Weitere Entscheidung unten: FG Münster, 21.08.2000

Rechtsprechung
   BFH, 31.03.2000 - VII B 187/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,1903
BFH, 31.03.2000 - VII B 187/99 (https://dejure.org/2000,1903)
BFH, Entscheidung vom 31.03.2000 - VII B 187/99 (https://dejure.org/2000,1903)
BFH, Entscheidung vom 31. März 2000 - VII B 187/99 (https://dejure.org/2000,1903)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2000,1903) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Wolters Kluwer

    Prozesskostenhilfe - Haftungsbescheid - Geschäftsführer - Gesamtvollstreckungsverfahren

  • Judicialis

    AO 1977 § 129; ; AO 1977 § 34; ; AO 1977 § 69; ; AO 1977 § 34 Abs. 1; ; AO 1977 § 69 Satz 1; ; FGO § 68; ; FGO § 105 Abs. 5; ; FGO § 142; ; FGO § 142 Abs. 1; ; FGO § 114; ; ZPO § 114; ; ZPO § 117

Kurzfassungen/Presse

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Faktischer Geschäftsführer, Grundsatz der anteiligen Tilgung, Haftung für Steuerschulden, Schuldner, Zahlungsmöglichkeit

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • GmbHR 2000, 1211
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (51)Neu Zitiert selbst (17)

  • BFH, 14.07.1987 - VII R 188/82

    Umsatzsteuerrückstand - Geschäftsführerhaftung - Berechnung der Haftungssumme -

    Auszug aus BFH, 31.03.2000 - VII B 187/99
    Stehen zur Begleichung der Steuerschulden insgesamt ausreichende Mittel nicht zur Verfügung, so betrifft die durch die schuldhafte Pflichtverletzung verursachte Nichterfüllung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis die Steuerschuld nur in dem Umfang, in dem der Verpflichtete das FA gegenüber den anderen Gläubigern benachteiligt hat (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 5. September 1989 VII R 61/87, BFHE 158, 13, BStBl II 1989, 979; vom 14. Juli 1987 VII R 188/82, BFHE 150, 312, BStBl II 1988, 172, und vom 17. Juli 1985 I R 205/80, BFHE 144, 329, BStBl II 1985, 702).

    Zu Recht sind sowohl das FA als auch das FG davon ausgegangen, dass die Antragstellerin nur insoweit in Anspruch genommen werden kann, als sie pflichtwidrig die Umsatzsteuerverbindlichkeiten der GmbH nicht in etwa dem gleichen Umfang getilgt hat wie andere Verbindlichkeiten, und dass zur Feststellung, inwieweit dem FA gemäß diesem Grundsatz der anteiligen Tilgung ein Schaden entstanden ist, die Quote festgestellt werden muss, in deren Höhe unter Ausschöpfung der vorhandenen oder bereitzuhaltenden Betriebsmittel die bestehenden Verbindlichkeiten hätten getilgt werden müssen (ständige Rechtsprechung, vgl. Urteile des Senats vom 5. März 1991 VII R 93/88, BFHE 164, 203, BStBl II 1991, 678, und in BFHE 150, 312, BStBl II 1988, 172, jeweils m.w.N.).

    Denn der angefochtene Haftungsbescheid erscheint insoweit rechtsfehlerhaft, als es das FA unterlassen hat, die während des Haftungszeitraums auf die gesamten rückständigen Steuerverbindlichkeiten geleisteten Zahlungen der GmbH bei der Ermittlung der Haftungsquote zu berücksichtigen, soweit es sich nicht um Zahlungen auf die vorrangig zu tilgenden Lohnsteuerbeträge gehandelt hat (vgl. BFH-Urteile vom 26. März 1985 VII R 139/81, BFHE 143, 488, BStBl II 1985, 539, und in BFHE 150, 312, BStBl II 1988, 172).

  • BFH, 26.04.1984 - V R 128/79

    GmbH - Haftung - Geschäftsführung

    Auszug aus BFH, 31.03.2000 - VII B 187/99
    Reichen die Mittel zur Tilgung sämtlicher Verbindlichkeiten nicht aus, sind die rückständigen Umsatzsteuerbeträge (Verspätungszuschläge und Säumniszuschläge) vom Geschäftsführer in ungefähr dem gleichen Verhältnis zu tilgen wie die Verbindlichkeiten gegenüber anderen Gläubigern (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 26. April 1984 V R 128/79, BFHE 141, 443, BStBl II 1984, 776, 778, m.w.N.).
  • BFH, 26.07.1988 - VII R 83/87

    Zum Umfang der Geschäftsführerhaftung für Lohnsteuer und Säumniszuschläge

    Auszug aus BFH, 31.03.2000 - VII B 187/99
    a) Die Haftung nach § 69 Satz 1 AO 1977 hat Schadensersatzcharakter; d.h. sie beschränkt sich im Umfang auf den Betrag, der infolge der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung nicht entrichtet worden ist (vgl. BFH-Urteil vom 26. Juli 1988 VII R 83/87, BFHE 153, 512, BStBl II 1988, 859, 860).
  • BFH, 05.03.1991 - VII R 93/88

    GmbH - Haftung des Geschäftsführers - Grundsatz der anteiligen Tilgung -

    Auszug aus BFH, 31.03.2000 - VII B 187/99
    Zu Recht sind sowohl das FA als auch das FG davon ausgegangen, dass die Antragstellerin nur insoweit in Anspruch genommen werden kann, als sie pflichtwidrig die Umsatzsteuerverbindlichkeiten der GmbH nicht in etwa dem gleichen Umfang getilgt hat wie andere Verbindlichkeiten, und dass zur Feststellung, inwieweit dem FA gemäß diesem Grundsatz der anteiligen Tilgung ein Schaden entstanden ist, die Quote festgestellt werden muss, in deren Höhe unter Ausschöpfung der vorhandenen oder bereitzuhaltenden Betriebsmittel die bestehenden Verbindlichkeiten hätten getilgt werden müssen (ständige Rechtsprechung, vgl. Urteile des Senats vom 5. März 1991 VII R 93/88, BFHE 164, 203, BStBl II 1991, 678, und in BFHE 150, 312, BStBl II 1988, 172, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 11.07.1989 - VII R 81/87

    Zum Umfang der Auskunftspflicht eines GmbH-Geschäftsführers zur Feststellung

    Auszug aus BFH, 31.03.2000 - VII B 187/99
    Zur Feststellung der Haftungssumme kann das FA vom Geschäftsführer einer GmbH, den es als Haftungsschuldner wegen der nicht entrichteten Umsatzsteuer, Verspätungszuschläge und Säumniszuschläge der GmbH in Anspruch nehmen will, die zur Feststellung des Haftungsumfangs notwendigen Auskünfte über die Gesamtverbindlichkeiten und die anteilige Gläubigerbefriedigung im Haftungszeitraum verlangen (§ 90 Abs. 1 AO 1977, ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Urteile vom 11. Juli 1989 VII R 81/87, BFHE 157, 315, BStBl II 1990, 357, und vom 23. August 1994 VII R 134/92, BFH/NV 1995, 570, 571).
  • BFH, 23.08.1994 - VII R 134/92

    Haftung eines Geschäftsführers einer GmbH für Umsatzsteuerschulden - Verspätete

    Auszug aus BFH, 31.03.2000 - VII B 187/99
    Zur Feststellung der Haftungssumme kann das FA vom Geschäftsführer einer GmbH, den es als Haftungsschuldner wegen der nicht entrichteten Umsatzsteuer, Verspätungszuschläge und Säumniszuschläge der GmbH in Anspruch nehmen will, die zur Feststellung des Haftungsumfangs notwendigen Auskünfte über die Gesamtverbindlichkeiten und die anteilige Gläubigerbefriedigung im Haftungszeitraum verlangen (§ 90 Abs. 1 AO 1977, ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Urteile vom 11. Juli 1989 VII R 81/87, BFHE 157, 315, BStBl II 1990, 357, und vom 23. August 1994 VII R 134/92, BFH/NV 1995, 570, 571).
  • BFH, 06.08.1996 - VII R 77/95

    Fortführung des Klageverfahrens ohne Antrag gem. § 68 FGO nach Teilrücknahme des

    Auszug aus BFH, 31.03.2000 - VII B 187/99
    In seiner Begründung führt das FG unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats (z.B. Urteil vom 6. August 1996 VII R 77/95, BFHE 181, 107, BStBl II 1997, 79, und Beschluss vom 12. Februar 1998 VII B 252/97, BFH/NV 1998, 1140) aus, Gegenstand des Verfahrens sei nunmehr der nach § 129 AO 1977 berichtigte Haftungsbescheid auch ohne dass ein Antrag nach § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gestellt worden sei.
  • BFH, 12.05.1992 - VII R 52/91

    Haftung eines GmbH-Geschäftsführers gem. §§ 69 , 34 AO 1977

    Auszug aus BFH, 31.03.2000 - VII B 187/99
    Diese zur Haftung nicht entrichteter Umsatzsteuer entwickelten Grundsätze gelten auch für die übrigen Steuern und Nebenleistungen (vgl. BFH-Urteil vom 12. Mai 1992 VII R 52/91, BFH/NV 1992, 785), mit Ausnahme der Lohnsteuer.
  • BFH, 16.12.1986 - VIII B 115/86

    Antrag auf Prozeßkostenhilfe - Ablehnender Beschluß - Begründung - Abweisung der

    Auszug aus BFH, 31.03.2000 - VII B 187/99
    Eine beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Klägers aufgrund dessen Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält, in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit einer Beweisführung überzeugt ist und deshalb bei summarischer Prüfung für einen Eintritt des angestrebten Erfolges eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--, vgl. Beschlüsse vom 16. Dezember 1986 VIII B 115/86, BFHE 148, 215, BStBl II 1987, 217, und vom 22. Februar 1994 VII B 114/92, BFH/NV 1994, 822, m.w.N.).
  • BFH, 05.09.1989 - VII R 61/87

    Urteil - Tatbestand - Bild des Streitstoffes - Klarheit - Vollständigkeit -

    Auszug aus BFH, 31.03.2000 - VII B 187/99
    Stehen zur Begleichung der Steuerschulden insgesamt ausreichende Mittel nicht zur Verfügung, so betrifft die durch die schuldhafte Pflichtverletzung verursachte Nichterfüllung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis die Steuerschuld nur in dem Umfang, in dem der Verpflichtete das FA gegenüber den anderen Gläubigern benachteiligt hat (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 5. September 1989 VII R 61/87, BFHE 158, 13, BStBl II 1989, 979; vom 14. Juli 1987 VII R 188/82, BFHE 150, 312, BStBl II 1988, 172, und vom 17. Juli 1985 I R 205/80, BFHE 144, 329, BStBl II 1985, 702).
  • BFH, 26.03.1985 - VII R 139/81

    Geschäftsführerhaftung - Berechnung der Haftungssumme - Umsatzsteuerrückstand -

  • BFH, 07.04.1992 - VII R 104/90

    Anforderungen an die Begründung eines Haftungsbescheides durch das Finanzamt -

  • BFH, 07.11.1989 - VII R 34/87

    In der Vergleichsrechnung zur Ermittlung der anteiligen Umsatzsteuerquote im

  • BFH, 17.07.1985 - I R 205/80

    Verkürzung von Steueransprüchen - Tilgung im selben Verhältnis - Würdigung des

  • BFH, 22.02.1994 - VII B 114/92

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Inanspruchnahme als Haftender für

  • BFH, 29.09.1998 - VII B 107/98

    PKH; Anforderung an Darlegungspflichten

  • BFH, 12.02.1998 - VII B 252/97

    Steuerrechtliche Wirkungen eines einen Haftungsbescheid ändernden Bescheid

  • BFH, 28.03.2001 - VII B 213/00

    Haftungsbescheid; Einwendungen des Haftenden

    Aus dem sich aus diesen Zahlen ergebenden Verhältnis der Gesamtverbindlichkeiten zu den Gesamttilgungen im Haftungszeitraum hätte das FA die zutreffende Haftungsquote ermitteln können (vgl. Senatsbeschluss vom 31. März 2000 VII B 187/99, BFH/NV 2000, 1322).

    Auch hierzu hat das FG, selbst wenn es sich um ein PKH-Verfahren handelt, in dem nur eine summarische Prüfung vorzunehmen ist, unter Berücksichtigung der feststellbaren Tatsachen und Zahlungen die Haftungsquote zu ermitteln oder soweit der Sachverhalt nicht aufgeklärt werden kann, im Schätzungswege in der Weise festzustellen, die der Wahrscheinlichkeit am nächsten kommt (§ 162 AO 1977; BFH in BFH/NV 2000, 1322, 1324).

    Da nicht davon auszugehen ist, dass die GmbH sämtliche Verbindlichkeiten --ausgenommen die Steuerschulden-- bis zum Antrag auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens zu 100 % beglichen hat, und weder das FA noch das FG im PKH-Verfahren entsprechende Feststellungen getroffen haben, wird das FG Feststellungen zur Ermittlung der gesamten Steuerverbindlichkeiten und der darauf anzurechnenden Tilgungsleistungen der GmbH für den Haftungszeitraum vorzunehmen haben, wobei auch eine Schätzung der Haftungsquote in Betracht kommt (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 2000, 1322, 1324).

  • FG Köln, 18.01.2017 - 10 K 3671/14

    Rechtmäßigkeit der Haftungsinanspruchnahme für Steuerschulden einer GmbH

    Im Ergebnis wird hierdurch dem Schadensersatzcharakter der Haftung Rechnung getragen, da der Haftungsschuldner nicht für etwas in Anspruch genommen werden kann, was der Steuerschuldner ohnehin nicht hätte leisten können (vgl. BFH-Beschluss vom 31.03.2000 - VII B 187/99, BFH/NV 2000, 1322; vom 25.08.2000 - VII B 30/00, BFH/NV 2001, 294).

    Bei einer Verletzung der dem Haftungsschuldner insoweit obliegenden Pflichten ist das Finanzamt bzw. das Finanzgericht zu einer unter Umständen für ihn nachteiligen Schätzung berechtigt (vgl. BFH-Urteile vom 25.05.2004 - VII R 8/03, BFH/NV 2004, 1498 und vom 08.07.1982 - V R 7/76, BStBl II 1983, 249; BFH-Beschluss vom 31.03.2000 - VII B 187/99, BFH/NV 2000, 1322).

  • BFH, 01.08.2000 - VII R 110/99

    GmbH-Geschäftsführer: Haftung für Verspätungszuschlag

    Fehlen ausreichende Mittel zur Tilgung sämtlicher Verbindlichkeiten, so kann von dem Geschäftsführer nur eine Tilgung der Verspätungszuschläge in ungefähr dem gleichen Verhältnis verlangt werden, wie die Gesellschaft die Forderungen der anderen Gläubiger getilgt hat (Grundsatz der anteiligen Tilgung, vgl. Senatsurteil in BFHE 153, 512, BStBl II 1988, 859, 862 unter III. 1. der Gründe, sowie Senatsbeschluss vom 31. März 2000 VII B 187/99, zur Veröffentlichung in BFH/NV bestimmt; so auch FG Baden-Württemberg, Urteil vom 11. November 1987 VII K 377/85, EFG 1988, 94, und FG München in EFG 1987, 331; Tipke/Kruse, a.a.O., § 69 AO 1977 Rz. 36).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   FG Münster, 21.08.2000 - 9 K 1193/00 K, F   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,5927
FG Münster, 21.08.2000 - 9 K 1193/00 K, F (https://dejure.org/2000,5927)
FG Münster, Entscheidung vom 21.08.2000 - 9 K 1193/00 K, F (https://dejure.org/2000,5927)
FG Münster, Entscheidung vom 21. August 2000 - 9 K 1193/00 K, F (https://dejure.org/2000,5927)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2000,5927) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für eine Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften ; Anforderungen an das Diskriminierungsverbot; Steuerliche Behandlung der Vergütungen für Fremdkapital

  • gmbhr.de

    KStG § 8 a Abs. 1; EGV Art. 43
    Gesellschafter-Fremdfinanzierung - Keine Vereinbarkeit des § 8 a KStG mit der EU-Niederlassungsfreiheit

  • rechtsportal.de

    KStG § 8 a Abs. 1; EGV Art. 43
    Vereinbarkeit des § 8 a KStG mit Artikel 43 EGV (Niederlassungsfreiheit)

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Körperschaften - Vereinbarkeit des § 8 a KStG mit Artikel 43 EGV (Niederlassungsfreiheit)

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2000, 1273
  • GmbHR 2000, 1211 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 26.10.1999 - C-294/97

    Eurowings Luftverkehr

    Auszug aus FG Münster, 21.08.2000 - 9 K 1193/00
    Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH verbieten die Vorschriften des EGV jede Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit und zwar sowohl die offene als auch alle Formen versteckter Diskriminierung, die unter Anwendung anderer Unterschiedsmerkmale faktisch zum gleichen Ergebnis führen (EuGH-Urteil vom 08.05.1990 - Rs. C-175/88 EuGHE I 1990, 1779-1795; vom 26.10.1999 - Rs. C-294/97, Bundessteuerblatt Teil II 1999, Seite 851; BFH vom 30.12.1996 I B 61/96, Bundessteuerblatt Teil II 1997, Seite 466).

    Eine verdeckte Diskriminierung liegt bereits vor, wenn sich die steuerliche Situation in den allermeisten Fällen, in denen der Anteilseigner in Deutschland ansässig ist, günstiger gestaltet als bei einer Ansässigkeit in einem anderen Mitgliedstaat (EuGH-Urteil vom 26.10.1999 C-294/97, Bundessteuerblatt Teil II 1999, 851).

    Koheränzgesichtspunkte greifen nur ein, wenn ein zwingender unmittelbarer Zusammenhang zwischen Steuervorteil einerseits und der Besteuerung andererseits bei demselben Steuerpflichtigen besteht (BFH vom 30.12.1996 I B 61/96, BStBl. II 1997, 466; EuGH vom 26.10.1999 Rs. C-294/97, Bundessteuerblatt Teil II 1999, 851).

  • EuGH, 13.04.2000 - C-251/98

    Baars

    Auszug aus FG Münster, 21.08.2000 - 9 K 1193/00
    Ein Angehöriger eines Mitgliedstaates, der eine Beteiligung an einer Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hält, die ihm einen bestimmenden Einfluß auf die Entscheidungen der Gesellschaft verleiht, macht von seiner Niederlassungsfreiheit Gebrauch (EuGH-Urteil vom 13.4.2000 C-251/98.

    Ebenso verbietet die Niederlassungsfreiheit die Ungleichbehandlung eines Staatsangehörigen bei steuerlich vergleichbarer Situation allein nach Maßgabe des Sitzes der Gesellschaften, an denen er Anteile besitzt (EuGH-Urteil vom 13.4.2000 C-251/98, Finanzrundschau 2000, 573).

  • BFH, 30.12.1996 - I B 61/96

    Gewerbesteuer: Hinzurechnung von an ausländische Leasinggeber gezahlten

    Auszug aus FG Münster, 21.08.2000 - 9 K 1193/00
    Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH verbieten die Vorschriften des EGV jede Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit und zwar sowohl die offene als auch alle Formen versteckter Diskriminierung, die unter Anwendung anderer Unterschiedsmerkmale faktisch zum gleichen Ergebnis führen (EuGH-Urteil vom 08.05.1990 - Rs. C-175/88 EuGHE I 1990, 1779-1795; vom 26.10.1999 - Rs. C-294/97, Bundessteuerblatt Teil II 1999, Seite 851; BFH vom 30.12.1996 I B 61/96, Bundessteuerblatt Teil II 1997, Seite 466).

    Koheränzgesichtspunkte greifen nur ein, wenn ein zwingender unmittelbarer Zusammenhang zwischen Steuervorteil einerseits und der Besteuerung andererseits bei demselben Steuerpflichtigen besteht (BFH vom 30.12.1996 I B 61/96, BStBl. II 1997, 466; EuGH vom 26.10.1999 Rs. C-294/97, Bundessteuerblatt Teil II 1999, 851).

  • EuGH, 29.04.1999 - C-311/97

    Royal Bank of Scotland

    Auszug aus FG Münster, 21.08.2000 - 9 K 1193/00
    Es verstößt gegen das Diskriminierungsverbot, wenn ein Mitgliedstaat eine Niederlassung allein deshalb ungleich behandelt, weil der Sitz der Gesellschaft in einem anderen Staat liegt (EuGH-Urteil vom 28.01.1986 - Rs. 270/83, EuGHE 1986, 273; vom 29.04.1999 C-311/97, EuGHE I 1999, 2651-2677).

    Eine steuerliche Ungleichbehandlung liegt unter anderem vor, wenn sich die Staatsangehörigen mit ihren Gewinnen und Einkünften für Besteuerungszwecke in einer objektiv vergleichbaren Situation befinden (EuGH-Urteil vom 29.4.1999 C-311/97, EuGHE I 1999, 2651-2677).

  • EuGH, 14.02.1995 - C-279/93

    Finanzamt Köln-Altstadt / Schumacker: Deutsche Pendlerbesteuerung und EU-Recht

    Auszug aus FG Münster, 21.08.2000 - 9 K 1193/00
    Der Bereich der direkten Steuern fällt zwar nicht in die Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft, die Mitgliedstaaten sind aber gehalten, die ihnen verbliebenen Befugnisse unter Beachtung und Wahrung des Gemeinschaftsrechts auszuüben (EuGH Urteil vom 14.02.1995, C-279/93, EuGHE I 1995, 225 - 268).
  • EuGH, 28.01.1986 - 270/83

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus FG Münster, 21.08.2000 - 9 K 1193/00
    Es verstößt gegen das Diskriminierungsverbot, wenn ein Mitgliedstaat eine Niederlassung allein deshalb ungleich behandelt, weil der Sitz der Gesellschaft in einem anderen Staat liegt (EuGH-Urteil vom 28.01.1986 - Rs. 270/83, EuGHE 1986, 273; vom 29.04.1999 C-311/97, EuGHE I 1999, 2651-2677).
  • EuGH, 08.05.1990 - 175/88

    Biehl / Administration des contributions

    Auszug aus FG Münster, 21.08.2000 - 9 K 1193/00
    Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH verbieten die Vorschriften des EGV jede Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit und zwar sowohl die offene als auch alle Formen versteckter Diskriminierung, die unter Anwendung anderer Unterschiedsmerkmale faktisch zum gleichen Ergebnis führen (EuGH-Urteil vom 08.05.1990 - Rs. C-175/88 EuGHE I 1990, 1779-1795; vom 26.10.1999 - Rs. C-294/97, Bundessteuerblatt Teil II 1999, Seite 851; BFH vom 30.12.1996 I B 61/96, Bundessteuerblatt Teil II 1997, Seite 466).
  • FG München, 16.10.2000 - 7 K 1181/99

    Fremdkapital i. S. des § 8a KStG : Einbeziehung kurzfristigen Fremdkapitals, kein

    Für die Praxis: Während das FG München die Vorschrift des § 8 a KStG als europakonform ansieht, hat das FG Münster die Frage der Vereinbarkeit der Regelungen zur Gesellschafterfremdfinanzierung mit dem EU-Recht dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt (vgl. den Beschluss v. 21.8.2000 - 9 K 1193/00 K, F, EURO STEUER-TELEX 2000, 346).
  • FG Berlin, 26.01.2001 - 7 B 8348/00

    Gesellschafter-Fremdfinanzierung europarechtskonform?

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht