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Rechtsprechung
   KG, 19.09.2013 - 2 U 8/09 Kart   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,24794
KG, 19.09.2013 - 2 U 8/09 Kart (https://dejure.org/2013,24794)
KG, Entscheidung vom 19.09.2013 - 2 U 8/09 Kart (https://dejure.org/2013,24794)
KG, Entscheidung vom 19. September 2013 - 2 U 8/09 Kart (https://dejure.org/2013,24794)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • berlin.de

    Kartellprozess zum Verkauf von Schulranzen über Internetplattformen

  • Telemedicus

    Zulässigkeit von Online-Vertriebsbeschränkungen

  • webshoprecht.de

    Zum Ausschluss des Vertriebs über das Internet

  • damm-legal.de (Pressemitteilung und Volltext)

    Verkaufsverbot für eBay kann kartellrechtlich unzulässig sein

  • aufrecht.de

    Online-Vertriebsbeschränkung unzulässig

  • R&W Online

    Diskriminierende Einschränkung von Internet-Warenvertriebssystemen

  • Betriebs-Berater

    Verbot des Vertriebs über Internetplattformen setzt diskriminierungsfreie Anwendung voraus

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit von selektiven Vertriebssystemen für Marken-Schulranzen und -rucksäcke

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (30)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Hersteller von Schulranzen darf Einzelhändler nicht untersagen, die gelieferte Ware auch über Internetplattformen zu vertreiben

  • MIR - Medien Internet und Recht (Kurzmitteilung)

    Selektive Vertriebssysteme für Markenprodukte - Hersteller von Schulranzen darf Einzelhändler nicht den Vertrieb über Internetplattformen untersagen

  • internet-law.de (Kurzinformation)

    Hersteller kann Verkauf von Waren über eBay nicht verbieten

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)

    Ein Hersteller darf Einzelhändler nicht gezielt daran hindern, die gelieferte Ware auch über Internetplattformen zu vertreiben

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    Selektive Vertriebssysteme für Markenprodukte - nicht zulässiger eBay-Ausschluss

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Hersteller von Schulränzen darf Onlinehändler nicht den Verkauf der Produkte über eBay & Co. verbieten

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Scout darf Händlern nicht untersagen Schulranzen bei eBay, anderen Internetplattformen oder im Online-Shop zu vertreiben

  • ra-plutte.de (Kurzinformation)

    Selektives Vertriebssystem von Scout kartellrechtswidrig

  • raheinemann.de (Kurzinformation)

    Hersteller von Scout-Schulranzen darf Einzelhändler nicht untersagen, die gelieferte Ware auch über eBay zu vertreiben

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    EBay Vertriebsverbot für Markenware

  • heise.de (Pressebericht, 20.09.2013)

    "Scout gegen eBay": Entscheidung für den freien Handel

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Vertrieb von Schulranzen übers Internet

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Hersteller von Schulranzen darf Einzelhändler nicht untersagen, die gelieferte Ware auch über Internetplattformen zu vertreiben

  • welt.de (Pressebericht, 19.09.2013)

    Markenfirmen dürfen Händlern Ebay nicht verbieten

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Hersteller von Schulranzen darf Einzelhändler nicht untersagen, die gelieferte Ware auch über Internetplattformen zu vertreiben

  • kartellblog.de (Kurzinformation)

    Verbot des Internetvertriebs unzulässig (Schulranzen)

  • shopbetreiber-blog.de (Kurzinformation)

    Einzelhändler darf Scout Schulranzen im Netz verkaufen

  • e-recht24.de (Kurzinformation)

    EBay & Co.: Darf Scout den Verkauf seiner Schulranzen auf Internetplattformen verbieten?

  • blog-it-recht.de (Kurzinformation)

    Schreibwarenhändler aus Berlin setzt sich gegen Schulranzenhersteller Scout durch

  • wvr-law.de (Kurzinformation)

    Hersteller darf eBay und Amazone nicht als Vertriebsweg ausschließen

  • wvr-law.de (Kurzinformation)

    Gerichte untersagen zunehmend Hersteller-Verkaufsverbote auf Internetplattformen

  • it-recht-kanzlei.de (Pressemitteilung)

    Hersteller von Schulranzen darf Einzelhändler nicht untersagen, die gelieferte Ware auch über Internetplattformen zu vertreiben

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Scout-Schulranzen dürfen weiterhin über Ebay vertrieben werden

  • onlinehaendler-news.de (Kurzinformation)

    Hersteller dürfen keine Vertriebsbeschränkungen für Plattformen auferlegen

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Zulässigkeit von eBay-Verbot wegen einem selektiven Verkaufssystem

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Verkaufsverbot für Händler über eBay ist normalerweise unzulässig

  • franchiserecht-blog.de (Kurzinformation)

    Problematisches Verbot des Vertriebs von Markenwaren über eBay

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Beschränkung des Internetvertriebs in der Regel unzulässig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verkaufsverbot von Hersteller über eBay ist normalerweise unzulässig

  • it-recht-kanzlei.de (Kurzinformation)

    Händler des Schulranzenherstellers Scout dürfen Produkte über eBay verkaufen

Besprechungen u.ä. (2)

  • gewerblicherrechtsschutz.pro (Entscheidungsbesprechung)

    Wer Restposten verramscht, kann sein selektives Vertriebssystem gefährden

  • it-recht-kanzlei.de (Entscheidungsbesprechung)

    Klarheit in Sachen Verbot des Verkaufs über eBay und Amazon?

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2013, 873
  • MMR 2013, 774
  • BB 2013, 2768
  • K&R 2013, 732
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (17)

  • OLG Düsseldorf, 28.09.2011 - U (Kart) 18/11

    Rechtsfolgen der Formunwirksamkeit eines Kartellvertrages

    Auszug aus KG, 19.09.2013 - 2 U 8/09
    Dabei sind selektive Vertriebssysteme grundsätzlich wettbewerbsbeschränkend, weil sie den wettbewerblichen Handlungsspielraum der Wiederverkäufer im Absatz ihrer Produkte einschränken (vgl. zu Vertriebsbeschränkungen etwa auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 28. September 2011 - VI-U (Kart) 18/11 - Rn. 39 (zitiert nach juris)).

    Dabei orientiert sie sich an den so genannten Bagatellbekanntmachungen der EG- bzw. EU-Kommission und des Bundeskartellamtes (vgl. etwa OLG Düsseldorf, Urteil vom 28. September 2011 - U (Kart) 18/11 - Rn. 41, zitiert nach juris).

  • LG Mannheim, 14.03.2008 - 7 O 263/07

    Wettbewerbsbeschränkung: Vertrieb von hochpreisigen Schulranzen als Markenware

    Auszug aus KG, 19.09.2013 - 2 U 8/09
    Denn zwischen den Parteien steht eine Belieferung bei einem Verzicht des Klägers auf Verkäufe über "eBay" und ähnliche Internetplattformen außer Streit (vgl. auch LG Mannheim, Urteil vom 14. März 2008 - 7 O 263/07 -).

    Das LG Mannheim (Urteil vom 14. März 2008 - 7 O 263/07 Kart -) und das ihm insoweit folgende OLG Karlsruhe (Urteil vom 25. November 2009 - 6 U 47/08 Kart -) haben eine nach § 1 GWB relevante Wettbewerbsbeschränkung bezogen auf die auch hier streitgegenständlichen Schulranzen und -rucksäcke verneint.

  • BGH, 07.10.2009 - I ZR 216/07

    Schubladenverfügung

    Auszug aus KG, 19.09.2013 - 2 U 8/09
    Nach insoweit feststehender Rechtsprechung dient die durch eine Verletzungshandlung veranlasste Abmahnung im Regelfall dem wohlverstandenen Interesse beider Parteien, da sie das Streitverhältnis auf einfache, kostengünstige Weise vorprozessual beenden und einen Rechtsstreit vermeiden soll (vgl. zu § 12 UWG: BGH Urteil vom 7. Oktober 2009 - I ZR 216/07 - Rz. 11 und allgemein: BGH Urteil vom 15. Oktober 1969 - I ZR 3/68 - Rz. 13 (zitiert jeweils nach juris)).
  • BGH, 15.10.1969 - I ZR 3/68

    Fotowettbewerb - Abmahnungskosten, §§ 91 ff ZPO, zur Frage der Erstattungspflicht

    Auszug aus KG, 19.09.2013 - 2 U 8/09
    Nach insoweit feststehender Rechtsprechung dient die durch eine Verletzungshandlung veranlasste Abmahnung im Regelfall dem wohlverstandenen Interesse beider Parteien, da sie das Streitverhältnis auf einfache, kostengünstige Weise vorprozessual beenden und einen Rechtsstreit vermeiden soll (vgl. zu § 12 UWG: BGH Urteil vom 7. Oktober 2009 - I ZR 216/07 - Rz. 11 und allgemein: BGH Urteil vom 15. Oktober 1969 - I ZR 3/68 - Rz. 13 (zitiert jeweils nach juris)).
  • BGH, 08.11.2005 - KZR 21/04

    Hinweis auf konkurrierende Schilderpräger

    Auszug aus KG, 19.09.2013 - 2 U 8/09
    Für den vom Kläger verfolgten in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch kommt es allein auf die Neuregelung an (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2005 - KZR 21/04 -).
  • OLG München, 02.07.2009 - U (K) 4842/08

    Keine Beschränkung des Kundenkreises durch Online-Vertriebsverbot

    Auszug aus KG, 19.09.2013 - 2 U 8/09
    Das OLG München hatte in Übereinstimmung mit der Vorinstanz die Einordnung des Absatzverbotes über "eBay" als Kernbeschränkung daran scheitern lassen, dass sich innerhalb der Interneteinkäufer eine Gruppe von Kunden, die ihre Ware über Internet-Auktionsplattformen erwerben, nicht sachgerecht abgrenzen lasse (vgl. OLG München, a.a.O., S. 395; zustimmend Frank Immenga, K & R, 2010, 24 ff (27); Zweifel bei Kuntze-Kaufhold, EWiR 2010, 361 f (362)).
  • LG München I, 24.06.2008 - 33 O 22144/07

    Kartellrecht: Formularmäßiges Verbot des Vertriebs von Waren über

    Auszug aus KG, 19.09.2013 - 2 U 8/09
    Tatsächlich wird die Auktionsplattform - wie der Senat auch aus eigener Anschauung weiß - in der Öffentlichkeit immer wieder in die Nähe eines Flohmarktes gerückt und auch im Zusammenhang mit dem Absatz von Fälschungen von Markenartikeln genannt (vgl. auch LG München, Urteil vom 24. Juni 2008 - 33 O 22144/07 - Rz. 56 (zitiert nach juris)).
  • EuGH, 05.06.1997 - C-41/96

    VAG-Händlerbeirat eV / SYD-Consult

    Auszug aus KG, 19.09.2013 - 2 U 8/09
    28; EuGH, Urteil vom 5. Juni 1997 - C-41/96 - (VAG/Syd Consult), Textnr.
  • EuGH, 25.09.2008 - C-368/07

    Kommission / Italien

    Auszug aus KG, 19.09.2013 - 2 U 8/09
    Vorliegend kommt es darauf nicht an, so dass der Senat nicht feststellen muss, ob der Marktanteil etwa der Beklagten auf dem relevanten Markt über 10 % liegt (vgl. Nr. 7 a EG-Bagatellbekanntmachung (2001/C 368/07)).
  • EuGH, 13.10.2011 - C-439/09

    Eine in einer selektiven Vertriebsvereinbarung enthaltene Klausel, die es den

    Auszug aus KG, 19.09.2013 - 2 U 8/09
    110 (zitiert nach juris); anders jetzt anscheinend allerdings ohne Auseinandersetzung mit der früheren Rechtsprechung: EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2011 - C-439/09 - (Pierre Fabre Dermo-Cosmétique) Textnr.
  • EuGH, 23.04.2009 - C-59/08

    DER INHABER EINER MARKE KANN SICH DEM WEITERVERKAUF SEINER PRESTIGEWAREN DURCH

  • OLG Karlsruhe, 25.11.2009 - 6 U 47/08

    Hersteller kann vertrieb über eBay verbieten

  • EuGH, 11.12.1980 - 31/80

    L'Oréal / De Nieuwe AMCK

  • EuGH, 28.04.1998 - C-306/96

    Javico

  • BGH, 11.10.1990 - I ZR 35/89

    Unbestimmter Unterlassungsantrag I

  • EuGH, 13.01.1994 - C-376/92

    Metro / Cartier

  • EuG, 12.12.1996 - T-88/92

    Groupement d'achat Édouard Leclerc gegen Kommission der Europäischen

  • OLG Frankfurt, 19.04.2016 - 11 U 96/14

    Vorlagebeschluss zur kartellrechtlichen Zulässigkeit von selektiven

    Der Gerichtshof habe aber damit nicht die bisherige europäische Rechtsprechung aufgeben wollen (Peeperkorn/Heimann, GRUR 2014, 1175, 1177; Lubberger, WRP 2015, 14, 18; zweifelnd auch Dethof, ZWeR 2012, 503, 512; Pfeffer, MarkenR 2012, 365, 368; KG Berlin, Urteil vom 19.9.2013, 2 U 8/09 (Kart).

    Deshalb geht das vorlegende Gericht in Übereinstimmung mit der deutschen Literatur und Rechtsprechung davon aus, dass die Lückenhaftigkeit eines selektiven Vertriebssystems einer diskriminierungsfreien Anwendung nicht entgegensteht, sofern den Lücken im Vertriebsnetz eine nachvollziehbare und willkürfreie Vertriebspolitik zu Grunde liegt (KG, Urteil vom 19.9.2013, 2 U 8/09, Schulranzen und -rucksäcke, WRP 2013, 1517, Rdnr. 57; OLG Karlsruhe, Urteil vom 25.11.2009, 6 U 47/08 Kart; Zimmer in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., § 1 GWB Rdnr. 327).

    Denn es komme dem Hersteller gerade darauf an, den Absatz an diejenigen Internetkunden zu untersagen, die sich über die genannten Plattformen über das Warenangebot informieren und ihre Kaufentscheidung treffen wollen (so KG, Urteil vom 19.9.2013, 2 U 8/09, Schulranzen und -rucksäcke WRP 2013, 1517 Rdnr. 76; OLG Schleswig, Urteil von 5.6.2014, 16 U (Kart) 154/13).

  • OLG Frankfurt, 22.12.2015 - 11 U 84/14

    Verbots des Internetvertriebs von Markenartikeln

    Zweitens müssen die Kriterien einheitlich und diskriminierungsfrei angewendet werden, und drittens dürfen sie nicht über das erforderliche Maß hinausgehen (EuGH, GRUR 2012, 844 [EuGH 13.10.2011 - Rs. C-439/09] -Pierre Fabre - Rdnr. 41; WRP 1978, 234 - Metro I - Rdnr. 20; GRUR Int 1981, 315 - l'Oréal - Rdnr. 15, 16; BGH GRUR 1999, 276 [BGH 12.05.1998 - KZR 23/96] - Depotkosmetik; KG, WRP 2013, 1517 Rdnr 33; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2010, 109; Leitlinien der Europäischen Kommission für vertikale Beschränkungen 2010/C 130/01 -im Folgenden: Leitlinien - , Nr. 175; BKartA, Hintergrundpapier S. 12; Ellger in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., Art. 101 Abs. 3 AEUV Rdnr. 527; Bahr in Langen/Bunte, Kartellrecht, 12. Aufl., nach § 2 GWB Rdnr. 235).

    Wie bei den der Entscheidung des Kammergerichts (WRP 2013, 1517) zugrunde liegenden Schulranzen und -rucksäcken erscheint es zwar fraglich, ob den Produkten der Beklagten ähnlich wie Luxusartikeln tatsächlich ein bestimmtes "Image" zukommt, das über die rein funktionale Bedeutung des Produkts hinausgeht und somit selbst zu einer Eigenschaft des Produktes wird und ihm einen entsprechenden Mehrwert verleiht (vgl. dazu Franck, WuW 2010, 772, 778).

  • OLG Frankfurt, 12.07.2018 - 11 U 96/14

    Zulässigkeit pauschales Internet-Plattformverbot im Selektivvertrieb - Coty II

    Der Senat ist deshalb in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung in der deutschen Rechtsprechung und Literatur der Auffassung, dass die Lückenhaftigkeit eines selektiven Vertriebssystems einer diskriminierungsfreien Anwendung nicht entgegensteht, sofern den Lücken im Vertriebsnetz eine nachvollziehbare und willkürfreie Vertriebspolitik zu Grunde liegt (KG, Urteil vom 19.9.2013, 2 U 8/09 - Schulranzen und -rucksäcke, WRP 2013, 1517, Rdnr. 57; OLG Karlsruhe, Urteil vom 25.11.2009, 6 U 47/08 Kart; s.a. BGH NJW 1999, 3043 - Entfernung der Herstellernummer; Zimmer in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., § 1 GWB Rdnr. 327).
  • LG Frankfurt/Main, 31.07.2014 - 3 O 128/13

    Plattformverbot kartellrechtswidrig - Coty

    Ausschlaggebend für die ausnahmsweise Zulässigkeit selektiver Vertriebssysteme ist nach der Rechtsprechung (vgl. KG, Urteil vom 19.9.2003 - 2 U 8/09 Kart = MMR 2013, 774, 775 = Anlage B 12 = Bl. 304 - 317 d.A.) der Umstand, dass solche Systeme den Vertrieb von Waren regeln, deren Wettbewerbsfähigkeit in besonderer Weise von besonderen Vertriebsformen abhängt.

    Der EuGH hat in einer jüngeren Entscheidung (EuGH, Urteil vom 13.10.2011 - C-439/09 = MMR 2012, 50, - Pierre Fabre Dermo-Cosmetique, Tz. 41; vgl. in diesem Sinne KG, MMR 2013, 774) erneut festgestellt, dass die Organisation eines solchen Vertriebsnetzes nicht unter das Verbot in Art. 101 AEUV fällt, sofern die Auswahl der Wiederverkäufer anhand objektiver Gesichtspunkte qualitativer Art erfolgt, die einheitlich für alle in Betracht kommenden Wiederverkäufer festgelegt und ohne Diskriminierung angewendet werden, sofern die Eigenschaften des fraglichen Erzeugnisses zur Wahrung seiner Qualität und zur Gewährleistung seines richtigen Gebrauchs ein solches Vertriebsnetz erfordern und sofern die festgelegten Kriterien schließlich nicht über das erforderliche Maß hinausgehen (EuGH, Slg. 1977, 1875 Rn. 20 = GRUR Int. 1978, 254 - Metro SB-Großmärkte/Kommission; Slg. 1980, EUGH-SLG 1980, 3775 Rn. 15 f. - L"Oréal).

    Dagegen haben das LG Berlin (Urteil vom 21.4.2009, 16 O 729/07 Kart = MMR 2010, 39, Ls. = Anlage B 10 = Bl. 287 - 292 d.A.) und ihm insoweit folgend das bereits zitierte KG (Urteil vom 19.9.2013, MMR 2013, 774 = EuZW 2013, 873 m. Anm. Neubauer) die Auffassung vertreten, dass es sich bei dem Verbot des Absatzes über Ebay um eine Kernbeschränkung im Sinne von Art. 4 lit. b der Vertikal-GVO Nr. 330/2010 handle, die jedenfalls dann kartellrechtlich unzulässig sei, wenn sie innerhalb eines selektiven Vertriebssystems nicht diskriminierungsfrei angewendet werde.

    Auch bedarf es keiner Entscheidung der Kammer, ob eine kartellrechtliche Unzulässigkeit des streitgegenständlichen Vertriebsverbotes im Sinne der Rechtsprechung des Kammergerichts (MMR 2013, 774) möglicherweise daraus hergeleitet werden könnte, dass die Gründe, die von der Klägerin für die Rechtfertigung der Zulässigkeit ihres selektiven Vertriebssystems angeführt werden, in anderem Zusammenhang, durch eine angebliche Belieferung u.a. von Discountern, wie beklagtenseits vorgetragen, ignoriert werden könnten.

  • OLG Schleswig, 05.06.2014 - 16 U (Kart) 154/13

    Kein Verbot des Online-Vertriebs - selektives Vertriebssystem

    Allein schon diese - effektive und gewollte - Beschränkung des Kunden kreises und nicht erst der Ausschluss einer bestimmten finiten Gruppe führt zur Klassifizierung der Vertragsklausel als eine Beschränkung der Kundengruppe und somit als Kern beschränkung (so auch KG, MMR 2013, 774, Rn. 88 bei juris; Schweda/Rudowicz, WRP 2013, 590, 958; s.a. Dieselhorst/Luhn, WRP 2008, 1306, 1310 [auf der Grundlage der Vorgänger-Verordnung EG Nr. 2790/1999 vom 22. Dezember 2009, ABl. EG 1999/L 336/21, in der es im Deutschen allerdings noch "Beschränkungen des Kunden kreises " und nicht "der Kundengruppe" hieß]).
  • OLG Celle, 07.04.2016 - 13 U 124/15

    Spürbarkeit einer Wettbewerbsbeschränkung durch Rabattaktion

    Ein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten, der sich aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag gem. §§ 677, 683, 670 ergeben kann (vgl. Kammergericht, Urt. v. 19. Sept. 2013 - 2 U 8/09 Kart, WRP 2013, 517, juris Rn. 95; OLG Schleswig, Urt. v. 5. Juni 2014 - 16 (Kart) U 154/13, WRP 2014, 1112, juris Rn. 92 ff.), steht dem Kläger folglich ebenfalls nicht zu.
  • LG Frankfurt/Main, 18.06.2014 - 3 O 158/13

    Kein Online-Vertriebsverbot oder Vorbehalt für Online-Preissuchmaschinen

    Ausschlaggebend für die ausnahmsweise Zulässigkeit selektiver Vertriebssysteme ist nach der Rechtsprechung (vgl. KG, Urteil vom 19.9.2003 - 2 U 8/09 Kart = MMR 2013, 774, 775) der Umstand, dass solche Systeme den Vertrieb von Waren regeln, deren Wettbewerbsfähigkeit in besonderer Weise von besonderen Vertriebsformen abhängt.

    37 Es ist insoweit anerkannt, dass selektive Vertriebssysteme dann keinen wettbewerbsbeschränkenden Charakter haben, wenn die Auswahl der Wiederverkäufer an objektive Kriterien qualitativer Art anknüpft, die sich auf die fachliche Eignung des Wiederverkäufers, seines Personals oder seiner sachlichen Ausstattung beziehen, diese Kriterien einheitlich und diskriminierungsfrei angewendet werden und mit Rücksicht auf die Eigenschaften der vertriebenen Ware zur Wahrung ihrer Qualität und zur Gewährleistung ihres richtigen Gebrauchs erforderlich sein muss (KG, MMR 2013, 774 m.w.N.).

    Dagegen haben das LG Berlin (Urteil vom 21.4.2009, 16 O 729/07 Kart = MMR 2010, 39, Ls.) und ihm insoweit folgend das bereits zitierte KG (Urteil vom 19.9.2013, MMR 2013, 774 = EuZW 2013, 873 m. Anm. Neubauer = Anlage K 41, Bl. 370 - 397 d.A.) die Auffassung vertreten, dass es sich bei dem Verbot des Absatzes über Ebay um eine Kernbeschränkung im Sinne von Art. 4 lit. b der Vertikal-GVO Nr. 330/2010 handele, die jedenfalls dann kartellrechtlich unzulässig sei, wenn sie innerhalb eines selektiven Vertriebssystem nicht diskriminierungsfrei angewendet werde.

  • OLG Düsseldorf, 02.03.2023 - 5 U 1/22

    Rechte eines Beziehers von Strom auf der Mittelspannungsebene nach Ausfall des

    Die durch eine Verletzungshandlung veranlasste Abmahnung dient i.d.R. dem wohlverstandenen Interesse beider Parteien, da sie das Streitverhältnis auf einfache, kostengünstige Weise vorprozessual beenden und einen Rechtsstreit vermeiden soll (KG, Urt. v. 19.09.2013 - 2 U 8/09 Kart, juris Rn. 96 mwN).
  • LG Hamburg, 04.11.2016 - 315 O 396/15

    Wettbewerbsrecht: Zulässigkeit eines selektiven Vertriebssystems; Statthaftigkeit

    Gleichwohl stellen Plattformverbote wie das vorliegende im Rahmen (zulässiger) selektiver Vertriebssysteme keine unzulässigen Beschränkungen nach Art. 101 I AEUV dar (vgl. OLG Frankfurt, Urt. vom 22.12.2015 - 11U 84/14; vgl. OLG Karlsruhe, Urt. vom 25.11.2009 - 6 U 47/08; KG Urt. vom 19.9.2013 - 2 U 8/09 Kart., alle zitiert nach juris ).

    Bejaht wurde die Zulässigkeit selektiver Vertriebssysteme jüngst beispielsweise bei Funktionsrucksäcken (vgl. OLG Frankfurt, Urt. vom 22.12.2015 - 11U 84/14; KG Urt. vom 19.9.2013 - 2 U 8/09 Kart., a.a.O.).

    Anknüpfungspunkte können dabei produktspezifischer Beratungsbedarf sowie ein vom Markeninhaber zulässigerweise gewählter Qualitätsanspruch und die daraus resultierende Zugehörigkeit zu einem gehobenen Preissegment sein (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. vom 25.11.2009 - 6 U 47/08; KG Urt. vom 19.9.2013 - 2 U 8/09 Kart., a.a.O.).

    Die Verhältnismäßigkeit der Wettbewerbsbeschränkungen im Rahmen ihrer Zulässigkeit ist objektiv unter Berücksichtigung des Verbraucherinteresses zu prüfen (vgl. OLG Frankfurt, Urt. vom 22.12.2015 - 11 U 84/14, juris Rn. 55; KG, Urt. vom 19.9.2913 - 2 U 8/09, juris ).

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   BVerwG, 10.07.2013 - 8 C 9.12   

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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 267 Abs 3 AEUV, Art 10 Buchst c EGRL 36/2005, Art 48 Abs 1 EGRL 36/2005, Art 46 Abs 1 UAbs 2 EGRL 36/2005, Art 4 Abs 5 Arch/IngKG BY
    Vorlage an den EuGH, unter welchen Voraussetzungen ein in Österreich tätiger "Planender Baumeister" in Bayern die Berufsbezeichnung "Architekt" führen darf

  • Wolters Kluwer

    Vorlage der Fragen zur Auslegung der europäischen RL 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen; Eintragung in die Architektenliste der Bayerischen Architektenkammer als freiberuflicher Architekt bei privatem Wohnsitz in Österreich und Bayern

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    Art. 10 Buchst. c, Art. 11, Art. 13, Art. 46, Art. 48 der Richtlinie 2005/36/EG (Berufsanerkennungsrichtlinie), § 99 der Österreichischen Gewerbeordnung, Art. 4 Abs. 5 BauKaG
    Architektenrecht: Vorlage an den EuGH zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein in Österreich tätiger "Planender Baumeister" in Bayern die Berufsbezeichnung "Architekt" führen darf | Eintragung in die Architektenliste; Österreichischer Planender Baumeister ...

  • rewis.io

    Vorlage zur Vorabentscheidung an den EuGH, unter welchen Voraussetzungen ein in Österreich tätiger "Planender Baumeister" in Bayern die Berufsbezeichnung "Architekt" führen darf

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage der Fragen zur Auslegung der europäischen RL 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen; Eintragung in die Architektenliste der Bayerischen Architektenkammer als freiberuflicher Architekt bei privatem Wohnsitz in Österreich und Bayern

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Vorlage an den EuGH, unter welchen Voraussetzungen ein in Österreich tätiger "Planender Baumeister" in Bayern die Berufsbezeichnung "Architekt" führen darf

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Vorlage an den EuGH, unter welchen Voraussetzungen ein in Österreich tätiger "Planender Baumeister" in Bayern die Berufsbezeichnung "Architekt" führen darf

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Planender Baumeister (Österreich) = Architekt (Bayern)?

  • Jurion (Kurzinformation)

    EuGH muss über Voraussetzungen zur Eintragung in Architektenliste bei weiterem Wohnsitz des Architekten im Ausland entscheiden

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Vorlage an den EuGH, unter welchen Voraussetzungen ein in Österreich tätiger "Planender Baumeister" in Bayern die Berufsbezeichnung "Architekt" führen darf

  • wettbewerbszentrale.de (Kurzinformation)

    Unter welchen Voraussetzungen darf ein in Österreich tätiger Planender Baumeister in Bayern die Berufsbezeichnung Architekt führen?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2013, 873
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus BVerwG, 10.07.2013 - 8 C 9.12
    Da, soweit ersichtlich, bislang keine einschlägigen Entscheidungen des Gerichtshofs zu den gestellten Fragen ergangen sind und die Anwendung der üblichen Auslegungsmethoden kein Ergebnis erbringt, das im Sinne der Acte-clair-Doktrin auch für die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten und den Gerichtshof selbst keinen Raum für einen vernünftigen Zweifel lässt (vgl. u.a. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - Rs. C-283/81, C.I.L.F.I.T. u.a. - Slg. 1982 S. 3415 Rn. 13 ff.), ist die Vorlage an den Gerichtshof nach Art. 267 Abs. 3 AEUV geboten.
  • EuGH, 10.04.1984 - 14/83

    Von Colson und Kamann / Land Nordrhein-Westfalen

    Auszug aus BVerwG, 10.07.2013 - 8 C 9.12
    Damit ist im Hinblick auf das Gebot richtlinienkonformer Auslegung (vgl. dazu u.a. EuGH, Urteil vom 10. April 1984 - Rs. 14/83, von Colson - Slg. 1984 S. 1891; BVerwG, Urteil vom 7. August 1997 - BVerwG 3 C 23.96 - Buchholz 418.77 MinTVO Nr. 2 = juris Rn. 18) entscheidungserheblich, welche inhaltlichen Anforderungen Art. 10 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG insoweit stellt.
  • BVerwG, 20.02.2012 - 8 C 8.12

    Gewerbe; Anzeige eines Gewerbes; Freier Beruf; Rechtsanwalt; Betreuer;

    Auszug aus BVerwG, 10.07.2013 - 8 C 9.12
    Ein Freier Beruf zeichnet sich nach der Rechtsordnung in Deutschland gegenüber einem gewerblichen Beruf typischerweise dadurch aus, dass er eine höhere Bildung, das heißt grundsätzlich ein abgeschlossenes Hochschul- oder Fachhochschulstudium, oder eine besondere schöpferische Begabung erfordert (stRspr, vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2013 - BVerwG 8 C 8.12 - NJW 2013, 2214 = GewArch 2013, 305 mit zustimmender Anmerkung Kluth).
  • BVerwG, 07.08.1997 - 3 C 23.96

    Lebensmittelrecht - Mineralwasser, Anerkennung bei Gewinnung in einem Drittstaat;

    Auszug aus BVerwG, 10.07.2013 - 8 C 9.12
    Damit ist im Hinblick auf das Gebot richtlinienkonformer Auslegung (vgl. dazu u.a. EuGH, Urteil vom 10. April 1984 - Rs. 14/83, von Colson - Slg. 1984 S. 1891; BVerwG, Urteil vom 7. August 1997 - BVerwG 3 C 23.96 - Buchholz 418.77 MinTVO Nr. 2 = juris Rn. 18) entscheidungserheblich, welche inhaltlichen Anforderungen Art. 10 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG insoweit stellt.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.05.2019 - 11 A 610/19
    vgl. etwa EuGH, Urteile vom 7. November 2013, Altrip, C-72/12, EU:C:2013:712, Rn. 45 = juris, Rn. 45, vom 10. September 2013, PPU, C-383/13, EU:C:2013:533, Rn. 41 = juris, Rn. 41, und vom 20. März 1997, Alcan, C-24/95, EU:C:1997:163, Rn. 37 = juris, Rn. 37; vgl. auch BVerwG, Vorlagebeschluss vom 10. Juli 2013 - 8 C 9.12 -, GewArch 2014, 74 ff. = juris, Rn. 17; Verdross/Simma, Universelles Völkerrecht, 3. Aufl. (1984), S. 494; Oppermann/Classen/Nettesheim, Europarecht, 5. Aufl. (2011), § 12 Rn. 36.
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Rechtsprechung
   EuGH, 18.07.2013 - C-228/12, C-229/12, C-230/12, C-231/12, C-232/12, C-254/12, C-255/12, C-256/12, C-257/12, C-258/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,16771
EuGH, 18.07.2013 - C-228/12, C-229/12, C-230/12, C-231/12, C-232/12, C-254/12, C-255/12, C-256/12, C-257/12, C-258/12 (https://dejure.org/2013,16771)
EuGH, Entscheidung vom 18.07.2013 - C-228/12, C-229/12, C-230/12, C-231/12, C-232/12, C-254/12, C-255/12, C-256/12, C-257/12, C-258/12 (https://dejure.org/2013,16771)
EuGH, Entscheidung vom 18. Juli 2013 - C-228/12, C-229/12, C-230/12, C-231/12, C-232/12, C-254/12, C-255/12, C-256/12, C-257/12, C-258/12 (https://dejure.org/2013,16771)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste - Richtlinie 2002/20/EG - Art. 12 - Verwaltungsabgaben, die von Unternehmen des betreffenden Sektors erhoben werden - Nationale Regelung, die Betreiber elektronischer Kommunikationsdienste zur Zahlung einer Abgabe ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Vodafone Omnitel

    Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste - Richtlinie 2002/20/EG - Art. 12 - Verwaltungsabgaben, die von Unternehmen des betreffenden Sektors erhoben werden - Nationale Regelung, die Betreiber elektronischer Kommunikationsdienste zur Zahlung einer Abgabe ...

  • EU-Kommission

    Vodafone Omnitel

    Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste - Richtlinie 2002/20/EG - Art. 12 - Verwaltungsabgaben, die von Unternehmen des betreffenden Sektors erhoben werden - Nationale Regelung, die Betreiber elektronischer Kommunikationsdienste zur Zahlung einer Abgabe ...

  • Wolters Kluwer

    Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste; Richtlinie 2002/20/EG; Art. 12; Verwaltungsabgaben, die von Unternehmen des betreffenden Sektors erhoben werden; Nationale Regelung, die Betreiber elektronischer Kommunikationsdienste zur Zahlung einer Abgabe verpflichtet, ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Tribunale Amministrativo Regionale del Lazio - Auslegung von Art. 12 der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) ...

Verfahrensgang

  • EuGH, 15.06.2012 - C-228/12
  • EuGH, 18.07.2013 - C-228/12, C-229/12, C-230/12, C-231/12, C-232/12, C-254/12, C-255/12, C-256/12, C-257/12, C-258/12

Papierfundstellen

  • EuZW 2013, 873
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH - C-230/12 (anhängig)

    Wind Telecomunicazioni

    Auszug aus EuGH, 18.07.2013 - C-228/12
    Wind Telecomunicazioni SpA (C-230/12 und C-254/12),.

    Ministero dell'Economia e delle Finanze (C-230/12),.

    Telecom Italia SpA (C-228/12, C-230/12, C-232/12 und C-254/12),.

    Vodafone Omnitel NV (C-230/12 und C-254/12),.

    Fastweb SpA (C-230/12, C-254/12 und C-256/12),.

  • EuGH, 21.07.2011 - C-284/10

    Telefónica de España - Richtlinie 97/13/EG - Gemeinsamer Rahmen für Allgemein-

    Auszug aus EuGH, 18.07.2013 - C-228/12
    35 und 36, vom 21. Juli 2011, Telefónica de España, C-284/10, Slg. 2011, I-6991, Randnr. 18, und vom 27. Juni 2013, Vodafone Malta und Mobisle Communications, C-71/12, Randnr. 20).

    Dem rechtlichen Rahmen, der mit der Genehmigungsrichtlinie aufgestellt wurde und die Freiheit zur Bereitstellung von elektronischen Kommunikationsnetzten und -diensten gewährleisten soll, würde die praktische Wirksamkeit genommen, wenn es den Mitgliedstaaten freistünde, die finanziellen Belastungen festzusetzen, die die in diesem Sektor tätigen Unternehmen zu tragen haben (vgl. entsprechend Urteile Albacom und Infostrada, Randnr. 38, sowie Telefónica de España, Randnr. 19).

    29, 32, 34 und 35, sowie Telefónica de España, Randnr. 23).

    Daher darf die Gesamtheit der Einnahmen, die die Mitgliedstaaten mit der fraglichen Abgabe erzielen, nicht die Gesamtheit der Kosten übersteigen, die für diese Tätigkeiten anfallen (vgl. entsprechend Urteil Telefónica de España, Randnr. 27).

  • EuGH - C-229/12 (anhängig)

    Fastweb

    Auszug aus EuGH, 18.07.2013 - C-228/12
    Fastweb SpA (C-229/12 und C-232/12),.

    Commissione di Garanzia dell'Attuazione della Legge sullo Sciopero nei Servizi Pubblici Essenziali (C-229/12, C-232/12 und C-257/12),.

    Wind Telecomunicazioni SpA (C-228/12, C-229/12, C-232/12, C-255/12 bis C-258/12),.

  • EuGH - C-256/12 (anhängig)

    Telecom Italia

    Auszug aus EuGH, 18.07.2013 - C-228/12
    Telecom Italia SpA (C-255/12 und C-256/12),.

    Presidenza del Consiglio dei Ministri (C-228/12 bis C-232/12, C-255/12 und C-256/12),.

    Fastweb SpA (C-230/12, C-254/12 und C-256/12),.

  • EuGH - C-255/12 (anhängig)

    Telecom Italia

    Auszug aus EuGH, 18.07.2013 - C-228/12
    Telecom Italia SpA (C-255/12 und C-256/12),.

    Presidenza del Consiglio dei Ministri (C-228/12 bis C-232/12, C-255/12 und C-256/12),.

    Wind Telecomunicazioni SpA (C-228/12, C-229/12, C-232/12, C-255/12 bis C-258/12),.

  • EuGH - C-257/12 (anhängig)

    Sky Italia

    Auszug aus EuGH, 18.07.2013 - C-228/12
    Sky Italia srl (C-257/12).

    Commissione di Garanzia dell'Attuazione della Legge sullo Sciopero nei Servizi Pubblici Essenziali (C-229/12, C-232/12 und C-257/12),.

    Television Broadcasting System SpA (C-257/12).

  • EuGH, 17.07.2008 - C-94/07

    Raccanelli - Art. 39 EG - Begriff des "Arbeitnehmers" - Gemeinnützige

    Auszug aus EuGH, 18.07.2013 - C-228/12
    Dazu ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Notwendigkeit, zu einer dem nationalen Gericht sachdienlichen Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu gelangen, erforderlich macht, dass dieses Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in den sich die von ihm gestellten Fragen einfügen, festlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen diese Fragen beruhen (Urteile vom 17. Februar 2005, Viacom Outdoor, C-134/03, Slg. 2005, I-1167, Randnr. 22, vom 14. Dezember 2006, Confederación Española de Empresarios de Estaciones de Servicio, C-217/05, Slg. 2006, I-11987, Randnr. 26, und vom 17. Juli 2008, Raccanelli, C-94/07, Slg. 2008, I-5939, Randnr. 24).

    Die Angaben in den Vorlageentscheidungen müssen nicht nur dem Gerichtshof sachdienliche Antworten ermöglichen, sondern auch den Regierungen der Mitgliedstaaten und den anderen Beteiligten die Möglichkeit geben, gemäß Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union Erklärungen abzugeben (Beschluss vom 2. März 1999, Colonia Versicherung u. a., C-422/98, Slg. 1999, I-1279, Randnr. 5, sowie Urteile vom 8. November 2007, Schwibbert, C-20/05, Slg. 2007, I-9447, Randnr. 21, und Raccanelli, Randnr. 25).

  • EuGH, 18.09.2003 - C-292/01

    Albacom

    Auszug aus EuGH, 18.07.2013 - C-228/12
    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Genehmigungsrichtlinie nicht nur Vorschriften über die Verfahren zur Erteilung von Allgemeingenehmigungen oder Nutzungsrechten an Funkfrequenzen oder Nummern sowie zum Inhalt dieser Genehmigungen vorsieht, sondern auch Vorschriften über die Natur bzw. das Ausmaß der finanziellen Belastungen im Zusammenhang mit diesen Verfahren, die die Mitgliedstaaten den Unternehmen im Sektor der elektronischen Kommunikationsdienste auferlegen können (vgl. entsprechend Urteile vom 18. September 2003, Albacom und Infostrada, C-292/01 und C-293/01, Slg. 2003, I-9449, Randnrn.

    Dem rechtlichen Rahmen, der mit der Genehmigungsrichtlinie aufgestellt wurde und die Freiheit zur Bereitstellung von elektronischen Kommunikationsnetzten und -diensten gewährleisten soll, würde die praktische Wirksamkeit genommen, wenn es den Mitgliedstaaten freistünde, die finanziellen Belastungen festzusetzen, die die in diesem Sektor tätigen Unternehmen zu tragen haben (vgl. entsprechend Urteile Albacom und Infostrada, Randnr. 38, sowie Telefónica de España, Randnr. 19).

  • EuGH, 19.09.2006 - C-392/04

    i-21 Germany - Telekommunikationsdienste - Richtlinie 97/13/EG - Artikel 11

    Auszug aus EuGH, 18.07.2013 - C-228/12
    Diese Kosten können keine Ausgaben für andere Aufgaben umfassen (vgl. entsprechend Urteile vom 19. September 2006, i-21 Germany und Arcor, C-392/04 und C-422/04, Slg. 2006, I-8559, Randnrn.
  • EuGH, 14.12.2006 - C-217/05

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHTLICHE KARTELLVERBOT FINDET AUF EINEN ALLEINVERTRIEBSVERTRAG

    Auszug aus EuGH, 18.07.2013 - C-228/12
    Dazu ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Notwendigkeit, zu einer dem nationalen Gericht sachdienlichen Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu gelangen, erforderlich macht, dass dieses Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in den sich die von ihm gestellten Fragen einfügen, festlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen diese Fragen beruhen (Urteile vom 17. Februar 2005, Viacom Outdoor, C-134/03, Slg. 2005, I-1167, Randnr. 22, vom 14. Dezember 2006, Confederación Española de Empresarios de Estaciones de Servicio, C-217/05, Slg. 2006, I-11987, Randnr. 26, und vom 17. Juli 2008, Raccanelli, C-94/07, Slg. 2008, I-5939, Randnr. 24).
  • EuGH, 17.02.2005 - C-134/03

    Viacom Outdoor

  • EuGH, 08.11.2007 - C-20/05

    Schwibbert - Richtlinie 98/34/EG - Informationsverfahren auf dem Gebiet der

  • EuGH, 27.06.2013 - C-71/12

    Vodafone Malta und Mobisle Communications - Elektronische Kommunikationsnetze und

  • EuGH, 02.03.1999 - C-422/98

    Colonia Versicherung u.a.

  • EuGH, 29.04.2020 - C-399/19

    BT Italia u.a.

    Somit entschied das Gericht, dass in Übereinstimmung mit dem Urteil vom 18. Juli 2013, Vodafone Omnitel u. a. (C-228/12 bis C-232/12 und C-254/12 bis C-258/12, EU:C:2013:495), der der Aufsichtsbehörde geschuldete Beitrag nur die gesamten Ausgaben dieser Behörde in Bezug auf die Regulierungstätigkeit kompensieren müsse, wobei es sich genauer gesagt um einschränkend definierte Kosten in Bezug auf Lieferung, Verwaltung, Kontrolle und Durchsetzung der Allgemeingenehmigungsregelung handele.

    Nach dem Urteil vom 18. Juli 2013, Vodafone Omnitel u. a. (C-228/12 bis C-232/12 und C-254/12 bis C-258/12, EU:C:2013:495), habe das Tribunale amministrativo regionale per il Lazio (Regionalverwaltungsgericht Latium), das mit der Frage der Abgrenzung der Tätigkeiten befasst worden sei, für die die Verwaltungskosten zur Finanzierung der Aufsichtsbehörde berücksichtigt werden könnten, aus diesem Urteil den Schluss gezogen, dass der Gerichtshof die in Art. 12 der Genehmigungsrichtlinie aufgeführten Tätigkeiten der von der nationalen Regulierungsbehörde ausgeübten bloßen Regulierungstätigkeit gleichgestellt habe, obwohl sich nach Auffassung des vorlegenden Gerichts weder aus der genannten Bestimmung noch aus dem genannten Urteil eine solche Gleichstellung ergibt.

    Postepay, die Fastweb SpA, die Wind Tre SpA und die Sky Italia SpA tragen im Wesentlichen vor, dass die Vorlagefragen nach Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs unzulässig seien, da die Vorlageentscheidung nicht die Gründe darstelle, aus denen das vorlegende Gericht Zweifel bezüglich der Auslegung der Vorschriften des Unionsrechts habe, obwohl der Gerichtshof die Tätigkeiten der nationalen Regulierungsbehörde, deren Finanzierung durch einen Beitrag der Beteiligten sichergestellt werden könne, bereits sehr genau bezeichnet habe und er bereits zweimal, in den Urteilen vom 18. Juli 2013, Vodafone Omnitel u. a. (C-228/12 bis C-232/12 und C-254/12 bis C-258/12, EU:C:2013:495), und vom 28. Juli 2016, Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni (C-240/15, EU:C:2016:608), Gelegenheit gehabt habe, zu den italienischen Vorschriften Stellung zu nehmen.

    Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Vorabentscheidungsersuchen, dass das vorlegende Gericht, was die erste Vorlagefrage angeht, in der Rechtsprechung des Gerichtshofs und insbesondere im Urteil vom 18. Juli 2013, Vodafone Omnitel u. a. (C-228/12 bis C-232/12 und C-254/12 bis C-258/12, EU:C:2013:495), nicht die Erklärungen findet, die es für die Entscheidung des Rechtsstreits im Ausgangsverfahren in Bezug auf die Tätigkeiten der nationalen Regulierungsbehörde benötigt, deren Kosten durch Verwaltungsabgaben nach Art. 12 der Genehmigungsrichtlinie gedeckt werden können, und insbesondere dazu, ob diese Tätigkeiten nur der Tätigkeit der "Vorabregulierung" entsprechen.

    In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof in Beantwortung einer entsprechenden Frage des Tribunale amministrativo regionale per il Lazio (Regionalverwaltungsgericht Latium), vor dem die Klägerinnen die Höhe der Abgabe, die ihnen nach derselben nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren streitigen, auferlegt worden war, mit der Begründung angefochten hatten, dass diese Abgabe Posten betreffe, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit den Ausgaben der nationalen Regulierungsbehörde für die Vorabregulierung des Marktes stünden, in seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Vodafone Omnitel u. a. (C-228/12 bis C-232/12 und C-254/12 bis C-258/12, EU:C:2013:495), entschieden hat, dass Art. 12 der Genehmigungsrichtlinie dahin auszulegen ist, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, wonach Unternehmen, die einen elektronischen Kommunikationsdienst oder ein elektronisches Kommunikationsnetz bereitstellen, eine Abgabe zur Deckung sämtlicher vom Staat nicht getragenen Kosten der nationalen Regulierungsbehörde schulden, deren Höhe sich nach den Einkünften dieser Unternehmen bemisst, vorausgesetzt, dass diese Abgabe ausschließlich die Kosten für die in Abs. 1 Buchst. a dieses Artikels angeführten Tätigkeiten decken soll, dass die Gesamtheit der Einnahmen aus dieser Abgabe nicht die Gesamtheit der Kosten übersteigt, die für diese Tätigkeiten anfallen, und dass diese Abgabe objektiv, verhältnismäßig und transparent auf die betreffenden Unternehmen aufgeteilt wird.

    In den Rn. 39 und 40 des Urteils vom 18. Juli 2013, Vodafone Omnitel u. a. (C-228/12 bis C-232/12 und C-254/12 bis C-258/12, EU:C:2013:495), hat der Gerichtshof daran erinnert, dass solche Abgaben nur die Kosten im Zusammenhang mit den in der vorangehenden Randnummer des vorliegenden Beschlusses angeführten Tätigkeiten abdecken können und dass diese Kosten keine Ausgaben für andere Aufgaben umfassen können, so dass mit den nach Art. 12 der Genehmigungsrichtlinie auferlegten Abgaben nicht alle Arten von Verwaltungskosten der nationalen Regulierungsbehörde gedeckt werden sollen.

    Wie der Gerichtshof bereits in Rn. 41 des Urteils vom 18. Juli 2013, Vodafone Omnitel u. a. (C-228/12 bis C-232/12 und C-254/12 bis C-258/12, EU:C:2013:495), ausgeführt hat, sieht die Genehmigungsrichtlinie weder vor, wie die Höhe der Verwaltungsabgaben, die nach Art. 12 dieser Richtlinie verlangt werden können, bestimmt wird, noch regelt sie die Modalitäten zur Erhebung dieser Abgaben.

  • EuGH, 10.04.2014 - C-190/12

    Ein Mitgliedstaat darf Dividenden, die von gebietsansässigen Gesellschaften an

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof nach Art. 83 seiner Verfahrensordnung jederzeit nach Anhörung des Generalanwalts die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens beschließen kann, insbesondere wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält oder wenn eine Partei nach Abschluss des mündlichen Verfahrens eine neue Tatsache unterbreitet hat, die von entscheidender Bedeutung für die Entscheidung des Gerichtshofs ist (vgl. Urteil vom 18. Juli 2013, Vodafone Omnitel u. a., C-228/12 bis C-232/12 und C-254/12 bis C-258/12, Rn. 26).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.10.2017 - 9 A 545/11

    Heranziehung zu einem Frequenznutzungsbeitrag durch die Bundesnetzagentur;

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union, vgl. EuGH, Urteile vom 28. Juli 2016 - C-240/15 -, juris Rdnr. 45 f., vom 18. Juli 2013 - C-228/12 bis C-232/12 und C-254/12 bis C-258/12 -, juris Rdnr. 38 ff., vom 27. Juni 2013 - C-71/12 -, juris Rdnr. 22 f., vom 21. Juli 2011 - C-284/10 -, juris Rdnr. 22 f. und vom 19. September 2006 - C-392/04 und C-422/04 -, juris Rdnr. 32 ff., dürfen die Verwaltungsabgaben i. S. d. Art. 12 GRL somit nicht der Deckung der Ausgaben im Zusammenhang mit anderen Aufgaben als den in Abs. 1 lit. a) der Bestimmung aufgeführten dienen, insbesondere nicht der Deckung aller Arten von Verwaltungskosten der nationalen Regulierungsbehörde.
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.04.2016 - C-240/15

    Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni

    44 - Urteil vom 18. Juli 2013, Vodafone Omnitel u. a. (C-228/12 bis C-232/12 und C-254/12 bis C-258/12, EU:C:2013:495, Rn. 38 und 40).

    45 - Diese Feststellungen trifft der Gerichtshof (eben zu den in Italien von der AGCOM erhobenen Abgaben) in den Urteilen vom 18. Juli 2013, Vodafone Omnitel u. a. (C-228/12 bis C-232/12 und C-254/12 bis C-258/12, EU:C:2013:495, Rn. 41).

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2023 - C-226/22

    Nexive Commerce u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Postdienste in der

    25 Urteile vom 18. Juli 2013, Vodafone Omnitel u. a. (C-228/12 bis C-232/12 und C-254/12 bis C-258/12, EU:C:2013:495, Rn. 38 bis 40 und 42), und vom 28. Juli 2016, Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni (C-240/15, EU:C:2016:608, Rn. 45).

    26 Urteile vom 18. Juli 2013, Vodafone Omnitel u. a. (C-228/12 bis C-232/12 und C-254/12 bis C-258/12, EU:C:2013:495, Rn. 41 und 42), und vom 28. Juli 2016, Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni (C-240/15, EU:C:2016:608, Rn. 46).

  • EuGH, 07.09.2023 - C-226/22

    Die Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation lässt es nicht zu, dass

    Bezogen auf Art. 12 Abs. 1 der Genehmigungsrichtlinie, dessen Tragweite im Wesentlichen mit der des ihm nachfolgenden Art. 16 Abs. 1 Buchst. a des Kodex für die elektronische Kommunikation identisch ist, hat der Gerichtshof entschieden, dass der zuerst genannte Artikel einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, wonach im Sektor der Telekommunikation tätige Unternehmen eine Abgabe zur Deckung sämtlicher vom Staat nicht getragenen Kosten der für den Sektor zuständigen NRB schulden, unter der Voraussetzung, dass diese Abgabe lediglich der Deckung der Kosten im Zusammenhang mit den in dieser Bestimmung angeführten Tätigkeiten dient und dass die Gesamtheit der Einnahmen aus dieser Abgabe nicht die Gesamtheit der Kosten übersteigt, die für diese Tätigkeiten anfallen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juli 2013, Vodafone Omnitel u. a., C-228/12 bis C-232/12 und C-254/12 bis C-258/12, EU:C:2013:495, Rn. 43, sowie Beschluss vom 17. Oktober 2013, Sky Italia, C-376/12, EU:C:2013:701, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 01.06.2017 - C-215/16

    Elecdey Carcelen - Vorabentscheidungsersuchen - Umwelt - Windenergie - Richtlinie

    13 Urteile vom 18. September 2003, Albacom und Infostrada (C-292/01 und C-293/01, EU:C:2003:480, Rn. 42), vom 18. Juli 2013, Vodafone Omnitel u. a. (C-228/12 bis C-232/12 und C-254/12 bis C-258/12, EU:C:2013:495, Rn. 36), sowie vom 17. Dezember 2015, Proximus (C-517/13, EU:C:2015:820, Rn. 27).
  • EuGH, 15.06.2012 - C-228/12

    Vodafone Omnitel

    Les affaires C-228/12 à C-232/12 et C-254/12 à C-258/12 sont jointes aux fins de la procédure écrite et orale ainsi que de l'arrêt.
  • EuGH, 17.10.2013 - C-376/12

    Sky Italia

    Il y a lieu de constater que, dans l'arrêt du 18 juillet 2013, Vodafone Omnitel e.a. (C-228/12 à C-232/12 et C-254/12 à C-258/12, non encore publié au Recueil), la Cour a été amenée à répondre à une question identique posée par la même juridiction de renvoi et que, par conséquent, l'interprétation du droit de l'Union retenue dans cet arrêt est également valable dans la présente affaire.
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