Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 26.01.1999

Rechtsprechung
   EuGH, 26.10.1999 - C-294/97   

Volltextveröffentlichungen (7)

  • Simons & Moll-Simons

    Eine Regelung eines Mitgliedstaats, die wie § 8 Nr. 7 Satz 2 oder § 12 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 Gewerbesteuergesetz einen steuerlichen Vorteil für die Mehrzahl der Unternehmen vorsieht, die Wirtschaftsgüter von in diesem Mitgliedstaat ansässigen Vermietern mieten, diesen Vorteil jedoch stets jenen Unternehmen versagen, die Wirtschaftsgüter bei in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Vermietern mieten, bewirkt eine Ungleichbehandlung je nach dem Sitz des Dienstleistenden, die Artikel 59 EG-Vertrag untersagt

  • Europäischer Gerichtshof

    Eurowings Luftverkehr

  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Hinzurechnung - Leasinggeber in anderem Mitgliedstaat ansässig - Hinzurechnungsvorschriften unvereinbar mit Gebot des freien Dienstleistungsverkehrs

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  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Gewerbesteuerliche Hinzurechnungsvorschriften: Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Gewerbesteuerliche Hinzurechnungsvorschriften gemeinschaftsrechtswidrig

  • Betriebs-Berater

    Gewerbesteuerliche Hinzurechnungsvorschriften: Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht

Kurzfassungen/Presse (3)

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Finanzverwaltung setzt Eurowings-Urteil um

  • NWB SteuerXpert START (Leitsatz)

    § 8 Nr. 7 Satz 2 sowie § 12 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 GewStG sind nicht mit dem Gebot des freien Dienstleistungsverkehrs nach Art. 59 EG-Vertrag vereinbar

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Gewerbesteuer: Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    GewStG § 8 Nr 7 S 2, GewStG § 12 Abs 2 Nr 2 S 2, EGV Art 59
    Freier Dienstleistungsverkehr; Gewerbesteuer; Hinzurechnungsvorschriften

  • wikipedia.org (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Eurowings-Entscheidung

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 1999, I-7447
  • EuZW 2000, 93
  • DVBl 2000, 114
  • BB 2000, 29
  • BB 2000, 63
  • DB 1999, 2246
  • BStBl II 1999, 851



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Wird zitiert von ... (76)  

  • EuGH, 12.09.2006 - C-196/04  

    Niederlassungsfreiheit - Rechtsvorschriften über beherrschte ausländische

    Insoweit geht aus der ständigen Rechtsprechung hervor, dass ein Vorteil, der aus der relativ geringen steuerlichen Belastung einer Tochtergesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Muttergesellschaft gegründet worden ist, resultiert, als solcher dem letztgenannten Mitgliedstaat nicht das Recht gibt, diesen Vorteil durch eine weniger günstige steuerliche Behandlung der Muttergesellschaft auszugleichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Januar 1986 in der Rechtssache 270/83, Kommission/Frankreich, Slg. 1986, 273, Randnr. 21; vgl. auch analog Urteile vom 26. Oktober 1999 in der Rechtssache C-294/97, Eurowings Luftverkehr, Slg. 1999, I-7447, Randnr. 44, und vom 26. Juni 2003 in der Rechtssache C-422/01, Skandia und Ramstedt, Slg. 2003, I-6817, Randnr. 52).
  • EuGH, 12.12.2002 - C-324/00  

    Niederlassungsfreiheit - Steuerrecht - Körperschaftsteuer - Verdeckte

    20 Das Finanzgericht Münster äußert angesichts der Rechtsprechung des Gerichtshofes Zweifel an der Vereinbarkeit von § 8a KStG mit Artikel 43 EG (vgl. u. a. Urteile vom 28. Januar 1986 in der Rechtssache 270/83, Kommission/Frankreich, Slg. 1986, 273, vom 29. April 1999 in der Rechtssache C-311/97, Royal Bank of Scotland, Slg. 1999, I-2651, und vom 26. Oktober 1999 in der Rechtssache C-294/97, Eurowings Luftverkehr, Slg. 1999, I-7447).

    24 Zur Rechtfertigung des § 8a KStG bemerkt das vorlegende Gericht, dass Kohärenzgesichtspunkte nur eingriffen, wenn ein zwingender unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem einem Steuerpflichtigen eingeräumten Steuervorteil einerseits und der Besteuerung desselben Steuerpflichtigen andererseits bestehe (Urteil des Bundesfinanzhofes vom 30. Dezember 1996, I B 61/96, BStBl. II 1997, 446, und Urteil des Gerichtshofes Eurowings Luftverkehr, Randnr. 42).

    42 In der vorliegenden Rechtssache kann nämlich von einem unmittelbaren Zusammenhang, wie er in den Rechtssachen, die zu den Urteilen Bachmann und Kommission/Belgien führten, zwischen der Abzugsfähigkeit von Beiträgen, die im Rahmen von Alters- und Todesfallversicherungsverträgen gezahlt wurden, und der Besteuerung der in Erfuellung dieser Verträge erhaltenen Beträge bestand, da es sich um ein und denselben Steuerpflichtigen handelte, und der zur Wahrung der Kohärenz der betroffenen Steuerregelung zu schützen war, keine Rede sein, da hier die Tochtergesellschaft einer gebietsfremden Muttergesellschaft steuerlich nachteilig behandelt wird, ohne dass sich die deutsche Regierung auf irgendeinen Steuervorteil berufen hat, der eine derartige Behandlung bei diesem Steuerpflichtigen ausgleichen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteile Wielockx, Randnr. 24, vom 14. November 1995 in der Rechtssache C-484/93, Svensson und Gustavsson, Slg. 1995, I-3955, Randnr. 18, Eurowings Luftverkehr, Randnr. 42, Verkooijen, Randnrn.

  • BFH, 18.11.2008 - VIII R 24/07  

    Zur (Un-)Vereinbarkeit der Pauschalbesteuerung des § 18 Abs. 3 AuslInvestmG

    Das FG beruft sich insoweit zu Unrecht auf die Aussage im EuGH-Urteil vom 26. Oktober 1999 Rs. C-294/97, Eurowings (BStBl II 1999, 851, Rz 36 ff.), eine nationalstaatliche Regelung, "die in den allermeisten Fällen, in denen der Dienstleistende in Deutschland ansässig ist, eine andere steuerliche Regelung vorsehe, als in jenen, in denen er in einem anderen Mitgliedsstaat ansässig ist", bewirke eine nach dem EG unzulässige Ungleichbehandlung.

    Zum einen ist dieser Ansicht entgegenzuhalten, dass die Entscheidung "Eurowings" in BStBl II 1999, 851 nicht zu der Grundfreiheit des Art. 73b EGV (Art. 56 EG) ergangen ist, sondern zur Dienstleistungsfreiheit des Art. 59 EG; zum anderen ist zu beachten, dass schon die abstrakte Gefahr einer Besteuerung nach § 18 AuslInvestmG zu einer Diskriminierung aller potentiellen Erwerber von Anteilen an ausländischen Investmentfonds führt, weil diese regelmäßig keinen Einfluss darauf haben, ob der ausländische Fonds seine gesetzlichen Veröffentlichungs- und Nachweispflichten erfüllt.

    Im Übrigen rechtfertigen die zitierten Formulierungen des EuGH in der Sache "Eurowings" in BStBl II 1999, 851 nicht den Schluss, dass der EuGH anders entschieden hätte, wenn die Diskriminierung nur eine Minderheit der ausländischen Dienstleistenden betroffen hätte.

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Verfahrensgang

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  • Slg. 1999, I-7447
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