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   BGH, 14.02.2008 - I ZR 140/04   

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BGH, 14.02.2008 - I ZR 140/04 (https://dejure.org/2008,917)
BGH, Entscheidung vom 14.02.2008 - I ZR 140/04 (https://dejure.org/2008,917)
BGH, Entscheidung vom 14. Februar 2008 - I ZR 140/04 (https://dejure.org/2008,917)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Zuwiderhandlung gegen eine verfassungswidrige und gemeinschaftsrechtswidrige Marktverhaltensregelung aufgrund einer Vermittlung von Sportwetten als unlautere Wettbewerbshandlung; Bestehen eines bundesweiten Unterlassungsanspruchs als Folge eines Verstoßes gegen eine ...

  • Judicialis

    UWG § 1 a.F.; ; UWG § ... 3; ; UWG § 3 Nr. 1; ; UWG § 4 Nr. 11; ; UWG § 8 Abs. 1; ; StGB § 17 Satz 1; ; StGB § 284; ; StGB § 284 Abs. 1; ; StGB § 284 Abs. 4; ; ZPO § 184 Abs. 1 Satz 2; ; ZPO § 184 Abs. 2 Satz 1; ; ZPO § 339 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG § 3 § 4 Nr. 11 § 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 1
    Wettbewerbswidrigkeit des Verstoßes gegen eine verfassungs- und gemeinschaftsrechtswidrige Markverhaltensregelung; Wettbewerbswidrigkeit des Anbietens von Sportwetten; Geltungsbereich eines Unterlassungsanspruchs bei unterschiedlichen landesrechtlichen Regelungen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Anbieten und Veranstalten von Sportwetten in Altfällen nicht wettbewerbswidrig

  • internetrecht-infos.de (Pressemitteilung)

    Anbieten und Veranstalten von Sportwetten in Altfällen nicht wettbewerbswidrig

  • internetrecht-infos.de (Pressemitteilung)

    Anbieten und Veranstalten von Sportwetten in Altfällen nicht wettbewerbswidrig

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Anbieten und Veranstalten von Sportwetten in »Altfällen« nicht wettbewerbswidrig

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Anbieten und Veranstalten von Sportwetten in Altfällen nicht wettbewerbswidrig

  • dr-bahr.com (Pressemitteilung)

    Anbieten und Veranstalten von Sportwetten in Altfällen nicht wettbewerbswidrig

  • blogspot.com (Pressemitteilung)

    Anbieten und Veranstalten von Sportwetten in Altfällen nicht wettbewerbswidrig

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Anbieten von Sportwetten ohne behördliche Erlaubnis war in Altfällen nicht wettbewerbswidrig

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Anbieten und Veranstalten von Sportwetten in Altfällen nicht wettbewerbswidrig

  • 123recht.net (Pressemeldung, 14.2.2008)

    Internet-Sportwetten aus dem Ausland bis April 2006 zulässig // BGH sagt nichts zu aktuellem Streit um Wettmonopol

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • SpuRt 2008, 205
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01

    Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols

    Auszug aus BGH, 14.02.2008 - I ZR 140/04
    Hinsichtlich der die Durchführung von Sportwetten regelnden Vorschriften ist eine etwaige Änderung der Rechtslage durch das Sportwetten-Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 (1 BvR 1054/01, BVerfGE 115, 276 = GRUR 2006, 688 = WRP 2006, 562) zu beachten.

    bb) Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Sportwetten-Urteil vom 28. März 2006 (BVerfGE 115, 276) für die Rechtslage in Bayern entschieden, dass das dort errichtete staatliche Wettmonopol in seiner damaligen gesetzlichen und tatsächlichen Ausgestaltung und die dadurch begründete Beschränkung der Vermittlung von Sportwetten einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsfreiheit darstellten und deshalb mit Art. 12 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren sind.

    Den an entsprechender beruflicher Tätigkeit interessierten Personen sei der - strafbewehrte - Ausschluss gewerblicher Wettangebote durch private Wettunternehmen nur dann zumutbar, wenn das bestehende Wettmonopol auch in seiner konkreten Ausgestaltung der Vermeidung und Abwehr von Spielsucht und problematischem Spielverhalten diene (BVerfGE 115, 276 Tz. 79, 119).

    Das Bundesverfassungsgericht hat zwar anerkannt, dass dem staatlichen Wettmonopol und der dadurch beabsichtigten Begrenzung und Ordnung des Wettwesens legitime Gemeinwohlziele zugrunde liegen - vornehmlich die Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht sowie der Schutz der Verbraucher, insbesondere vor irreführender Werbung - und dass die gesetzliche Errichtung eines staatlichen Wettmonopols grundsätzlich ein geeignetes und erforderliches Mittel zur Erreichung dieser Ziele ist (BVerfGE 115, 276 Tz. 97 f., 111, 115).

    Dagegen scheiden fiskalische Interessen des Staates als solche zur Rechtfertigung der Errichtung eines Wettmonopols aus (BVerfGE 115, 276 Tz. 107).

    Weder das Gesetz über die vom Freistaat Bayern veranstalteten Lotterien und Wetten (Staatslotteriegesetz) vom 29. April 1999 (BayGVBl. S. 226) noch die Vorschrift des § 284 StGB sowie die Regelungen in dem am 1. Juli 2004 in Kraft getretenen Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland (BayGVBl. 2004, S. 230; im Folgenden: Lotteriestaatsvertrag 2004) gewährleisteten hinreichend, dass das staatliche Wettangebot konsequent in den Dienst einer aktiven Suchtbekämpfung und der Begrenzung der Wettleidenschaft gestellt sei und ein Konflikt mit fiskalischen Interessen des Staates, der durch das eigene Wettangebot erhebliche Einnahmen erziele, nicht zugunsten dieser aufgelöst werde (BVerfGE 115, 276 Tz. 127).

    Auch die Strafvorschrift des § 284 StGB beseitige das verwaltungsrechtliche Regelungsdefizit einer konsequent am Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Suchtgefahren ausgerichteten Gesamtregelung nicht, weil sie keine inhaltlichen Vorgaben für die Ausgestaltung des Wettangebots enthalte (BVerfGE 115, 276 Tz. 129).

    Dieses Regelungsdefizit spiegele sich auch in der tatsächlichen Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols in Bayern wider, weil vor allem der Vertrieb der Sportwette ODDSET nicht aktiv an einer Bekämpfung von Spielsucht und problematischem Spielverhalten ausgerichtet sei, sondern das tatsächliche Erscheinungsbild dem der wirtschaftlich effektiven Vermarktung einer grundsätzlich unbedenklichen Freizeitbeschäftigung entspreche (BVerfGE 115, 276 Tz. 134).

    Die Einheitlichkeit der rechtlichen und tatsächlichen Beurteilung beruht darauf, dass die im Deutschen Lotto- und Totoblock zusammengeschlossenen Lotterieunternehmen der Länder die Sportwette ODDSET schon seit 1999 im Rahmen dieses Zusammenschlusses in der vom Bundesverfassungsgericht als Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG angesehenen Weise betrieben haben (vgl. BVerfGE 115, 276 Tz. 2, 5 und 133).

    Soweit mit dem Angebot oder der Durchführung von Sportwetten Nachteile für die Verbraucher verbunden sein können, wie beispielsweise bei irreführender Werbung, Täuschung über die Gewinnchancen oder sonstiger unangemessener unsachlicher Einflussnahme (vgl. BVerfGE 115, 276 Tz. 103), kann solchen Gefahren hinreichend mit wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen begegnet werden, die sich auf die im Einzelfall vorliegenden unlauterkeitsbegründenden Umstände stützen (§ 3 i.V. mit § 4 Nr. 1 und 5, § 5 UWG, §§ 1, 3 UWG a.F.).

    Die Vorgaben des Gemeinschaftsrechts entsprechen insoweit denjenigen des Grundgesetzes (BVerfGE 115, 276 Tz. 144), so dass aus der vom Bundesverfassungsgericht festgestellten Verfassungswidrigkeit des staatlichen Wettmonopols in Deutschland folgt, dass es auch gegen Gemeinschaftsrecht verstieß.

    Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass das Bundesverfassungsgericht die gesetzliche Regelung des staatlichen Wettmonopols in Bayern für verfassungswidrig, nicht aber für nichtig erklärt hat (BVerfGE 115, 276 Tz. 146; entsprechendes gilt für die anderen Bundesländer, vgl. für Nordrhein-Westfalen BVerfG WM 2006, 1646 Tz. 18).

    Zwar hat das Bundesverfassungsgericht gleichzeitig ausgesprochen, dass für eine gesetzliche Neuregelung eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2007 angemessen sei und die bisherige Rechtslage bis dahin anwendbar bleibe, so dass das gewerbliche Veranstalten von Wetten durch private Wettunternehmen und deren Vermittlung weiterhin als verboten angesehen und ordnungsrechtlich unterbunden werden könnten (BVerfGE 115, 276 Tz. 157 f.).

    Zum anderen hat das Bundesverfassungsgericht die weitere Anwendbarkeit der bisherigen Rechtslage für die Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2007 "mit der Maßgabe" verknüpft, dass unverzüglich ein Mindestmaß an Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht einerseits und der tatsächlichen Ausübung des Monopols hergestellt wird (BVerfGE 115, 276 Tz. 157).

  • BGH, 16.08.2007 - 4 StR 62/07

    Vermittlung von Sportwetten ohne behördliche Genehmigung

    Auszug aus BGH, 14.02.2008 - I ZR 140/04
    cc) Hinsichtlich der Folgen, die sich daraus für die strafrechtliche Beurteilung ergeben, hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs inzwischen entschieden, dass § 284 StGB auf die in der Zeit vor dem Sportwetten-Urteil des Bundesverfassungsgerichts ohne Vorliegen einer behördlichen Genehmigung betriebene gewerbliche Vermittlung von Sportwetten aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht anwendbar ist (BGH, Urt. v. 16.8.2007 - 4 StR 62/07, WRP 2007, 1363 = NJW 2007, 3078 Tz. 12, 20).

    Er hat vielmehr auf der Grundlage der die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 tragenden Erwägungen weiter ausgeführt, dass auch das Sportwettengesetz des betreffenden Bundeslandes (Saarland) im Tatzeitraum mit dem Grundgesetz unvereinbar gewesen sei und deshalb die Strafnorm des § 284 StGB auf den zu beurteilenden Sachverhalt aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht anwendbar, der Angeklagte mithin (auch) aus rechtlichen Gründen freizusprechen gewesen wäre (BGH WRP 2007, 1363 Tz. 12).

    Dieser Zustand würde aufrechterhalten, wäre die Strafvorschrift auf abgeschlossene Sachverhalte weiterhin uneingeschränkt anwendbar (BGH WRP 2007, 1363 Tz. 21).

    Gerade für diesen Fall habe das Bundesverfassungsgericht aber den strafbewehrten Ausschluss als für den an entsprechender beruflicher Tätigkeit Interessierten unzumutbar bezeichnet (BGH WRP 2007, 1363 Tz. 22).

  • BVerfG, 04.07.2006 - 1 BvR 138/05

    Sportwettenvermittlung

    Auszug aus BGH, 14.02.2008 - I ZR 140/04
    Das Bundesverfassungsgericht hat dies für einzelne Bundesländer im Anschluss an sein Urteil vom 28. März 2006 ausdrücklich ausgesprochen (vgl. Kammerbeschl. v. 4.7.2006 - 1 BvR 138/05, WM 2006, 1644 Tz. 10 zur Rechtslage in Baden-Württemberg; Kammerbeschl. v. 2.8.2006 - 1 BvR 2677/04, WM 2006, 1646 Tz. 16 zu Nordrhein-Westfalen; Beschl. v. 18.12.2006 - 1 BvR 874/05, MMR 2007, 168 Tz. 8 zu Sachsen-Anhalt).

    Danach ist die Ausgestaltung des staatlichen Sportwettenmonopols in Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen und Sachsen-Anhalt vor dem 28. März 2006 als mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar anzusehen, weil es dem entsprechenden Sportwettenrecht dieser Länder vor und nach dem Inkrafttreten des von sämtlichen Bundesländern ratifizierten Lotteriestaatsvertrags am 1. Juli 2004 an Regelungen fehlte, die eine konsequente und aktive Ausrichtung des in diesen Ländern zulässigen Sportwettenangebots am Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und Bekämpfung der Wettsucht materiell und strukturell gewährleisteten (BVerfG WM 2006, 1644 Tz. 12; WM 2006, 1646 Tz. 17; MMR 2007, 168 Tz. 8).

    Die Weitergeltung des Verbots für die Übergangszeit und die daran anknüpfenden ordnungsrechtlichen Sanktionen setzten demnach eine Änderung zumindest der konkreten tatsächlichen Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols voraus, wie das Bundesverfassungsgericht mittlerweile in weiteren Entscheidungen mehrfach bestätigt hat (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 4.7.2006 - 1 BvR 138/05, WM 2006, 1644 Tz. 17 f.; Kammerbeschl. v. 19.10.2006 - 2 BvR 2023/06, WM 2006, 2326 Tz. 19; Beschl. v. 7.12.2006 - 2 BvR 2428/06, NJW 2007, 1521 Tz. 27).

  • BVerfG, 02.08.2006 - 1 BvR 2677/04

    Sportwettenvermittlung

    Auszug aus BGH, 14.02.2008 - I ZR 140/04
    Das Bundesverfassungsgericht hat dies für einzelne Bundesländer im Anschluss an sein Urteil vom 28. März 2006 ausdrücklich ausgesprochen (vgl. Kammerbeschl. v. 4.7.2006 - 1 BvR 138/05, WM 2006, 1644 Tz. 10 zur Rechtslage in Baden-Württemberg; Kammerbeschl. v. 2.8.2006 - 1 BvR 2677/04, WM 2006, 1646 Tz. 16 zu Nordrhein-Westfalen; Beschl. v. 18.12.2006 - 1 BvR 874/05, MMR 2007, 168 Tz. 8 zu Sachsen-Anhalt).

    Danach ist die Ausgestaltung des staatlichen Sportwettenmonopols in Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen und Sachsen-Anhalt vor dem 28. März 2006 als mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar anzusehen, weil es dem entsprechenden Sportwettenrecht dieser Länder vor und nach dem Inkrafttreten des von sämtlichen Bundesländern ratifizierten Lotteriestaatsvertrags am 1. Juli 2004 an Regelungen fehlte, die eine konsequente und aktive Ausrichtung des in diesen Ländern zulässigen Sportwettenangebots am Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und Bekämpfung der Wettsucht materiell und strukturell gewährleisteten (BVerfG WM 2006, 1644 Tz. 12; WM 2006, 1646 Tz. 17; MMR 2007, 168 Tz. 8).

    Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass das Bundesverfassungsgericht die gesetzliche Regelung des staatlichen Wettmonopols in Bayern für verfassungswidrig, nicht aber für nichtig erklärt hat (BVerfGE 115, 276 Tz. 146; entsprechendes gilt für die anderen Bundesländer, vgl. für Nordrhein-Westfalen BVerfG WM 2006, 1646 Tz. 18).

  • EuGH, 06.03.2007 - C-338/04

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT ES FÜR GEMEINSCHAFTSRECHTSWIDRIG, DASS IN ITALIEN

    Auszug aus BGH, 14.02.2008 - I ZR 140/04
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ist die Unterbindung der Vermittlung von Sportwetten in andere Mitgliedstaaten nur dann mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar, wenn ein Staatsmonopol dem Ziel dient, die Gelegenheiten zum Spiel zu vermindern, und die Finanzierung sozialer Aktivitäten mit Hilfe einer Abgabe auf die Einnahmen aus genehmigten Spielen nur eine nützliche Nebenfolge, nicht aber der eigentliche Grund der betriebenen restriktiven Politik ist (vgl. EuGH, Urt. v. 6.11.2003 - C-243/01, Slg. 2003, I-13076 Tz. 62, 67 = NJW 2004, 139 - Gambelli u.a.; Urt. v. 6.3.2007 - C-338/04, C-359/04 und C-360/04, WRP 2007, 525 Tz. 53 - Placanica u.a.).

    Die Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs durch ein staatliches Wettmonopol sind nur dann mit Art. 43 und 49 EG vereinbar, wenn es in seiner rechtlichen und tatsächlichen Ausgestaltung mit dem Ziel einer Begrenzung der Spielleidenschaft der Verbraucher oder der Eindämmung des Spielangebots gerechtfertigt werden kann (EuGH WRP 2007, 525 Tz. 54 - Placanica u.a.).

  • BVerfG, 18.12.2006 - 1 BvR 874/05

    Untersagung einer DDR-Sportwettenlizenz

    Auszug aus BGH, 14.02.2008 - I ZR 140/04
    Das Bundesverfassungsgericht hat dies für einzelne Bundesländer im Anschluss an sein Urteil vom 28. März 2006 ausdrücklich ausgesprochen (vgl. Kammerbeschl. v. 4.7.2006 - 1 BvR 138/05, WM 2006, 1644 Tz. 10 zur Rechtslage in Baden-Württemberg; Kammerbeschl. v. 2.8.2006 - 1 BvR 2677/04, WM 2006, 1646 Tz. 16 zu Nordrhein-Westfalen; Beschl. v. 18.12.2006 - 1 BvR 874/05, MMR 2007, 168 Tz. 8 zu Sachsen-Anhalt).

    Danach ist die Ausgestaltung des staatlichen Sportwettenmonopols in Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen und Sachsen-Anhalt vor dem 28. März 2006 als mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar anzusehen, weil es dem entsprechenden Sportwettenrecht dieser Länder vor und nach dem Inkrafttreten des von sämtlichen Bundesländern ratifizierten Lotteriestaatsvertrags am 1. Juli 2004 an Regelungen fehlte, die eine konsequente und aktive Ausrichtung des in diesen Ländern zulässigen Sportwettenangebots am Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und Bekämpfung der Wettsucht materiell und strukturell gewährleisteten (BVerfG WM 2006, 1644 Tz. 12; WM 2006, 1646 Tz. 17; MMR 2007, 168 Tz. 8).

  • EuGH, 06.11.2003 - C-243/01

    GESETZE, DIE DAS SAMMELN VON WETTEN DEM STAAT ODER SEINEN KONZESSIONÄREN

    Auszug aus BGH, 14.02.2008 - I ZR 140/04
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ist die Unterbindung der Vermittlung von Sportwetten in andere Mitgliedstaaten nur dann mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar, wenn ein Staatsmonopol dem Ziel dient, die Gelegenheiten zum Spiel zu vermindern, und die Finanzierung sozialer Aktivitäten mit Hilfe einer Abgabe auf die Einnahmen aus genehmigten Spielen nur eine nützliche Nebenfolge, nicht aber der eigentliche Grund der betriebenen restriktiven Politik ist (vgl. EuGH, Urt. v. 6.11.2003 - C-243/01, Slg. 2003, I-13076 Tz. 62, 67 = NJW 2004, 139 - Gambelli u.a.; Urt. v. 6.3.2007 - C-338/04, C-359/04 und C-360/04, WRP 2007, 525 Tz. 53 - Placanica u.a.).
  • BGH, 01.04.2004 - I ZR 317/01

    Internet-Glücksspielveranstaltung eines ausländischen Unternehmens

    Auszug aus BGH, 14.02.2008 - I ZR 140/04
    Soweit der früheren Senatsrechtsprechung eine im Hinblick auf die Anwendbarkeit des § 284 StGB abweichende wettbewerbsrechtliche Beurteilung entnommen werden könnte (vgl. BGHZ 158, 343, 352 - Schöner Wetten; BGH, Urt. v. 14.3.2002 - I ZR 279/99, GRUR 2002, 636, 637 = WRP 2002, 688 - Sportwetten), wird daran nicht festgehalten.
  • BGH, 16.03.2006 - I ZR 92/03

    Flüssiggastank

    Auszug aus BGH, 14.02.2008 - I ZR 140/04
    Der Umstand, dass die Beklagte im vorliegenden Fall im Rahmen der Rechtsverteidigung geltend gemacht hat, zur Durchführung von Sportwetten ohne entsprechende (deutsche) Genehmigung berechtigt zu sein, begründet noch keine Erstbegehungsgefahr (vgl. BGH, Urt. v. 16.3.2006 - I ZR 92/03, GRUR 2006, 879 Tz. 18 = WRP 2006, 1027 - Flüssiggastank).
  • BVerfG, 22.11.2007 - 1 BvR 2218/06

    Räumliche Reichweite von DDR-Sportwetten-Lizenzen

    Auszug aus BGH, 14.02.2008 - I ZR 140/04
    Daraus folgt im Gegenschluss, dass die (frühere) Rechtslage ohne eine solche tatsächliche Änderung der Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols, also auch die Rechtslage zum Zeitpunkt der im Streitfall in Rede stehenden Verletzungshandlungen, (weiterhin) als verfassungswidrig anzusehen ist und als Grundlage für ein Verbot ausscheidet (im Ergebnis ebenso BVerfG, Kammerbeschl. v. 22.11.2007 - 1 BvR 2218/06, WM 2008, 274 Tz. 30 ff. zur Unvereinbarkeit einer vor dem 28. März 2006 ergangenen ordnungsrechtlichen Untersagungsverfügung mit Art. 12 Abs. 1 GG).
  • BVerfG, 19.10.2006 - 2 BvR 2023/06

    Untersagung der Annahme und Vermittlung von Sportwetten durch privaten Betreiber

  • BGH, 14.03.2002 - I ZR 279/99

    Sportwettenveranstaltung ohne behördliche Erlaubnis

  • BVerfG, 07.12.2006 - 2 BvR 2428/06

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Untersagung der Vermittlung von Sportwetten

  • BGH, 12.07.2007 - I ZR 18/04

    Jugendgefährdende Inhalte auf Internet-Auktionsplattformen

  • BGH, 25.04.2002 - I ZR 250/00

    Elektroarbeiten von Stadtwerken für private Auftraggeber - ein unlauterer

  • BGH, 06.05.1999 - I ZR 199/96

    Tele-Info-CD

  • BVerfG, 17.04.2000 - 1 BvR 721/99

    Kammerentscheidung zur "Werbung durch Rechtsanwälte"

  • BVerfG, 01.08.2001 - 1 BvR 1188/92

    Wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit einer anlehnenden bezugnehmenden

  • BGH, 13.07.2006 - I ZR 234/03

    Warnhinweis II

  • OLG Hamburg, 12.08.2004 - 5 U 131/03

    Bookmaker's Permit

  • BVerwG, 01.06.2011 - 8 C 2.10

    Beurteilungszeitpunkt bei Anfechtungsklage; Bundesstaat; Bund und Länder;

    Dementsprechend hat sich der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 14. Februar 2008 - I ZR 140/04 - (juris) nicht mit der Frage eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen dem staatlichen Monopolanbieter von Sportwetten und einem Anbieter von Sportwetten über das Internet befasst.
  • BVerwG, 11.07.2011 - 8 C 11.10

    Beurteilungszeitpunkt bei Anfechtungsklage; Bundesstaat; Bund und Länder;

    Dementsprechend hat sich der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 14. Februar 2008 - I ZR 140/04 - (juris) nicht mit der Frage eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen dem staatlichen Monopolanbieter von Sportwetten und einem Anbieter von Sportwetten über das Internet befasst.
  • BVerwG, 31.05.2011 - 8 C 4.10

    Beurteilungszeitpunkt bei Anfechtungsklage; Bundesstaat; Bund und Länder;

    Dementsprechend hat sich der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 14. Februar 2008 - I ZR 140/04 - (juris) nicht mit der Frage eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen dem staatlichen Monopolanbieter von Sportwetten und einem Anbieter von Sportwetten über das Internet befasst.
  • BVerwG, 11.07.2011 - 8 C 12.10

    Beurteilungszeitpunkt bei Anfechtungsklage; Bundesstaat; Bund und Länder;

    Dementsprechend hat sich der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 14. Februar 2008 - I ZR 140/04 - (juris) nicht mit der Frage eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen dem staatlichen Monopolanbieter von Sportwetten und einem Anbieter von Sportwetten über das Internet befasst.
  • OLG Hamburg, 21.11.2008 - 3 U 191/06

    Wettbewerbswidrige Werbung für Sportwetten: Zur Unlauterkeit der Fernsehwerbung

    Mit der wettbewerbsrechtlichen Relevanz der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hat sich der Bundesgerichtshof in vier jeweils unterschiedliche Bundesländer betreffenden Entscheidungen vom 14.2.2008 befasst (Az. I ZR 140/04: Hamburg; I ZR 187/04: Bremen; I ZR 207/05: Bayern; I ZR 13/06: Nordrhein-Westfalen) und unter Bezugnahme auf das vorgenannte Urteil des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 16.8.2007 ausgesprochen, dass vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.3.2006 vollzogene Handlungen der privaten Vermittlung und Veranstaltung von Sportwetten kein unzulässiges Handeln im Wettbewerb im Sinne der §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, § 1 UWG a.F. darstellten.

    Ebenso wie der 1. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 14.2.2008 (a.a.O., juris-Rz. 20) einen Gleichklang zwischen wettbewerbsrechtlicher und strafrechtlicher Einordnung für Handlungen aus der Zeit vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts anstrebt, ist die Annahme eines solchen Gleichklangs auch für die Übergangszeit gemeinschafts- und verfassungsrechtlich geboten.

  • VGH Bayern, 08.07.2008 - 10 CS 08.1364

    Sportwetten; Vermittlung; Private Wettanbieter ; Staatsmonopol

    Der Stellenwert der Strafandrohung des § 284 Abs. 1 StGB bei der Abwägungsentscheidung über den Sofortvollzug wird auch nicht dadurch relativiert, dass der Bundesgerichtshof in sog. Altfällen von einer Bestrafung absieht und einen Verstoß gegen das Verbot unlauteren Wettbewerbs ablehnt (vgl. BGH vom 14.02.2008 I ZR 140/04 m.w.N.) Denn um die straf- oder zivilrechtliche Bewertung vergangener Sachverhalte geht es hier nicht.
  • VG Karlsruhe, 12.03.2008 - 4 K 207/08

    Untersagung von Sportwettenvermittlung; ausländische Konzession; Werbemaßnahmen

    Im Ergebnis nichts anderes gilt in Bezug auf die von der Klägerin zuletzt zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 27.12.2007 - 1 BvR 3082/06 - und des Bundesgerichtshofs vom 14.02.2008 - I ZR 140/04 u.a. -.
  • VGH Bayern, 16.09.2008 - 10 CS 08.1909

    Sportwetten; Verbot der Vermittlung

    Der Stellenwert der Strafandrohung des § 284 Abs. 1 StGB bei der Abwägungsentscheidung über den Sofortvollzug wird auch nicht dadurch relativiert, dass der Bundesgerichtshof in sog. Altfällen von einer Bestrafung absieht und einen Verstoß gegen das Verbot unlauteren Wettbewerbs ablehnt (vgl. BGH vom 14.02.2008 I ZR 140/04 m.w.N.) Denn um die straf- oder zivilrechtliche Bewertung vergangener Sachverhalte geht es hier nicht.
  • VGH Bayern, 19.09.2008 - 10 CS 08.1831

    Sportwetten; Verbot der Vermittlung

    Der Stellenwert der Strafandrohung des § 284 Abs. 1 StGB bei der Abwägungsentscheidung über den Sofortvollzug wird auch nicht dadurch relativiert, dass der Bundesgerichtshof in sog. Altfällen von einer Bestrafung absieht und einen Verstoß gegen das Verbot unlauteren Wettbewerbs ablehnt (vgl. BGH vom 14.02.2008 I ZR 140/04 m.w.N.) Denn um die straf- oder zivilrechtliche Bewertung vergangener Sachverhalte geht es hier nicht.
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 27.06.2023 - 2 Sa 17/23

    Wettbewerb - Unterlassung - Schadensersatz

    Ein solches Verhalten ist ohne Hinzutreten besonderer Umstände weder als unangemessen unsachliche Einflussnahme auf Verbraucher noch als unlautere gezielte Behinderung eines Mitbewerbers zu beurteilen (BGH, Urteil vom 07.04.2005 - I ZR 140/04 - Rn. 14, juris).
  • VGH Bayern, 10.07.2008 - 10 CS 08.1554

    Sportwetten; Vermittlung; Private Wettanbieter; Staatsmonopol

  • VGH Bayern, 08.07.2008 - 10 CS 08.1543

    Sportwetten; Vermittlung; Private Wettanbieter; Staatsmonopol

  • VGH Bayern, 01.09.2008 - 10 CS 08.1492

    Sportwetten; Vermittlung; Private Wettanbieter; Staatsmonopol

  • VG Augsburg, 30.07.2008 - Au 5 S 08.317

    Sportwetten

  • OLG Hamburg, 21.02.2008 - 5 W 17/08

    Banner-Werbung / Link-Setzung für ausländische Glücksspiel-Angebote weiterhin

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