Hier: EuGVVO in der aktuellen Fassung ("Brüssel-Ia-Verordnung")
Alte Fassung ("Brüssel-I-Verordnung") · Entsprechungstabelle

EuGVVO

   Kapitel II - Zuständigkeit (Art. 4 - 35)   
   Abschnitt 5 - Zuständigkeit für individuelle Arbeitsverträge (Art. 20 - 23)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

Art. 22

(1) Die Klage des Arbeitgebers kann nur vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz hat.

(2) Die Vorschriften dieses Abschnitts lassen das Recht unberührt, eine Widerklage vor dem Gericht zu erheben, bei dem die Klage selbst gemäß den Bestimmungen dieses Abschnitts anhängig ist.

Rechtsprechung zu Art. 22 EuGVVO

29 Entscheidungen zu Art. 22 EuGVVO in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf Art. 22 EuGVVO verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu Art. 22 EuGVVO:

    Einführungsgesetz BGB (EGBGB) 
      Allgemeine Vorschriften
        Internationales Privatrecht
          Außervertragliche Schuldverhältnisse
            Art. 28 III (weggefallen) (zu Art. 22 Nr. 1)
    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Gerichte
          Gerichtsstand
            §§ 24 ff. (Ausschließlicher dinglicher Gerichtsstand) (zu Art. 22 Nr. 1)
            § 29a (Ausschließlicher Gerichtsstand bei Miet- oder Pachträumen) (zu Art. 22 Nr. 1)
     
      Zwangsvollstreckung
        Allgemeine Vorschriften
          §§ 704 ff. (Vollstreckbare Endurteile) (zu Art. 22 Nr. 5)
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