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   OLG Düsseldorf, 14.02.2006 - I-3 W 188/05, 3 W 188/05   

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OLG Düsseldorf, 14.02.2006 - I-3 W 188/05, 3 W 188/05 (https://dejure.org/2006,21380)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.02.2006 - I-3 W 188/05, 3 W 188/05 (https://dejure.org/2006,21380)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14. Februar 2006 - I-3 W 188/05, 3 W 188/05 (https://dejure.org/2006,21380)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vollstreckbarerklärung des Urteils eines italienischen Gerichts; Verurteilung einer in Deutschland ansässigen Kfz--Versicherung zur Zahlung des Schadens wegen Diebstahl des Fahrzeugs; Antrag des KfZ-Versicherers auf Nachprüfung der internationalen Zuständigkeit; ...

  • unalex.eu

    Art. 35, 46 Brüssel I-VO
    Andere Anerkennungshindernisse - Verbot jeder weitergehenden Überprüfung der Zuständigkeit des Ursprungsgerichts - Aussetzung des Rechtsbehelfsverfahrens - Entscheidung über die Anordnung - Zu berücksichtigende Gründe

  • Judicialis

    EuGVVO Art. 8; ; EuGVVO Art. 9 Abs. 1 b); ; EuGVVO Art. 34; ; EuGVVO Art. 35 Abs. 1; ; EuGVVO Art. 36; ; EuGVVO Art. 45; ; EuGVVO Art. 46; ; EuGVVO Art. 66 Abs. 2 a

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2006, 1079
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 21.04.1994 - IX ZB 8/94

    Rechtsbeschwerdefähige Entscheidung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.02.2006 - 3 W 188/05
    Hierbei sind aber wegen des Verbots der Überprüfung in der Sache selbst (Art. 36 EuGVVO) nur Gründe zu beachten, die der Schuldner vor dem Gericht des Erststaats noch nicht geltend machen konnte (BGH NJW 1994, 2156; Kropholler a.a.O. Art. 46 Rdz. 5; Thomas-Putzo ZPO 27. Auflage 2005 Art. 46 EuGVVO Rdz. 3); dagegen können Gründe, die im Ursprungsstaat bereits unterbreitet wurden, schon wegen des Verbots der révision au fond (Art. 45 Abs. 2 EuGVVO) nicht mehr berücksichtigt werden, und auch mit Gründen, die im Ursprungsstaat nicht vorgebracht wurden, aber hätten vorgebracht werden können, ist der Schuldner ausgeschlossen, weil der sonst durch die EuGVVO erstrebte freie Urteilsverkehr innerhalb der EU zu stark eingeschränkt würde (vgl. EuGH 183/90 v. 04.10.1991; Kropholler a.a.O. Art. 46 Rdz. 5; BGH NJW 1994, 2156; Senat RIW 2004, 391).

    Da Art. 46 Abs. 3 EuGVVO den Schuldner umfassend vor den Nachteilen einer Vollstreckung eines nur vorläufig vollstreckbaren Urteils schützen will, ist hierbei die Erfolgsaussicht des im Erststaat eingelegten Rechtsbehelfs nicht der einzige Maßstab; vielmehr sind alle - insbesondere nach Erlass der Erstentscheidung entstandene (vgl. Grunsky IPRax 1995, 218; Stadler IPRax 1995, 220) - Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (BGH a.a.O.; Thomas-Putzo a.a.O.).

  • OLG Düsseldorf, 20.01.2004 - 3 W 3/04
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.02.2006 - 3 W 188/05
    Es sind die mutmaßlichen Erfolgsaussichten des Rechtsmittels im Erststaat und des deutschen Klauselerteilungsverfahrens zu berücksichtigen (Senat RIW 2004, 391 f.).

    Hierbei sind aber wegen des Verbots der Überprüfung in der Sache selbst (Art. 36 EuGVVO) nur Gründe zu beachten, die der Schuldner vor dem Gericht des Erststaats noch nicht geltend machen konnte (BGH NJW 1994, 2156; Kropholler a.a.O. Art. 46 Rdz. 5; Thomas-Putzo ZPO 27. Auflage 2005 Art. 46 EuGVVO Rdz. 3); dagegen können Gründe, die im Ursprungsstaat bereits unterbreitet wurden, schon wegen des Verbots der révision au fond (Art. 45 Abs. 2 EuGVVO) nicht mehr berücksichtigt werden, und auch mit Gründen, die im Ursprungsstaat nicht vorgebracht wurden, aber hätten vorgebracht werden können, ist der Schuldner ausgeschlossen, weil der sonst durch die EuGVVO erstrebte freie Urteilsverkehr innerhalb der EU zu stark eingeschränkt würde (vgl. EuGH 183/90 v. 04.10.1991; Kropholler a.a.O. Art. 46 Rdz. 5; BGH NJW 1994, 2156; Senat RIW 2004, 391).

  • BGH, 22.02.1994 - X ZB 15/92

    "Sulfonsäurechlorid"; Zulässigkeit eines Einspruchsverfahrens gegen ein deutsches

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.02.2006 - 3 W 188/05
    Auch diese Anordnung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (BGH NJW 1994, 2157; Senat RIW 1998, 969).
  • BGH, 02.05.1979 - VIII ZB 1/79

    Vollstreckung eines italienischen Urteils in einer Versicherungssache

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.02.2006 - 3 W 188/05
    Festgestellt im Sinne des Art. 35 Abs. 2 EuGVVO und einer Überprüfung entzogen ist hiernach zunächst einmal der Vertrag vom 12. Mai 1992, während der aus demselben abgeleitete Erwerb und die Folgerung des Eintritts des Antragstellers in das Versicherungsverhältnis sich als rechtliche Subsumtion oder Würdigung darstellen, auf die sich die Bindung des Art. 35 Abs. 2 EuGVVO regelmäßig nicht erstreckt (vgl. BGH v.02.05.1979 - NJW 1980, 1223; Kropholler a.a.O., Art. 35 Rdz.22).
  • VG Dessau, 22.12.2004 - A 112/03
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.02.2006 - 3 W 188/05
    In den Worten des EuGH liegt den Art. 8 ff. EuGVVO "das auch aus den Materialien erkennbare Bestreben zugrunde, der meist mit einem vorformulieren, in seinen Einzelheiten nicht mehr verhandelbaren Vertrag konfrontiert wird und in aller Regel der wirtschaftlich Schwächere ist" (Kropholler a.a.O. vor Art. 8 Rdz. 3; in dieser Richtung auch EuGH vom 12.05.2005 - 112/03).
  • OLG Rostock, 30.07.2014 - 1 W 40/14

    Beschwerdeverfahren gegen die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels:

    Es sind die mutmaßlichen Erfolgsaussichten des Rechtsmittels im Erststaat und im deutschen Klauselerteilungsverfahrens zu berücksichtigen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.05.1997 - 5 W 4/97 -, NJW-RR 1998, 280, Tz. 17 m.w.N.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.02.2006 - I-3 W 188/05 -, NJW-RR 2006, 1079, Tz. 32, jeweils zitiert nach juris).

    Auch mit Gründen, die im Ursprungsstaat nicht vorgebracht wurden, aber hätten vorgebracht werden können, ist der Schuldner ausgeschlossen, weil der sonst durch die EuGVVO erstrebte freie Urteilsverkehr innerhalb der EU zu stark eingeschränkt würde (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.02.2006 - I-3 W 188/05 -, a.a.O., Tz. 32 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 21.04.1994 - IX ZB 8/94 -, NJW 1994, 2156, Tz. 14, zitiert nach juris).

    Da Art. 46 Abs. 3 EuGVVO den Schuldner umfassend vor den Nachteilen einer Vollstreckung eines nur vorläufig vollstreckbaren Urteils schützen will, ist hierbei die Erfolgsaussicht des im Erststaat eingelegten Rechtsbehelfs nicht der einzige Maßstab; vielmehr sind alle - insbesondere nach Erlass der Erstentscheidung entstandene - Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (BGH, a.a.O.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.02.2006 - I-3 W 188/05 -, a.a.O., Tz. 34 m.w.N.).

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