nationalen Rechtsnormen berücksichtigen und die im nationalen Recht anerkannten Auslegungsmethoden anwenden, um seine Auslegung so weit wie möglich am Wortlaut und Zweck der fraglichen Richtlinie auszurichten, damit das von ihr festgelegte Ergebnis erreicht und so Art. 288 Abs. 3 AEUV nachgekommen wird (vgl. EuGH, Urteil vom 11. September 2019 - C-143/18, NJW 2019, 3290, juris Rn. 37 - Romano; Urteil vom 7. August 2018 - C-122/17, DAR 2018, 554, juris Rn. 39 - Smith, jeweils m.w.N.).

    Allerdings findet die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt des Unionsrechts heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und darf nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (vgl. EuGH, Urteil vom 8. Mai 2019 - C-486/18, NZA 2019, 1131, juris Rn. 38 - Praxair MRC; Urteil vom 7. August 2018 - C-122/17, DAR 2018, 554, juris Rn. 40 - Smith).

    Würde die Möglichkeit, sich auf eine Bestimmung einer nicht oder unrichtig umgesetzten Richtlinie zu berufen, auf den Bereich der Beziehungen zwischen Privaten ausgedehnt, liefe das darauf hinaus, der Europäischen Union die Befugnis zuzuerkennen, mit unmittelbarer Wirkung zu Lasten des Einzelnen Verpflichtungen anzuordnen, obwohl ihr dies nur dort gestattet ist, wo ihr die Befugnis zum Erlass von Verordnungen zugewiesen ist (EuGH, Urteil vom 22. Januar 2019 - C-193/17, EuZW 2019, 242, juris Rn. 72 - Cresco Investigation; Urteil vom 7. August 2018 - C-122/17, DAR 2018, 554, juris Rn. 42 - Smith; Urteil vom 5. Oktober 2004 - C-397/01 bis C-403/01, NJW 2004, 3547, juris Rn. 108 - Pfeiffer u.a.; Urteil vom 14. Juli 1994 - C-91/92, NJW 1994, 2473, juris Rn. 24 - Faccini Dori).

    Eine Richtlinie kann demgemäß grundsätzlich auch nicht in einem Rechtsstreit zwischen Privaten angeführt werden, um die Anwendung der Regelung eines Mitgliedstaats, die gegen die Richtlinie verstößt, auszuschließen (EuGH, Urteil vom 22. Januar 2019 - C-193/17, EuZW 2019, 242, juris Rn. 73 - Cresco Investigation; Urteil vom 7. August 2018 - C-122/17, DAR 2018, 554, juris Rn. 44 - Smith; Urteil vom 27. Februar 2014 - C-351/12, WRP 2014, 418, juris Rn. 48 - OSA).

    So liegt keine Vergleichbarkeit mit der Konstellation in den Entscheidungen "CIA Security International" (EuGH, Urteil vom 30. April 1996 - C-194/94, EuZW 1996, 379, juris Rn. 54) und "Unilever" (EuGH, Urteil vom 26. September 2000 - C-443/98, ZIP 2000, 1773, juris Rn. 49 ff.) vor, in denen ausnahmsweise nationale technische Vorschriften, die unter Missachtung verfahrensmäßiger Zustellungs- und Aussetzungspflichten in der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften erlassen wurden, in einem Zivilrechtsstreit zwischen Privatpersonen nicht anzuwenden waren (vgl. EuGH, Urteil vom 7. August 2018 - C-122/17, DAR 2018, 554, juris Rn. 51 ff. - Smith).

    Diese Konstellation ist vom Gerichtshof der Europäischen Union selbst als "Sonderfall" bezeichnet worden (vgl. EuGH, Urteil vom 7. August 2018 - C-122/17, DAR 2018, 554, juris Rn. 52 - Smith).

    In anderen Fällen hat der Gerichtshof der Europäischen Union die Nichtanwendung nationaler Vorschriften in einem Rechtsstreit zwischen Privatpersonen darauf gestützt, dass diese Vorschriften gegen allgemeine Grundsätze des Unionsrechts verstießen, nicht jedoch auf eine unmittelbare Anwendung der diese Grundsätze konkretisierenden Richtlinie (vgl. EuGH, Urteil vom 7. August 2018 - C-122/17, DAR 2018, 554, juris Rn. 46 - Smith; Urteil vom 19. April 2016 - C-441/14, ZIP 2016, 1085, juris Rn. 21 ff. - Dansk Industri; Urteil vom 19. Januar 2010 - C-555/07, NJW 2010, 427, juris Rn. 21, 50 - Kücükdeveci).

    Es kommt daher in Betracht, dass eine nationale Regelung bei einem Verstoß gegen europäisches Primärrecht - auch soweit ein Rechtsstreit zwischen Privatpersonen betroffen ist - unangewendet bleibt (vgl. EuGH, Urteil vom 7. August 2018 - C-122/17, DAR 2018, 554, juris Rn. 46 - Smith; Urteil vom 19. Januar 2010 - C-555/07, NJW 2010, 427, juris Rn. 51 - Kücükdeveci; Urteil vom 11. Dezember 2007 - C-438/05, NZA 2008, 124, juris Rn. 61 - Viking; vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 28. Januar 2020 - 21 U 21/19, BauR 2020, 863, juris Rn. 77; Callies/Ruffert/ Korte, EUV/AEUV, 5. Aufl., Art. 49 AEUV Rn. 40 f.; Grabitz/Hilf/Nettesheim/Forsthoff, AEUV, Stand: Oktober 2019, Art. 49 Rn. 71, Art. 45 Rn. 152 ff.).

  • OLG Hamm, 23.07.2019 - 21 U 24/18

    HOAI-Mindestsätze sind trotz EuGH-Urteil bindend

    So findet die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt einer Richtlinie heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und darf nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (Anschluss an BGH NJW 2016, 1718, 1721; EuGH, IWRZ 2019, 76, 77; EuGH, NZA 2014, 193, 195).

    So findet die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt einer Richtlinie heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und darf nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (Anschluss an BGH NJW 2016, 1718, 1721; EuGH, IWRZ 2019, 76, 77; EuGH, NZA 2014, 193, 195).

    Das nationale Gericht hat nämlich die Anwendung der nationalen Vorschrift, die gegen eine Richtlinie verstößt, nur auszuschließen, wenn sie gegenüber einem Mitgliedstaat, seinen Verwaltungsträgern einschließlich dezentralisierter Behörden oder Einrichtungen und Stellen geltend gemacht wird, die dem Staat oder dessen Aufsicht unterstehen oder die von einem Mitgliedstaat mit der Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe betraut wurden und hierzu mit besonderen Rechten ausgestattet sind, die über die für die Beziehungen zwischen Privatpersonen geltenden Vorschriften hinausgehen (EuGH, IWRZ 2019, 76, 77).

    Daraus ergibt sich, dass ein mit einem Rechtsstreit zwischen Privaten befasstes nationales Gericht, das sich zu einer richtlinienkonformen Auslegung der Vorschriften seines innerstaatlichen Rechts außerstande sieht, nicht allein auf der Grundlage des Unionsrechts verpflichtet ist, die den Bestimmungen dieser Richtlinie zuwiderlaufenden Vorschriften seines innerstaatlichen Rechts unangewendet zu lassen und damit die Möglichkeit der Berufung auf eine Bestimmung einer nicht oder unrichtig umgesetzten Richtlinie auf den Bereich der Beziehungen zwischen Privaten auszudehnen (EuGH, IWRZ 2019, 76, 77).

  • OLG Frankfurt, 08.04.2022 - 23 U 55/21

    Rückzahlungsverpflichtung von Online-Glückspieleinsätzen bei Fehlen der

    Selbst wenn man unterstellt, dass das Internetverbot des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 im Falle eines Verstoßes gegen Art. 56 AEUV gemäß dem Grundsatz des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts als entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts ohne Weiteres und auch im Gerichtsverfahren zwischen Privatpersonen unanwendbar wäre (vgl. i.E. EuGH, Urt. v. 07.08.2018 - C-122/17 -, DAR 2018, 554; Urt. v. 19.04.2016 - C-441/14 -, ZIP 2016, 1085; Urt. v. 04.02.2016 - C-336/14 -, NVwZ 2016, 369; Urt. v. 08.09.2010 - C-409/06 -, NVwZ 2010, 1419; Urt. v. 19.01.2010 - C-555/07 -, NJW 2010, 427; vgl. jüngst auch BGH, EuGH-Vorlage vom 14.05.2020 - VII ZR 174/19 -, NJW 2020, 2328; offenlassen insoweit: EuGH, Urt.v.18.01.2022 - C-261/20 -, NJW 2022, 927), dringt die Beklagte nicht durch.
  • BAG, 30.01.2019 - 10 AZR 299/18

    Wirksamkeit eines Kopftuchverbots?

    Besteht kein subjektives Recht, das im Privatrechtsverhältnis direkt wirkt, kommt lediglich ein Schadensersatzanspruch gegen den Mitgliedstaat in Betracht, wenn "reines" Richtlinienrecht ohne zugrunde liegendes unmittelbar wirkendes Primärrecht nicht ordnungsgemäß umgesetzt wurde (vgl. EuGH 7. August 2018 - C-122/17 - [Smith] Rn. 43 ff.; 24. Januar 2012 - C-282/10 - [Dominguez] Rn. 43) .
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-33/20

    Volkswagen Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

    5 Urteil vom 7. August 2018, Smith (C-122/17, EU:C:2018:631, Rn. 39).
  • EuGH, 22.01.2019 - C-193/17

    Die Gewährung eines bezahlten Feiertags am Karfreitag in Österreich allein für

    So kann eine Richtlinie nicht in einem Rechtsstreit zwischen Privaten angeführt werden, um die Anwendung einer gegen die Richtlinie verstoßenden mitgliedstaatlichen Regelung auszuschließen (Urteil vom 7. August 2018, Smith, C-122/17, EU:C:2018:631, Rn. 44).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-261/20

    Nach Ansicht von Generalanwalt Maciej Szpunar muss ein nationales Gericht eine

    7 Vgl. u. a. Urteile vom 26. Februar 1986, Marshall (152/84, EU:C:1986:84, Rn. 48), vom 14. Juli 1994, Faccini Dori (C-91/92, EU:C:1994:292, Rn. 20), vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer u. a. (C-397/01 bis C-403/01, EU:C:2004:584, Rn. 108), und vom 7. August 2018, Smith (C-122/17, EU:C:2018:631, Rn. 42).

    30 So Urteil vom 7. August 2018, Smith (C-122/17, EU:C:2018:631, Rn. 53).

    31 Die niederländische Regierung verweist auf die Urteile vom 7. August 2018, Smith (C-122/17, EU:C:2018:631), und vom 24. Januar 2012, Dominguez (C-282/10, EU:C:2012:33).

    32 Urteil vom 7. August 2018, Smith (C-122/17, EU:C:2018:631, Rn. 44).

    48 Vgl. Urteil vom 7. August 2018, Smith (C-122/17, EU:C:2018:631, Rn. 48).

    In der älteren Rechtsprechung schien sie eine zentrale Rolle zu spielen (vgl. z. B. die Urteile vom 19. Januar 2010, Kücükdeveci, C-555/07, EU:C:2010:21, Rn. 21, vom 19. April 2016, DI, C-441/14, EU:C:2016:278, Rn. 22, 27, 35, 38, vom 7. August 2018., Smith, C-122/17, EU:C:2018:631, Rn. 48).

  • OLG Braunschweig, 23.02.2023 - 9 U 3/22

    Rückforderung gegen Veranstalter unerlaubten Online-Glücksspiels;

  • OLG Dresden, 27.10.2022 - 10 U 736/22

    Rückzahlung verlorener Glücksspieleinsätze Angebot der Teilnahme an

  • OLG Düsseldorf, 28.01.2020 - 21 U 21/19

    Honoraransprüche einer Planungsgesellschaft

  • BSG, 17.05.2023 - B 8 SO 12/22 R

    Keine Auswahlentscheidung, kein vergabepflichtiger Auftrag!

  • LG Mainz, 09.08.2021 - 9 O 287/10

    Verstoßen die Mindestsätze der HOAI 1996/2002 gegen Europarecht?

  • EuGH, 20.02.2024 - C-715/20

    X (Absence de motifs de résiliation) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.01.2019 - C-637/17

    Cogeco Communications - Vorabentscheidungsersuchen - Wettbewerb - Private

  • EuGH, 05.12.2019 - C-671/18

    Centraal Justitieel Incassobureau () und exécution des sanctions pécuniaires)

  • KG, 13.09.2019 - 7 U 87/18

    Anwendbarkeit der Regelungen der HOAI nach der EuGH-Entscheidung

  • BGH, 29.10.2019 - KZR 39/19

    Trassenentgelte

  • EuGH, 24.06.2019 - C-573/17

    Poplawski - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

  • BGH, 29.01.2020 - VIII ZR 80/18

    Erdgaslieferungsvertrag: Unmittelbare Anwendung der Transparenzanforderungen der

  • EuGH, 22.06.2022 - C-267/20

    Wettbewerb

  • OLG München, 08.10.2019 - 20 U 94/19

    § 7 HOAI ist auch nach der Entscheidung des EuGH zum Verstoß der Mindest- und

  • OLG Saarbrücken, 28.01.2021 - 4 U 7/20

    1. Auch nach der im Hinblick auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs

  • EuGH, 15.07.2021 - C-742/19

    Ministrstvo za obrambo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der Sicherheit

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2020 - C-427/19

    Bulstrad Vienna Insurance Group

  • BGH, 08.10.2019 - EnVR 58/18

    Absehen von einer Anwendung der Regelungen in u.a. § 7 Abs. 1 StromNEV

  • BAG, 19.11.2019 - 7 ABR 3/18

    Wirtschaftsausschuss - Gemeinschaftsbetrieb - Tendenzunternehmen

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-232/20

    Daimler - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Bedeutung von

  • EuGH, 23.11.2021 - C-564/19

    Es ist mit dem Unionsrecht unvereinbar, dass ein Höchstgericht eines

  • EuGH, 05.10.2023 - C-496/22

    Brink's Cash Solutions

  • EuGH, 12.07.2022 - C-348/20

    Gerichtshof erklärt Klage der Nord Stream 2 AG gegen Richtlinie zur Erstreckung

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2020 - C-254/19

    Friends of the Irish Environment - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie

  • EuGH, 03.03.2020 - C-125/18

    Die spanischen Gerichte müssen die Klausel in Hypothekendarlehensverträgen, der

  • VG Minden, 04.05.2023 - 2 L 847/22
  • EuGH, 16.07.2020 - C-224/19

    Caixabank

  • LG Köln, 30.03.2023 - 36 O 290/20

    Online-Glücksspiel ohne Lizenz bleibt auch für Sportwetten rechtswidrig

  • BGH, 29.01.2020 - VIII ZR 385/18

    Anforderungen an das Bestreiten des Vortrags eines Energieversorgungsunternehmens

  • EuGH, 25.11.2020 - C-269/19

    Banca B. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Missbräuchliche

  • EuGH, 16.05.2019 - C-509/17

    Plessers

  • EuGH, 19.09.2019 - C-467/18

    Rayonna prokuratura Lom

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2019 - C-390/18

    Der in dem Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Kanada (CETA)

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.12.2018 - C-396/17

    Leitner - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG -

  • BGH, 29.01.2020 - VIII ZR 75/19

    Rückforderung von Beiträgen für die Grundversorgung mit leitungsgebundem Erdgas

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.12.2023 - C-626/22

    Ilva u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2010/75 - Industrieemissionen

  • OLG Jena, 17.10.2023 - 7 U 1091/22

    Rückforderung verlorener Online-Glücksspieleinsätze wegen fehlender Konzession

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  • EuGH, 21.01.2021 - C-308/19

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  • Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2020 - C-649/18

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  • OLG München, 11.10.2022 - 27 U 4617/22

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  • Generalanwalt beim EuGH, 18.03.2021 - C-282/19

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  • Generalanwalt beim EuGH, 11.05.2023 - C-266/22

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  • OLG Hamburg, 27.08.2020 - 13 U 105/20

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  • EuGH, 19.12.2019 - C-386/18

    Coöperatieve Producentenorganisatie en Beheersgroep Texel

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.06.2022 - C-289/21

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2018 - C-122/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,7912
Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2018 - C-122/17 (https://dejure.org/2018,7912)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 10.04.2018 - C-122/17 (https://dejure.org/2018,7912)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 10. April 2018 - C-122/17 (https://dejure.org/2018,7912)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Smith

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Dritte Richtlinie 90/232/EWG - Art. 1 - Haftung im Fall von Personenschäden bei allen Fahrzeuginsassen mit Ausnahme des Fahrers - Pflichtversicherung - Unmittelbare Wirkung von ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 19.04.2007 - C-356/05

    Farrell - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Richtlinien 72/166/EWG,

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2018 - C-122/17
    In seinem Urteil vom 19. April 2007, Farrell (C-356/05, EU:C:2007:229), hat der Gerichtshof für Recht erkannt, dass Art. 1 der Dritten Richtlinie dahin auszulegen sei, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung die Haftung für Personenschäden von Einzelpersonen nicht deckt, die in einem Teil eines Kraftfahrzeugs mitfahren, der mit Sitzgelegenheiten für Mitfahrer weder konstruiert noch gebaut wurde(3).

    Der Gerichtshof ist aufgerufen, zu erläutern, welche Folgen sich aus dem Urteil vom 19. April 2007, Farrell (C-356/05, EU:C:2007:229), im folgenden Zusammenhang ergeben: den ursprünglichen Rechtsstreit führte zwar Herr Smith gegen die Herren Meade, zu denen auf der Beklagtenseite noch die FBD, Irland und der Attorney General hinzutraten, doch in dem Verfahrensstadium, in dem die vorliegende Vorabentscheidungsfrage vorgelegt worden ist, führt ihn FBD, die in die Rechte von Herrn Smith eingetreten ist, gegen den irischen Staat.

    In den vorliegenden Schlussanträgen werde ich zunächst die Gründe darlegen, aus denen ich der Meinung bin, dass das nationale Gericht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen einer Versicherungsgesellschaft, die in die Rechte eines Geschädigten, dem sie eine Entschädigung gewährt hat, eingetreten ist, auf der einen und dem Staat auf der anderen Seite die Vorschriften des innerstaatlichen Rechts nicht anwenden darf, nach denen die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung die Haftung für Personenschäden von Einzelpersonen nicht deckt, die in einem Teil eines Kraftfahrzeugs mitfahren, der mit Sitzgelegenheiten für Mitfahrer weder konstruiert noch gebaut ist, und deren Unvereinbarkeit mit Art. 1 der Dritten Richtlinie sich aus dem Urteil vom 19. April 2007, Farrell (C-356/05, EU:C:2007:229), ergibt.

    Am 19. April 2007 erließ der Gerichtshof sein Urteil Farrell (C-356/05, EU:C:2007:229), in dem er zu den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden irischen Vorschriften im Wesentlichen entschied, dass Art. 1 der Dritten Richtlinie dahin auszulegen sei, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung die Haftung für Personenschäden von Einzelpersonen nicht deckt, die in einem Teil eines Kraftfahrzeugs mitfahren, der mit Sitzgelegenheiten für Mitfahrer weder konstruiert noch gebaut war, und dass diese Vorschrift alle Bedingungen erfüllt, um unmittelbare Wirkung zu entfalten und somit Rechte verleiht, auf die Einzelne sich berufen können und die sie unmittelbar vor den nationalen Gerichten geltend machen können.

    Im Übrigen stelle sich im Rahmen der bei ihm anhängigen Berufung die Frage, welche Konsequenzen sich aus dem Urteil vom 19. April 2007, Farrell (C-356/05, EU:C:2007:229), ergäben.

    Außerdem sei im Unterschied zu der Sache, in der das Urteil vom 19. April 2007, Farrell (C-356/05, EU:C:2007:229), ergangen sei, der Eigentümer des Fahrzeugs, Herr Philip Meade, versichert gewesen, auch wenn die Versicherungspolice nach ihrem Wortlaut die Garantie für Mitfahrer, wie Herrn Smith, die im hinteren Teil des Fahrzeugs ohne befestigten Sitz mitfuhren, ausdrücklich ausgeschlossen habe.

    Das vorlegende Gericht ist folglich der Meinung, dass diese Rechtssache schwierige und bisher ungeklärte Fragen dazu aufwerfe, inwieweit die Richtlinien betreffend die Kraftfahrzeugversicherung so verstanden werden können, dass sie im Licht der nach dem Urteil vom 19. April 2007, Farrell (C-356/05, EU:C:2007:229), erforderlichen Nichtanwendung der maßgeblichen Regelungsteile von Section 65(1)(a) des Gesetzes von 1961 und von Art. 6 der Verordnung von 1962 gegenüber einer ausschließlich dem Privatrecht zuzuordnenden Partei wie FBD unmittelbare Wirkung entfalten.

    iii) die einschlägigen nationalen Bestimmungen, die einen solchen Ausschluss von der Deckung vorsehen, bereits in einem früheren Urteil des Gerichtshofs (Urteil vom 19. April 2007, Farrell, C-356/05 [EU:C:2007:229]) für mit dem Unionsrecht unvereinbar erklärt worden sind und daher unangewendet bleiben müssen und.

    Mit seiner Vorlagefrage, die meines Erachtens umzuformulieren ist, um sie der Ausgestaltung und dem Gegenstand des Rechtsstreits im Ausgangsverfahren anzupassen, möchte das vorlegende Gericht als Erstes wissen, ob es im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen einer Versicherungsgesellschaft, die in die Rechtsstellung des Verletzten, dem sie eine Entschädigung gewährt hat, eingetreten ist, auf der einen und dem Staat auf der anderen Seite die Vorschriften seines nationalen Rechts, wonach die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung keine Haftung für Personenschäden übernimmt, die Einzelpersonen, die in einem Teil eines Kraftfahrzeugs mitgefahren sind, für den Mitfahrersitze weder konstruiert noch eingebaut waren, entstanden sind, und deren Unvereinbarkeit mit Art. 1 der Dritten Richtlinie sich aus dem Urteil vom 19. April 2007, Farrell (C-356/05, EU:C:2007:229), ergibt, nicht anwenden darf.

    In seinem Urteil vom 19. April 2007, Farrell (C-356/05, EU:C:2007:229), hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 1 der Dritten Richtlinie dahin auszulegen sei, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung die Haftung für Personenschäden von Einzelpersonen nicht deckt, die in einem Teil eines Kraftfahrzeugs mitfahren, der mit Sitzgelegenheiten für Mitfahrer weder konstruiert noch gebaut ist(16).

    In Bezug auf die Frage, ob diese Bestimmung gegen den Garantiefonds nach Art. 1 Abs. 4 der Zweiten Richtlinie geltend gemacht werden konnte, wurde die Antwort im Urteil vom 19. April 2007, Farrell (C-356/05, EU:C:2007:229), bereits skizziert und im Urteil vom 10. Oktober 2017, Farrell (C-413/15, EU:C:2017:745), vervollständigt.

    Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass in einem Rechtsstreit zwischen einer Versicherungsgesellschaft, die in die Rechte des Geschädigten, dem sie eine Entschädigung gewährt hat, eingetreten ist, auf der einen und dem Staat auf der anderen Seite das nationale Gericht verpflichtet ist, die Vorschriften des innerstaatlichen Rechts unangewendet zu lassen, nach denen die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung die Haftung für Personenschäden von Einzelpersonen nicht deckt, die in einem Teil eines Kraftfahrzeugs mitfahren, der mit Sitzgelegenheiten für Mitfahrer weder konstruiert noch gebaut wurde, deren Unvereinbarkeit mit Art. 1 der Dritten Richtlinie sich aus dem Urteil vom 19. April 2007, Farrell (C-356/05, EU:C:2007:229), ergibt.

    Im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen einer Versicherungsgesellschaft, die in die Rechte des Geschädigten, dem sie eine Entschädigung gewährt hat, eingetreten ist, auf der einen und dem Staat auf der anderen Seite ist das nationale Gericht verpflichtet, die Vorschriften des innerstaatlichen Rechts unangewendet zu lassen, nach denen die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung die Haftung für Personenschäden von Einzelpersonen nicht deckt, die in einem Teil eines Kraftfahrzeugs mitfahren, der mit Sitzgelegenheiten für Mitfahrer weder konstruiert noch gebaut wurde, deren Unvereinbarkeit mit Art. 1 der Dritten Richtlinie 90/232/EWG des Rates vom 14. Mai 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung sich aus dem Urteil vom 19. April 2007, Farrell (C-356/05, EU:C:2007:229), ergibt.

    3 Urteil vom 19. April 2007, Farrell (C-356/05, EU:C:2007:229, Rn. 36).

    4 Urteil vom 19. April 2007, Farrell (C 356/05, EU:C:2007:229, Rn. 44).

    16 Urteil vom 19. April 2007, Farrell (C-356/05, EU:C:2007:229, Rn. 36).

    17 Urteil vom 19. April 2007, Farrell (C-356/05, EU:C:2007:229, Rn. 44).

    18 Urteil vom 19. April 2007, Farrell (C-356/05, EU:C:2007:229, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    19 Urteil vom 19. April 2007, Farrell (C-356/05, EU:C:2007:229, Rn. 38).

    20 Urteil vom 19. April 2007, Farrell (C-356/05, EU:C:2007:229, Rn. 38).

    22 Urteile vom 19. April 2007, Farrell (C-356/05, EU:C:2007:229), und vom 10. Oktober 2017, Farrell (C-413/15, EU:C:2017:745).

  • EuGH, 10.10.2017 - C-413/15

    Farrell - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2018 - C-122/17
    In Bezug auf die Frage, ob diese Bestimmung gegen den Garantiefonds nach Art. 1 Abs. 4 der Zweiten Richtlinie geltend gemacht werden konnte, wurde die Antwort im Urteil vom 19. April 2007, Farrell (C-356/05, EU:C:2007:229), bereits skizziert und im Urteil vom 10. Oktober 2017, Farrell (C-413/15, EU:C:2017:745), vervollständigt.

    21 Urteil vom 10. Oktober 2017, Farrell (C-413/15, EU:C:2017:745, Rn. 42).

    22 Urteile vom 19. April 2007, Farrell (C-356/05, EU:C:2007:229), und vom 10. Oktober 2017, Farrell (C-413/15, EU:C:2017:745).

    23 Urteil vom 10. Oktober 2017, Farrell (C-413/15, EU:C:2017:745, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    26 Vgl. u. a. Urteil vom 10. Oktober 2017, Farrell (C-413/15, EU:C:2017:745, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    27 Vgl. u. a. Urteil vom 10. Oktober 2017, Farrell (C-413/15, EU:C:2017:745, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 19.11.1991 - C-6/90

    Francovich und Bonifaci / Italien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2018 - C-122/17
    Jedoch wurde in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass im Rahmen des beim Court of appeal (Berufungsgericht) zwischen FBD und dem irischen Staat anhängigen Rechtsstreits keine Haftung dieses Staates wegen Verletzung des Unionsrechts auf der Grundlage der aus dem Urteil vom 19. November 1991, Francovich u. a. (C-6/90 und C-9/90, EU:C:1991:428), hervorgegangenen Rechtsprechung geltend gemacht wurde.

    10 Urteil vom 19. November 1991, Francovich u. a. (C-6/90 und C-9/90, EU:C:1991:428).

    11 Urteil vom 19. November 1991, Francovich u. a. (C-6/90 und C-9/90, EU:C:1991:428).

    13 Urteil vom 19. November 1991, Francovich u. a. (C-6/90 und C-9/90, EU:C:1991:428).

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.09.2013 - C-425/12

    Portgás

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2018 - C-122/17
    25 Vgl. Urteil vom 12. Dezember 2013, Portgás (C-425/12, EU:C:2013:829, Rn. 22).

    28 Vgl. Urteil vom 12. Dezember 2013, Portgás (C-425/12, EU:C:2013:829, Rn. 25).

    Ich verweise auch auf die Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache Portgás (C-425/12, EU:C:2013:623), in denen dieser unter Bezugnahme auf das Urteil vom 26. Februar 1986, Marshall (152/84, EU:C:1986:84, Rn. 47), darauf hingewiesen hat, dass "die Anerkennung der unmittelbaren Wirkung von Richtlinien letztlich auf zwei einander ergänzenden Zielen beruht: der Notwendigkeit, die Rechte, die Einzelne aus diesen Rechtsakten herleiten können, wirksam zu garantieren, und dem Wunsch, eine Sanktion gegen die nationalen Behörden zu verhängen, die es versäumt haben, die bindende Wirkung zu achten und ihre wirksame Anwendung sicherzustellen" (Nr. 30).

  • EuGH, 19.04.2016 - C-441/14

    DI - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Charta der Grundrechte der

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2018 - C-122/17
    Der Court of appeal (Berufungsgericht) ist insoweit der Ansicht, dass sich aus dem Urteil vom 19. April 2016, DI (C-441/14, EU:C:2016:278), ergebe, dass, wenn eine konforme Auslegung nicht möglich sei, das nationale Gericht, wenn dies möglich sei, das nationale Recht selbst bei Rechtsstreitigkeiten zwischen Einzelpersonen unangewendet lasse.

    Unter diesem Gesichtspunkt unterscheidet sich die vorliegende Rechtssache folglich von derjenigen, in der das Urteil vom 19. April 2016, DI (C-441/14, EU:C:2016:278), ergangen ist, auf das das vorlegende Gericht mehrmals verweist.

    Angesichts der Besonderheiten einer Richtlinie als Akt des abgeleiteten Rechts, die der Gerichtshof mehrfach hervorgehoben hat, glaube ich jedenfalls nicht, dass die Lehren, die aus dem Urteil vom 19. April 2016, DI (C-441/14, EU:C:2016:278), zu ziehen sind, automatisch auf eine Rechtssache übertragen werden können, bei der es um das Problem der Wirkungen einer Richtlinie im Einzelfall geht.

  • EuGH, 12.12.2013 - C-425/12

    Portgás - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge im Bereich der Wasser-,

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2018 - C-122/17
    25 Vgl. Urteil vom 12. Dezember 2013, Portgás (C-425/12, EU:C:2013:829, Rn. 22).

    28 Vgl. Urteil vom 12. Dezember 2013, Portgás (C-425/12, EU:C:2013:829, Rn. 25).

  • EuGH, 05.02.1963 - 26/62

    Van Gend & Loos - Direkte Anwendbarkeit von Primärrecht

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2018 - C-122/17
    32 Urteil vom 5. Februar 1963, van Gend & Loos (26/62, EU:C:1963:1, S. 25).
  • EuGH, 09.03.1978 - 106/77

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Simmenthal

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2018 - C-122/17
    15 Urteil vom 9. März 1978, Simmenthal (106/77, EU:C:1978:49, Rn. 21).
  • EuGH, 26.09.2000 - C-443/98

    Unilever

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2018 - C-122/17
    Im Übrigen kann sich entgegen dem Vorbringen der irischen Regierung im Rahmen des vorliegenden Vorabentscheidungsverfahrens die Schadensersatzpflicht von FBD gegenüber Herrn Smith nicht aus einer entsprechenden Anwendung der Rechtsprechungslinie nach den Urteilen vom 30. April 1996, CIA Security International (C-194/94, EU:C:1996:172), und vom 26. September 2000, Unilever (C-443/98, EU:C:2000:496), ergeben, die beide die Auslegung der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften(30) betrafen.
  • EuGH, 26.02.1986 - 152/84

    Marshall / Southampton und South-West Hampshire Area Health Authority

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2018 - C-122/17
    Ich verweise auch auf die Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache Portgás (C-425/12, EU:C:2013:623), in denen dieser unter Bezugnahme auf das Urteil vom 26. Februar 1986, Marshall (152/84, EU:C:1986:84, Rn. 47), darauf hingewiesen hat, dass "die Anerkennung der unmittelbaren Wirkung von Richtlinien letztlich auf zwei einander ergänzenden Zielen beruht: der Notwendigkeit, die Rechte, die Einzelne aus diesen Rechtsakten herleiten können, wirksam zu garantieren, und dem Wunsch, eine Sanktion gegen die nationalen Behörden zu verhängen, die es versäumt haben, die bindende Wirkung zu achten und ihre wirksame Anwendung sicherzustellen" (Nr. 30).
  • EuGH, 27.02.2014 - C-351/12

    Eine Kureinrichtung, die für ihre Kunden über Geräte in deren Zimmern geschützte

  • EuGH, 08.10.1987 - 80/86

    Kolpinghuis Nijmegen

  • EuGH, 30.04.1996 - C-194/94

    CIA Security International / Signalson und Securitel

  • EuGH, 28.03.1996 - C-129/94

    Strafverfahren gegen Ruiz Bernáldez

  • EuGH, 11.07.2013 - C-409/11

    Csonka u.a. - Kraftfahrzeuge - Haftpflichtversicherung - Richtlinie 72/166/EWG -

  • EuGH, 13.11.1990 - C-106/89

    Marleasing / Comercial Internacional de Alimentación

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