Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 25.05.2004

Rechtsprechung
   EuGH, 31.05.2005 - C-438/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,5581
EuGH, 31.05.2005 - C-438/02 (https://dejure.org/2005,5581)
EuGH, Entscheidung vom 31.05.2005 - C-438/02 (https://dejure.org/2005,5581)
EuGH, Entscheidung vom 31. Mai 2005 - C-438/02 (https://dejure.org/2005,5581)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Artikel 28 EG, 31 EG, 43 EG und 86 Absatz 2 EG - Inverkehrbringen von Arzneimitteln - Niederlassung von Einzelhändlern - Staatliches Monopol für den Einzelhandelsverkauf von Arzneimitteln - Mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrautes ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Hanner

    Artikel 28 EG, 31 EG, 43 EG und 86 Absatz 2 EG - Inverkehrbringen von Arzneimitteln - Niederlassung von Einzelhändlern - Staatliches Monopol für den Einzelhandelsverkauf von Arzneimitteln - Mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrautes Unternehmen

  • EU-Kommission PDF

    Hanner

    Artikel 28 EG, 31 EG, 43 EG und 86 Absatz 2 EG - Inverkehrbringen von Arzneimitteln - Niederlassung von Einzelhändlern - Staatliches Monopol für den Einzelhandelsverkauf von Arzneimitteln - Mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrautes Unternehmen

  • EU-Kommission

    Hanner

    Freier Warenverkehr , Mengenmäßige Beschränkungen , Maßnahmen gleicher Wirkung , Staatliche Handelsmonopole , Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr , Niederlassungsrecht

  • Judicialis

    EG Art. 31 Abs. 1; ; EG Art. 86 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG Art. 31 Abs. 1; EG Art. 86 Abs. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Freier Warenverkehr - DAS SCHWEDISCHE MONOPOL FÜR DEN EINZELHANDELSVERKAUF VON ARZNEIMITTELN VERSTÖSST GEGEN GEMEINSCHAFTSRECHT

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Hanner

    Artikel 28 EG, 31 EG, 43 EG und 86 Absatz 2 EG - Inverkehrbringen von Arzneimitteln - Niederlassung von Einzelhändlern - Staatliches Monopol für den Einzelhandelsverkauf von Arzneimitteln - Mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrautes Unternehmen

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Beschluss des Stockholms Tingsrätt vom 29. November 2002 in dem Rechtsstreit Åklagaren (Staatsanwaltschaft) gegen Krister Hanner

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Stockholms tingsrätt - Auslegung der Artikel 28 EG, 31 EG und 43 EG in Hinblick auf ein staatliches Einzelhandelsmonopol für Arzneimittel einschließlich der rezeptfreien Arzneimittel - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 23.10.1997 - C-189/95

    DAS MONOPOL DES "SYSTEMBOLAG" VERSTÖB NICHT GEGEN DEN EG-VERTRAG

    Auszug aus EuGH, 31.05.2005 - C-438/02
    4 und 5, vom 13. März 1979 in der Rechtssache 91/78, Hansen, Slg. 1979, 935, Randnr. 8, vom 7. Juni 1983 in der Rechtssache 78/82, Kommission/Italien, Slg. 1983, 1955, Randnr. 11, vom 14. Dezember 1995 in der Rechtssache C-387/93, Banchero, Slg. 1995, I-4663, Randnr. 27, und vom 23. Oktober 1997 in der Rechtssache C-189/95, Franzén, Slg. 1997, I-5909, Randnr. 38).

    Er soll die Hindernisse für den freien Warenverkehr, allerdings mit Ausnahme der durch das Bestehen der betreffenden Monopole bedingten Einschränkungen des Handels, beseitigen (Urteil Franzén, Randnr. 39).

    36 So hat der Gerichtshof in Bezug auf Verkaufsmonopole entschieden, dass Monopole, die so ausgestaltet sind, dass der Handel mit Waren aus den anderen Mitgliedstaaten gegenüber dem Handel mit einheimischen Waren rechtlich oder tatsächlich benachteiligt wird, unzulässig sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Franzén, Randnr. 40).

    38 Dazu ist zu untersuchen, ob die Organisations- und Funktionsweise des fraglichen staatlichen Monopols geeignet ist, Arzneimittel aus den anderen Mitgliedstaaten zu benachteiligen (vgl. in diesem Sinne Urteil Franzén, Randnr. 40), oder ob das Monopol solche Arzneimittel in der Praxis benachteiligt.

    39 Zum ersten dieser beiden Gesichtspunkte folgt aus dem Urteil Franzén (Randnrn. 44 und 51), dass zunächst das Auswahlverfahren eines Verkaufsmonopols auf Kriterien beruhen muss, die unabhängig vom Ursprung der Erzeugnisse sind, und dass es transparent sein muss, indem es sowohl eine Pflicht zur Begründung der Entscheidungen als auch ein unabhängiges Kontrollverfahren vorsieht.

    40 Sodann muss das Verkaufsnetz eines Verkaufsmonopols so organisiert sein, dass die Zahl der Verkaufsstellen nicht derart begrenzt ist, dass die Belieferung der Verbraucher gefährdet wird (vgl. in diesem Sinne für Artikel 28 EG Urteil Banchero, Randnr. 39, und für Artikel 31 Absatz 1 EG Urteil Franzén, Randnr. 54).

    41 Schließlich müssen die Vertriebs- und Werbemaßnahmen eines Verkaufsmonopols unparteiisch und unabhängig vom Ursprung der Erzeugnisse sein, und die Verbraucher müssen über neue Erzeugnisse informiert werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Franzén, Randnr. 62).

  • EuGH, 14.12.1995 - C-387/93

    Strafverfahren gegen Banchero

    Auszug aus EuGH, 31.05.2005 - C-438/02
    4 und 5, vom 13. März 1979 in der Rechtssache 91/78, Hansen, Slg. 1979, 935, Randnr. 8, vom 7. Juni 1983 in der Rechtssache 78/82, Kommission/Italien, Slg. 1983, 1955, Randnr. 11, vom 14. Dezember 1995 in der Rechtssache C-387/93, Banchero, Slg. 1995, I-4663, Randnr. 27, und vom 23. Oktober 1997 in der Rechtssache C-189/95, Franzén, Slg. 1997, I-5909, Randnr. 38).

    40 Sodann muss das Verkaufsnetz eines Verkaufsmonopols so organisiert sein, dass die Zahl der Verkaufsstellen nicht derart begrenzt ist, dass die Belieferung der Verbraucher gefährdet wird (vgl. in diesem Sinne für Artikel 28 EG Urteil Banchero, Randnr. 39, und für Artikel 31 Absatz 1 EG Urteil Franzén, Randnr. 54).

  • EuGH, 07.06.1983 - 78/82

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 31.05.2005 - C-438/02
    4 und 5, vom 13. März 1979 in der Rechtssache 91/78, Hansen, Slg. 1979, 935, Randnr. 8, vom 7. Juni 1983 in der Rechtssache 78/82, Kommission/Italien, Slg. 1983, 1955, Randnr. 11, vom 14. Dezember 1995 in der Rechtssache C-387/93, Banchero, Slg. 1995, I-4663, Randnr. 27, und vom 23. Oktober 1997 in der Rechtssache C-189/95, Franzén, Slg. 1997, I-5909, Randnr. 38).

    47 In dieser Hinsicht folgt aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, dass Artikel 86 Absatz 2 EG als Rechtfertigungsgrund dafür angeführt werden kann, dass ein Mitgliedstaat einem Unternehmen, das mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut ist, gegen Artikel 31 Absatz 1 EG verstoßende ausschließliche Rechte einräumt, soweit die Erfüllung der diesem Unternehmen übertragenen besonderen Aufgabe nur durch die Einräumung solcher Rechte gewährleistet werden kann und die Entwicklung des Handelsverkehrs nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt wird, das dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderläuft (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Oktober 1997 in den Rechtssachen C-157/94, Kommission/Niederlande, Slg. 1997, I-5699, Randnr. 32, C-158/94, Kommission/Italien, Slg. 1997, I-5789, Randnr. 43, und C-159/94, Kommission/Frankreich, Slg. 1997, I-5815, Randnr. 49).

  • EuGH, 23.10.1997 - C-159/94

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 31.05.2005 - C-438/02
    47 In dieser Hinsicht folgt aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, dass Artikel 86 Absatz 2 EG als Rechtfertigungsgrund dafür angeführt werden kann, dass ein Mitgliedstaat einem Unternehmen, das mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut ist, gegen Artikel 31 Absatz 1 EG verstoßende ausschließliche Rechte einräumt, soweit die Erfüllung der diesem Unternehmen übertragenen besonderen Aufgabe nur durch die Einräumung solcher Rechte gewährleistet werden kann und die Entwicklung des Handelsverkehrs nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt wird, das dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderläuft (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Oktober 1997 in den Rechtssachen C-157/94, Kommission/Niederlande, Slg. 1997, I-5699, Randnr. 32, C-158/94, Kommission/Italien, Slg. 1997, I-5789, Randnr. 43, und C-159/94, Kommission/Frankreich, Slg. 1997, I-5815, Randnr. 49).
  • EuGH, 23.10.1997 - C-157/94

    Kommission / Niederlande

    Auszug aus EuGH, 31.05.2005 - C-438/02
    47 In dieser Hinsicht folgt aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, dass Artikel 86 Absatz 2 EG als Rechtfertigungsgrund dafür angeführt werden kann, dass ein Mitgliedstaat einem Unternehmen, das mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut ist, gegen Artikel 31 Absatz 1 EG verstoßende ausschließliche Rechte einräumt, soweit die Erfüllung der diesem Unternehmen übertragenen besonderen Aufgabe nur durch die Einräumung solcher Rechte gewährleistet werden kann und die Entwicklung des Handelsverkehrs nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt wird, das dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderläuft (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Oktober 1997 in den Rechtssachen C-157/94, Kommission/Niederlande, Slg. 1997, I-5699, Randnr. 32, C-158/94, Kommission/Italien, Slg. 1997, I-5789, Randnr. 43, und C-159/94, Kommission/Frankreich, Slg. 1997, I-5815, Randnr. 49).
  • EuGH, 23.10.1997 - C-158/94

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 31.05.2005 - C-438/02
    47 In dieser Hinsicht folgt aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, dass Artikel 86 Absatz 2 EG als Rechtfertigungsgrund dafür angeführt werden kann, dass ein Mitgliedstaat einem Unternehmen, das mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut ist, gegen Artikel 31 Absatz 1 EG verstoßende ausschließliche Rechte einräumt, soweit die Erfüllung der diesem Unternehmen übertragenen besonderen Aufgabe nur durch die Einräumung solcher Rechte gewährleistet werden kann und die Entwicklung des Handelsverkehrs nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt wird, das dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderläuft (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Oktober 1997 in den Rechtssachen C-157/94, Kommission/Niederlande, Slg. 1997, I-5699, Randnr. 32, C-158/94, Kommission/Italien, Slg. 1997, I-5789, Randnr. 43, und C-159/94, Kommission/Frankreich, Slg. 1997, I-5815, Randnr. 49).
  • EuGH, 13.03.1979 - 91/78

    Hansen

    Auszug aus EuGH, 31.05.2005 - C-438/02
    4 und 5, vom 13. März 1979 in der Rechtssache 91/78, Hansen, Slg. 1979, 935, Randnr. 8, vom 7. Juni 1983 in der Rechtssache 78/82, Kommission/Italien, Slg. 1983, 1955, Randnr. 11, vom 14. Dezember 1995 in der Rechtssache C-387/93, Banchero, Slg. 1995, I-4663, Randnr. 27, und vom 23. Oktober 1997 in der Rechtssache C-189/95, Franzén, Slg. 1997, I-5909, Randnr. 38).
  • EuGH, 03.02.1976 - 59/75

    Manghera u.a.

    Auszug aus EuGH, 31.05.2005 - C-438/02
    34 Für einen solchen Fall folgt aus der ständigen Rechtsprechung, dass Artikel 31 Absatz 1 EG, ohne die völlige Abschaffung der staatlichen Handelsmonopole zu verlangen, ihre Umformung in einer Weise vorschreibt, dass jede Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den Angehörigen der Mitgliedstaaten ausgeschlossen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Februar 1976 in der Rechtssache 59/75, Manghera u. a., Slg. 1976, 91, Randnrn.
  • OVG Saarland, 22.01.2007 - 3 W 14/06

    Zur Rechtmäßigkeit der einer Kapitalgesellschaft erteilten Erlaubnis, eine

    Die vom Senat festgestellte Gleichheit der Problemstruktur im griechischen und deutschen Recht wird nicht durch den von den Antragstellern hervorgehobenen Gesichtspunkt berührt, dass in anderen europäischen Ländern bei geringer Harmonisierung der Apothekenorganisation andere Organisationsmodelle des Apothekenrechts bestehen wie einschränkende Konzessionsmodelle oder etwa das schwedische Staatsmonopol, das auf einer Sonderregelung des EG-Vertrages beruht vgl. zum schwedischen Staatsmonopol die Sonderregelung in Art. 31 Abs. 1 EGV, die staatlichen Handelsmonopolen Bestandsschutz mit der Auflage einer diskriminierungsfreien Arbeitsweise gewährt und das in diesem Rahmen ergangene Urteil des EuGH vom 31.5.2005 - C-438/02 -, das dementsprechend das schwedische Staatsmonopol bestehen lässt (Rn. 34, 35), aber eine diskriminierende Arbeitsweise des Systems feststellt (Rn. 44).
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2006 - C-170/04

    Rosengren u.a. - Alkoholische Getränke - Schwedisches Einzelhandelsmonopol -

    9 - Vgl. Urteil Franzén Randnr. 38. Vgl. auch Urteile vom 3. Februar 1976 in der Rechtssache 59/75 (Manghera u. a., Slg. 1976, 91, Randnrn. 4 und 5), Hansen, Randnr. 8, vom 7. Juni 1983 in der Rechtssache 78/82 (Kommission/Italien, Slg. 1983, 1955, Randnr. 11), vom 14. Dezember 1995 in der Rechtssache C-387/93 (Banchero, Slg. 1995, I-4663, Randnr. 27) und vom 31. Mai 2005 in der Rechtssache C-438/02 (Hanner, Slg. 2005, I-4551, Randnr. 34).

    10 - Urteile Franzén, Randnr. 40, und Hanner, Randnr. 36.

    11 - Urteil Hanner, Randnr. 38.

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.11.2006 - C-170/04

    Rosengren u.a. - Alkoholische Getränke - Schwedisches Monopol für den

    10 - Urteile Franzén, Randnr. 39, und vom 31. Mai 2005 in der Rechtssache C-438/02 (Hanner, Slg. 2005, I-4551, Randnr. 35).

    25 - Urteile Franzén, Randnr. 40, und Hanner, Randnr. 36.

    26 - Vgl. in diesem Sinne Urteil Hanner, Randnrn.

  • OVG Saarland, 22.01.2007 - 3 W 15/06

    Zur Rechtmäßigkeit der einer Kapitalgesellschaft erteilten Erlaubnis, eine

    Die vom Senat festgestellte Gleichheit der Problemstruktur im griechischen und deutschen Recht wird nicht dadurch berührt, dass in anderen europäischen Ländern bei geringer Harmonisierung der Apothekenorganisation andere Organisationsmodelle des Apothekenrechts bestehen wie einschränkende Konzessionsmodelle oder etwa das schwedische Staatsmonopol, das auf einer Sonderregelung des EG-Vertrages beruht vgl. zum schwedischen Staatsmonopol die Sonderregelung in Art. 31 Abs. 1 EGV, die staatlichen Handelsmonopolen Bestandsschutz mit der Auflage einer diskriminierungsfreien Arbeitsweise gewährt und das in diesem Rahmen ergangene Urteil des EuGH vom 31.5.2005 - C-438/02 -, das dementsprechend das schwedische Staatsmonopol bestehen lässt (Rn. 34, 35), aber eine diskriminierende Arbeitsweise des Systems feststellt (Rn. 44).
  • VG Saarlouis, 12.09.2006 - 3 F 38/06

    Antrag auf Schließung einer Filialapotheke durch die Konkurrenz; Nichtigkeit

    In diesem Zusammenhang ist bemerkenswert, dass der EuGH in seinem Urteil vom 31. Mai 2005 (Rechtssache C - 438/02; Slg. 2006, I-4551) eine der in jenem Verfahren gestellten Vorlagefragen, die sich ausdrücklich auf die Vereinbarkeit des in Schweden geltenden staatlichen Monopols für den Einzelhandelsverkauf von Arzneimitteln mit der Niederlassungsfreiheit bezog, lediglich deshalb nicht beantworten musste, weil die konkrete Ausgestaltung eine Diskriminierung von Arzneimitteln aus anderen Mitgliedsstaaten nicht ausschloss.
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.03.2010 - C-393/08

    Sbarigia - Regionale Regelung der Öffnungszeiten von Apotheken - Verbot, auf die

    22 - Vgl. u. a. die Nrn. 135 ff. der Schlussanträge von Generalanwalt Léger in der mit dem Urteil vom 31. Mai 2005, Hanner (C-438/02, Slg. 2005, I-4551), abgeschlossenen Rechtssache.
  • VG Saarlouis, 18.09.2006 - 3 F 39/06

    Anspruch auf Schließung einer Filialapotheke; Statthaftigkeit eines Antrags auf

    In diesem Zusammenhang ist bemerkenswert, dass der EuGH in seinem Urteil vom 31. Mai 2005 (Rechtssache C - 438/02; Slg. 2006, I-4551) eine der in jenem Verfahren gestellten Vorlagefragen, die sich ausdrücklich auf die Vereinbarkeit des in Schweden geltenden staatlichen Monopols für den Einzelhandelsverkauf von Arzneimitteln mit der Niederlassungsfreiheit bezog, lediglich deshalb nicht beantworten musste, weil die konkrete Ausgestaltung eine Diskriminierung von Arzneimitteln aus anderen Mitgliedsstaaten nicht ausschloss.
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2008 - C-141/07

    Kommission / Deutschland - Arzneimittelversorgung eines Krankenhauses durch eine

    5 - Die Bundesrepublik Deutschland verweist auf das Urteil vom 31. Mai 2005, Hanner (C-438/02, Slg. 2005, I-4551).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 25.05.2004 - C-438/02   

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https://dejure.org/2004,9468
Generalanwalt beim EuGH, 25.05.2004 - C-438/02 (https://dejure.org/2004,9468)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 25.05.2004 - C-438/02 (https://dejure.org/2004,9468)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 25. Mai 2004 - C-438/02 (https://dejure.org/2004,9468)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Hanner

    Artikel 31 EG - Staatliche Monopole - Monopol für den Einzelhandelsverkauf von Arzneimitteln - Diskriminierung - Rechtfertigung - Artikel 86 Absatz 2 EG

  • EU-Kommission PDF

    Hanner

    Artikel 31 EG - Staatliche Monopole - Monopol für den Einzelhandelsverkauf von Arzneimitteln - Diskriminierung - Rechtfertigung - Artikel 86 Absatz 2 EG

  • EU-Kommission

    Hanner

    Freier Warenverkehr , Mengenmäßige Beschränkungen , Maßnahmen gleicher Wirkung , Staatliche Handelsmonopole , Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr , Niederlassungsrecht

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (54)

  • EuGH, 03.02.1976 - 59/75

    Manghera u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.05.2004 - C-438/02
    15 - Urteile vom 3. Februar 1976 in der Rechtssache 59/75 (Manghera u. a., Slg. 1976, 91, Randnr. 7) und vom 4. Mai 1988 in der Rechtssache 30/87 (Bodson, Slg. 1988, 2479, Randnr. 11).

    34 - Urteil Manghera u. a. (zitiert in Fußnote 15, Randnr. 5).

    67 - Vgl. insbesondere Urteil Manghera u. a. (zitiert in Fußnote 15, Randnr. 13).

    84 - Vgl. insbesondere Urteile Manghera u. a. (zitiert in Fußnote 15, Randnr. 5), Miritz (zitiert in Fußnote 54, Randnr. 7) und die in Fußnote 16 zitierten Urteile vom 23. Oktober 1997, Kommission/Niederlande (Randnr. 14), Kommission/Italien (Randnr. 22) und Kommission/Frankreich (Randnr. 32).

    94 - Urteile Manghera u. a. (zitiert in Fußnote 15, Randnr. 9) und Peureux II (zitiert in Fußnote 11, Randnr. 32).

  • EuGH, 16.12.1970 - 13/70

    Cinzano & CIA GmbH / Hauptzollamt Saarbrücken

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.05.2004 - C-438/02
    23 - Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Dezember 1970 in der Rechtssache 13/70 (Cinzano, Slg. 1970, 1089, Randnr. 5) sowie Schlussanträge von Generalanwalt Roemer in der Rechtssache SAIL (zitiert in Fußnote 22, S. 145).

    29 - Urteil Cinzano (zitiert in Fußnote 23, Randnr. 5).

    54 - Urteile Cinzano (zitiert in Fußnote 23, Randnrn. 1 und 2) und vom 17. Februar 1976 in der Rechtssache 91/75 (Miritz, Slg. 1976, 217, Randnrn. 1 und 2).

    85 - Urteile Cinzano (zitiert in Fußnote 23, Randnr. 9) und vom 17. Februar 1976 in der Rechtssache 45/75 (Rewe-Zentrale, Slg. 1976, 181, Randnr. 27).

    86 - Urteil Cinzano (zitiert in Fußnote 23, Randnr. 9).

  • EuGH, 13.12.1990 - 347/88

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.05.2004 - C-438/02
    Ebenso hat der Gerichtshof im Urteil Kommission/Griechenland(60) ganz allgemein entschieden, dass die ausschließlichen Rechte des griechischen Staates für die Einfuhr und den Vertrieb von Erdöl zu einer nach Artikel 31 EG verbotenen Diskriminierung führten.

    Ferner hatte der Gerichtshof im Urteil Kommission/Griechenland(75) entgegen dem Vorbringen der griechischen Regierung entschieden, dass die Beibehaltung ausschließlicher Einfuhr- und Vertriebsrechte für Erdölerzeugnisse nicht aus Gründen der öffentlichen Sicherheit im Sinne von Artikel 36 EG-Vertrag gerechtfertigt sei.

    Ebenso hat der Gerichtshof im Urteil Kommission/Griechenland(98) entschieden, dass ausschließliche Rechte für die Einfuhr und den Vertrieb von Erdöl zu einer Diskriminierung der in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Exporteure führten.

    30 - Urteil vom 13. Dezember 1990 in der Rechtssache C-347/88 (Kommission/Griechenland, Slg. 1990, I-4747, Randnr. 41).

    109 - Vgl. Urteile vom 29. Juni 1995 in der Rechtssache C-391/92 (Kommission/Griechenland, Slg. 1995, I-1621) und Banchero (zitiert in Fußnote 11).

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