Abschnitt 9 - Rechtshängigkeit und im Zusammenhang stehende Verfahren (Art. 27 - 30)
Artikel 29
Ist für die Klagen die ausschließliche Zuständigkeit mehrerer Gerichte gegeben, so hat sich das zuletzt angerufene Gericht zugunsten des zuerst angerufenen Gerichts für unzuständig zu erklären.