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Rechtsprechung
   OLG München, 21.04.2004 - 29 W 1197/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,8398
OLG München, 21.04.2004 - 29 W 1197/04 (https://dejure.org/2004,8398)
OLG München, Entscheidung vom 21.04.2004 - 29 W 1197/04 (https://dejure.org/2004,8398)
OLG München, Entscheidung vom 21. April 2004 - 29 W 1197/04 (https://dejure.org/2004,8398)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässiggkeit der Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ; Patentanwalt in Kennzeichenstreitsachen ; Erststattungsfähigkeit der Kosten eines Patentanwalts; Mitwirkung eines Patentanwalts in der Revisionsinstanz

  • Judicialis

    MarkenG § 140 Abs. 3; ; BRAGO § 11 Abs. 1 Satz 5; ; GG Art. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kosten eines in Kennzeichenstreitsache im Revisionsverfahren mitwirkenden Patentanwalts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2004, 976 (Ls.)
  • GRUR-RR 2004, 224
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG München, 30.01.2004 - 29 W 665/04

    Zur Frage der Erstattungsfähigkeit von Patentanwaltskosten

    Auszug aus OLG München, 21.04.2004 - 29 W 1197/04
    In einer Kennzeichenstreitsache sind die Kosten eines im Revisionsverfahren mitwirkenden Patentanwalts gemäß § 140 Abs. 3 MarkenG und § 11 Abs. 1 Satz 5 BRAGO in Höhe einer 20/10-Gebühr erstattungsfähig (Anschluss an OLG München, Beschluss vom 30.01.2004 - 29 W 665/04 = OLG Report München 2004, 133).

    Der Einzelrichter hat mit Verfügung vom 31.03.2004 das Verfahren betreffend die sofortige Beschwerde der Beklagten dem Senat zur Entscheidung übertragen (§ 568 Satz 2 ZPO) im Hinblick auf den Senatsbeschluss vom 30.01.2004 - 29 W 665/04 = OLG Report München 2004, 133-134, in juris dokumentiert.

    b) Soweit die Beklagte gegen die Regelung des § 140 Abs. 3 MarkenG (= § 140 Abs. 5 MarkenG a.F. in der seit 01.01.2002 gültigen Fassung) bezüglich der Erstattungsfähigkeit von Kosten eines im Revisionsverfahren mitwirkenden Patentanwalts unter Bezugnahme auf BPatG GRUR 2000, 331, 333 verfassungsrechtliche Bedenken unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Art. 3 GG geltend macht, teilt der Senat diese Bedenken nicht (vgl. bereits Senat, Beschluss vom 30.01.2004 - 29 W 665/04 aaO; ferner HansOLG, Beschluss vom 11.03.1998 - 8 W 43/98 = JurBüro 1999, 31-32, in juris dokumentiert).

    Der Regelungszweck von § 11 Abs. 1 Satz 5 BRAGO steht dem, wie der Senat im Beschluss vom 30.01.2004 - 29 W 665/04 aaO ausgeführt hat, nicht entgegen.

  • OLG Hamburg, 11.03.1998 - 8 W 43/98
    Auszug aus OLG München, 21.04.2004 - 29 W 1197/04
    b) Soweit die Beklagte gegen die Regelung des § 140 Abs. 3 MarkenG (= § 140 Abs. 5 MarkenG a.F. in der seit 01.01.2002 gültigen Fassung) bezüglich der Erstattungsfähigkeit von Kosten eines im Revisionsverfahren mitwirkenden Patentanwalts unter Bezugnahme auf BPatG GRUR 2000, 331, 333 verfassungsrechtliche Bedenken unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Art. 3 GG geltend macht, teilt der Senat diese Bedenken nicht (vgl. bereits Senat, Beschluss vom 30.01.2004 - 29 W 665/04 aaO; ferner HansOLG, Beschluss vom 11.03.1998 - 8 W 43/98 = JurBüro 1999, 31-32, in juris dokumentiert).
  • BPatG, 16.11.1999 - 27 ZA (pat) 2/98

    Zuständigkeit für die Kostenfestsetzung im markenrechtlichen

    Auszug aus OLG München, 21.04.2004 - 29 W 1197/04
    b) Soweit die Beklagte gegen die Regelung des § 140 Abs. 3 MarkenG (= § 140 Abs. 5 MarkenG a.F. in der seit 01.01.2002 gültigen Fassung) bezüglich der Erstattungsfähigkeit von Kosten eines im Revisionsverfahren mitwirkenden Patentanwalts unter Bezugnahme auf BPatG GRUR 2000, 331, 333 verfassungsrechtliche Bedenken unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Art. 3 GG geltend macht, teilt der Senat diese Bedenken nicht (vgl. bereits Senat, Beschluss vom 30.01.2004 - 29 W 665/04 aaO; ferner HansOLG, Beschluss vom 11.03.1998 - 8 W 43/98 = JurBüro 1999, 31-32, in juris dokumentiert).
  • OLG Karlsruhe, 08.02.1980 - 6 W 4/80
    Auszug aus OLG München, 21.04.2004 - 29 W 1197/04
    Auch Patentanwälte können in Folge dieser Regelung an weniger Revisionsverfahren mitwirken und sind als Gehilfen der Rechtsanwälte ebenfalls mit Mehrarbeit belastet (vgl. OLG Karlsruhe GRUR 1980, 331, 332).
  • BGH, 06.07.2000 - I ZR 21/98

    Reichweite des Markenschutzes für die drei Streifen von Adidas

    Auszug aus OLG München, 21.04.2004 - 29 W 1197/04
    Der Beklagten wurden die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens I ZR 21/98 auferlegt.
  • OLG München, 26.07.2001 - 29 U 2361/97

    Markenrechtliche Verwechslungsgefahr - Drei-Streifen-Kennzeichnung gegenüber

    Auszug aus OLG München, 21.04.2004 - 29 W 1197/04
    Mit Urteil vom 26.07.2001 - 29 U 2361/97 hat der Senat die Beklagte verurteilt, es bei Meidung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu unterlassen, Bekleidungsstücke gemäß im Tenor wiedergegebener Abbildungen anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen und/oder einzuführen oder auszuführen sowie zu bewerben, die mit einer Streifenkennzeichnung gemäß den im Tenor wiedergegebenen Abbildungen versehen sind.
  • BGH, 12.08.2004 - I ZB 6/04

    "Mitwirkender Patentanwalt"; Höhe der Prozessgebühr im Revisionsverfahren vor dem

    Auch nach Aufhebung der Beschränkung auf eine volle Gebühr wurde von einem Teil von Rechtsprechung und Schrifttum an der Auffassung festgehalten, daß die Erhöhung der Prozeßgebühr des im Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof mitwirkenden Patentanwalts auf eine 20/10 Gebühr nach § 11 Abs. 1 Satz 5 BRAGO geboten sei, weil § 140 Abs. 3 MarkenG an die Gebühren des in der jeweiligen Instanz typischerweise vertretenden Rechtsanwalts anknüpfe und der Patentanwalt als Gehilfe des in der Revisionsinstanz tätigen Rechtsanwalts gleichfalls durch die in diesem Verfahrensstadium anfallende Mehrarbeit belastet sei (vgl. OLG München GRUR-RR 2004, 128 u. GRUR-RR 2004, 224; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 140 Rdn. 78).
  • KG, 30.07.2018 - 19 W 149/17

    Erstattung der Kosten des hinzugezogenen Patentanwalts in einer

    Soweit die Antragsgegnerin gegen die Regelung des § 140 Abs. 3 MarkenG verfassungsrechtliche Bedenken unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Art. GG geltend macht und insoweit auf die vom Bundespatentgericht im Beschluss vom 16. November 1999 (27 ZA (pat) 2/98 (zu 27 W (pat) 205/95), teilt der Senat diese Bedenken in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 11. März 1998 - 8 W 43/98 -, juris; OLG München, Beschluss vom 21. April 2004 - 29 W 1197/04) nicht.
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Rechtsprechung
   OLG Köln, 08.03.2002 - 6 U 165/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,4453
OLG Köln, 08.03.2002 - 6 U 165/01 (https://dejure.org/2002,4453)
OLG Köln, Entscheidung vom 08.03.2002 - 6 U 165/01 (https://dejure.org/2002,4453)
OLG Köln, Entscheidung vom 08. März 2002 - 6 U 165/01 (https://dejure.org/2002,4453)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Wettbewerbswidrige Telefonwerbung; Unterlassung der telefonischen Akquise für einen kostenpflichtigen Eintrag in ein Branchenverzeichnis; Unlauterer Wettbewerb; Änderung eines Unterlassungstenors; Einverständnis des angerufenen Gewerbetreibenden; Vertragsverhältnis durch ...

  • Judicialis

    UWG § 1; ; TKV § 21; ; ZPO § 97 Abs. 1; ; ZPO § 708 Nr. 10; ; ZPO § 711; ; ZPO § 108; ; ZPO § 543; ; ZPO § 26 Nr. 7

  • rewis.io
  • rechtsportal.de

    UWG § 1
    UWG -Recht: telefonische Akquisition gewerblicher Kunden durch den Herausgeber von Telefon- und Adressenverzeichnissen mit dem Ziel der Auftragserweiterung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2002, 237
  • GRUR-RR 2004, 224 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 24.01.1991 - I ZR 133/89

    Telefonwerbung IV - Telefon-Werbung

    Auszug aus OLG Köln, 08.03.2002 - 6 U 165/01
    Um diese im geschäftlichen Bereich als i.S. von § 1 UWG wettbewerbsgemäß ansehen zu können, muss vielmehr ein konkreter, aus dem Interessenbereich des Anzurufenden herzuleitender Grund hinzukommen, der diese Art der Werbung rechtfertigt und der regelmäßig nur dann in Betracht gezogen werden kann, wenn der Anzurufende ausdrücklich oder konkludent sein Einverständnis mit derartigen Anrufen erklärt hat oder wenn aufgrund konkreter tatsächlicher Umstände ein sachliches Interesse des Anzurufenden daran vom Anrufer vermutet werden kann (BGH WRP 2001, 1068/1070 - "Telefonwerbung für Blindenwaren"-; BGH GRUR 1991, 764/765 -"Telefonwerbung IV"-; OLG Köln CR 1999, 160 f; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl. § 1 UWG Rdn. 68 - jeweils m.w.N.).
  • BGH, 25.01.2001 - I ZR 53/99

    Telefonwerbung für Blindenwaren

    Auszug aus OLG Köln, 08.03.2002 - 6 U 165/01
    Um diese im geschäftlichen Bereich als i.S. von § 1 UWG wettbewerbsgemäß ansehen zu können, muss vielmehr ein konkreter, aus dem Interessenbereich des Anzurufenden herzuleitender Grund hinzukommen, der diese Art der Werbung rechtfertigt und der regelmäßig nur dann in Betracht gezogen werden kann, wenn der Anzurufende ausdrücklich oder konkludent sein Einverständnis mit derartigen Anrufen erklärt hat oder wenn aufgrund konkreter tatsächlicher Umstände ein sachliches Interesse des Anzurufenden daran vom Anrufer vermutet werden kann (BGH WRP 2001, 1068/1070 - "Telefonwerbung für Blindenwaren"-; BGH GRUR 1991, 764/765 -"Telefonwerbung IV"-; OLG Köln CR 1999, 160 f; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl. § 1 UWG Rdn. 68 - jeweils m.w.N.).
  • BGH, 05.02.2004 - I ZR 87/02

    Telefonwerbung für Zusatzeintrag

    Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten unter Anpassung des Unterlassungsausspruchs an den in der Berufungsinstanz gestellten Antrag der Klägerin zurückgewiesen (OLG Köln GRUR-RR 2002, 237).
  • OLG Hamm, 14.04.2005 - 4 U 24/05

    Wettbewerbswidriges Angebot kostenpflichtiger Mehrwertdienste über des Telefon

    Diese Entscheidung läßt sich nicht verallgemeinern (Fezer, UWG § 7 Rz. 70 a.E.; Harte/ Henning UWG § 7 Rz. 145; a.A. wohl Baumbach/Hefermehl a.a.O. § 7 Rz. 63; vgl. auch die Vorentscheidung zum Urteil des Bundesgerichtshofes: OLG Köln GRUR-RR 2002, 237).
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Rechtsprechung
   OLG München, 23.02.2004 - 29 W 768/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,9613
OLG München, 23.02.2004 - 29 W 768/04 (https://dejure.org/2004,9613)
OLG München, Entscheidung vom 23.02.2004 - 29 W 768/04 (https://dejure.org/2004,9613)
OLG München, Entscheidung vom 23. Februar 2004 - 29 W 768/04 (https://dejure.org/2004,9613)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der Notwendigkeit der Mitwirkung eines Patentanwalts in Markensachen für eine Erstattungspflichtigkeit für Verhandlungsgebühren; Voraussetzungen des Vorliegens der Mitwirkung eines Patentanwalts in Markensachen; Voraussetzungen eines Anspruchs der ...

  • Judicialis

    MarkenG § 140 Abs. 3; ; BRAGO § 11; ; BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 2; ; PatG § 143 Abs. 5 a. F.

  • rechtsportal.de

    Zur Frage der "Mitwirkung eines Patentanwalts in einer Kennzeichenstreitsache" - Entstehung einer Verhandlungsgebühr

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG München I - 4 HKO 15049/03
  • LG München - 4 HKO 15049/03
  • OLG München, 23.02.2004 - 29 W 768/04

Papierfundstellen

  • GRUR 2004, 536
  • GRUR-RR 2004, 224 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Düsseldorf, 07.09.2011 - 2 W 34/11

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Patentanwalts

    Nicht erforderlich ist, dass der Patentanwalt in der mündlichen Verhandlung eine selbständige Mitwirkungshandlung in Form eines Wortbeitrages zur Unterstützung des Rechtsanwalts erbringt (vgl. OLG München, GRUR 2004, 536 [zu § 140 III MarkenG]; Benkard/Rogge/Grabinski, a.a.O., § 143 PatG Rdnr. 23b; Fezer, MarkenG, 4, Aufl., § 140 Rdnr, 42; Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 140 Rdnr. 77; Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 140 Rdnr. Albrecht/Hoffmann, a.a.O., Rdnr. 398 ff.).

    Nimmt der Patentanwalt in einer Patentstreitsache an der mündlichen Verhandlung teil, so stellt dies unabhängig davon, ob er das Wort ergreift, eine Mitwirkung i.S. des § 143 Abs. 3 PatG dar, die einen Kostenerstattungsanspruch auch in Höhe einer Terminsgebühr auslöst (vgl. OLG München, GRUR 2004, 536 [zu § 140 III MarkenG]).

  • OLG Köln, 14.08.2009 - 17 W 182/09

    Erstattungsfähigkeit; Mitwirkung eines Patentanwalts

    Für deren Festsetzung reicht es vielmehr aus, dass ein Patentanwalt mitgewirkt, d. h. tatsächlich irgendeine streitbezogene Tätigkeit entfaltet hat; einer Prüfung von Umfang, Schwierigkeitsgrad, Erforderlichkeit oder gar Entscheidungserheblichkeit der Mitwirkungshandlungen bedarf es dagegen nicht (vgl. BGH WRP 2003, 755, 755 f.; OLG München GRUR-RR 2004, 128; GRUR-RR 2004, 224; OLG Karlsruhe GRUR-RR 2006, 302; OLG Hamburg OLGR 2006, 923; OLG Saarbrücken OLGR 2009, 502; s. auch die weiteren Nachweise bei Tyra, WRP 2007, 1059, 1060).
  • OLG Saarbrücken, 16.02.2009 - 5 W 242/08

    Anforderungen an die Glaubhaftmachung hinsichtlich der Kosten eines Patentanwalts

    Für die Annahme einer die Gebührenforderung auslösenden Mitwirkung reicht grundsätzlich jede streitbezogene Tätigkeit aus, so dass es genügt, wenn der Patentanwalt die Schriftsätze oder Entwürfe des Prozessbevollmächtigten durchliest und zur Kenntnis nimmt (vgl. OLG München, GRUR 2004, 536; OLG Hamburg, OLGR Hamburg 2006, 923; Ingerl/Rohnke, aaO., § 140 Rn. 71).
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