Weitere Entscheidung unten: OLG Naumburg, 30.08.1999

Rechtsprechung
   OLG Köln, 06.09.1999 - 27 UF 185/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,3492
OLG Köln, 06.09.1999 - 27 UF 185/99 (https://dejure.org/1999,3492)
OLG Köln, Entscheidung vom 06.09.1999 - 27 UF 185/99 (https://dejure.org/1999,3492)
OLG Köln, Entscheidung vom 06. September 1999 - 27 UF 185/99 (https://dejure.org/1999,3492)
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Volltextveröffentlichungen (8)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2000, 1391 (Ls.)
  • FuR 2000, 302
 
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Wird zitiert von ...

  • OLG Köln, 09.08.2006 - 27 UF 154/06

    Sachliche Zuständigkeit des Familiengerichts für die Entziehung der

    Für die Entlassung des Vormundes ist nach §§ 1886, 1887 BGB aber die Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts gegeben (OLG Köln FuR 2000, 302 = OLGR 2000, 155 = FamRZ 2000, 1391 -LS-).
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Rechtsprechung
   OLG Naumburg, 30.08.1999 - 3 WF 128/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,6370
OLG Naumburg, 30.08.1999 - 3 WF 128/99 (https://dejure.org/1999,6370)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 30.08.1999 - 3 WF 128/99 (https://dejure.org/1999,6370)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 30. August 1999 - 3 WF 128/99 (https://dejure.org/1999,6370)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Bestimmung des Geschäftswertes von isolierten Umgangsrechtsverfahren; Abschlag bei der Bestimmung eines Geschäftswertes für Umgangsrechtsverfahren wegen der geringeren Bedeutung des Umgangsrechts im Verhältnis zum Sorgerecht

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2001, 112
  • FuR 2000, 302
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Naumburg, 22.06.2005 - 8 WF 108/05

    Bestimmung des Streitwertes in einem Verfahren zur Bestimmung der Umgangsregelung

    Wie bereits der Rechtsgedanke des § 46 Absatz 2 Satz 2 GKG ergibt, führt die Regelung des Umgangsrechts für mehrere Kinder nicht zu einer zwingend und gleichsam automatisch eintretenden Erhöhung des Geschäftswertes (vgl. OLG Naumburg, FamRZ 2001, 112).
  • OLG Hamm, 12.12.2000 - 4 WF 13/01
    Mit der Aufzählung sehr unterschiedlicher Verfahrensarten in § 94 I KostO und der Anordnung in § 94 II S. 1 KostO, daß für diese der Geschäftswert sich nach § 30 Abs. 2 KostO bestimme, hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, daß für diese Verfahrensarten gleichermaßen der Regelstreitwert von 5.000,00 DM angesetzt werden soll, ohne daß zuvor unterschiedliche Schwierigkeitsgrade der verschiedenen Verfahrensarten berücksichtigt werden sollen (vgl. hierzu OLG Naumburg, FamRZ 2001, 112 mit weiteren Nachweisen; Hartmann, Kostengesetze, 28. Aufl., § 30 KostO Rdz. 53 + 61 mit Nachweisen).
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