Rechtsprechung
   BGH, 09.11.2011 - IV ZR 251/08   

Volltextveröffentlichungen (8)

mehr
  • bundesgerichtshof.de

    Geldtransport III

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einzahlung auf ein eigenes Konto durch ein Geld- und Werttransportunternehmen als Versicherungsfall

  • rechtsportal.de

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wegen Nichterreichen der Wertgrenze

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Versicherungsrecht - Ansprüche aus "Valorenversicherung"

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Heros - Geldtransporte und ihre versicherungsrechtlichen Folgen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Kein Anspruch auf Versicherungsleistungen aus Geld- und Werttransportversicherungen bei noch zu prüfender Anfechtbarkeit der Verträge wegen arglistiger Täuschung

Sonstiges

  • wikipedia.org (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Heros Unternehmensgruppe

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW-RR 2012, 478
  • MDR 2012, 94
  • VersR 2012, 178
  • WM 2012, 122



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Wird zitiert von ... (15)  

  • BGH, 09.11.2011 - IV ZR 173/10  

    Versicherungsrecht - Versicherung von Geldtransporten

    Die zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen (im Folgenden: VB) sind im Senatsurteil vom heutigen Tag im Verfahren IV ZR 251/08 auszugsweise wiedergegeben.

    Wie der Senat mit Urteil vom heutigen Tag im Verfahren IV ZR 251/08 (unter II 1) näher dargelegt hat, ist der Anwendungsbereich der in Ziffer 15.4 Satz 1 VB vereinbarten lediglich passiven Prozessführungsklausel nicht eröffnet.

    Dazu ist hier erforderlich, dass zum einen das Transportgut der Deutschen Bundesbank überlassen wird und diese zum anderen die vertragsgemäße Anweisung erhält, welchem Konto das noch "stofflich" vorhandene Bargeld gutzuschreiben ist (vgl. Senatsurteil im Verfahren IV ZR 251/08 unter II 3 c).

    Denn dies hätte dazu geführt, dass die zu entsorgenden Gelder einem erweiterten, teils nicht mehr versicherten Zugriff durch die Versicherungsnehmerin ausgesetzt gewesen wären (vgl. Senatsurteil im Verfahren IV ZR 251/08 unter II 3 d).

    bb) Diese Vorgaben entnimmt das Berufungsgericht für die Entsorgung von Restgeldkassetten jedoch fehlerhaft dem zwischen der Klägerin, der ... AG und der C. AG geschlossenen Vertrag über das sogenannte ... -Verfahren (vgl. dazu Senatsurteil im Verfahren IV ZR 251/08 unter II 3 b und c).

    Zudem hat es nicht beachtet, dass bei einer Abw icklung auf diesem Wege eine Versicherung unter dem Vertrag CLS 100-03 nur solange besteht, wie die Klägerin Auftraggeberin der von der A. GmbH durchgeführten Transporte ist (vgl. dazu Senatsurteil im Verfahren IV ZR 251/08 unter II 4 a und b cc).

  • BGH, 09.11.2011 - IV ZR 16/10  

    Versicherungsrecht - Versicherung von Geldtransporten

    Die zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen (im Folgenden: VB) sind im Senatsurteil vom heutigen Tag im Verfahren IV ZR 251/08 auszugsweise wiedergegeben.

    Wie der Senat mit Urteil vom heutigen Tag im Verfahren IV ZR 251/08 (unter II 1) näher dargelegt hat, ist der Anwendungsbereich der in Ziffer 15.4 Satz 1 VB vereinbarten lediglich passiven Prozessführungsklausel nicht eröffnet.

    Dazu ist hier erforderlich, dass zum einen das Transportgut der Deutschen Bundesbank überlassen wird und diese zum anderen die vertragsgemäße Anweisung erhält, welchem Konto das noch "stofflich" vorhandene Bargeld gutzuschreiben ist (vgl. Senatsurteil vom heutigen Tag im Verfahren IV ZR 251/08 unter II 3 c).

    Nach den festgestellten Umständen zur Abwicklung des Geldtransports ist für ein stillschweigendes Abbedingen der vertraglichen Vereinbarung oder die Annahme einer rechtserheblichen Duldung kein Raum, da dies dazu geführt hätte, dass die zu entsorgenden Gelder einem erweiterten, teils nicht mehr versicherten Zugriff durch die Versicherungsnehmerin ausgesetzt gewesen wären (vgl. Senatsurteil vom heutigen Tag im Verfahren IV ZR 251/08 unter II 3 d).

  • BGH, 09.11.2011 - IV ZR 15/10  

    Versicherungsrecht - Vorsätzlich herbeigeführter Schaden

    Die zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen (im Folgenden: VB) sind im Senatsurteil vom heutigen Tag im Verfahren IV ZR 251/08 auszugsweise wiedergegeben.

    Wie der Senat mit Urteil vom heutigen Tag im Verfahren IV ZR 251/08 (unter II 1) näher dargelegt hat, ist der Anwendungsbereich der in Ziffer 15.4 Satz 1 VB vereinbarten lediglich passiven Prozessführungsklausel nicht eröffnet.

    Dazu ist hier erforderlich, dass zum einen das Transportgut der Deutschen Bundesbank überlassen wird und diese zum anderen die vertragsgemäße Anweisung erhält, welchem Konto das noch "stofflich" vorhandene Bargeld gutzuschreiben ist (vgl. Senatsurteil vom heutigen Tag im Verfahren IV ZR 251/08 unter II 3 c).

    Nach den festgestellten Umständen zur Abwicklung des Geldtransports ist für ein stillschweigendes Abbedingen der vertraglichen Vereinbarung oder die Annahme einer rechtserheblichen Duldung kein Raum, da dies dazu geführt hätte, dass die zu entsorgenden Gelder einem erweiterten , teils nicht mehr versicherten Zugriff durch die Versicherungsnehmerin ausgesetzt gewesen wären (vgl. Senatsurteil vom heutigen Tag im Verfahren IV ZR 251/08 unter II 3 d).

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  • BGH, 09.11.2011 - IV ZR 171/10  

    Verfahrensrecht - Zur Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 ZPO

    Die zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen (im Folgenden: VB) sind im Senatsurteil vom heutigen Tag im Verfahren IV ZR 251/08 auszugsweise wiedergegeben.

    Wie der Senat mit Urteil vom heutigen Tag im Verfahren IV ZR 251/08 (unter II 1) näher dargelegt hat, ist der Anwendungsbereich der in Ziffer 15.4 Satz 1 VB vereinbarten lediglich passiven Prozessführungsklausel nicht eröffnet.

    Dazu ist erforderlich, dass zum einen das Transportgut der Deutschen Bundesbank überlassen wird und diese zum anderen die vertragsgemäße Anweisung erhält, welchem Konto das noch "stofflich" vorhandene Bargeld gutzuschreiben ist (vgl. Senatsurteil vom heutigen Tag im Verfahren IV ZR 251/08 unter II 3 c).

    Denn dies hätte dazu geführt, dass die zu entsorgenden Gelder einem erweiterten, teils nicht mehr versicherten Zugriff durch die Versicherungsnehmerin ausgesetzt gewesen wären (vgl. Senatsurteil vom heutigen Tag im Verfahren IV ZR 251/08 unter II 3 d).

  • BGH, 09.11.2011 - IV ZR 172/10  

    Geldtransport I

    Die zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen (im Folgenden: VB) sind im Senatsurteil vom heutigen Tag im Verfahren IV ZR 251/08 auszugsweise wiedergegeben.

    Wie der Senat mit Urteil vom heutigen Tag im Verfahren IV ZR 251/08 (unter II 1) näher dargelegt hat, ist der Anwendungsbereich der in Ziffer 15.4 Satz 1 VB vereinbarten - lediglich passiven - Prozessführungsklausel nicht eröffnet.

    Dazu ist hier erforderlich, dass zum einen das Transportgut der Deutschen Bundesbank überlassen wird und diese zum anderen die - den Vorgaben des Auftraggebers entsprechende - Anweisung erhält, welchem Konto das noch "stofflich" vorhandene Bargeld gutzuschreiben ist (vgl. Senatsurteil im Verfahren IV ZR 251/08 unter II 3 c).

    Denn dies hätte dazu geführt, dass die zu entsorgenden Gelder einem erweiterten, teils nicht mehr versicherten Zugriff durch die Versicherungsnehmerin ausgesetzt gewesen wären (vgl. Senatsurteil im Verfahren IV ZR 251/08 unter II 3 d).

  • BGH, 07.12.2011 - IV ZR 179/10  

    Verfahrensrecht - Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde

    Ein solcher Zugriff ist anzunehmen, wenn die geschuldete Übergabe bei Ablieferung des Transportgutes nicht nach den Weisungen der Klägerin ausgeführt worden ist (vgl. dazu Senatsurteil vom 9. November 2011 IV ZR 251/08 unter II 3 b), ohne dass die Klägerin wie das Berufungsgericht meint aufgrund von § 242 BGB gehindert ist, sich auf den Eintritt eines Versicherungsfalles zu berufen.

    (1) In diesem Zusammenhang ist zwar nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz § 4 des zwischen der Klägerin und der HEROS Transport GmbH geschlossenen Rahmenvertrages entnehmen will, es sei Letzterer untersagt gewesen, transportiertes Geld im so genannten kontogebundenen Überweisungsverfahren (Pooling-Verfahren) zunächst auf ein für die HEROS-Gruppe eingerichtetes Konto verbuchen zu lassen (so auch der Sachverhalt in den Senatsurteilen vom 9. November 2011 IV ZR 251/08, IV ZR 15/10, IV ZR 16/10, IV ZR 171/10, IV ZR 172/10 und IV ZR 173/10; anders dagegen im Senatsurteil vom 25. Mai 2011 aaO Rn. 52 ff.; vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 25. Mai 2011 IV ZR 156/09, [...] Rn. 18 ff. und IV ZR 247/09 aaO Rn. 20 ff.).

    Allein das Schweigen der Klägerin als Auftraggeberin der Transporte führte nicht zu einem Rechtsverlust und durfte von der insofern nicht schutzwürdigen HEROS Transport GmbH auch nicht als Verzicht auf die Rechte der Klägerin aus dem Transportvertrag verstanden werden (vgl. dazu Senatsurteil vom 9. November 2011 IV ZR 251/08 unter II 3 d).

  • BGH, 08.12.2011 - IV ZR 5/10  

    Versicherungsrecht - Arglistanfechtung eines Versicherungsvertrages

    Das ist dann anzunehmen, wenn die geschuldete Übergabe bei Ablieferung des Transportgutes nicht nach den Weisungen des Auf traggebers ausgeführt worden ist (vgl. dazu Senatsurteil vom 9. November 2011 IV ZR 251/08 unter II 3 b).

    Abgesehen davon hätte eine hier nicht festgestellte bloße Duldung von Verstößen des Werttransportunternehmens gegen das vereinbarte Nicht-Konto-Verfahren im Übrigen weder zu einer Änderung seiner entsprechenden Verpflichtung aus dem Transportvertrag gef ührt (vgl. dazu Senatsurteil vom 9. November 2011 IV ZR 251/08 unter II 3 d) noch läge wie die Beklagte meint darin eine Herbeiführung des Versicherungsfalles durch die versicherte Person.

  • BGH, 07.12.2011 - IV ZR 33/09  

    Verfahrensrecht - Zulassung der Revision

    Ein solcher Zugriff ist anzunehmen, wenn die geschuldete Übergabe an die Deutsche Bundesbank nicht nach den Weisungen der Klägerin ausgeführt worden ist (vgl. dazu Senatsurteil vom 9. November 2011 IV ZR 251/08 unter II 3 b).
  • BGH, 21.03.2012 - IV ZR 204/10  

    Verfahrensrecht - Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde

    Da ein Ausschluss der Arglistanfechtung nicht wirksam vereinbart werden konnte, kommt es auf die von der Beschwerde erörterte Frage, ob das Berufungsgericht die genannte Klausel unzutreffend ausgelegt, dabei Vortrag der Klägerin übergangen und abweichend von Urteilen der Oberlandesgerichte Hamm (vom 18. Dezember 2009 20 U 137/08, [...] Rn. 100 ff.; vgl. dazu Senatsurteil vom 9. November 2011 IV ZR 16/10, [...] Rn. 45, 46) und Düsseldorf (vom 5. November 2008 18 U 188/07, [...] Rn. 139 ff.; vgl. dazu Senatsurteil vom 9. November 2011 IV ZR 251/08, [...] Rn. 60 ff.) entschieden hat, nicht an.
  • BGH, 21.03.2012 - IV ZR 152/10  

    Verfahrensrecht - Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde

    Da ein Ausschluss der Arglistanfechtung nicht wirksam vereinbart werden konnte, kommt es auf die von der Beschwerde erörterte Frage, ob das Berufungsgericht die genannte Klausel unzutreffend ausgelegt, dabei Vortrag der Klägerin übergangen und abweichend von Urteilen der Oberlandesgerichte Hamm (vom 18. Dezember 2009 20 U 137/08, [...] Rn. 100 ff.; vgl. dazu Senatsurteil vom 9. November 2011 IV ZR 16/10, [...] Rn. 45, 46) und Düsseldorf (vom 5. November 2008 18 U 188/07, [...] Rn. 139 ff.; vgl. dazu Senatsurteil vom 9. November 2011 IV ZR 251/08, [...] Rn. 60 ff.) entschieden hat, nicht an.
  • BGH, 21.03.2012 - IV ZR 17/11  

    Verfahrensrecht - Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde

  • BGH, 21.03.2012 - IV ZR 229/10  

    Verfahrensrecht - Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde

  • BGH, 21.03.2012 - IV ZR 264/10  

    Verfahrensrecht - Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde

  • BGH, 21.03.2012 - IV ZR 233/09  

    Verfahrensrecht - Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde

  • BGH, 21.03.2012 - IV ZR 115/11  
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