Weitere Entscheidungen unten: BGH, 10.03.2005 | BGH, 03.03.2005

Rechtsprechung
   BGH, 08.03.2005 - VIII ZB 55/04   

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https://dejure.org/2005,823
BGH, 08.03.2005 - VIII ZB 55/04 (https://dejure.org/2005,823)
BGH, Entscheidung vom 08.03.2005 - VIII ZB 55/04 (https://dejure.org/2005,823)
BGH, Entscheidung vom 08. März 2005 - VIII ZB 55/04 (https://dejure.org/2005,823)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ausgleich der Mehrkosten eines ausländischen Anwalts; Erstattungsfähigkeit der Kosten eines ausländischen Verkehrsanwalts in Höhe der Gebühren eines deutschen Rechtsanwalts; Regelung der Kostenverteilung für ausländische Anwälte innerhalb eines Prozessvergleichs; Kosten ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Erstattung der Kosten eines ausländischen Verkehrsanwalts

  • tis-gdv.de
  • Anwaltsblatt

    § 91 ZPO

  • Judicialis

    ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1

  • BRAK-Mitteilungen

    Kosten eines ausländischen Verkehrsanwaltes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 91 Abs. 1 S. 1
    Kosten des ausländischen Verkehrsanwalts

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 1373
  • MDR 2005, 895
  • NZV 2005, 309 (Ls.)
  • FamRZ 2005, 971 (Ls.)
  • BB 2005, 1248
  • BB 2005, 467
  • AnwBl 2005, 431
  • Rpfleger 2005, 381
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 12.12.2002 - I ZB 29/02

    Erstattung der Kosten eines auswärtigen Rechtsanwalts

    Auszug aus BGH, 08.03.2005 - VIII ZB 55/04
    Denn der Gerechtigkeitsgewinn, der bei einer übermäßig differenzierenden Betrachtung im Einzelfall zu erzielen ist, steht in keinem Verhältnis zu den sich einstellenden Nachteilen, wenn in zahlreichen Fällen darüber gestritten werden kann, ob die Kosten einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme zu erstatten sind oder nicht (BGH, Beschluß vom 12. Dezember 2002 - I ZB 29/02, NJW 2003, 901, unter II 2 b aa, zu § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO).
  • BGH, 30.11.1994 - XII ZR 59/93

    Ausgleichsansprüche des die gemeinsamen Schulden der Ehepartner allein

    Auszug aus BGH, 08.03.2005 - VIII ZB 55/04
    Ob die Auslegung eines Prozeßvergleichs in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur in beschränktem Umfang, also nur darauf überprüft werden kann, ob die gesetzlichen Auslegungsregeln, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt sind, oder ob, weil es sich (auch) um eine Prozeßhandlung handelt, die Auslegung frei nachprüfbar ist, bedarf keiner Entscheidung (offengelassen für die Revision auch von BGH, Urteil vom 11. Mai 1995 - VII ZR 116/94, NJW-RR 1995, 1201, unter II 1; Urteil vom 30. November 1994 - XII ZR 59/93, NJW 1995, 652, unter I 4).
  • BGH, 11.05.1995 - VII ZR 116/94

    Auslegung eines Prozeßvergleichs

    Auszug aus BGH, 08.03.2005 - VIII ZB 55/04
    Ob die Auslegung eines Prozeßvergleichs in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur in beschränktem Umfang, also nur darauf überprüft werden kann, ob die gesetzlichen Auslegungsregeln, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt sind, oder ob, weil es sich (auch) um eine Prozeßhandlung handelt, die Auslegung frei nachprüfbar ist, bedarf keiner Entscheidung (offengelassen für die Revision auch von BGH, Urteil vom 11. Mai 1995 - VII ZR 116/94, NJW-RR 1995, 1201, unter II 1; Urteil vom 30. November 1994 - XII ZR 59/93, NJW 1995, 652, unter I 4).
  • EuGH, 11.12.2003 - C-289/02

    AMOK

    Auszug aus BGH, 08.03.2005 - VIII ZB 55/04
    Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat dies bereits für die Erstattung der Kosten eines ausländischen Rechtsanwalts entschieden, der nach § 28 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) im Einvernehmen mit einem in Deutschland niedergelassenen Rechtsanwalt handelt (EuGH, Urteil vom 11. Dezember 2003 - C-289/02, NJW 2004, 833).
  • OLG Stuttgart, 20.04.2004 - 8 W 234/03

    Kostenerstattung: Erstattungsanspruch einer ausländischen Partei hinsichtlich der

    Auszug aus BGH, 08.03.2005 - VIII ZB 55/04
    Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung in NJW-RR 2004, 1581, veröffentlicht ist, hat ausgeführt: Unter Anwendung deutschen Rechts seien nur Kosten der Beklagten in Höhe einer 10/10 Verkehrsgebühr und einer 10/10 Vergleichsgebühr für die englischen Verkehrsanwälte erstattungsfähig.
  • OLG München, 29.05.1998 - 11 W 1388/98
    Auszug aus BGH, 08.03.2005 - VIII ZB 55/04
    Demgegenüber wird aber auch die Ansicht des Beschwerdegerichts geteilt, daß die Kosten eines ausländischen Rechtsanwalts nur in Höhe der Gebühren eines deutschen Rechtsanwalts zu erstatten sind (OLG München, JurBüro 2004, 380, 381; NJW-RR 1998, 1692, 1694, bezüglich der Tätigkeit eines ausländischen Prozeßbevollmächtigten in Zusammenarbeit mit einem deutschen Einvernehmensanwalt; vermittelnd OLG Frankfurt, JurBüro 1985, 1102, 1103).
  • OLG Bremen, 05.06.2001 - 2 W 62/01

    Kosten eines ausländischen Rechtsanwalts

    Auszug aus BGH, 08.03.2005 - VIII ZB 55/04
    a) Zwar umfaßt nach bislang herrschender Meinung der Erstattungsanspruch gegen die unterlegene Partei der Höhe nach sämtliche Kosten, die der ausländische Verkehrsanwalt seiner Partei gemäß dem Recht seines Heimatstaates berechnet hat (OLG Bremen, OLGR 2001, 363; OLG Celle, JurBüro 1986, 281; HansOLG Hamburg, JurBüro 1988, 1186; Zöller/Herget, ZPO, 24. Aufl., § 91 Rdnr. 13 Stichwort Verkehrsanwalt; Göttlich/Mümmler/Rehberg/Xanke, RVG, Stichwort Verkehrsanwalt, Nr. 5.3 m.w.Nachw.).
  • BGH, 28.03.2006 - VIII ZB 29/05

    Voraussetzungen des Entstehens der anwaltlichen Einigungsgebühr

    Das erfordert das Gebot der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit, welches gerade auch im Kostenfestsetzungsverfahren gilt (vgl. Senatsbeschluss vom 8. März 2005 - VIII ZB 55/04, NJW 2005, 1373 unter II 3 a cc; ferner BGH, Beschluss vom 29. Juli 2004 - III ZB 71/03, NJW-RR 2004, 1577 unter II 2).

    Bei einer von Fall zu Fall differenzierenden Betrachtungsweise stünde er auch in keinem Verhältnis zu den sich einstellenden Nachteilen, weil bei der Bandbreite der denkbaren Gestaltungen nicht selten darüber gestritten werden könnte, ob eine vertragliche Einigung vorliegt oder nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 8. März 2005, aaO, unter II 3 a bb, zu § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO; BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2002 - I ZB 29/02, NJW 2003, 901 unter II 2 b aa, zu § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO).

  • BGH, 21.09.2005 - IV ZB 11/04

    Erstattungsfähigkeit der Verkehrsanwaltskosten im Berufungsverfahren;

    Die Prozessführung und die damit verbundene Beratung ist demgegenüber die vom Prozessbevollmächtigten in eigener Verantwortung wahrzunehmende Aufgabe (vgl. zu den Pflichtenkreisen des Prozessbevollmächtigten und des Verkehrsanwalts BGH, Urteile vom 17. Dezember 1987 - IX ZR 41/86 - NJW 1988, 1079 unter 4 b und vom 21. März 1991 - aaO unter II 1; Beschluss vom 8. März 2005 - VIII ZB 55/04 - BGH-Report 2005, 947 unter II 3 a bb; OLG Frankfurt OLGR 1993, 90; MünchKomm-ZPO/Belz, 2. Aufl. § 91 Rdn. 71; Hartmann, aaO Rdn. 11 ff.).
  • BGH, 28.09.2011 - I ZB 97/09

    Ausländischer Verkehrsanwalt

    Er konnte sich bislang auf die Aussage beschränken, dass die Kosten des ausländischen Verkehrsanwalts jedenfalls dann notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO sind, wenn die Hinzuziehung des ausländischen Rechtsanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung geboten war (Beschluss vom 8. März 2005 - VIII ZB 55/04, NJW 2005, 1373).

    Sollte es auf dieser Grundlage die Erstattungsfähigkeit der Verkehrsanwaltskosten bejahen, so sind sie nach den für inländische Verkehrsanwälte geltenden Grundsätzen zu bestimmen (BGH, NJW 2005, 1373).

  • BGH, 14.06.2005 - VI ZB 5/05

    Erstattung von Kosten eines ausländischen Rechtsanwalts bei Wahrnehmung eines

    Es entspricht der Ansicht des Bundesgerichtshofs, daß die Kosten eines ausländischen Anwalts nur in Höhe der Gebühren eines deutschen Rechtsanwalts zu erstatten sind (vgl. zum Verkehrsanwalt zuletzt BGH, Beschluß vom 8. März 2005 - VIII ZB 55/04 - NJW 2005, 1373 m.w.N.).

    a) Deutsches Recht ist nicht nur für die Frage der generellen Erstattungsfähigkeit der Kosten eines ausländischen Anwalts nach § 91 ZPO, sondern auch für die Höhe dieser Kosten maßgebend (vgl. BGH, Beschluß vom 8. März 2005 - VIII ZB 55/04 - aaO; Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., § 91 Rn. 13 "Ausländischer Anwalt").

  • OLG Celle, 01.08.2008 - 2 W 160/08

    Übersetzungskosten als erstattungsfähige Kosten eines Rechtsstreits

    Wenn sich die Parteien im Wege einer Gerichtsstandvereinbarung der Deutschen Gerichtsbarkeit und somit Deutschem Verfahrensrecht unterwerfen, richtet sich die Kostentragungspflicht auch allein nach dem Deutschen Recht (vgl. BGH NJW 2005, 1373, 1374).
  • BGH, 22.11.2012 - VII ZB 42/11

    Bindung des Beschwerdegerichts an seine Rechtsauffassung nach erneuter Anrufung

    Der Bundesgerichtshof hat bereits mehrfach entschieden, dass sich sowohl die Frage der generellen Erstattungsfähigkeit der Kosten eines ausländischen Rechtsanwaltes als auch die Höhe dieser Kosten nach deutschem Recht richtet (Beschlüsse vom 28. September 2011 - I ZB 97/09, NJW 2012, 938; vom 14. Juni 2005 - VI ZB 5/05, NJW-RR 2005, 1375; vom 8. März 2005 - VIII ZB 55/04, NJW 2005, 1373; jeweils m.w.N.).

    dd) In gleicher Weise entfällt die Bindungswirkung, wenn es nicht zu einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung gekommen ist, sondern zwischenzeitlich - wie hier durch den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 8. März 2005 (VIII ZB 55/04, NJW 2005, 1373) - erstmalig eine von der Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts abweichende höchstrichterliche Entscheidung ergangen ist.

  • OLG Celle, 25.04.2008 - 2 W 39/08

    Zulässigkeit der Berechnung von Rechtsanwaltskosten anhand der jeweils

    Die Rechtspflegerin hat zutreffend angenommen, dass die zusätzliche Berücksichtigung der abgerechneten Umsatzsteuer auf die Vergütung des ausländischen Verkehrsanwaltes der Beklagten nicht mit der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH NJW 2005, 1373, 1374) vertretenen Rechtsauffassung in Einklang zu bringen sei, dass die Kosten eines ausländischen Rechtsanwalts nur in Höhe der Gebühren eines deutschen Rechtsanwalts zu erstatten seien.

    Für die Rechtsauffassung des Senats spricht auch das von dem BGH (vgl. BGH NJW 2005, 1373, 1374) für die einheitliche Beurteilung der Erstattungsfähigkeit der Kosten eines ausländischen Verkehrsanwalts nach deutschem Recht herangezogene Argument, dass in der Kostenfestsetzung häufig nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand entschieden werden könne, ob sich die abgerechnete Tätigkeit des ausländischen Rechtsanwalts auf die reine Vermittlung des Verkehrs mit den deutschen Prozessbevollmächtigten beschränkte oder ob es sich um eine grundsätzlich nicht erstattungsfähige weitergehende Prozessbegleitung und Beratung handelte.

  • OLG Stuttgart, 22.05.2007 - 8 W 202/07

    Erstattungsfähigkeit der Vergütung eines ausländischen Verkehrsanwalts; Umfang

    Die ausländische Partei darf nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 2005, 1373) einem Verkehrsanwalt an ihrem Sitz oder Wohnort Mandat erteilen, der seinerseits einen inländischen Hauptbevollmächtigten beauftragen kann.

    Und der BGH nimmt seinerseits auf den Beschluss des OLG München in seinen Entscheidungen zur Höhe der Vergütung eines ausländischen Verkehrsanwalts ohne Einschränkungen Bezug (BGH NJW 2005, 1373 und NJW-RR 2005, 1732).

  • OLG Karlsruhe, 27.06.2005 - 15 W 28/05

    Kostenfestsetzung: Höhe der Entschädigung für Terminswahrnehmung durch

    (Ebenso in einem entsprechenden Fall BGH, Urteil vom 08.03.2005 - VIII ZB 55/04 -, S. 5 ff.).
  • OLG Köln, 20.04.2010 - 17 W 51/10

    Erstattungsfähigkeit der Kosten des "Hausanwalts" einer ausländischen Partei

    Die Kosten eines (ausländischen) Verkehrsanwalts sind dabei grundsätzlich in Höhe der Gebühren eines deutschen (Verkehrs-)Anwalts erstattungsfähig (vgl. BGH NJW 2005, 1373 = AGS 2005, 268 = MDR 2005, 895; OLG Stuttgart OLGR 2008, 74; OLGR 2009, 452; Senatsbeschlüsse vom 22.04.2009 - 17 W 47/09 - und vom 13.08.2009 - 17 W 187/09 sowie 17 W 218 + 232/09 - Zöller/Herget, ZPO 28. Aufl. § 91 Rn. 13 "Ausländer"), und zwar neben den Kosten eines - in diesem Falle regelmäßig am Sitz des Prozessgerichts zu beauftragenden (vgl. OLG Stuttgart OLGR 2009, 452) - inländischen Prozessbevollmächtigten.
  • OLG Köln, 21.11.2012 - 16 U 126/11

    Internationale Zuständigkeit der deutschen gerichte für die geltendmachung von

  • KG, 16.07.2010 - 1 Ws 95/10

    Kostenfestsetzung: Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen eines im Ausland

  • OLG München, 07.08.2007 - 11 W 1999/07

    Zur Anrechenbarkeit einer vorgerichtlichen Geschäftsgebühr auf die

  • OLG Düsseldorf, 14.03.2006 - 10 W 139/05

    Erstattung der Kosten für eine Informationsreise der ausländischen Partei an den

  • OLG München, 16.02.2011 - 11 W 224/11

    Rechtsanwaltskosten: Erstattungsfähigkeit der Kosten des Verkehrsanwalts einer

  • OLG Stuttgart, 05.02.2009 - 8 W 40/09

    Rechtsanwaltsgebühr: Erstattungsfähigkeit von Reisekosten eines von einem

  • OLG München, 23.07.2012 - 34 Sch 19/11

    (Inländischer) ICC-Schiedsspruch: Vollstreckbarerklärung; Überprüfung der

  • OLG Düsseldorf, 05.03.2010 - 2 W 14/10

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Patentanwalts

  • OLG Naumburg, 18.09.2013 - 2 W 51/12

    Consulente in marchi - Markenrechtsstreit: Erstattungsfähigkeit der Kosten der

  • OLG Köln, 30.12.2010 - 17 W 308/10

    Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Einschaltung eines italienischen

  • OLG Rostock, 28.12.2010 - 5 W 121/10

    Erstattungsfähigkeit der Kosten ausländischer Korrespondenzanwälte

  • KG, 27.08.2009 - 2 W 262/08

    Kostenrecht: Gebührenerstattung für ausländischen Rechtsanwalt

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Rechtsprechung
   BGH, 10.03.2005 - VII ZR 220/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,1340
BGH, 10.03.2005 - VII ZR 220/03 (https://dejure.org/2005,1340)
BGH, Entscheidung vom 10.03.2005 - VII ZR 220/03 (https://dejure.org/2005,1340)
BGH, Entscheidung vom 10. März 2005 - VII ZR 220/03 (https://dejure.org/2005,1340)
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Volltextveröffentlichungen (11)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Haftet Architekt des Generalunternehmers für falsche Bautenstandsbestätigungen gegenüber dem Bauherrn? (IBR 2005, 333)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2005, 928
  • MDR 2005, 921
  • NZBau 2005, 397
  • FamRZ 2005, 971
  • BauR 2005, 1052
  • ZfBR 2005, 460
 
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Wird zitiert von ... (83)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 15.02.1978 - VIII ZR 47/77

    Untermieter - § 328 BGB, Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte

    Auszug aus BGH, 10.03.2005 - VII ZR 220/03
    Die zwischen den drei Beteiligten gewählte Art der Vertragsgestaltung legt nahe, daß es für einen Anspruch des Klägers aus Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte auf die Frage der Schutzbedürftigkeit im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 15. Februar 1978 - VIII ZR 47/77, BGHZ 70, 327, 329 f) nicht ankommt.
  • BGH, 21.12.2000 - VII ZR 488/99

    Pflichten des Architekten nach Kündigung des Vertrages

    Auszug aus BGH, 10.03.2005 - VII ZR 220/03
    Ein Grundurteil darf nur ergehen, wenn ein Anspruch nach Grund und Höhe streitig ist, alle Fragen, die zum Grund des Anspruchs gehören, erledigt sind und wenn nach dem Sach- und Streitstand der Anspruch mit hoher Wahrscheinlichkeit in irgendeiner Höhe besteht (BGH, Urteil vom 21. Dezember 2000 - VII ZR 488/99, ZfBR 2001, 177 = BauR 2001, 667 = NZBau 2001, 211).
  • BGH, 07.02.2002 - III ZR 1/01

    Haftung des Architekten für die Richtigkeit eines Prüfvermerks

    Auszug aus BGH, 10.03.2005 - VII ZR 220/03
    Es wird hierzu insbesondere die im Urteil des BGH vom 7. Februar 2002 - III ZR 1/01, BauR 2002, 814, das einen vergleichbaren Sachverhalt betraf, angestellten Überlegungen zu berücksichtigen haben.
  • BGH, 08.07.2004 - VII ZR 231/03

    Verschuldensabhängigkeit einer Vertragsstrafe; Absehen von Zurückverweisung wegen

    Auszug aus BGH, 10.03.2005 - VII ZR 220/03
    Wenn sich das Berufungsgericht gleichwohl für eine Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 ZPO entscheidet, muß es nicht nur im Fall des § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO (vgl. dazu BGH, Urteil vom 16. Dezember 2004 - VII ZR 270/03, BauR 2005, 590), sondern auch bei einem Fall des § 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO zur Ausübung des ihm eingeräumten Ermessens erkennen lassen, daß es den maßgeblichen Gesichtspunkt der Prozeßökonomie in Betracht gezogen hat (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 2004 - VII ZR 231/03, BauR 2004, 1611, 1612 f = ZfBR 2004, 790 = NZBau 2004, 613).
  • BGH, 16.12.2004 - VII ZR 270/03

    Voraussetzungen der Aufhebung und Zurückverweisung durch das Berufungsgericht;

    Auszug aus BGH, 10.03.2005 - VII ZR 220/03
    Wenn sich das Berufungsgericht gleichwohl für eine Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 ZPO entscheidet, muß es nicht nur im Fall des § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO (vgl. dazu BGH, Urteil vom 16. Dezember 2004 - VII ZR 270/03, BauR 2005, 590), sondern auch bei einem Fall des § 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO zur Ausübung des ihm eingeräumten Ermessens erkennen lassen, daß es den maßgeblichen Gesichtspunkt der Prozeßökonomie in Betracht gezogen hat (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 2004 - VII ZR 231/03, BauR 2004, 1611, 1612 f = ZfBR 2004, 790 = NZBau 2004, 613).
  • OLG Köln, 12.03.2020 - 3 U 55/19

    VW-Abgasskandal - Schadensersatzansprüche bei 3,0 V6 Dieselmotoren (EA 897)

    Im Rahmen dieser Ermessensentscheidung ist insbesondere auch zu erwägen, dass eine Zurückverweisung der Sache in aller Regel zu einer Verteuerung und Verzögerung des Rechtsstreits führt und dies den Interessen der Parteien entgegenstehen kann (vgl. BGH, Urt. v. 10.03.2005 - VII ZR 220/03, NJW-RR 2005, 928).
  • OLG Karlsruhe, 23.01.2017 - 1 U 146/14

    Der Einsatz von umweltschädlichem Löschschaum

    Denn der vorgenannte Einwand der Beklagten vermag nichts daran zu ändern, dass der von der Klägerin aufgrund der Verunreinigung des Grund und Bodens sowie nachfolgend des Grundwassers mit Perfluoroctansulfaten (PFOS) verfolgte Schadensersatzanspruch mit hoher Wahrscheinlichkeit in irgendeiner Höhe besteht (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 14.03.2008 - V ZR 13/07 [juris Tz. 12]; Urt. v. 10.03.2005 - VII ZR 220/03 [juris Tz.15]).
  • OLG Celle, 18.01.2018 - 11 U 121/17

    Anspruch auf Zahlung zusätzlicher Vergütung im Rahmen eines

    Nach Maßgabe der vorstehend gemachten Ausführungen kann es der Senat dahinstehen lassen, ob das Landgericht zulässigerweise ein Grundurteil erlassen hat und ggf., ob der Senat anderenfalls im Hinblick auf den Hilfsantrag des Beklagten in der Berufungsbegründung vom 25. September 2017 sein ihm diesbezüglich zukommendes Ermessen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 10. März 2005 - VII ZR 220/03 , juris Rn. 17) dahingehend ausgeübt hätte, die Sache zur weiteren Aufklärung an das Landgericht zurückzuverweisen.
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Rechtsprechung
   BGH, 03.03.2005 - IX ZB 33/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,2444
BGH, 03.03.2005 - IX ZB 33/04 (https://dejure.org/2005,2444)
BGH, Entscheidung vom 03.03.2005 - IX ZB 33/04 (https://dejure.org/2005,2444)
BGH, Entscheidung vom 03. März 2005 - IX ZB 33/04 (https://dejure.org/2005,2444)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Aussetzung einer Verhandlung bis zur Entscheidung eines bei einem anderen Gericht anhängigen Rechtsstreits als fehlerhafte Ermessensentscheidung; Aussetzung eines Rechtsstreites bis zur Entscheidung in einem anderen Rechtsstreit, wenn dieser ebenfalls bis zur ...

  • Judicialis

    ZPO § 148

  • rechtsportal.de

    ZPO § 148
    Aussetzung eines Rechtsstreits

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2005, 925
  • MDR 2005, 947
  • FamRZ 2005, 971
  • BB 2005, 1136
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 17.05.2001 - IX ZR 256/99

    Anderweitige Rechtshängigkeit

    Auszug aus BGH, 03.03.2005 - IX ZB 33/04
    Dieses Urteil hat der Senat im Revisionsverfahren aufgehoben, weil es sich zwar um identische Streitsachen handele, der im hiesigen Rechtsstreit geltend gemachte Anspruch auf Freigabe des Erlöses jedoch erst nach dem Zustimmungsbegehren im dortigen Parallelprozeß rechtshängig geworden sei (BGH, Urt. v. 17. Mai 2001 - IX ZR 256/99, WM 2001, 1880).

    Der Senat hat mit Urteil vom 17. Mai 2001 (aaO) festgestellt, daß der Streitgegenstand des Hauptantrages im vorliegenden Rechtsstreit mit dem im Parallelprozeß geltend gemachten Anspruch auf Zustimmung zur Auszahlung des hinterlegten Resterlöses rechtlich identisch und erst später als dieser rechtshängig geworden ist.

  • BGH, 15.01.2004 - IX ZR 76/03

    Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das zweite Berufungsurteil nach

    Auszug aus BGH, 03.03.2005 - IX ZB 33/04
    Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Senat mit Beschluß vom 27. November 2003 (IX ZR 76/03) zurückgewiesen.
  • OLG Celle, 25.06.1958 - 7 W 44/58
    Auszug aus BGH, 03.03.2005 - IX ZB 33/04
    In solchen Fällen scheidet eine Verfahrensaussetzung gemäß § 148 ZPO aus (vgl. OLG Celle MDR 1958, 776, 777; Stein/Jonas/Roth, aaO § 148 Rn. 28; Wieczorek, aaO § 148 Anm. B II a 2).
  • BAG, 27.04.2006 - 2 AZR 360/05

    Auflösungsantrag - Vorgreiflichkeit - Streitgegenstand

    Dazu gehören insbesondere die Prozesswirtschaftlichkeit und die Vermeidung der Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen (vgl. BGH 3. März 2005 - IX ZB 33/04 - MDR 2005, 947).

    Es tritt derselbe Effekt der faktischen Rechtsschutzverweigerung ein, der auch bei der Aussetzung eines Rechtsstreits wegen eines vorgreiflichen, aber ebenfalls ausgesetzten Rechtsstreits die Folge ist: Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass eine derartige Aussetzung von § 148 ZPO nicht erlaubt wird (BGH 3. März 2005 - IX ZB 33/04 - MDR 2005, 947).

  • BGH, 09.03.2021 - II ZB 16/20

    Aussetzung wegen Vorgreiflichkeit im Urkundenprozess; Klage auf Zahlung einer

    Die Vermeidung einander widersprechender Entscheidungen ist Zweck des § 148 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 25. März 1998 - VIII ZR 337/97, NJW 1998, 1957; Beschluss vom 18. Juli 2000 - VIII ZR 323/99, IBRRS 2000, 1824; Beschluss vom 3. März 2005 - IX ZB 33/04, NJW-RR 2005, 925 Rn. 6).

    Das Beschwerdegericht und das Rechtsbeschwerdegericht dürfen aber auf der Rechtsfolgenseite eine Ermessensausübung des erstinstanzlichen Gerichts nur darauf überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten oder ob Ermessenfehler gegeben sind (BGH, Beschluss vom 3. März 2005 - IX ZB 33/04, NJW-RR 2005, 925 Rn. 5; Beschluss vom 22. Juni 2011 - I ZB 64/10, NJW-RR 2011, 1343 Rn. 11; Beschluss vom 8. April 2014 - XI ZB 40/11, ZIP 2014, 1045 Rn. 12; Beschluss vom 25. Juli 2019 - I ZB 82/18, WM 2020, 751 Rn. 38).

    Die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens, die durch eine Aussetzungsentscheidung ausgelöst werden, bilden einen Teil der Kosten des Rechtsstreits, die unabhängig vom Ausgang des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens die nach §§ 91 ff. ZPO in der Sache unterliegende Partei zu tragen hat (BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2005 - II ZB 30/04, NJW-RR 2006, 1289 Rn. 12; Beschluss vom 1. Juni 2006 - IX ZB 33/04, FamRZ 2006, 1268 Rn. 2; Beschluss vom 16. Juni 2009 - XI ZB 33/08, ZIP 2009, 1393 Rn. 19; Beschluss vom 30. November 2010 - XI ZB 23/10, ZIP 2011, 147 Rn. 18; Beschluss vom 11. Juni 2013 - VI ZB 31/12, VersR 2013, 1198 Rn. 12; Beschluss vom 8. April 2014 - XI ZB 40/11, ZIP 2014, 1045 Rn. 26; Beschluss vom 25. Juli 2019 - I ZB 82/18, WM 2020, 751 Rn. 46).

  • BGH, 25.07.2019 - I ZB 82/18

    Internationaler Straßengüterverkehr im Anwendungsbereich der CMR: Aussetzung

    Das Beschwerdegericht und das Rechtsbeschwerdegericht dürfen aber auf Rechtsfolgenseite eine Ermessensausübung des erstinstanzlichen Gerichts nur darauf überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten oder ob Ermessenfehler gegeben sind (BGH, Beschluss vom 3. März 2005 - IX ZB 33/04, NJW-RR 2005, 925, 926 [juris Rn. 5]; Beschluss vom 22. Juni 2011 - I ZB 64/10, NJW-RR 2011, 1343 Rn. 11; Beschluss vom 8. April 2014 - XI ZB 40/11, NJW-RR 2014, 758 Rn. 12).

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Ermessen auf Null reduziert ist (BGH, NJW-RR 2005, 925, 926 [juris Rn. 7]; BGH, Beschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 87/06, NJW-RR 2009, 366 Rn. 28; BeckOK.ZPO/Jaspersen aaO § 252 Rn. 8).

    Die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens, die durch eine Aussetzungsentscheidung ausgelöst werden, bilden einen Teil der Kosten des Rechtsstreits, die unabhängig vom Ausgang des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens die nach §§ 91 ff. ZPO in der Sache unterliegende Partei zu tragen hat (BGH, Beschluss vom 1. Juni 2006 - IX ZB 33/04, FamRZ 2006, 1268 [juris Rn. 2]; Beschluss vom 30. November 2010 - XI ZB 23/10, WM 2011, 110 Rn. 18 mwN; BGH, NJW-RR 2014, 758 Rn. 26).

  • BGH, 03.04.2014 - IX ZB 88/12

    Vollstreckungsgegenklage: Internationale Zuständigkeit bei Aufrechnungseinwand

    Dieses hat die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens (zur eingeschränkten Überprüfbarkeit der Ermessensentscheidung vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2005 - IX ZB 33/04, NJW-RR 2005, 925, 926; vom 22. Juni 2011 - I ZB 64/10, NJW-RR 2011, 1343 Rn. 11) nicht überschritten.
  • BGH, 13.09.2012 - III ZB 3/12

    Aussetzung eines Rechtsstreits über die Rückforderung einer Beihilfe bis zur

    Bei einer möglicherweise in Betracht zu ziehenden entsprechenden Anwendung von § 148 ZPO hätten die Vorinstanzen das ihnen zustehende Ermessen auch unter Berücksichtigung der insoweit nur beschränkten Nachprüfbarkeit durch das Rechtsbeschwerdegericht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Juni 2011 - I ZB 64/10, NJW-RR 2011, 1343 Rn. 11 und vom 3. März 2005 - IX ZB 33/04, NJW-RR 2005, 925, 926 m.w.N.) nicht fehlerfrei ausgeübt.
  • BGH, 22.06.2011 - I ZB 64/10

    Aussetzung eines Schlichtungsverfahrens

    Sie ist im Verfahren der Rechtsbeschwerde nicht auf ihre Zweckmäßigkeit, sondern allein daraufhin zu überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten sind (BGH, Beschluss vom 3. März 2005 - IX ZB 33/04, NJW-RR 2005, 925, 926 mwN).

    Das Rechtsbeschwerdegericht trifft nur dann keine Kostenentscheidung, wenn das gegen die Anordnung der Verfahrensaussetzung gerichtete Rechtsmittel begründet ist (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juni 2006 - IX ZB 33/04, FamRZ 2006, 1268).

  • OLG München, 26.01.2011 - 7 U 3764/10

    Gesellschafterversammlung einer in Liquidation befindlichen Gesellschaft:

    Im Übrigen verbietet sich eine Aussetzung, weil das Verfahren Az 12 HKO 3361/09 selbst ausgesetzt ist (vgl. BGH NJW-RR 2005, 925, 926).
  • OLG München, 24.11.2016 - 34 SchH 5/16

    Prüfung des Bestehens einer Schiedsvereinbarung - prima facie Beurteilung

    cc) Der sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebende Justizgewährungsanspruch und das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 GG; vgl. BVerfGE 88, 118/123 f.; 107, 395/401 ff.; BVerfGK 17, 512/515; BVerfG NJW 2013, 3432 f.; BGH NJW-RR 2005, 925/926; NJW 2009, 2539) sowie das Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK (vgl. EGMR vom 1.4.2010, 12852/08, juris Rn. 43 f.) stehen der Aussetzung hier nicht entgegen.
  • OLG München, 22.12.2010 - 7 U 1584/10

    Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses der AG: Wirksamkeit eines

    Damit verbietet sich auch die von den Berufungsklägern zu 5) und 6) beantragte Aussetzung des hiesigen Verfahrens bis zur Entscheidung im Verfahren Az. 7 U 2216/08, weil eine Aussetzung im Hinblick auf einen ausgesetzten Rechtsstreit nicht in Betracht kommt (so BGH NJW-RR 2005, 925, 926).
  • OLG Brandenburg, 01.02.2012 - 4 U 93/10

    Kaufpreisabwicklung über Rechtsanwaltsanderkonto; Auszahlungsanspruch aus

    Durch die im Ermessen des Gerichts stehende Aussetzung gemäß § 148 ZPO sollen doppelte Prüfungen derselben Rechtsfrage in mehreren Prozessen sowie einander widersprechende Entscheidungen verhindert und die Prozesswirtschaftlichkeit gefördert werden (BGH Beschluss vom 03.03.2005 - IX ZB 33/04 - Rn. 6).
  • BGH, 11.08.2010 - II ZR 24/10

    Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen: Aussetzung des Verfahrens bis zur

  • KG, 26.09.2005 - 12 U 57/04

    Schadensersatz aus Verkehrsunfall: Feststellung einer erheblichen

  • OLG München, 20.10.2010 - 7 U 1584/10

    Zulässigkeit eines Nachteilsausgleichs

  • ArbG Düsseldorf, 05.09.2016 - 6 Ca 2332/16
  • ArbG Düsseldorf, 26.10.2020 - 3 Ca 5253/20
  • OLG Naumburg, 10.11.2009 - 10 W 55/09

    Anforderungen an die Begründung der Aussetzung des Rechtsstreits im Hinblick auf

  • LAG Rheinland-Pfalz, 02.07.2010 - 6 Ta 123/10

    Aussetzung wegen Vorgreiflichkeit

  • KG, 11.01.2007 - 20 Sch 17/04
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