Alte Fassung ("Brüssel-I-Verordnung") · Entsprechungstabelle
EuGVVO
| Kapitel III - Anerkennung und Vollstreckung (Art. 36 - 57) |
| Abschnitt 3 - Versagung der Anerkennung und Vollstreckung (Art. 45 - 51) |
| Unterabschnitt 2 - Versagung der Vollstreckung (Art. 46 - 51) |
Die Vollstreckung einer Entscheidung wird auf Antrag des Schuldners versagt, wenn festgestellt wird, dass einer der in Artikel 45 genannten Gründe gegeben ist.
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Rechtsprechung zu Art. 46 EuGVVO
38 Entscheidungen zu Art. 46 EuGVVO in unserer Datenbank:
- BGH, 05.06.2025 - V ZB 15/24
Prüfungskompetenz vor Vollstreckung des Titels aus einem anderen Mitgliedstaat
- BGH, 26.03.2026 - IX ZB 16/25
Vollstreckungsversagungsverfahren - oder: Brüssel Ia-VO und der ordre public
- BGH, 12.10.2023 - IX ZB 60/21
Versagung der Anerkennung und Vollstreckung des Beschlusses eines lettischen ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 02.06.2022 - IX ZB 60/21
Zwangsvollstreckung: Vorläufiger Rechtsschutz gegen inländische Vollstreckung ...
- BGH, 28.02.2024 - IX ZB 60/21
Wert von Anwaltstätigkeit hinsichtlich Anerkennung oder Vollstreckung ...
- BGH, 02.06.2022 - IX ZB 60/21
- Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2026 - C-683/24
Glücksspiel: Nach Ansicht von Generalanwalt Emiliou ist das ...
- OLG Düsseldorf, 18.03.2025 - 3 W 22/25
Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Versagung der ...
- Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2021 - C-568/20
H Limited - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in ...
Zum selben Verfahren:
- EuGH, 07.04.2022 - C-568/20
H Limited - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in ...
- EuGH, 07.04.2022 - C-568/20
- BGH, 19.02.2026 - IX ZR 103/25
Vollstreckungsabwehrklage oder Antrag auf Versagung der Vollstreckung?
Querverweise
Auf Art. 46 EuGVVO verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu Art. 46 EuGVVO:
- Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO)
- Anerkennung und Vollstreckung
- Versagung der Anerkennung und Vollstreckung
- Versagung der Vollstreckung
- Art. 51