Weitere Entscheidung unten: BFH, 27.12.2006

Rechtsprechung
   BFH, 07.09.2006 - IX B 199/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,4835
BFH, 07.09.2006 - IX B 199/05 (https://dejure.org/2006,4835)
BFH, Entscheidung vom 07.09.2006 - IX B 199/05 (https://dejure.org/2006,4835)
BFH, Entscheidung vom 07. September 2006 - IX B 199/05 (https://dejure.org/2006,4835)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,4835) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 18.05.2005 - IX B 168/04

    Divergenz; mangelnde Sachaufklärung

    Auszug aus BFH, 07.09.2006 - IX B 199/05
    Im Übrigen ist aber hinsichtlich der Entscheidungserheblichkeit dieses Vorbringens nicht dargetan, dass es deshalb auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunktes des FG (vgl. BFH-Beschlüsse vom 10. April 2006 X B 162/05, BFH/NV 2006, 1332; vom 18. Mai 2005 IX B 168/04, BFH/NV 2005, 1829) zu einer anderen Entscheidung hätte führen können.

    Soweit darüber hinaus die Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) durch Übergehen eines Beweisantrags oder von Amts wegen erforderlicher Sachaufklärung gerügt wird, fehlt es an den erforderlichen genauen Angaben (vgl. BFH-Beschlüsse vom 27. Oktober 1998 X B 115/97, BFH/NV 1999, 630; vom 10. September 2002 X B 42/02, BFH/NV 2003, 70) sowie Ausführungen dazu, inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunktes des FG (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2006, 1332; in BFH/NV 2005, 1829) zu einer anderen Entscheidung hätte führen können bzw. sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 28. Juli 2004 IX B 136/03, BFH/NV 2005, 43, m.w.N.).

  • BFH, 10.04.2006 - X B 162/05

    NZB: grundsätzliche Bedeutung, Sachaufklärungspflicht

    Auszug aus BFH, 07.09.2006 - IX B 199/05
    Im Übrigen ist aber hinsichtlich der Entscheidungserheblichkeit dieses Vorbringens nicht dargetan, dass es deshalb auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunktes des FG (vgl. BFH-Beschlüsse vom 10. April 2006 X B 162/05, BFH/NV 2006, 1332; vom 18. Mai 2005 IX B 168/04, BFH/NV 2005, 1829) zu einer anderen Entscheidung hätte führen können.

    Soweit darüber hinaus die Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) durch Übergehen eines Beweisantrags oder von Amts wegen erforderlicher Sachaufklärung gerügt wird, fehlt es an den erforderlichen genauen Angaben (vgl. BFH-Beschlüsse vom 27. Oktober 1998 X B 115/97, BFH/NV 1999, 630; vom 10. September 2002 X B 42/02, BFH/NV 2003, 70) sowie Ausführungen dazu, inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunktes des FG (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2006, 1332; in BFH/NV 2005, 1829) zu einer anderen Entscheidung hätte führen können bzw. sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 28. Juli 2004 IX B 136/03, BFH/NV 2005, 43, m.w.N.).

  • BFH, 10.09.2002 - X B 42/02

    Verletzung der Sachaufklärungspflicht

    Auszug aus BFH, 07.09.2006 - IX B 199/05
    Soweit darüber hinaus die Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) durch Übergehen eines Beweisantrags oder von Amts wegen erforderlicher Sachaufklärung gerügt wird, fehlt es an den erforderlichen genauen Angaben (vgl. BFH-Beschlüsse vom 27. Oktober 1998 X B 115/97, BFH/NV 1999, 630; vom 10. September 2002 X B 42/02, BFH/NV 2003, 70) sowie Ausführungen dazu, inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunktes des FG (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2006, 1332; in BFH/NV 2005, 1829) zu einer anderen Entscheidung hätte führen können bzw. sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 28. Juli 2004 IX B 136/03, BFH/NV 2005, 43, m.w.N.).
  • BFH, 26.03.1998 - IX B 131/97

    Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BFH, 07.09.2006 - IX B 199/05
    Denn zum einen setzt die Restitutionsklage i.S. von § 580 ZPO ein --hier noch nicht gegebenes-- rechtskräftig beendetes Verfahren voraus (vgl. Gräber/Stapperfend, a.a.O., § 134 Rz. 2; Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 134 FGO Tz. 7); zum zweiten ist das Wiederaufnahmegesuch nach § 584 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 134 FGO an das FG als das grundsätzlich zuständige Gericht zu richten (vgl. BFH-Beschlüsse vom 16. Dezember 1994 VIII K 1/94, BFH/NV 1995, 800; vom 25. November 1999 I K 1/98, BFH/NV 2000, 730); schließlich geht es bei einem Restitutionsbegehren inhaltlich um Verletzungen des materiellen Rechts (vgl. Tipke/ Kruse, a.a.O., § 134 FGO Tz. 4), damit kann jedoch im Nichtzulassungsbeschwerde-Verfahren die Zulassung der Revision grundsätzlich nicht erreicht werden (vgl. BFH-Beschluss vom 26. März 1998 IX B 131/97, BFH/NV 1998, 994).
  • BFH, 28.07.2004 - IX B 136/03

    Vorfälligkeitsentschädigung; Grundstücksverkauf

    Auszug aus BFH, 07.09.2006 - IX B 199/05
    Soweit darüber hinaus die Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) durch Übergehen eines Beweisantrags oder von Amts wegen erforderlicher Sachaufklärung gerügt wird, fehlt es an den erforderlichen genauen Angaben (vgl. BFH-Beschlüsse vom 27. Oktober 1998 X B 115/97, BFH/NV 1999, 630; vom 10. September 2002 X B 42/02, BFH/NV 2003, 70) sowie Ausführungen dazu, inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunktes des FG (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2006, 1332; in BFH/NV 2005, 1829) zu einer anderen Entscheidung hätte führen können bzw. sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 28. Juli 2004 IX B 136/03, BFH/NV 2005, 43, m.w.N.).
  • BFH, 29.03.2006 - I B 53/05

    NZB: Verfahrensmängel

    Auszug aus BFH, 07.09.2006 - IX B 199/05
    Dazu ist bezogen auf einzelne Feststellungen oder rechtliche Gesichtspunkte substantiiert darzulegen, wozu sie sich nicht haben äußern können und was sie bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätten; darüber hinaus muss angegeben werden, dass bei Berücksichtigung des Sachvortrags eine andere Entscheidung des FG möglich gewesen wäre (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 29. März 2006 I B 53/05, BFH/NV 2006, 1484; vom 16. Dezember 2002 IX B 104/02, BFH/NV 2003, 499).
  • BFH, 16.12.2002 - IX B 104/02

    NZB: Verletzung des rechtlichen Gehörs

    Auszug aus BFH, 07.09.2006 - IX B 199/05
    Dazu ist bezogen auf einzelne Feststellungen oder rechtliche Gesichtspunkte substantiiert darzulegen, wozu sie sich nicht haben äußern können und was sie bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätten; darüber hinaus muss angegeben werden, dass bei Berücksichtigung des Sachvortrags eine andere Entscheidung des FG möglich gewesen wäre (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 29. März 2006 I B 53/05, BFH/NV 2006, 1484; vom 16. Dezember 2002 IX B 104/02, BFH/NV 2003, 499).
  • BFH, 07.12.2000 - IX B 53/00

    Offenbare Unrichtigkeit i.S.v. § 107 FGO

    Auszug aus BFH, 07.09.2006 - IX B 199/05
    a) Soweit die Klägerin und Beschwerdeführerin zu 1 (Klägerin zu 1) ihre Zustimmung zur tatsächlichen Verständigung im dritten Erörterungstermin bestreitet, steht dem zum einen die Beweiskraft des Protokolls (s. § 94 FGO i.V.m. § 165 der Zivilprozessordnung --ZPO--; vgl. etwa Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. Dezember 2000 IX B 53/00, BFH/NV 2001, 631) vom 3. Juni 2003 (S. 6) entgegen.
  • BFH, 07.04.2005 - IX B 194/03

    NZB: Verletzung der Sachaufklärungspflicht; Übergehen von Beweisanträgen

    Auszug aus BFH, 07.09.2006 - IX B 199/05
    c) Zwar verpflichtet § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO das FG, den gesamten Prozessstoff vollständig und einwandfrei zu berücksichtigen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 7. April 2005 IX B 194/03, BFH/NV 2005, 1354), ohne dass allerdings alle im Einzelfall gegebenen Umstände im Urteil zu erörtern sind.
  • BFH, 28.09.2001 - V B 77/00

    Nichtzulassungsbeschwerde - Zulassungsvoraussetzungen - Grundsatz des

    Auszug aus BFH, 07.09.2006 - IX B 199/05
    Letztlich setzen die Kläger zu 1 und 2 ihre eigene Tatsachenwürdigung und Rechtsansicht anstelle der des FG; damit kann jedoch die Zulassung der Revision nicht erreicht werden, wenn für einen darüber hinausgehenden offensichtlichen Rechtsanwendungsfehler von erheblichem Gewicht keine Anhaltspunkte ersichtlich sind (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 28. September 2001 V B 77/00, BFH/NV 2002, 359; vom 7. Februar 2005 IX B 239/02, BFH/NV 2005, 1052).
  • BFH, 25.11.1999 - I K 1/98

    Wiederaufnahmeklage

  • BFH, 23.02.1999 - VIII R 29/98

    Verlustfeststellung i.S. des § 15 a Abs. 4 EStG

  • BFH, 27.10.1998 - X B 115/97

    Divergenz; Verfahrensmängel

  • BFH, 07.02.2005 - IX B 239/02

    NZB: Steuerfreiheit des von schweizerischer Invalidenversicherung gezahlten

  • BFH, 16.12.1994 - VIII K 1/94

    Verweisung von Amts wegen an das Finanzgericht (FG) bei instanzieller

  • BFH, 27.12.2010 - IX B 107/10

    Inhalt eines Sitzungsprotokolls

    a) Zwar hatten die Beteiligten nach dem Sitzungsprotokoll (zu dessen Beweiskraft: § 94 FGO i.V.m. § 165 der Zivilprozessordnung --ZPO--; vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. September 2006 IX B 199/05, BFH/NV 2007, 75) hinreichend Gelegenheit ("die Sach- und Rechtslage ... mit den Beteiligten erörtert"), sich tatsächlich und rechtlich zur Streitsache zu äußern; außer dem Klageantrag (Klägerin) und dem Klageabweisungsantrag (FA) ist kein weiterer Antrag dem Sitzungsprotokoll zu entnehmen.
  • BFH, 28.07.2008 - IX B 13/08

    Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme - Zeugenvernehmung -

    Im Übrigen erfordert eine schlüssige Rüge der Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht durch Übergehen eines Beweisantrags oder vom Amts wegen unter anderem auch Ausführungen dazu, inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können bzw. sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen (BFH-Beschluss vom 7. September 2006 IX B 199/05, BFH/NV 2007, 75, m.w.N.).
  • BFH, 10.06.2010 - IX B 233/09

    Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht - rechtliches Gehör

    Es bleibt dahingestellt, ob der gerügte Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) der Verletzung des Anspruchs der Kläger auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) hinreichend i.S. von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt wurde (zu den Anforderungen s. z.B. BFH-Beschlüsse vom 7. September 2006 IX B 199/05, BFH/NV 2007, 75, unter 3.; vom 30. Mai 2007 VI B 119/06, BFH/NV 2007, 1697; jeweils m.w.N.); jedenfalls liegt der Verstoß nicht vor.
  • BFH, 10.01.2007 - X B 51/06

    Keine Korrespondenz zwischen dauernder Last und wiederkehrenden Bezügen;

    Jedoch fordert das Gesetz nicht, alle im Einzelfall gegebenen Umstände im Urteil zu erörtern (vgl. zuletzt z.B. BFH-Beschlüsse vom 7. September 2006 IX B 199/05, BFH/NV 2007, 75; vom 25. Juli 2006 IV B 116/04, BFH/NV 2006, 2270).
  • BFH, 27.07.2009 - IX B 12/09

    Verletzung der Sachaufklärungspflicht - Auslegung vertraglicher Regelungen

    Nach dem Sitzungsprotokoll (zu dessen Beweiskraft: § 94 FGO i.V.m. § 165 der Zivilprozessordnung --ZPO--; vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. September 2006 IX B 199/05, BFH/NV 2007, 75) "erhielten die Beteiligten das Wort", hatten also Gelegenheit, sich tatsächlich und rechtlich zur Streitsache zu äußern.
  • BFH, 26.02.2008 - X B 152/07

    Nichtzulassungsbeschwerde - Zugehörigkeit eines Grundstücks zum Betriebsvermögen

    Schließlich fordert das Gesetz nicht, alle im Einzelfall gegebenen Umstände im Urteil zu erörtern (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 7. September 2006 IX B 199/05, BFH/NV 2007, 75; vom 25. Juli 2006 IV B 116/04, BFH/NV 2006, 2270).
  • FG Hamburg, 31.03.2009 - 3 K 31/09

    Zulässigkeit einer auf Zahlung von Kindergeld gerichteten Klage; Entfallen des

    Dementsprechend ist aufgrund und im Umfang dieser Abhilfezusage die Klage erledigt; danach ist kein Rechtsschutzbedürfnis bzw. keine Klagebefugnis mehr gegeben (vgl. FG Hamburg vom 6. März 2008 3 K 26/08 zu II 1 c, EFG 2008, 1767 zu II 1 c m.w.N.; vom 22. August 2005 III 12/05, StEd 2006, 71 rechtskräftig durch BFH vom 7. September 2006 IX B 199/05, BFH/NV 2007, 75; vom 28. Oktober 2003 III 219/02, EFG 2004, 832, rechtskräftig durch BFH vom 10. Juni 2005 IV B 247/03, BFH/NV 2005, 1747; vgl. dagegen nur zu § 100 Abs. 2 Satz 1 FGO: BFH vom 23. Mai 2006 IV B 147/04, [...]; vom 23. Februar 2005 IV B 143/04, [...]).
  • BFH, 25.01.2008 - IX B 186/07

    Richter-Befangenheit - rechtliches Gehör - Rügeverlust - kein Vertrauensschutz

    Dazu ist bezogen auf einzelne Feststellungen oder rechtliche Gesichtspunkte substantiiert darzulegen, wozu er sich nicht habe äußern können und was er bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte; darüber hinaus muss angegeben werden, dass bei Berücksichtigung des Sachvortrags eine andere Entscheidung des FG möglich gewesen wäre (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 7. September 2006 IX B 199/05, BFH/NV 2007, 75, unter 3., m.w.N.).
  • BFH, 19.08.2008 - II B 1/07

    Rüge, die Sache sei nicht erörtert worden - Divergenzrüge

    Dazu hätte die Klägerin bezogen auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt substantiiert darlegen müssen, wozu sie sich nicht hat äußern können und was sie bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte; darüber hinaus hätte sie angeben müssen, dass bei Berücksichtigung des Sachvortrags eine andere Entscheidung des FG möglich gewesen wäre (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 7. September 2006 IX B 199/05, BFH/NV 2007, 75, unter 3., m.w.N.).
  • BFH, 27.05.2009 - VII B 7/09

    Anforderungen an die schlüssige Rüge einer Gehörsverletzung - Rüge einer nicht

    Darüber hinaus ist anzugeben, dass bei Berücksichtigung des vom Gericht nicht zur Kenntnis genommenen Sachvortrags eine andere Entscheidung des FG möglich gewesen wäre (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 7. September 2006 IX B 199/05, BFH/NV 2007, 75, m.w.N.).
  • BSG, 23.04.2008 - B 11a AL 202/07 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren,

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BFH, 27.12.2006 - IX B 199/05 (1)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,15694
BFH, 27.12.2006 - IX B 199/05 (1) (https://dejure.org/2006,15694)
BFH, Entscheidung vom 27.12.2006 - IX B 199/05 (1) (https://dejure.org/2006,15694)
BFH, Entscheidung vom 27. Dezember 2006 - IX B 199/05 (1) (https://dejure.org/2006,15694)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,15694) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 21.02.2000 - X B 3/99

    Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen; Ergänzung einer Kostenentscheidung

    Auszug aus BFH, 27.12.2006 - IX B 199/05
    1. Der Antrag der Beigeladenen auf Ergänzung des Beschlusses vom 7. September 2006 ist zulässig, da bisher über die Erstattungsfähigkeit ihrer außergerichtlichen Kosten nicht entschieden wurde (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. Februar 2000 X B 3/99, BFH/NV 2000, 1473).
  • BFH, 22.10.1991 - VIII R 81/87

    Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aus Billigkeitsgründen

    Auszug aus BFH, 27.12.2006 - IX B 199/05
    Zwar haben die Beigeladenen im Beschwerdeverfahren vor dem BFH keine förmlichen Sachanträge gestellt, die sie einem Kostenrisiko gemäß § 135 Abs. 3 FGO ausgesetzt hätten (vgl. BFH-Urteil vom 22. Oktober 1991 VIII R 81/87, BFHE 165, 482, BStBl II 1992, 147).
  • BFH, 13.06.2001 - VI B 234/00

    Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen

    Auszug aus BFH, 27.12.2006 - IX B 199/05
    Unterlässt das Gericht --wie im Streitfall-- den Ausspruch über die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen i.S. des § 139 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO), so ist der betreffende Beschluss auf (fristgebundenen) Antrag nach §§ 109, 113 FGO zu ergänzen (vgl. BFH-Beschluss vom 13. Juni 2001 VI B 234/00, BFH/NV 2001, 1292).
  • FG Hamburg, 22.08.2005 - III 12/05

    Tatsächliche Verständigung und AbhilfeGesonderte und einheitliche

    Auszug aus BFH, 27.12.2006 - IX B 199/05
    Die Klägerin und Beschwerdeführerin zu 1. (Klägerin zu 1.) und der Kläger und Beschwerdeführer zu 2. (Kläger zu 2.) haben wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Hamburg vom 22. August 2005 III 12/05 (= III 121/02) Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die der erkennende Senat durch Beschluss vom 7. September 2006 als unbegründet zurückgewiesen hat.
  • BFH, 31.10.1995 - II S 14/95

    Antrag auf Ergänzung eines Beschlusses

    Auszug aus BFH, 27.12.2006 - IX B 199/05
    Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (vgl. BFH-Beschluss vom 31. Oktober 1995 II S 14/95, BFH/NV 1996, 414).
  • BFH, 15.01.2014 - V B 31/13

    Bedeutung der Berechtigtenbestimmung beim Kindergeld nach Aufnahme des Kindes in

    Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen beruht auf § 139 Abs. 4 FGO (vgl. BFH-Beschluss vom 27. Dezember 2006 IX B 199/05, BFH/NV 2007, 1140).
  • BFH, 29.05.2009 - IV B 143/08

    Kostenerstattung für Beigeladenen im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren des

    Das betrifft auch die Kostenerstattung i.S. von § 139 Abs. 4 FGO, selbst wenn sich der Beigeladene durch Sachanträge insoweit keinem Kostenrisiko im Beschwerdeverfahren eines Hauptbeteiligten aussetzt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 27. Dezember 2006 IX B 199/05, BFH/NV 2007, 1140; vom 15. Oktober 2008 XI B 247/07, [...]).
  • FG München, 30.05.2016 - 7 K 2516/15

    Abzug von Sonderbetriebsausgaben eines Gesellschafters

    Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht nach § 139 Abs. 4 FGO erstattungsfähig, da der Beigeladene weder Sachanträge gestellt noch im finanzgerichtlichen Verfahren wesentlich mitgewirkt und Prozesserklärungen abgegeben hat (vgl. BFH-Beschluss vom 27. Dezember 2006 IX B 199/05, BFH/NV 2007, 1140).
  • FG München, 25.10.2011 - 7 K 2736/09

    Kindergeld für Pflegekind trotz weiter bestehender Umgangskontakte des Kindes zu

    Es ist andererseits auch nicht angezeigt, die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen auszusprechen (§ 139 Abs. 4 FGO), da die Beigeladene weder Sachanträge gestellt noch das Verfahren gefördert hat (vgl. BFH-Beschlüsse vom 27. Dezember 2006 IX B 199/05, BFH/NV 2007, 1140; vom 15. Oktober 2008 XI B 247/07, juris).
  • FG München, 29.06.2015 - 7 K 2184/13

    Abzweigung Kindergeld

    Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht nach § 139 Abs. 4 FGO erstattungsfähig, da die Beigeladene weder Sachanträge gestellt noch im finanzgerichtlichen Verfahren wesentlich mitgewirkt und Prozesserklärungen abgegeben hat (vgl. BFH-Beschluss vom 27. Dezember 2006 IX B 199/05, BFH/NV 2007, 1140).
  • FG München, 26.06.2013 - 10 K 2450/11

    Abzweigung von Kindergeld ermessensfehlerhaft, wenn Verwaltungsrichtlinien

    Es ist andererseits auch nicht angezeigt, die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen auszusprechen (§ 139 Abs. 4 FGO ), da der Beigeladene weder Sachanträge gestellt noch das Verfahren gefördert hat (vgl. BFH-Beschlüsse vom 27. Dezember 2006 IX B 199/05, BFH/NV 2007, 1140 ; vom 15. Oktober 2008 XI B 247/07, juris).
  • FG München, 11.10.2012 - 10 K 1604/10

    Familienähnliches Band zu Pflegekindern, die bei der Haushaltsaufnahme (fast)

    Es ist andererseits auch nicht angezeigt, die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen auszusprechen (§ 139 Abs. 4 FGO ), da die Beigeladenen weder Sachanträge gestellt, noch das Verfahren gefördert haben (vgl. BFH-Beschlüsse vom 27. Dezember 2006 IX B 199/05, BFH/NV 2007, 1140 ; vom 15. Oktober 2008 XI B 247/07, juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht