Rechtsprechung
   EuGH, 16.01.2003 - C-388/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,651
EuGH, 16.01.2003 - C-388/01 (https://dejure.org/2003,651)
EuGH, Entscheidung vom 16.01.2003 - C-388/01 (https://dejure.org/2003,651)
EuGH, Entscheidung vom 16. Januar 2003 - C-388/01 (https://dejure.org/2003,651)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2003,651) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Dienstleistungsfreiheit - Nichtdiskriminierung - Artikel 12 EG und 49 EG - Zutritt zu öffentlichen Museen, Denkmälern, Galerien, antiken Ausgrabungsstätten sowie Parkanlagen und Gärten mit Denkmalcharakter - Vorzugstarife, die von ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Italien

  • EU-Kommission PDF

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik.

    Artikel 12 EG und 49 EG
    Gemeinschaftsrecht - Grundsätze - Gleichbehandlung - Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit - Zutritt zu öffentlichen Museen, Denkmälern, Galerien, antiken Ausgrabungsstätten sowie Parkanlagen und Gärten mit Denkmalcharakter - Von lokalen oder dezentralen ...

  • EU-Kommission

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik

    Grundsätze, Ziele und Aufgaben der Verträge , Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr , Freier Dienstleistungsverkehr

  • Wolters Kluwer

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats; Dienstleistungsfreiheit; Nichtdiskriminierung; Zutritt zu öffentlichen Museen, Denkmälern, Galerien, antiken Ausgrabungsstätten; Zutritt zu Parkanlagen und Gärten mit Denkmalcharakter; Vorzugstarife, die von lokalen oder ...

  • Judicialis

    EG Art. 12; ; EG Art. 49

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG Art. 12, Art. 49
    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Dienstleistungsfreiheit - Nichtdiskriminierung - Artikel 12 EG und 49 EG - Zutritt zu öffentlichen Museen, Denkmälern, Galerien, antiken Ausgrabungsstätten sowie Parkanlagen und Gärten mit Denkmalcharakter - Vorzugstarife, die von ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Grundsätze des Gemeinschaftsrechts - DER GERICHTSHOF VERURTEILT ITALIEN, WEIL ES VORZUGSTARIFE FÜR DEN ZUGANG ZU LOKALEN ODER DEZENTRALEN KULTURELLEN STÄTTEN ITALIENISCHEN STAATSBÜRGERN ODER PERSONEN VORBEHALTEN HAT, DIE IM GEBIET DER EINRICHTUNGEN WOHNEN, DIE DIE ...

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Kommission / Italien

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Als Rentner günstiger in den Dogenpalast // Diskriminierung von Touristen

Besprechungen u.ä.

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 AEUV: Versteckte Diskriminierung

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 12 und 49 EG-Vertrag - Zutritt zu kommunalen Museen - Italienischen Staatsangehörigen oder in Italien Ansässigen vorbehaltene Tarifermäßigung für Personen über 60 oder 65 Jahre

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 1442 (Ls.)
  • NVwZ 2003, 459
  • EuZW 2003, 186
  • DVBl 2003, 388
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (65)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 14.11.1995 - C-484/93

    Svensson und Gustavsson / Ministre du Logement und de l'Urbanisme

    Auszug aus EuGH, 16.01.2003 - C-388/01
    Wirtschaftliche Ziele können keine Gründe der öffentlichen Ordnung im Sinne von Artikel 46 EG darstellen (u. a. Urteil vom 14. November 1995 in der Rechtssache C-484/93, Svensson und Gustavsson, Slg. 1995, I-3955, Randnr. 15).

    Was zweitens das Erfordernis betrifft, die Kohärenz des Steuersystems zu wahren, das im Urteil vom 28. Januar 1992 in der Rechtssache C-204/90 (Bachmann, Slg. 1992, I-249) als möglicher Rechtfertigungsgrund für Regelungen anerkannt worden ist, die dazu angetan sind, die vom Vertrag gewährleisteten Grundfreiheiten einzuschränken, so ist daran zu erinnern, dass in den Rechtssachen, die zum Urteil Bachmann und zum Urteil vom gleichen Tag in der Rechtssache C-300/90 (Kommission/Belgien, Slg. 1992, I-305) geführt haben, zwischen der Abzugsfähigkeit von Versicherungsbeiträgen und der Besteuerung der von den Versicherern nach den Alters- und Todesfallversicherungsverträgen geschuldeten Beträge ein unmittelbarer Zusammenhang bestand, der zur Wahrung der Kohärenz des fraglichen Steuersystems aufrechterhalten werden musste (vgl. insoweit u. a. Urteile Svensson und Gustavsson, Randnr. 18, vom 27. Juni 1996 in der Rechtssache C-107/94, Asscher, Slg. 1996, I-3089, Randnr. 58, vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache C-264/96, ICI, Slg. 1998, I-4695, Randnr. 29, und vom 28. Oktober 1999 in der Rechtssache C-55/98, Vestergaard, Slg. 1999, I-7641, Randnr. 24).

  • EuGH, 05.12.1989 - 3/88

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 16.01.2003 - C-388/01
    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt sich außerdem (u. a. Urteil vom 5. Dezember 1989 in der Rechtssache C-3/88, Kommission/Italien, Slg. 1989, 4035, Randnr. 8), dass der Grundsatz der Gleichbehandlung, der in Artikel 49 EG eine besondere Ausprägung gefunden hat, nicht nur offensichtliche Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit verbietet, sondern auch alle verschleierten Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zu dem gleichen Ergebnis führen.

    Auch wenn jeder Mitgliedstaat die internen Gesetzgebungsbefugnisse so verteilen kann, wie er es für richtig hält, so bleibt er doch nach Artikel 226 EG der Gemeinschaft gegenüber für die Beachtung dieser Verpflichtungen allein verantwortlich (u. a. Urteil vom 13. Dezember 1991 in der Rechtssache C-33/90, Kommission/Italien, Slg. 1991, I-5987, Randnr. 24).

  • EuGH, 06.06.2000 - C-281/98

    EIN PRIVATUNTERNEHMEN DARF ALS VORAUSSETZUNG FÜR DIE EINSTELLUNG NICHT DEN BESITZ

    Auszug aus EuGH, 16.01.2003 - C-388/01
    Um eine Maßnahme als diskriminierend qualifizieren zu können, muss sie nicht bewirken, dass alle Inländer begünstigt werden oder dass unter Ausschluss der Inländer nur die Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten benachteiligt werden (in diesem Sinne u. a. Urteil vom 6. Juni 2000 in der Rechtssache C-281/98, Angonese, Slg. 2000, I-4139, Randnr. 41).
  • EuGH, 29.04.1999 - C-224/97

    Ciola

    Auszug aus EuGH, 16.01.2003 - C-388/01
    Dies trifft insbesondere auf eine Maßnahme zu, die eine Unterscheidung aufgrund des Kriteriums des Wohnsitzes trifft, denn sie kann sich hauptsächlich zum Nachteil der Angehörigen anderer Mitgliedstaaten auswirken, da die Gebietsfremden meist Ausländer sind (u. a. Urteil vom 29. April 1999 in der Rechtssache C-224/97, Ciola, Slg. 1999, I-2517, Randnr. 14).
  • EuGH, 28.01.1992 - C-204/90

    Bachmann / Belgischer Staat

    Auszug aus EuGH, 16.01.2003 - C-388/01
    Was zweitens das Erfordernis betrifft, die Kohärenz des Steuersystems zu wahren, das im Urteil vom 28. Januar 1992 in der Rechtssache C-204/90 (Bachmann, Slg. 1992, I-249) als möglicher Rechtfertigungsgrund für Regelungen anerkannt worden ist, die dazu angetan sind, die vom Vertrag gewährleisteten Grundfreiheiten einzuschränken, so ist daran zu erinnern, dass in den Rechtssachen, die zum Urteil Bachmann und zum Urteil vom gleichen Tag in der Rechtssache C-300/90 (Kommission/Belgien, Slg. 1992, I-305) geführt haben, zwischen der Abzugsfähigkeit von Versicherungsbeiträgen und der Besteuerung der von den Versicherern nach den Alters- und Todesfallversicherungsverträgen geschuldeten Beträge ein unmittelbarer Zusammenhang bestand, der zur Wahrung der Kohärenz des fraglichen Steuersystems aufrechterhalten werden musste (vgl. insoweit u. a. Urteile Svensson und Gustavsson, Randnr. 18, vom 27. Juni 1996 in der Rechtssache C-107/94, Asscher, Slg. 1996, I-3089, Randnr. 58, vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache C-264/96, ICI, Slg. 1998, I-4695, Randnr. 29, und vom 28. Oktober 1999 in der Rechtssache C-55/98, Vestergaard, Slg. 1999, I-7641, Randnr. 24).
  • EuGH, 27.06.1996 - C-107/94

    Asscher / Staatssecretaris van Financiën

    Auszug aus EuGH, 16.01.2003 - C-388/01
    Was zweitens das Erfordernis betrifft, die Kohärenz des Steuersystems zu wahren, das im Urteil vom 28. Januar 1992 in der Rechtssache C-204/90 (Bachmann, Slg. 1992, I-249) als möglicher Rechtfertigungsgrund für Regelungen anerkannt worden ist, die dazu angetan sind, die vom Vertrag gewährleisteten Grundfreiheiten einzuschränken, so ist daran zu erinnern, dass in den Rechtssachen, die zum Urteil Bachmann und zum Urteil vom gleichen Tag in der Rechtssache C-300/90 (Kommission/Belgien, Slg. 1992, I-305) geführt haben, zwischen der Abzugsfähigkeit von Versicherungsbeiträgen und der Besteuerung der von den Versicherern nach den Alters- und Todesfallversicherungsverträgen geschuldeten Beträge ein unmittelbarer Zusammenhang bestand, der zur Wahrung der Kohärenz des fraglichen Steuersystems aufrechterhalten werden musste (vgl. insoweit u. a. Urteile Svensson und Gustavsson, Randnr. 18, vom 27. Juni 1996 in der Rechtssache C-107/94, Asscher, Slg. 1996, I-3089, Randnr. 58, vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache C-264/96, ICI, Slg. 1998, I-4695, Randnr. 29, und vom 28. Oktober 1999 in der Rechtssache C-55/98, Vestergaard, Slg. 1999, I-7641, Randnr. 24).
  • EuGH, 06.06.2000 - C-35/98

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF DIE GEWÄHRUNG EINER BEFREIUNG VON DER EINKOMMENSTEUER AUF

    Auszug aus EuGH, 16.01.2003 - C-388/01
    Was erstens die von der italienischen Regierung angeführten wirtschaftlichen Gründe anbelangt, so genügt die Feststellung, dass sie nicht anerkannt werden können, weil rein wirtschaftliche Ziele keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses darstellen können, die dazu angetan sind, eine Beschränkung einer vom Vertrag gewährleisteten Grundfreiheit zu rechtfertigen (u. a. Urteil vom 6. Juni 2000 in der Rechtssache C-35/98, Verkooijen, Slg. 2000, I-4071, Randnr. 48).
  • EuGH, 16.07.1998 - C-264/96

    ICI

    Auszug aus EuGH, 16.01.2003 - C-388/01
    Was zweitens das Erfordernis betrifft, die Kohärenz des Steuersystems zu wahren, das im Urteil vom 28. Januar 1992 in der Rechtssache C-204/90 (Bachmann, Slg. 1992, I-249) als möglicher Rechtfertigungsgrund für Regelungen anerkannt worden ist, die dazu angetan sind, die vom Vertrag gewährleisteten Grundfreiheiten einzuschränken, so ist daran zu erinnern, dass in den Rechtssachen, die zum Urteil Bachmann und zum Urteil vom gleichen Tag in der Rechtssache C-300/90 (Kommission/Belgien, Slg. 1992, I-305) geführt haben, zwischen der Abzugsfähigkeit von Versicherungsbeiträgen und der Besteuerung der von den Versicherern nach den Alters- und Todesfallversicherungsverträgen geschuldeten Beträge ein unmittelbarer Zusammenhang bestand, der zur Wahrung der Kohärenz des fraglichen Steuersystems aufrechterhalten werden musste (vgl. insoweit u. a. Urteile Svensson und Gustavsson, Randnr. 18, vom 27. Juni 1996 in der Rechtssache C-107/94, Asscher, Slg. 1996, I-3089, Randnr. 58, vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache C-264/96, ICI, Slg. 1998, I-4695, Randnr. 29, und vom 28. Oktober 1999 in der Rechtssache C-55/98, Vestergaard, Slg. 1999, I-7641, Randnr. 24).
  • EuGH, 28.10.1999 - C-55/98

    Vestergaard

    Auszug aus EuGH, 16.01.2003 - C-388/01
    Was zweitens das Erfordernis betrifft, die Kohärenz des Steuersystems zu wahren, das im Urteil vom 28. Januar 1992 in der Rechtssache C-204/90 (Bachmann, Slg. 1992, I-249) als möglicher Rechtfertigungsgrund für Regelungen anerkannt worden ist, die dazu angetan sind, die vom Vertrag gewährleisteten Grundfreiheiten einzuschränken, so ist daran zu erinnern, dass in den Rechtssachen, die zum Urteil Bachmann und zum Urteil vom gleichen Tag in der Rechtssache C-300/90 (Kommission/Belgien, Slg. 1992, I-305) geführt haben, zwischen der Abzugsfähigkeit von Versicherungsbeiträgen und der Besteuerung der von den Versicherern nach den Alters- und Todesfallversicherungsverträgen geschuldeten Beträge ein unmittelbarer Zusammenhang bestand, der zur Wahrung der Kohärenz des fraglichen Steuersystems aufrechterhalten werden musste (vgl. insoweit u. a. Urteile Svensson und Gustavsson, Randnr. 18, vom 27. Juni 1996 in der Rechtssache C-107/94, Asscher, Slg. 1996, I-3089, Randnr. 58, vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache C-264/96, ICI, Slg. 1998, I-4695, Randnr. 29, und vom 28. Oktober 1999 in der Rechtssache C-55/98, Vestergaard, Slg. 1999, I-7641, Randnr. 24).
  • EuGH, 15.03.1994 - C-45/93

    Kommission / Spanien

    Auszug aus EuGH, 16.01.2003 - C-388/01
    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, ist eine nationale Regelung über den Zugang zu den Museen eines Mitgliedstaats, die eine Diskriminierung allein der ausländischen Touristen enthält, hinsichtlich der Angehörigen der anderen Mitgliedstaaten nach den Artikeln 7 und 59 EWG-Vertrag (später Artikel 6 und 59 EG-Vertrag, nach Änderung jetzt Artikel 12 EG und 49 EG) untersagt (Urteil vom 15. März 1994 in der Rechtssache C-45/93, Kommission/Spanien, Slg. 1994, I-911).
  • EuGH, 28.01.1992 - C-300/90

    Kommission / Belgien

  • EuGH, 13.12.1991 - C-33/90

    Kommission / Italien

  • BVerfG, 19.07.2016 - 2 BvR 470/08

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die diskriminierende Preisgestaltung

    Aus den Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union in den Sachen Dogenpalast (Urteil vom 16. Januar 2003, C-388/01, EU:C:2003:30) und Angonese (Urteil vom 6. Juni 2000, C-281/98, EU:C:2000:296) ergebe sich nichts anderes.
  • EuGH, 15.09.2011 - C-53/10

    Franz Mücksch - Umwelt - Richtlinie 96/82/EG - Beherrschung der Gefahren bei

    Zum anderen können sich die Mitgliedstaaten nach ständiger Rechtsprechung nicht auf Umstände ihrer internen Rechtsordnung berufen, um die Nichtbeachtung von Verpflichtungen zu rechtfertigen, die sich aus Richtlinien ergeben (Urteile vom 13. Dezember 1991, Kommission/Italien, C-33/90, Slg. 1991, I-5987, Randnr. 24, und vom 16. Januar 2003, Kommission/Italien, C-388/01, Slg. 2003, I-721, Randnr. 27).
  • EuGH, 16.12.2010 - C-137/09

    Das Verbot, Gebietsfremden den Zutritt zu niederländischen "Coffeeshops" zu

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs verbietet der Grundsatz der Gleichbehandlung, der in Art. 49 EG besondere Ausprägung gefunden hat, nicht nur offensichtliche Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle verschleierten Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zu dem gleichen Ergebnis führen (vgl. insbesondere Urteile vom 5. Dezember 1989, Kommission/Italien, C-3/88, Slg. 1989, 4035, Randnr. 8, vom 16. Januar 2003, Kommission/Italien, C-388/01, Slg. 2003, I-721, Randnr. 13, vom 30. Juni 2005, Tod's und Tod's France, C-28/04, Slg. 2005, I-5781, Randnr. 19, und vom 7. Juli 2005, Kommission/Österreich, C-147/03, Slg. 2005, I-5969, Randnr. 41).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht