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   EuG, 14.07.2020 - T-415/18   

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EuG, 14.07.2020 - T-415/18 (https://dejure.org/2020,19762)
EuG, Entscheidung vom 14.07.2020 - T-415/18 (https://dejure.org/2020,19762)
EuG, Entscheidung vom 14. Juli 2020 - T-415/18 (https://dejure.org/2020,19762)
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuG, 27.09.2017 - T-741/16

    Changmao Biochemical Engineering / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.07.2020 - T-415/18
    Diese Bestimmung stellt den Grundsatz auf, dass alle den Parteien zugestellten Schriftsätze den Streithelfern zu übermitteln sind, und erlaubt es nur ausnahmsweise, bestimmte geheime oder vertrauliche Aktenstücke oder Angaben von dieser Übermittlung auszunehmen (vgl. Beschluss vom 27. September 2017, Changmao Biochemical Engineering/Kommission, T-741/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:700, Rn. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zweitens hat, wenn eine Partei einen Antrag nach Art. 144 Abs. 2 der Verfahrensordnung stellt, der Präsident der Kammer, bei der die Rechtssache anhängig ist, grundsätzlich nur über die Aktenstücke und Informationen zu entscheiden, deren Vertraulichkeit bestritten wird (vgl. Beschluss vom 27. September 2017, Changmao Biochemical Engineering/Kommission, T-741/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:700, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Drittens ist es, wenn gegen einen Antrag nach Art. 144 Abs. 2 der Verfahrensordnung Einwendungen erhoben werden, Sache des Präsidenten der Kammer, bei der die Rechtssache anhängig ist, in einem ersten Schritt zu prüfen, ob sämtliche Aktenstücke und Angaben, deren Vertraulichkeit bestritten wird und hinsichtlich deren ein Antrag auf vertrauliche Behandlung gestellt worden ist, geheim oder vertraulich sind (vgl. Beschluss vom 27. September 2017, Changmao Biochemical Engineering/Kommission, T-741/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:700, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist nämlich zu unterscheiden zwischen den Angaben, die ihrem Wesen nach geheim sind, wie etwa Geschäftsgeheimnissen wirtschaftlicher, wettbewerbsrechtlicher, finanzieller oder buchhalterischer Art, oder die ihrem Wesen nach vertraulich sind, wie etwa reine Geschäftsinterna, und denjenigen Aktenstücken oder Angaben, die aus Gründen, die vom Antragsteller vorzutragen sind, geheim oder vertraulich sein können (vgl. Beschluss vom 27. September 2017, Changmao Biochemical Engineering/Kommission, T-741/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:700, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit kann der geheime oder vertrauliche Charakter von Aktenstücken oder Angaben, für die über die Beschreibung ihres Inhalts hinaus keine weitere Begründung geliefert wird, nur anerkannt werden, soweit sie als ihrem Wesen nach geheim oder vertraulich angesehen werden können (vgl. Beschluss vom 27. September 2017, Changmao Biochemical Engineering/Kommission, T-741/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:700, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Kommt, viertens, der Präsident der Kammer, bei der die Rechtssache anhängig ist, aufgrund seiner Prüfung zu dem Ergebnis, dass bestimmte Aktenstücke und Angaben, deren Vertraulichkeit bestritten wird, geheim oder vertraulich sind, so nimmt er in einem zweiten Schritt jeweils eine Würdigung und Abwägung der Interessen vor (vgl. Beschluss vom 27. September 2017, Changmao Biochemical Engineering/Kommission, T-741/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:700, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum anderen darf sich ein Antrag auf vertrauliche Behandlung nur ausnahmsweise auf eine gesamte Anlage zu einem Schriftsatz beziehen und kann eine vertrauliche Behandlung der Gesamtheit einer Anlage nicht auf der Grundlage einer pauschalen und allgemeinen Begründung gewährt werden (vgl. Beschluss vom 27. September 2017, Changmao Biochemical Engineering/Kommission, T-741/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:700, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Unter diesen Umständen ist über den Antrag auf vertrauliche Behandlung dieser Aktenstücke zu entscheiden, wobei die Ungenauigkeit der pauschalen und knappen Begründung des Antrags zu berücksichtigen ist (vgl. Beschluss vom 27. September 2017, Changmao Biochemical Engineering/Kommission, T-741/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:700, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 15.09.2016 - T-827/14

    Deutsche Telekom / Kommission - Vertraulichkeit - Einwendungen der Streithelfer

    Auszug aus EuG, 14.07.2020 - T-415/18
    Als Erstes ist in Bezug auf die Einzelheiten des deutschen Kartellverfahrens darauf hinzuweisen, dass Informationen als nicht vertraulich anzusehen sind, die die Streithelfer betreffen und diesen zwangsläufig bekannt sind, sowie Informationen, von denen die Streithelfer rechtmäßig bereits Kenntnis erlangt haben oder bereits Kenntnis nehmen können, und Informationen, die sich weitgehend aus denen ergeben oder herleiten lassen, die ihnen bekannt geworden oder noch zu übermitteln sind (vgl. Beschluss vom 15. September 2016, Deutsche Telekom/Kommission, T-827/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:545, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach der Rechtsprechung können nämlich nur Tatsachen oder Tatsachenbeschreibungen als ihrem Wesen nach vertraulich eingestuft werden, nicht aber Beurteilungen von Tatsachen oder rein rechtliche Erwägungen, die vor den Streithelfern grundsätzlich nicht verborgen werden dürfen (vgl. Beschluss vom 15. September 2016, Deutsche Telekom/Kommission, T-827/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:545, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist jedoch darauf hinzuweisen, dass das Gericht trotz fehlender Einwendungen nicht daran gehindert ist, Anträge auf vertrauliche Behandlung zurückzuweisen, soweit diese sich auf Angaben beziehen, deren öffentlicher Charakter sich offensichtlich aus dem Inhalt der Akten ergibt oder deren Vertraulichkeit durch die Offenlegung anderer Aktenbestandteile offensichtlich obsolet wird (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 15. September 2016, Deutsche Telekom/Kommission, T-827/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:545, Rn. 46).

  • EuG, 27.09.2017 - T-607/15

    Yieh United Steel / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.07.2020 - T-415/18
    Daten, die mindestens fünf Jahre alt sind, sind in der Regel nicht mehr aktuell, sofern kein besonderes Interesse am Schutz ihrer Vertraulichkeit nachgewiesen wird (vgl. Beschluss vom 27. September 2017, Yieh United Steel/Kommission, T-607/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:698, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wird die vertrauliche Behandlung im Interesse des Antragstellers beantragt, wägt der Präsident der Kammer, bei der die Rechtssache anhängig ist, für jedes dieser Aktenstücke oder jede dieser Angaben das berechtigte Interesse des Antragstellers daran, dass seine Interessen nicht ernsthaft verletzt werden, gegen das ebenso berechtigte Interesse der Streithelfer ab, über die für die Ausübung ihrer Verfahrensrechte erforderlichen Angaben zu verfügen (vgl. Beschluss vom 27. September 2017, Yieh United Steel/Kommission, T-607/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:698, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Jedenfalls muss der Antragsteller aufgrund der Tatsache, dass es sich um ein streitiges und öffentliches Verfahren handelt, damit rechnen, dass sich bestimmte geheime oder vertrauliche Schriftstücke oder Angaben, die er zu den Akten geben wollte, als für die Ausübung der Verfahrensrechte der Streithelfer erforderlich erweisen und diesen folglich übermittelt werden müssen (vgl. Beschluss vom 27. September 2017, Yieh United Steel/Kommission, T-607/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:698, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 14.12.2018 - T-778/16

    Irland / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.07.2020 - T-415/18
    Die Beweislast für den vertraulichen Charakter der Angaben, um deren vertrauliche Behandlung er das Gericht ersucht, trägt der Antragsteller (vgl. Beschluss vom 14. Dezember 2018, 1rland/Kommission, T-778/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:1019, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich ist in Ermangelung einer besonderen Begründung dafür, dass die Offenlegung der Anlage A 23 gegenüber der Streithelferin trotz ihrer fehlenden Aktualität die geschäftlichen Interessen der Klägerinnen beeinträchtigen könnte, diese Anlage nicht vertraulich zu behandeln (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 14. Dezember 2018, 1rland/Kommission, T-778/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:1019, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 12.07.2018 - T-851/14

    Slovak Telekom / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.07.2020 - T-415/18
    Jedenfalls ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Parteien und die Streithelfer die ihnen übermittelten Verfahrensunterlagen nur für die Ausübung ihrer Verfahrensrechte im Rahmen ihrer Verfahrenshandlungen nutzen dürfen (vgl. Beschluss vom 12. Juli 2018, Slovak Telekom/Kommission, T-851/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:504, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichts sind solche Informationen als Angaben anzusehen, die ihrem Wesen nach vertraulich sind (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 12. Juli 2018, Slovak Telekom/Kommission, T-851/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:504, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 10.02.2020 - T-612/17

    Google und Alphabet/ Kommission

    Auszug aus EuG, 14.07.2020 - T-415/18
    Insoweit ergibt sich erstens aus der ständigen Rechtsprechung, deren Inhalt in Nr. 182 der Praktischen Durchführungsbestimmungen zur Verfahrensordnung des Gerichts (ABl. 2018, L 294, S. 23) übernommen wurde, dass die Partei, die einen Antrag auf vertrauliche Behandlung stellt, die betreffenden Angaben oder Abschnitte genau zu bezeichnen hat, dass der Antrag für jede dieser Angaben oder Abschnitte eine Begründung ihres vertraulichen Charakters enthalten muss und dass das Fehlen dieser Angaben die Zurückweisung des Antrags durch das Gericht rechtfertigen kann (vgl. Beschluss vom 11. April 2019, Google und Alphabet/Kommission, T-612/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:250, Rn. 12 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hat ein Streithelfer von einer solchen Information auf andere Weise rechtmäßig Kenntnis erlangt, kann er sie gegebenenfalls - in eigener Verantwortung unter Berücksichtigung der für ihn möglicherweise geltenden Beschränkungen für die Verwendung dieser Information, etwa aufgrund von Verpflichtungen aufgrund des Berufsgeheimnisses oder aufgrund von Vertraulichkeitsvereinbarungen - auch zur Untermauerung seines Standpunkts verwenden (vgl. Beschluss vom 10. Februar 2020, Google und Alphabet/Kommission, T-612/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:69, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 28.01.2014 - T-67/13

    Novartis Europharm / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.07.2020 - T-415/18
    Außerdem hat das Gericht anerkannt, dass dieser Grundsatz bei der Prüfung von Anträgen auf Vertraulichkeit berücksichtigt werden muss (vgl. Beschluss vom 28. Januar 2014, Novartis Europharm/Kommission, T-67/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:75, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 12.12.2018 - T-705/14

    Unichem Laboratories / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für das

    Auszug aus EuG, 14.07.2020 - T-415/18
    Als Erstes ist zu Anlage A 9 zur Klageschrift darauf hinzuweisen, dass das Unionsrecht den Grundsatz der Vertraulichkeit zwischen Rechtsanwalt und Mandant als notwendige Ergänzung zur vollen Ausübung der Verteidigungsrechte anerkennt (vgl. Urteil vom 12. Dezember 2018, Unichem Laboratories/Kommission, T-705/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:915, Rn. 119 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 11.04.2019 - T-612/17

    Google und Alphabet/ Kommission

    Auszug aus EuG, 14.07.2020 - T-415/18
    Insoweit ergibt sich erstens aus der ständigen Rechtsprechung, deren Inhalt in Nr. 182 der Praktischen Durchführungsbestimmungen zur Verfahrensordnung des Gerichts (ABl. 2018, L 294, S. 23) übernommen wurde, dass die Partei, die einen Antrag auf vertrauliche Behandlung stellt, die betreffenden Angaben oder Abschnitte genau zu bezeichnen hat, dass der Antrag für jede dieser Angaben oder Abschnitte eine Begründung ihres vertraulichen Charakters enthalten muss und dass das Fehlen dieser Angaben die Zurückweisung des Antrags durch das Gericht rechtfertigen kann (vgl. Beschluss vom 11. April 2019, Google und Alphabet/Kommission, T-612/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:250, Rn. 12 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 21.09.2015 - T-688/13

    Deloitte Consulting / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.07.2020 - T-415/18
    Daher ist einem Antrag auf vertrauliche Behandlung stattzugeben, soweit er Angaben betrifft, die von dem Streithelfer nicht oder nicht ausdrücklich und genau beanstandet worden sind (vgl. Beschluss vom 21. September 2015, Deloitte Consulting/Kommission, T-688/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:745, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 07.07.2023 - T-589/22

    Silgan Holdings u.a./ Kommission - Vertraulichkeit - Einwände eines Streithelfers

    Diese Bestimmung stellt den Grundsatz auf, dass alle den Parteien zugestellten Schriftsätze den Streithelfern zu übermitteln sind, und erlaubt es nur ausnahmsweise, bestimmte geheime oder vertrauliche Aktenstücke oder Angaben von dieser Übermittlung auszunehmen (Beschluss vom 14. Juli 2020, Silgan Closures und Silgan Holdings/Kommission, T-415/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:349, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ergibt sich erstens aus der ständigen Rechtsprechung, deren Inhalt in Nr. 182 der Praktischen Durchführungsbestimmungen zur Verfahrensordnung des Gerichts (ABl. 2018, L 294, S. 23) übernommen wurde, dass die Partei, die einen Antrag auf vertrauliche Behandlung stellt, die betreffenden Angaben oder Abschnitte genau zu bezeichnen hat, dass der Antrag für jede dieser Angaben oder Abschnitte eine Begründung ihres vertraulichen Charakters enthalten muss und dass das Fehlen dieser Angaben die Zurückweisung des Antrags durch das Gericht rechtfertigen kann (Beschluss vom 14. Juli 2020, Silgan Closures und Silgan Holdings/Kommission, T-415/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:349, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zweitens hat, wenn eine Partei einen Antrag nach Art. 144 Abs. 2 der Verfahrensordnung stellt, der Präsident der Kammer, bei der die Rechtssache anhängig ist, grundsätzlich nur über die Aktenstücke und Informationen zu entscheiden, deren Vertraulichkeit bestritten wird (Beschluss vom 14. Juli 2020, Silgan Closures und Silgan Holdings/Kommission, T-415/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:349, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher ist einem Antrag auf vertrauliche Behandlung stattzugeben, soweit er Angaben betrifft, die von dem Streithelfer nicht oder nicht ausdrücklich und genau beanstandet worden sind (Beschluss vom 14. Juli 2020, Silgan Closures und Silgan Holdings/Kommission, T-415/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:349, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Drittens ist es, wenn gegen einen Antrag nach Art. 144 Abs. 2 der Verfahrensordnung Einwendungen erhoben werden, Sache des Präsidenten der Kammer, bei der die Rechtssache anhängig ist, in einem ersten Schritt zu prüfen, ob sämtliche Aktenstücke und Angaben, deren Vertraulichkeit bestritten wird und hinsichtlich deren ein Antrag auf vertrauliche Behandlung gestellt worden ist, geheim oder vertraulich sind (Beschluss vom 14. Juli 2020, Silgan Closures und Silgan Holdings/Kommission, T-415/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:349, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist nämlich zu unterscheiden zwischen den Angaben, die ihrem Wesen nach geheim sind, wie etwa Geschäftsgeheimnissen wirtschaftlicher, wettbewerbsrechtlicher, finanzieller oder buchhalterischer Art, oder die ihrem Wesen nach vertraulich sind, wie etwa reine Geschäftsinterna, und denjenigen Aktenstücken oder Angaben, die aus Gründen, die vom Antragsteller vorzutragen sind, geheim oder vertraulich sein können (Beschluss vom 14. Juli 2020, Silgan Closures und Silgan Holdings/Kommission, T-415/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:349, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit kann der geheime oder vertrauliche Charakter von Aktenstücken oder Angaben, für die über die Beschreibung ihres Inhalts hinaus keine weitere Begründung geliefert wird, nur anerkannt werden, soweit sie als ihrem Wesen nach geheim oder vertraulich angesehen werden können (Beschluss vom 14. Juli 2020, Silgan Closures und Silgan Holdings/Kommission, T-415/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:349, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Kommt, viertens, der Präsident der Kammer, bei der die Rechtssache anhängig ist, aufgrund seiner Prüfung zu dem Ergebnis, dass bestimmte Aktenstücke und Angaben, deren Vertraulichkeit bestritten wird, geheim oder vertraulich sind, so nimmt er in einem zweiten Schritt jeweils eine Würdigung und Abwägung der Interessen vor (Beschluss vom 14. Juli 2020, Silgan Closures und Silgan Holdings/Kommission, T-415/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:349, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wird die vertrauliche Behandlung im Interesse des Antragstellers beantragt, wägt der Präsident der Kammer, bei der die Rechtssache anhängig ist, für jedes dieser Aktenstücke oder jede dieser Angaben das berechtigte Interesse des Antragstellers daran, dass seine Interessen nicht ernsthaft verletzt werden, gegen das ebenso berechtigte Interesse der Streithelfer ab, über die für die Ausübung ihrer Verfahrensrechte erforderlichen Angaben zu verfügen (Beschluss vom 14. Juli 2020, Silgan Closures und Silgan Holdings/Kommission, T-415/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:349, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Jedenfalls muss der Antragsteller aufgrund der Tatsache, dass es sich um ein streitiges und öffentliches Verfahren handelt, damit rechnen, dass sich bestimmte geheime oder vertrauliche Schriftstücke oder Angaben, die er zu den Akten geben wollte, als für die Ausübung der Verfahrensrechte der Streithelfer erforderlich erweisen und diesen folglich übermittelt werden müssen (Beschluss vom 14. Juli 2020, Silgan Closures und Silgan Holdings/Kommission, T-415/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:349, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem hat das Gericht anerkannt, dass dieser Grundsatz bei der Prüfung von Anträgen auf Vertraulichkeit berücksichtigt werden muss (Beschluss vom 14. Juli 2020, Silgan Closures und Silgan Holdings/Kommission, T-415/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:349, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem wären, falls der angefochtene Beschluss für nichtig erklärt würde und das Verfahren vom Bundeskartellamt wieder aufgenommen werden sollte, die Kommission und das Bundeskartellamt nach Art. 12 der Verordnung befugt, einander die erlangten Informationen einschließlich vertraulicher Angaben mitzuteilen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 14. Juli 2020, Silgan Closures und Silgan Holdings/Kommission, T-415/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:349, Rn. 53).

    Jedenfalls ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Parteien und die Streithelfer die ihnen übermittelten Verfahrensunterlagen nur für die Ausübung ihrer Verfahrensrechte im Rahmen ihrer Verfahrenshandlungen nutzen dürfen (Beschluss vom 14. Juli 2020, Silgan Closures und Silgan Holdings/Kommission, T-415/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:349, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach der Rechtsprechung können nämlich nur Tatsachen oder Tatsachenbeschreibungen als ihrem Wesen nach vertraulich eingestuft werden, nicht aber Beurteilungen von Tatsachen oder rein rechtliche Erwägungen, die vor den Streithelfern grundsätzlich nicht verborgen werden dürfen (vgl. Silgan Closures und Silgan Holdings/Kommission, T-415/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:349, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach der Rechtsprechung sind Informationen als nicht vertraulich anzusehen, die die Streithelfer betreffen und diesen zwangsläufig bekannt sind, sowie Informationen, von denen die Streithelfer rechtmäßig bereits Kenntnis erlangt haben oder bereits Kenntnis nehmen können, und Informationen, die sich weitgehend aus denen ergeben oder herleiten lassen, die ihnen bekannt geworden oder noch zu übermitteln sind (Silgan Closures und Silgan Holdings/Kommission, T-415/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:349, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 02.12.2021 - T-54/21

    OHB System/ Kommission - Vertraulichkeit - Einwendungen der Streithelferinnen

    Diese Bestimmung stellt den Grundsatz auf, dass alle den Parteien zugestellten Schriftsätze den Streithelfern zu übermitteln sind, und erlaubt es nur ausnahmsweise, bestimmte geheime oder vertrauliche Aktenstücke oder Angaben von dieser Übermittlung auszunehmen (vgl. Beschluss vom 14. Juli 2020, Silgan Closures und Silgan Holdings/Kommission, T-415/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:349, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zu unterscheiden ist nämlich zwischen den Angaben, die ihrem Wesen nach geheim sind, wie etwa Geschäftsgeheimnissen wirtschaftlicher, wettbewerbsrechtlicher, finanzieller oder buchhalterischer Art, oder die ihrem Wesen nach vertraulich sind, wie etwa reine Geschäftsinterna, und denjenigen Aktenstücken oder Angaben, die aus Gründen, die vom Antragsteller vorzutragen sind, geheim oder vertraulich sein können (vgl. Beschluss vom 14. Juli 2020, Silgan Closures und Silgan Holdings/Kommission, T-415/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:349, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit kann der geheime oder vertrauliche Charakter von Aktenstücken oder Angaben, für die über die Beschreibung ihres Inhalts hinaus keine weitere Begründung geliefert wird, nur anerkannt werden, soweit sie als ihrem Wesen nach geheim oder vertraulich angesehen werden können (vgl. Beschluss vom 14. Juli 2020, Silgan Closures und Silgan Holdings/Kommission, T-415/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:349, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daten, die mindestens fünf Jahre alt sind, sind in der Regel nicht mehr aktuell, sofern kein besonderes Interesse am Schutz ihrer Vertraulichkeit nachgewiesen wird (vgl. Beschluss vom 14. Juli 2020, Silgan Closures und Silgan Holdings/Kommission, T-415/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:349, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Geht es jedoch - wie vorliegend - um die Frage nach dem Umfang des Akteninhalts, zu dem die Streithelfer Zugang erhalten können, sieht die Verfahrensordnung, wie sich aus ihrem Art. 144 Abs. 2, 5 und 7 ergibt, als einzige Unterscheidung diejenige zwischen Hauptparteien und Streithelfern vor, unabhängig von der Eigenschaft dieser verschiedenen Parteien (Beschluss vom 14. Juli 2020, Silgan Closures und Silgan Holdings/Kommission, T-415/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:349, Rn. 74).

    Folglich nehmen die Mitgliedstaaten in Bezug auf den Umfang des Akteninhalts, zu dem sie Zugang erhalten können, gegenüber anderen Streithelfern keine privilegierte Stellung ein (Beschluss vom 14. Juli 2020, Silgan Closures und Silgan Holdings/Kommission, T-415/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:349, Rn. 75).

  • EuG, 05.02.2024 - T-102/23

    SBK Art/ Rat

    En premier lieu, dans la mesure où une demande présentée au titre de l'article 144, paragraphe 2, du règlement de procédure est contestée, il appartient au président de la chambre devant laquelle l'affaire est pendante, dans un premier temps, d'examiner si chacune des pièces et informations dont la confidentialité est contestée et à propos desquelles une demande de traitement confidentiel a été présentée, revêt un caractère secret ou confidentiel (ordonnance du 14 juillet 2020, Silgan Closures et Silgan Holdings/Commission, T-415/18, non publiée, EU:T:2020:349, point 18 et jurisprudence citée).

    En effet, il y a lieu de faire une distinction entre, d'une part, les informations qui sont par nature secrètes, telles que les secrets d'affaires d'ordre commercial, concurrentiel, financier ou comptable, ou confidentielles, telles que les informations purement internes, et, d'autre part, les pièces ou informations susceptibles de revêtir un caractère secret ou confidentiel pour un motif qu'il appartient au demandeur de rapporter (ordonnance du 14 juillet 2020, Silgan Closures et Silgan Holdings/Commission, T 415/18, non publiée, EU:T:2020:349, point 19 et jurisprudence citée).

    Ainsi, le caractère secret ou confidentiel des pièces ou informations, pour lesquelles n'est apportée aucune motivation autre que celle consistant en la description de leur contenu, ne sera admis que pour autant que ces informations puissent être considérées comme secrètes ou confidentielles de par leur nature (ordonnance du 14 juillet 2020, Silgan Closures et Silgan Holdings/Commission, T-415/18, non publiée, EU:T:2020:349, point 20 et jurisprudence citée).

    En second lieu, lorsque son examen le conduit à conclure que certaines des pièces et informations dont la confidentialité est contestée sont secrètes ou confidentielles, le président de la chambre devant laquelle l'affaire est pendante procède, dans un second temps, à l'appréciation et à la mise en balance des intérêts en présence, pour chacune de celles-ci (ordonnance du 14 juillet 2020, Silgan Closures et Silgan Holdings/Commission, T-415/18, non publiée, EU:T:2020:349, point 22 et jurisprudence citée).

    Ainsi, lorsque le traitement confidentiel est demandé dans l'intérêt de la partie requérante, le président de la chambre devant laquelle l'affaire est pendante met en balance, pour chaque pièce ou information visée, le souci légitime de la partie requérante d'éviter que ne soit portée une atteinte sérieuse à ses intérêts et le souci tout aussi légitime des parties intervenantes de disposer des informations nécessaires à l'exercice de leurs droits procéduraux (ordonnance du 14 juillet 2020, Silgan Closures et Silgan Holdings/Commission, T-415/18, non publiée, EU:T:2020:349, point 23 et jurisprudence citée).

  • EuG, 23.07.2021 - T-865/19

    Nevinnomysskiy Azot und NAK "Azot"/ Kommission

    Si une partie intervenante a légalement pris connaissance d'une telle information par un autre moyen, elle peut aussi le cas échéant l'utiliser pour étayer sa position, sous sa propre responsabilité compte tenu des limites à l'utilisation de cette information qui peuvent s'imposer à elle, par exemple en raison d'obligations découlant du secret professionnel ou d'accords de confidentialité (ordonnances du 10 février 2020, Google et Alphabet/Commission, T-612/17, non publiée, EU:T:2020:69, point 26, et du 14 juillet 2020, Silgan Closures et Silgan Holdings/Commission, T-415/18, non publiée, EU:T:2020:349, point 25).

    Dans ces circonstances, il y a lieu de se prononcer sur la demande de traitement confidentiel de cette pièce tout en tenant compte du caractère imprécis de la motivation globale et succincte de la demande (voir, par analogie, ordonnances du 27 septembre 2017, Changmao Biochemical Engineering/Commission, T-741/16, non publiée, EU:T:2017:700, point 43, et du 14 juillet 2020, Silgan Closures et Silgan Holdings/Commission, T-415/18, non publiée, EU:T:2020:349, point 69).

  • EuG, 15.11.2023 - T-784/22

    Zásilkovna/ Kommission

    Cette disposition pose le principe que tous les actes de procédure signifiés aux parties principales doivent être communiqués aux parties intervenantes et ne permet qu'à titre dérogatoire d'exclure certaines pièces ou informations confidentielles de cette communication (voir ordonnance du 14 juillet 2020, Silgan Closures et Silgan Holdings/Commission, T-415/18, non publiée, EU:T:2020:349, point 14 et jurisprudence citée).

    En effet, l'intérêt de la requérante à ce que les informations en cause soient tenues confidentielles ne saurait prévaloir sur celui des intervenantes de disposer de ces informations afin d'être pleinement en mesure de faire valoir leurs arguments devant le Tribunal (voir, en ce sens, ordonnance du 14 juillet 2020, Silgan Closures et Silgan Holdings/Commission, T-415/18, non publiée, EU:T:2020:349, point 56).

  • EuG, 20.01.2021 - T-868/19

    Nouryon Industrial Chemicals u.a./ Kommission

    Cette disposition pose le principe que tous les actes de procédure signifiés aux parties principales doivent être communiqués aux parties intervenantes et ne permet qu'à titre dérogatoire d'exclure certaines pièces ou informations confidentielles de cette communication (ordonnance du 14 juillet 2020, Silgan Closures et Silgan Holdings/Commission, T-415/18, non publiée, EU:T:2020:349, point 14 et jurisprudence citée).

    Toutefois, une demande de traitement confidentiel peut être accueillie pour autant qu'elle porte sur des éléments qui n'ont pas été contestés par la partie intervenante ou qui ne l'ont pas été de manière explicite et précise (voir, en ce sens, ordonnance du 14 juillet 2020, Silgan Closures et Silgan Holdings/Commission, T-415/18, non publiée, EU:T:2020:349, points 16 et 17 et jurisprudence citée).

  • EuG, 21.01.2022 - T-136/19

    Bulgarian Energy Holding u.a./ Kommission

    Tel est, en premier lieu, le cas des informations qui sont déjà publiques ou auxquelles le grand public ou certains milieux spécialisés peuvent avoir accès, des informations figurant également dans d'autres passages ou pièces du dossier pour lesquels la partie souhaitant conserver le caractère confidentiel de l'information en question a négligé de faire une demande à cet effet, ou encore des informations qui ressortent largement ou se déduisent d'autres informations licitement accessibles aux intéressés (voir, en ce sens, ordonnances du 11 avril 2019, Google et Alphabet/Commission, T-612/17, non publiée, EU:T:2019:250, point 20 et jurisprudence citée, et du 14 juillet 2020, Silgan Closures et Silgan Holdings/Commission, T-415/18, non publiée, EU:T:2020:349, points 89 et 90).

    En troisième lieu, il ressort d'une jurisprudence constante, dont la substance est reprise au paragraphe 182 des dispositions pratiques d'exécution du règlement de procédure, que la partie qui présente une demande de confidentialité doit indiquer précisément les éléments ou passages concernés, que cette demande doit contenir une motivation du caractère confidentiel de chacun de ces éléments ou passages et que l'absence de ces indications peut justifier le rejet de la demande par le Tribunal (voir ordonnances du 11 avril 2019, Google et Alphabet/Commission, T-612/17, non publiée, EU:T:2019:250, point 12 et jurisprudence citée, et du 14 juillet 2020, Silgan Closures et Silgan Holdings/Commission, T-415/18, non publiée, EU:T:2020:349, point 15).

  • EuG, 10.06.2021 - T-312/20

    EVH/ Kommission - Vertraulichkeit - Einwände eines Streithelfers

    Diese Vorschrift stellt den Grundsatz auf, dass alle den Hauptparteien zugestellten Verfahrensschriftstücke den Streithelfern zu übermitteln sind, und erlaubt es nur ausnahmsweise, bestimmte vertrauliche Aktenstücke oder Angaben von dieser Übermittlung auszunehmen (Beschluss vom 14. Juli 2020, Silgan Closures und Silgan Holdings/Kommission, T-415/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:349, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 06.09.2022 - T-59/21

    eins energie in sachsen/ Kommission - Vertraulichkeit - Einwände eines

    Diese Vorschrift stellt den Grundsatz auf, dass alle den Hauptparteien zugestellten Verfahrensschriftstücke den Streithelfern zu übermitteln sind, und erlaubt es nur ausnahmsweise, bestimmte vertrauliche Aktenstücke oder Angaben von dieser Übermittlung auszunehmen (Beschluss vom 14. Juli 2020, Silgan Closures und Silgan Holdings/Kommission, T-415/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:349, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 06.10.2021 - T-295/20

    Aquind u.a./ Kommission

    Selon la jurisprudence, doivent être considérées comme n'étant pas confidentielles les informations qui concernent les intervenantes et sont nécessairement connues d'elles, ainsi que les informations dont les intervenantes ont déjà pris ou peuvent déjà prendre licitement connaissance, et les informations qui ressortent largement ou se déduisent de celles dont elles ont connaissance ou dont elles auront communication (voir ordonnances du 15 septembre 2016, Deutsche Telekom/Commission, T-827/14, non publiée, EU:T:2016:545, point 60 et du 14 juillet 2020, Silgan Closures et Silgan Holdings/Commission, T-415/18, non publiée, EU:T:2020:349, point 61).
  • EuG, 06.09.2022 - T-65/21

    enercity/ Kommission - Vertraulichkeit - Einwände eines Streithelfers

  • EuG, 10.06.2021 - T-313/20

    Stadtwerke Leipzig/ Kommission - Vertraulichkeit - Einwände eines Streithelfers

  • EuG, 10.06.2021 - T-315/20

    TEAG/ Kommission - Vertraulichkeit - Einwände eines Streithelfers

  • EuG, 10.06.2021 - T-318/20

    eins energie in sachsen/ Kommission - Vertraulichkeit - Einwände eines

  • EuG, 10.06.2021 - T-314/20

    GWS Stadtwerke Hameln/ Kommission - Vertraulichkeit - Einwände eines

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