EuGVVO

   Kapitel II - Zuständigkeit (Art. 2 - 31)   
   Abschnitt 9 - Rechtshängigkeit und im Zusammenhang stehende Verfahren (Art. 27 - 30)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift Artikel 29

Ist für die Klagen die ausschließliche Zuständigkeit mehrerer Gerichte gegeben, so hat sich das zuletzt angerufene Gericht zugunsten des zuerst angerufenen Gerichts für unzuständig zu erklären.

Literatur im Internet zu Art. 29 EuGVVO

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu Art. 29 EuGVVO:
    EuGVVO
      Zuständigkeit
        Ausschließliche Zuständigkeiten

Rechtsberatung

  • Rechtsberatung Online zu Art. 29 EuGVVO und Ihren weiteren Fragen bei advo24, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht