EuGVVO

   Kapitel III - Anerkennung und Vollstreckung (Art. 32 - 56)   
   Abschnitt 1 - Anerkennung (Art. 33 - 37)   

Artikel 35

(1) Eine Entscheidung wird ferner nicht anerkannt, wenn die Vorschriften der Abschnitte 3, 4 und 6 des Kapitels II verletzt worden sind oder wenn ein Fall des Artikels 72 vorliegt.

(2) Das Gericht oder die sonst befugte Stelle des Mitgliedstaats, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, ist bei der Prüfung, ob eine der in Absatz 1 angeführten Zuständigkeiten gegeben ist, an die tatsächlichen Feststellungen gebunden, aufgrund deren das Gericht des Ursprungsmitgliedstaats seine Zuständigkeit angenommen hat.

(3) Die Zuständigkeit der Gerichte des Ursprungsmitgliedstaats darf, unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1, nicht nachgeprüft werden. Die Vorschriften über die Zuständigkeit gehören nicht zur öffentlichen Ordnung (ordre public) im Sinne des Artikels 34 Nummer 1.

Rechtsprechung zu Art. 35 EuGVVO

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Literatur im Internet zu Art. 35 EuGVVO

Querverweise

Auf Art. 35 EuGVVO verweisen folgende Vorschriften:
    EuGVVO
      Anerkennung und Vollstreckung
        Vollstreckung
Redaktionelle Querverweise zu Art. 35 EuGVVO:
    EuGVVO
      Zuständigkeit
        Zuständigkeit für Versicherungssachen
          Art. 8 ff (zu Art. 35 I)
        Zuständigkeit für Verbrauchersachen
          Art. 15 ff (zu Art. 35 I)
        Ausschließliche Zuständigkeiten
          Art. 22 (zu Art. 35 I)
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