EuGVVO

   Kapitel II - Zuständigkeit (Art. 2 - 31)   
   Abschnitt 9 - Rechtshängigkeit und im Zusammenhang stehende Verfahren (Art. 27 - 30)   
Artikel 29

Ist für die Klagen die ausschließliche Zuständigkeit mehrerer Gerichte gegeben, so hat sich das zuletzt angerufene Gericht zugunsten des zuerst angerufenen Gerichts für unzuständig zu erklären.

Rechtsprechung zu Art. 29 EuGVVO

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Literatur im Internet zu Art. 29 EuGVVO

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu Art. 29 EuGVVO:
    EuGVVO
      Zuständigkeit
        Ausschließliche Zuständigkeiten

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