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   BGH, 15.12.1998 - VI ZR 316/97   

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BGH, 15.12.1998 - VI ZR 316/97 (https://dejure.org/1998,455)
BGH, Entscheidung vom 15.12.1998 - VI ZR 316/97 (https://dejure.org/1998,455)
BGH, Entscheidung vom 15. Dezember 1998 - VI ZR 316/97 (https://dejure.org/1998,455)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    ZPO § 518 Abs. 2

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 518 Abs. 2
    Eindeutige Bezeichnung des Rechtsmittelführers ist nicht allein wegen theoretischer Zweifel zu verneinen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 518 Abs. 2
    Anforderungen an die Bezeichnung des Rechtsmittelführers in der Berufungsschrift

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 1554
  • MDR 1999, 625
  • NZV 1999, 202
  • VersR 1999, 900
 
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Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 24.01.1952 - III ZR 196/50

    Beginn der mündlichen Verhandlung

    Auszug aus BGH, 15.12.1998 - VI ZR 316/97
    b) Eine die berechtigten Interessen der Parteien des Berufungsrechtszuges berücksichtigende Auslegung der Berufungsschrift, die der Senat selbst vornehmen kann (vgl. BGHZ 4, 328, 334; BGH, Urteil vom 20. Januar 1988 - VIII ZR 296/86 - BGHR-ZPO § 518 Abs. 2 Parteibezeichnung 4 Rechtsmittelgegner = NJW 1988, 1204, 1205), ergab hier, daß die Berufung von der Beklagten zu 3 im eigenen Namen und zugleich durch sie als Nebenintervenientin für die Beklagten zu 1 und zu 2 geführt wurde.
  • BGH, 20.01.1988 - VIII ZR 296/86

    Eigentumserwerb an einem bei Abbrucharbeiten freigelegten Schatz

    Auszug aus BGH, 15.12.1998 - VI ZR 316/97
    b) Eine die berechtigten Interessen der Parteien des Berufungsrechtszuges berücksichtigende Auslegung der Berufungsschrift, die der Senat selbst vornehmen kann (vgl. BGHZ 4, 328, 334; BGH, Urteil vom 20. Januar 1988 - VIII ZR 296/86 - BGHR-ZPO § 518 Abs. 2 Parteibezeichnung 4 Rechtsmittelgegner = NJW 1988, 1204, 1205), ergab hier, daß die Berufung von der Beklagten zu 3 im eigenen Namen und zugleich durch sie als Nebenintervenientin für die Beklagten zu 1 und zu 2 geführt wurde.
  • BGH, 15.06.1989 - VII ZR 227/88

    Zulässigkeit des Rechtsmittels eines Streithelfers

    Auszug aus BGH, 15.12.1998 - VI ZR 316/97
    Die dadurch bedingte besondere Interessenlage und der Zweck der Berufungseinlegung, die Wirkungen des erstinstanzlichen Urteils für den prozeßführenden Versicherer zu beseitigen, legten es nahe, daß die von den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Versicherers eingelegte Berufung für die Beklagten zu 1 und zu 2 von der Beklagten zu 3 als Nebenintervenientin (vgl. dazu BGH, Beschluß vom 27. Juni 1985 - III ZB 12/85 - NJW 1986, 257 li. Sp. unten; BGH, Urteil vom 15. Juni 1989 - VII ZR 227/88 - NJW 1990, 190 und vom 4. Oktober 1994 - VI ZR 223/93 - NJW 1995, 198, 199 a.E.) und zugleich für die Beklagte zu 3 geführt wurde.
  • BVerfG, 09.08.1991 - 1 BvR 630/91

    Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens bei Zurückweisung einer

    Auszug aus BGH, 15.12.1998 - VI ZR 316/97
    Die Verfassungsgarantien des Grundgesetzes verbieten es, den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingerichteten Instanzen in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. BVerfG, Beschluß vom 9. August 1991 - 1 BvR 630/91 - NJW 1991, 3140).
  • BGH, 17.01.1991 - VII ZB 13/90

    Beginn und Lauf von Rechtsmittelfristen im Hinblick auf eine Berichtigung des

    Auszug aus BGH, 15.12.1998 - VI ZR 316/97
    Dabei sind, wie auch sonst bei der Auslegung von Prozeßerklärungen, alle Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu berücksichtigen, die dem Gericht bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist bekannt sind und dem Rechtsmittelgegner zugänglich waren (vgl. BGHZ 113, 228, 230; 21, 168, 173).
  • BGH, 07.11.1995 - VI ZB 12/95

    Anforderungen an die Parteibezeichnung in der Berufungsschrift

    Auszug aus BGH, 15.12.1998 - VI ZR 316/97
    Die Zulässigkeit der Berufung darf nicht an unvollständigen oder fehlerhaften Bezeichnungen der Parteien des Berufungsverfahrens scheitern, wenn trotz dieser Mängel letztlich keine vernünftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten aufkommen können (vgl. Senatsbeschluß vom 7. November 1995 - VI ZB 12/95 - NJW 1996, 320, 321 m.w.N.).
  • BGH, 13.10.1998 - VI ZR 81/98

    Bezeichnung des Rechtsmittelführers in der Berufungsschrift

    Auszug aus BGH, 15.12.1998 - VI ZR 316/97
    Sie kann auch im Wege der Auslegung der Berufungsschrift und der etwa sonst vorliegenden Unterlagen gewonnen werden (vgl. Senatsurteil vom 13. Oktober 1998 - VI ZR 81/98 - z.V.b.; BGH, Beschlüsse vom 16. Juli 1998 - VII ZB 7/98 - NJW 1998, 3499 und vom 4. Juni 1997 - VIII ZB 9/97 - NJW 1997, 3383, je m.w.N.).
  • BGH, 16.07.1998 - VII ZB 7/98

    Fehlerhafte Bezeichnung des Berufungsklägers

    Auszug aus BGH, 15.12.1998 - VI ZR 316/97
    Sie kann auch im Wege der Auslegung der Berufungsschrift und der etwa sonst vorliegenden Unterlagen gewonnen werden (vgl. Senatsurteil vom 13. Oktober 1998 - VI ZR 81/98 - z.V.b.; BGH, Beschlüsse vom 16. Juli 1998 - VII ZB 7/98 - NJW 1998, 3499 und vom 4. Juni 1997 - VIII ZB 9/97 - NJW 1997, 3383, je m.w.N.).
  • BGH, 04.06.1997 - VIII ZB 9/97

    Anforderungen an wirksame Berufungseinlegung; Angabe des Berufungsführers

    Auszug aus BGH, 15.12.1998 - VI ZR 316/97
    Sie kann auch im Wege der Auslegung der Berufungsschrift und der etwa sonst vorliegenden Unterlagen gewonnen werden (vgl. Senatsurteil vom 13. Oktober 1998 - VI ZR 81/98 - z.V.b.; BGH, Beschlüsse vom 16. Juli 1998 - VII ZB 7/98 - NJW 1998, 3499 und vom 4. Juni 1997 - VIII ZB 9/97 - NJW 1997, 3383, je m.w.N.).
  • BGH, 27.06.1985 - III ZB 12/85

    Bindung eines Streithelfers an die für die Hauptparteien maßgeblichen

    Auszug aus BGH, 15.12.1998 - VI ZR 316/97
    Die dadurch bedingte besondere Interessenlage und der Zweck der Berufungseinlegung, die Wirkungen des erstinstanzlichen Urteils für den prozeßführenden Versicherer zu beseitigen, legten es nahe, daß die von den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Versicherers eingelegte Berufung für die Beklagten zu 1 und zu 2 von der Beklagten zu 3 als Nebenintervenientin (vgl. dazu BGH, Beschluß vom 27. Juni 1985 - III ZB 12/85 - NJW 1986, 257 li. Sp. unten; BGH, Urteil vom 15. Juni 1989 - VII ZR 227/88 - NJW 1990, 190 und vom 4. Oktober 1994 - VI ZR 223/93 - NJW 1995, 198, 199 a.E.) und zugleich für die Beklagte zu 3 geführt wurde.
  • BGH, 04.10.1994 - VI ZR 223/93

    Erstreckung der Klage auf den Streithelfer im Wege der unselbständigen

  • BGH, 29.06.1956 - V ZB 20/56

    Einlegung der Berufung oder Revision

  • BGH, 08.07.1981 - IVb ZB 660/80

    Beurteilung von Inhalt und Tragweite eines gegenüber dem Gericht erklärten

  • BGH, 26.09.1988 - II ZB 6/88

    Notwendiger Inhalt einer Berufungsschrift - Bedeutung der Nennung der

  • BGH, 06.02.1959 - IV ZB 18/59

    Rechtsmittel

  • OLG Düsseldorf, 16.10.2003 - 10 U 46/03

    Zur Frage, ob ein Kautionsrückzahlungsanspruch des Mieters durch Aufrechnung des

    Die Zulässigkeit der Berufung darf nicht an unvollständigen oder fehlerhaften Bezeichnungen der Parteien des Berufungsverfahrens scheitern, wenn trotz dieser Mängel letztlich keine vernünftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten aufkommen können (BGH, Urt. v. 15.12.1998, NJW 1999, 1554).
  • OLG Naumburg, 18.08.2017 - 7 U 17/17

    Hochwasserschutz, Spundwandprofile - Vergabe öffentlicher Bauaufträge:

    Jeder Zweifel an der Person des Rechtsmittelklägers muss nach verständiger Würdigung des gesamten Vorgangs der Rechtsmitteleinlegung ausgeschlossen sein (vgl. BGH MDR 1996, 92; BGH NJW 1999, 1554).

    Sie kann vielmehr auch im Wege der Auslegung unter ergänzender Heranziehung weiter vorliegender Unterlagen gewonnen werden (vgl. BGH MDR 1996, 92 m.w.N.; BGH NJW 1998, 3499; BGH NJW 1999, 1554).

    Dabei bestehen keine Bedenken, auch Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils für die Auslegung der Berufungsschrift heranzuziehen, sofern - wie im Streitfall - eine vollständige Abschrift des Urteils für das Berufungsgericht nach § 519 Abs. 3 ZPO beigefügt ist (vgl. BGH NJW 1999, 1554).

  • BGH, 08.04.2004 - III ZR 20/03

    Wirtschaftliche Identität des beabsichtigten und des tatsächlich abgeschlossenen

    Vielmehr kann sie - nicht zuletzt unter Beachtung des Grundsatzes, daß der Zugang zu den Instanzen aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht unzumutbar erschwert werden darf - auch im Wege der Auslegung der Berufungsschrift und der etwa sonst vorhandenen Unterlagen gewonnen werden (BGH, Urteile vom 13. Oktober 1998 - VI ZR 81/98 - NJW 1999, 291, 292 = VersR 1999, 636, 637; vom 15. Dezember 1998 - VI ZR 316/97 - NJW 1999, 1554 = VersR 1999, 900, 901 und vom 19. Februar 2002 - VI ZR 394/00 - NJW 2002, 1430 f.; Beschlüsse vom 18. April 2000 - VI ZB 1/00 - NJW-RR 2000, 1371 f.; vom 30. Mai 2000 - VI ZB 12/00 - VersR 2000, 1299, 1300 und vom 20. Januar 2004 aaO).
  • BGH, 30.05.2000 - VI ZB 12/00

    Bezeichnung des Rechtsmittelführers

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Formvorschrift des § 518 Abs. 2 ZPO nur entsprochen, wenn bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist angegeben wird, für wen und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt werden soll (Senatsurteil vom 15. Dezember 1998 - VI ZR 316/97 - NJW 1999, 1554 sowie Senatsbeschluß vom 7. November 1995 - VI ZB 12/95 - NJW 1996, 320 jeweils m.w.N.).

    Vielmehr kann sie auch im Weg der Auslegung der Berufungsschrift und der etwa sonst vorliegenden Unterlagen gewonnen werden (Senatsurteile vom 15. Dezember 1998 (aaO) und vom 13. Oktober 1998 - VI ZR 81/98 - NJW 1999, 291, Senatsbeschluß vom 18. April 2000 - VI ZB 1/00 -, jeweils m.w.N.).

    Seine Anwendung setzt allerdings voraus, daß bei verständiger Würdigung des gesamten Vorgangs der Rechtsmitteleinlegung Zweifel an der Person des Rechtsmittelführers ausgeschlossen sind (vgl. Senatsurteil vom 15. Dezember 1998 (aaO) sowie Senatsbeschluß vom 7. November 1995 (aaO)).

    Das Berufungsgericht hat dies im Ansatz nicht verkannt und auch nicht übersehen, daß im Fall einer fehlerhaften Bezeichnung des Rechtsmittelklägers auch Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils für die Auslegung der Berufungsschrift heranzuziehen sind, wenn wie im Streitfall eine vollständige Abschrift des Urteils für das Berufungsgericht beigefügt ist (Senatsurteil vom 15. Dezember 1998 (aaO)).

    Auch das Senatsurteil vom 15. Dezember 1998 (aaO) besagt nicht, daß bereits die Berufungsschrift für sich genommen auslegungsbedürftig sein muß.

    Wie der Senat im Urteil vom 15. Dezember 1998 (aaO) unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dargelegt hat, darf nämlich die Zulässigkeit der Berufung unter Beachtung der Verfahrensgarantie des Grundgesetzes den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingerichteten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BVerfG, NJW 1991, 3140), nicht an unvollständigen oder fehlerhaften Angaben scheitern, wenn für Gericht und Prozeßgegner das wirklich Gewollte deutlich wird (so auch BGH, Beschluß vom 11. Februar 1999 - V ZB 27/98 - NJW-RR 1999, 938).

    Da sich jedenfalls für den fachkundigen Leser, dessen Sicht hier maßgeblich ist (Senatsurteil vom 15. Dezember 1998 (aaO)), aus dem der Berufungsschrift beigefügten Urteil in eindeutiger Weise ergab, daß durch dieses Urteil nur der Beklagte zu 2) beschwert war, war auch der vom Berufungsgericht erwogene Umstand, daß der Beklagte zu 1) im Tenor des landgerichtlichen Urteils dahingehend erwähnt sei, daß der Beklagte zu 2) neben dem Beklagten zu 1) als Gesamtschuldner verurteilt werde, nicht geeignet, ernsthafte Zweifel daran zu erwecken, daß als Rechtsmittelkläger nur der Beklagte zu 2) in Betracht kam.

  • BGH, 27.10.2010 - XII ZB 136/09

    Ehescheidungsverfahren: Hauptsacheerledigung beim Versterben einer Partei vor

    Nachträgliche Klarstellungen sind demgegenüber grundsätzlich unbeachtlich (Senatsbeschluss vom 14. Februar 2001 - XII ZB 192/99 - FamRZ 2001, 1703, 1704 mwN; BGH Urteil vom 15. Dezember 1998 - VI ZR 316/97 - NJW 1999, 1554).
  • BGH, 20.01.2004 - VI ZB 68/03

    Anforderungen an die Bezeichnung der rechtsmittelführenden Partei in der

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Formvorschrift des § 519 Abs. 2 ZPO (früher § 518 Abs. 2 ZPO) nur entsprochen, wenn bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist angegeben wird, für wen und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt werden soll (Senatsurteil vom 15. Dezember 1998 - VI ZR 316/97 - VersR 1999, 900; Beschluß vom 13. Januar 2003 - VI ZB 53/03 - noch nicht veröff.; vom 30. Mai 2000 - VI ZB 12/00 - VersR 2000, 1299, 1300 und vom 7. November 1995 - VI ZB 12/95 - VersR 1996, 251).

    Vielmehr kann sie auch im Wege der Auslegung der Berufungsschrift und der etwa sonst vorliegenden Unterlagen gewonnen werden (Senatsurteile vom 13. Oktober 1998 - VI ZR 81/98 - VersR 1999, 636, 637 und vom 15. Dezember 1998 aaO; Beschluß vom 18. April 2000 - VI ZB 1/00 - NJW-RR 2000, 1371 sowie vom 30. Mai 2000 - VI ZB 12/00 - aaO).

    Rein theoretische Möglichkeiten sind aber nicht geeignet, Zweifel an der korrekten Bezeichnung des Rechtsmittelführers zu begründen (vgl. Senatsurteil vom 15. Dezember 1998 - VI ZR 316/97 - aaO).

  • OLG Karlsruhe, 07.12.2020 - 9 U 34/19

    Haftung einer Wohnungseigentümergemeinschaft bei Delegation der Räum- und

    Bei verständiger Würdigung des Berufungsschriftsatzes in Verbindung mit dem vorgelegten erstinstanzlichen Urteil ist nicht zweifelhaft, dass eine Rechtsmitteleinlegung im Namen der Beklagten erfolgen sollte (vgl. zur Auslegung eines Rechtsmittels in ähnlichen Fällen BGH, NJW 1999, 1554; OLG Köln, Urteil vom 30.06.2014 - 19 U 159/13 -, zitiert nach Juris; OLG Köln, MDR 2016, 610).
  • BGH, 11.07.2003 - V ZR 233/01

    Anforderungen an die Bezeichnung des Rechtsmittelgegners in der Berufungsschrift

    Dies ist auch die Auffassung des VI. Senats, die er in seiner der Entscheidung vom 21. Juni 1983 folgenden Rechtsprechung wiederholt bestätigt hat (Beschl. v. 7. November 1995, V ZB 12/95, NJW 1996, 320 = LM ZPO § 518 Abs. 2 Ziff. 2, Nr. 14; v. 15. Dezember 1998, VI ZR 316/97, NJW 1999, 1554 = LM ZPO § 518 Abs. 2 Ziff. 1, Nr. 17; Urt. v. 19. Februar 2002, aaO).
  • OLG Düsseldorf, 20.11.2008 - 2 U 82/02

    Papierpolster mit System

    Sie kann vielmehr auch im Wege der Auslegung der Berufungsschrift und der etwa sonst im Zeitpunkt des Ablaufs der Berufungsfrist vorliegenden Unterlagen, wie etwa des ihr beigefügten erstinstanzlichen Urteils, gewonnen werden (vgl. BGH, NJW 1996, 320, 321; NJW 1999, 291, 292; NJW 1999, 1554; NJW-RR 2000, 1661, 1662; NJW-RR 2002, 1074 f.; NJW-RR 2004, 572; NJW-RR 2006, 284; NJW-RR 2007, 413, 414).

    Hierbei sind, wie auch sonst bei der Auslegung von Prozesserklärungen, alle Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu berücksichtigen, die dem Gericht bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist bekannt sind und dem Rechtsmittelgegner zugänglich waren (BGH, NJW 1999, 1554 m. w. Nachw.).

    Die Auslegung von Prozesserklärungen hat den Willen des Erklärenden zu beachten, wie er den äußerlich in Erscheinung getretenen Umständen üblicherweise zu entnehmen ist (BGH, NJW 1999, 1554 m. w. Nachw.).

    Bedenken dagegen, auch Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils für die Auslegung der Berufungsschrift heranzuziehen, bestehen nicht, wenn - wie im Streitfall - eine vollständige Abschrift des Urteils für das Berufungsgericht beigefügt ist (BGH, NJW 1999, 1554).

  • BAG, 18.05.2006 - 2 AZR 245/05

    Betriebsbedingte Kündigung bei den Stationierungskräften wegen Verlagerung der

    Aus der Revisionsschrift muss entweder schon für sich allein oder jedenfalls mit Hilfe weiterer Unterlagen, wie etwa dem beigefügten zweitinstanzlichen Urteil, bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig zu erkennen sein, wer Revisionskläger ist und wer Revisionsbeklagter sein soll (BGH 13. Januar 2004 - VI ZB 53/03 - NJW-RR 2004, 572; 15. Dezember 1998 - VI ZR 316/97 - VersR 1999, 900; 30. Mai 2000 - VI ZB 12/00 - VersR 2000, 1299).
  • BGH, 13.01.2004 - VI ZB 53/03

    Auslegung einer Berufungsschrift; Anforderungen an die Bezeichnung des

  • OLG Hamm, 21.10.1999 - 6 U 59/99

    Haftung für Erwerbsschaden trotz unfallunabhängigen Verlusts einer neuen

  • BGH, 09.12.2003 - VI ZB 26/03

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Handeln einer Büroangestellten entgegen

  • BGH, 24.03.2009 - VI ZB 89/08

    Anforderungen an den Berufungsschriftsatz; Auslegung eines mit "Berufung und

  • BGH, 07.11.2006 - VI ZB 70/05

    Anforderungen an die Berufungsschrift

  • BGH, 08.11.2001 - VII ZR 65/01

    Fehlende Bezeichnung des Berufungsbeklagten in der Berufungsschrift

  • BAG, 12.01.2005 - 5 AZR 144/04

    Vergütungshöhe in einem von den Vertragsparteien als freies Mitarbeiterverhältnis

  • OLG Jena, 26.04.2007 - 1 U 216/06

    Erstattung der Mietwagenkosten bei Unfallschaden

  • BAG, 18.05.2006 - 2 AZR 246/05

    Betriebsbedingte Kündigung bei den Stationierungskräften wegen Verlagerung der

  • BGH, 22.01.2002 - VI ZB 51/01

    Einlegung der Berufung unter einer Bedingung

  • LAG Niedersachsen, 19.08.2010 - 4 Sa 970/09

    Pfändungsfreigrenze des Arbeitseinkommens bei Gehaltsumwandlung;

  • BAG, 23.08.2001 - 7 ABR 15/01

    Bezeichnung des Rechtsmittelführers in Rechtsmittelschrift

  • OLG Hamm, 14.02.2023 - 7 U 90/22

    Anforderungen an die Bezeichnung des Rechtsmittelführers und -gegners in der

  • OLG Köln, 01.04.2003 - 22 U 196/02

    Berufung bei fehlerhafter Bezeichnung der GmbH & Co. KG - Mieterhöhung aufgrund

  • LAG Hamm, 11.01.2024 - 11 Sa 936/23

    Feiertagszuschläge

  • BGH, 14.02.2002 - VII ZR 363/01

    Anforderungen an die Bezeichnung einer Partei in einer Rechtsmittelschrift

  • BGH, 18.04.2000 - VI ZB 1/00

    Unzulässigkeit der Berufung mangels Einhaltung der Form

  • OLG Stuttgart, 14.11.2012 - 9 U 134/12

    Garantie auf erstes Anfordern: Anspruch des Auftraggebers gegen die Bank auf

  • OLG Brandenburg, 22.11.2011 - Kart U 4/09

    Eintritt einer teilweisen Unmöglichkeit beim Hostingvertrag

  • BGH, 21.03.2006 - VI ZB 25/05

    Anforderungen an die Bezeichnung des Berufungsklägers in der Berufungsschrift

  • OLG Oldenburg, 18.02.2004 - 3 U 93/03

    Rechtsmitteleinlegung bei Streitgenossenschaft; Strenge Anforderungen bei der

  • LAG Düsseldorf, 19.06.2008 - 11 Sa 275/08

    Oberarzt; Eingruppierung

  • OLG Brandenburg, 05.05.2004 - 7 U 250/03

    Zu den Erfordernissen nach § 519 Abs. 1 , 2 ZPO

  • BFH, 03.08.2005 - II B 46/04

    Nichtzulassungsbeschwerde: falsche Parteibezeichnung

  • OLG Köln, 30.06.2014 - 19 U 159/13

    Zulässigkeit der Berufung des Streithelfers

  • OLG Brandenburg, 16.04.2004 - 7 U 250/03

    Keine zulässige Berufung bei nicht eindeutigen Angaben zu der Person des

  • OLG Köln, 18.12.2015 - 5 U 121/15

    Zulässigkeit der für den Streithelfer eingelegten Berufung

  • LAG Baden-Württemberg, 29.01.2001 - 3 Ta 120/00

    Zustellungsmangel; keine Heilung, wenn keine Zustellungsabsicht seitens des

  • OLG Köln, 09.06.2011 - 19 U 9/11

    Anforderungen an die Bezeichnung des Rechtsmittelklägers in der Berufungsschrift

  • LAG Baden-Württemberg, 12.06.2001 - 3 Ta 70/01

    Berücksichtigung nicht regelmäßig anfallender Sonderzahlungen für die Höhe der

  • LG Heidelberg, 01.08.2018 - 1 S 11/18

    Wildschadenshaftung in Baden-Württemberg: Gesamtschuldnerische Haftung von

  • OLG Saarbrücken, 17.01.2001 - 1 U 686/00

    Anforderungen an die Bezeichnung des Berufungsführers im Berufungsschriftsatz;

  • BPatG, 21.10.1999 - 25 W (pat) 149/96

    Führung eines markenrechtlichen Widerspruchsverfahrens in gewillkürter

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Rechtsprechung
   BGH, 29.09.1998 - KZB 11/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,1511
BGH, 29.09.1998 - KZB 11/98 (https://dejure.org/1998,1511)
BGH, Entscheidung vom 29.09.1998 - KZB 11/98 (https://dejure.org/1998,1511)
BGH, Entscheidung vom 29. September 1998 - KZB 11/98 (https://dejure.org/1998,1511)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit der Urteilsverkündung - Berufungsfrist - Verlegung des Verkündungstermins

  • Wolters Kluwer

    Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung im Hinblick auf wirksame Verkündung des Urteils; Wirksamkeit der Verkündung eines Urteils im Falle der Verkündung des Urteils nicht innerhalb der Regelfrist von drei Wochen nach Schluss der mündlichen Verhandlung; ...

  • Judicialis

    ZPO § 516

  • VersR (via Owlit)

    ZPO § 516
    Beginn der Berufungsfrist bei fehlender Information der Parteien über die Verlegung des Urteilsverkündungstermins

  • rechtsportal.de

    ZPO § 516
    Lauf der Berufungsfrist bei den Parteien nicht mitgeteilter Verlegung des Verkündungstermins

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 143
  • MDR 1999, 625
  • VersR 1999, 1384
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 02.03.1988 - IVa ZB 2/88

    Wirksamkeit der Verkündung eines nicht in vollständiger Form abgefaßten Urteils

    Auszug aus BGH, 29.09.1998 - KZB 11/98
    Die Berufungsfrist - von hier fünf Monaten - hat am 28. August 1996 begonnen, weil das Urteil von diesem Tag wirksam verkündet worden war (vgl. dazu BGHZ - GSZ - 14, 39, 44 ff.; BGH, Beschl. v. 2.3.1988 - IVa ZB 2/88, NJW 1988, 2046; Urt. v. 11.10.1994 - XI ZR 72/94, NJW 1994, 3358).

    Tatbestand und Entscheidungsgründe sind nicht wesensmäßige Voraussetzungen eines Urteils (vgl. dazu näher BGH NJW 1988, 2046).

  • BGH, 06.12.1988 - VI ZB 27/88

    Anwaltliche Sorgfaltspflicht bei drohendem Ablauf der Fünf-Monats-Frist

    Auszug aus BGH, 29.09.1998 - KZB 11/98
    Die Vorschrift des § 310 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist eine bloße Ordnungsvorschrift (vgl. BGH, Beschl. v. 6.12.1988 - VI ZB 27/88, NJW 1989, 1156, 1157).

    Sie muß zwar spätestens binnen sechs Monaten nach der Verkündung eine Entscheidung darüber treffen, ob sie das Urteil anfechten will und in diesem Fall Berufung einlegen (vgl. dazu auch BGH NJW 1989, 1156, 1157).

  • BGH, 01.03.1994 - XI ZB 23/93

    Beginn der fünf-monatigen Frist für die Einlegung der Berufung

    Auszug aus BGH, 29.09.1998 - KZB 11/98
    Trifft dieser Grundgedanke im Einzelfall nicht zu, kann ausnahmsweise die Fünfmonatsfrist nicht zu laufen beginnen, was etwa dann in Betracht kommt, wenn die beschwerte Partei im Verhandlungstermin nicht vertreten und zu diesem Termin auch nicht ordnungsgemäß geladen war (BGH, Beschl. v. 20.4.1977 - IV ZR 68/76, MDR 1977, 1006, 1007; Beschl. v. 2.3.1988 - IVb ZB 10/88, NJW 1989, 1432, 1433; Beschl. v. 1.3.1994 - XI ZB 23/93, VersR 1994, 1491 f.).

    Ungeachtet der Fehler, die im Zusammenhang mit der Verkündung des angefochtenen Urteils im Bereich des Landgerichts gemacht worden sind, wäre es daher unter den gegebenen Umständen Sache der durch das Sachurteil beschwerten Beklagten gewesen, sich rechtzeitig über den Fortgang des Verfahrens zu unterrichten (vgl. dazu auch BGH VersR 1994, 1491, 1492; BGH NJW-RR 1997, 770 f.).

  • BGH, 05.03.1997 - XII ZB 160/96

    Beginn der einmonatigen Frist zur Einlegung einer Beschwerde - Beschwerde gegen

    Auszug aus BGH, 29.09.1998 - KZB 11/98
    Auch bei Fehlen von Gründen liegt eine wirksame Entscheidung vor, die nur auf ein zulässiges Rechtsmittel hin aufgehoben werden kann (vgl. BGH, Beschl. v. 5.3.1997 - XII ZB 160/96, NJW-RR 1997, 770, 771 m.w.N.).

    Ungeachtet der Fehler, die im Zusammenhang mit der Verkündung des angefochtenen Urteils im Bereich des Landgerichts gemacht worden sind, wäre es daher unter den gegebenen Umständen Sache der durch das Sachurteil beschwerten Beklagten gewesen, sich rechtzeitig über den Fortgang des Verfahrens zu unterrichten (vgl. dazu auch BGH VersR 1994, 1491, 1492; BGH NJW-RR 1997, 770 f.).

  • BGH, 02.03.1988 - IVb ZB 10/88

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist -

    Auszug aus BGH, 29.09.1998 - KZB 11/98
    Trifft dieser Grundgedanke im Einzelfall nicht zu, kann ausnahmsweise die Fünfmonatsfrist nicht zu laufen beginnen, was etwa dann in Betracht kommt, wenn die beschwerte Partei im Verhandlungstermin nicht vertreten und zu diesem Termin auch nicht ordnungsgemäß geladen war (BGH, Beschl. v. 20.4.1977 - IV ZR 68/76, MDR 1977, 1006, 1007; Beschl. v. 2.3.1988 - IVb ZB 10/88, NJW 1989, 1432, 1433; Beschl. v. 1.3.1994 - XI ZB 23/93, VersR 1994, 1491 f.).
  • BGH, 11.10.1994 - XI ZR 72/94

    Anforderungen an wirksame Verkündung eines Urteils; Beweiskraft des Protokolls

    Auszug aus BGH, 29.09.1998 - KZB 11/98
    Die Berufungsfrist - von hier fünf Monaten - hat am 28. August 1996 begonnen, weil das Urteil von diesem Tag wirksam verkündet worden war (vgl. dazu BGHZ - GSZ - 14, 39, 44 ff.; BGH, Beschl. v. 2.3.1988 - IVa ZB 2/88, NJW 1988, 2046; Urt. v. 11.10.1994 - XI ZR 72/94, NJW 1994, 3358).
  • BGH, 19.02.1976 - VII ZR 127/75

    Anforderungen an wesentliche Verfahrensmängel als Berufungsgrund - Zustellung

    Auszug aus BGH, 29.09.1998 - KZB 11/98
    Sie hat es aber in der Hand, rechtzeitig nach § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zu erwirken (vgl. BGH, Urt. v. 19.2.1976 - VII ZR 127/75, MDR 1976, 658, 659; MünchKomm/Rimmelspacher, ZPO, § 539 Rdn. 26).
  • BGH, 20.04.1977 - IV ZR 68/76

    Revision gegen ein Versäumnisurteil - Säumnis des Berufungsklägers im

    Auszug aus BGH, 29.09.1998 - KZB 11/98
    Trifft dieser Grundgedanke im Einzelfall nicht zu, kann ausnahmsweise die Fünfmonatsfrist nicht zu laufen beginnen, was etwa dann in Betracht kommt, wenn die beschwerte Partei im Verhandlungstermin nicht vertreten und zu diesem Termin auch nicht ordnungsgemäß geladen war (BGH, Beschl. v. 20.4.1977 - IV ZR 68/76, MDR 1977, 1006, 1007; Beschl. v. 2.3.1988 - IVb ZB 10/88, NJW 1989, 1432, 1433; Beschl. v. 1.3.1994 - XI ZB 23/93, VersR 1994, 1491 f.).
  • BGH, 19.06.1951 - III ZB 5/51

    Verspätete Absetzung der Urteilsgründe

    Auszug aus BGH, 29.09.1998 - KZB 11/98
    Die durch das Urteil beschwerte Partei erleidet dadurch auch keinen unzumutbaren Nachteil (vgl. auch BGHZ 2, 347, 350).
  • BGH, 31.05.2007 - X ZR 172/04

    Zerfallszeitmessgerät

    Tatbestand und Entscheidungsgründe sind nicht wesensmäßige Voraussetzungen eines Urteils (BGH, Beschl. v. 29.9.1998 - KZB 11/98, NJW 1999, 143, 144).
  • BGH, 21.04.2015 - VI ZR 132/13

    Urteilsverkündung: Beweiskraft des Protokolls für die Vorlesung einer schriftlich

    Da die Parteien im Verhandlungstermin, in dem verkündet worden war, dass eine Entscheidung am Schluss der Sitzung ergehen werde, vertreten waren und ihnen zeitnah zum Verhandlungstermin das Protokoll, das auch die Urteilsformel enthielt, übersandt worden war, sind auch keine besonderen Umstände gegeben, die es zulassen würden, eine Ausnahme von der Bestimmung des § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO anzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 1998 - KZB 11/98, NJW 1999, 143, 144).

    Auch bei Fehlen von Gründen liegt nämlich eine wirksame Entscheidung vor, die nur auf ein zulässiges Rechtsmittel hin aufgehoben werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 1998 - KZB 11/98, NJW 1999, 143, 144).

  • OLG Schleswig, 23.06.2021 - 5 U 58/21

    Anforderungen an die wirksame Verkündung eines Urteils; Beginn der Berufungsfrist

    Die Vorschrift des § 310 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist eine bloße Ordnungsvorschrift (BGH, Beschluss vom 6. Dezember 1988 - VI ZB 27/88, juris Rn. 4; BGH, Beschluss vom 29. September 1998 - KZB 11/98, juris Rn. 8).

    Tatbestand und Entscheidungsgründe sind nicht wesensmäßige Voraussetzungen eines Urteils (BGH, Beschluss vom 29. September 1998 - KZB 11/98, juris Rn. 9 mwN; BGH, Urteil vom 13. April 2011 - XII ZR 131/09, Rn. 16; BGH, Beschluss vom 21. April 2015 - VI ZR 132/13 -, Rn. 10).

    Auch bei Fehlen von Gründen liegt eine wirksame Entscheidung vor, die nur auf ein zulässiges Rechtsmittel hin aufgehoben werden kann (BGH, Beschluss vom 29. September 1998 - KZB 11/98, juris Rn. 10 mwN; Heßler in: Zöller, ZPO, 33 Aufl. 2020, § 511 Rn. 1, § 517 Rn. 2).

    Sie hat es aber in der Hand, rechtzeitig nach § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zu erwirken (BGH, Beschluss vom 29. September 1998 - KZB 11/98, juris Rn. 10 mwN).

    Trifft dieser Grundgedanke im Einzelfall nicht zu, kann ausnahmsweise die Fünfmonatsfrist nicht zu laufen beginnen, was etwa dann in Betracht kommt, wenn die beschwerte Partei im Verhandlungstermin nicht vertreten und zu diesem Termin auch nicht ordnungsgemäß geladen war (BGH, Beschluss vom 1. März 1994 - XI ZB 23/93, juris Rn. 7 mwN; BGH, Beschluss vom 29. September 1998 - KZB 11/98, juris Rn. 11 mwN; BGH, Beschluss vom 18. November 2003 - LwZB 1/03, juris Rn. 7).

    Ungeachtet der Fehler, die im Zusammenhang mit der Verkündung des angefochtenen Urteils im Bereich des Landgerichts gemacht worden sind (keine Gründe, keine Zustellung), wäre es daher unter den gegebenen Umständen Sache der durch das Sachurteil beschwerten Klägerin gewesen, sich rechtzeitig über den Fortgang des Verfahrens zu unterrichten (vgl. BGH, Beschluss vom 1. März 1994 - XI ZB 23/93, juris Rn. 7; BGH, Beschluss vom 29. September 1998 - KZB 11/98, juris Rn. 11 mwN).

  • BGH, 10.11.2011 - IX ZB 165/10

    Vergütungsfestsetzungsbeschluss für den vorläufigen Insolvenzverwalter: Folgen

    Wie der Bundesgerichtshof zur fünfmonatigen Berufungsfrist bei unwirksamer Verkündung eines Urteils gemäß § 517 ZPO (vormals § 516 ZPO) entschieden hat, liegt dieser Vorschrift der Gedanke zu Grunde, dass eine Partei nach streitiger Verhandlung vor Gericht mit einer Entscheidung rechnen muss und es ihr daher zuzumuten ist, sich nach dem Erlass einer solchen Entscheidung zu erkundigen (BGH, Beschluss vom 29. September 1998 - KZB 11/98, NJW 1999, 143, 144; vom 7. Juli 2004 - XII ZB 12/03, NJW-RR 2004, 1651, 1652; vom 21. Juli 2010 - XII ZB 135/09, NJW-RR 2011, 5 Rn. 14).
  • BGH, 19.05.2004 - XII ZR 270/02

    Aufhebung einer nicht mit Gründen versehenen Entscheidung

    Darauf, daß nach § 310 Abs. 1 Satz 2 ZPO ein Verkündungstermin nur dann über drei Wochen hinaus angesetzt werden darf, wenn dargelegt ist, daß wichtige Gründe, insbesondere der Umfang oder die Schwierigkeit der Sache, dies erfordern (vgl. insoweit BGH Beschluss vom 29. September 1998 - KZB 11/98 - NJW 1999, 143), kommt es mithin nicht an.
  • BGH, 21.07.2010 - XII ZB 135/09

    Beschwerde im Sorgerechtsverfahren: Beginn der Beschwerdefrist mit Verkündung

    Der Vorschrift des § 517 ZPO (vormals § 516 ZPO) liegt der Gedanke zugrunde, dass eine Partei, die vor Gericht streitig verhandelt hat, mit dem Erlass einer Entscheidung rechnen muss und dass es ihr deshalb zugemutet werden kann, sich danach zu erkundigen, ob und mit welchem Inhalt eine Entscheidung ergangen ist (BGH Beschluss vom 29. September 1998 - KZB 11/98 - NJW 1999, 143, 144 m.w.N.; Senatsbeschluss vom 7. Juli 2004 - XII ZB 12/03 - NJW-RR 2004, 1651, 1652).

    Eine Erkundigungspflicht scheidet demnach aus, wenn die beschwerte Partei im anberaumten Termin nicht vertreten und auch nicht ordnungsgemäß geladen worden war (BGH Beschluss vom 29. September 1998 - KZB 11/98 - NJW 1999, 143, 144 m.w.N.; Senatsbeschluss vom 7. Juli 2004 - XII ZB 12/03 - NJW-RR 2004, 1651, 1652).

  • OLG Rostock, 24.03.2004 - 6 U 124/02

    Anforderungen an das Vorliegen eines formell ordnungsgemäßen Urteils -

    Die Verkündung setzt - auch bei Verstoss gegen §§ 310 Abs. 1 und Abs. 2, 315 Abs. 1 ZPO (Unterschrift der an der Entscheidung mitwirkenden Richter) die 5-Monats-Frist der §§ 517 ZPO (zur Berufungseinlegung) in Lauf, wenn sie beweiskräftig protokolliert ist (§§ 165, 160 Abs. 3 Nr. 7 ZPO; vgl. BGH, NJW 1989, 1156 [1157]; 1999, 143f.; 1999, 794).
  • BGH, 07.07.2004 - XII ZB 12/03

    Berufungsfrist bei Abweichung des verkündeten Originalurteils von der

    Nur wenn dieser Grundgedanke im Einzelfall nicht zutrifft, beginnt ausnahmsweise die Fünfmonatsfrist nicht zu laufen, was etwa dann der Fall ist, wenn die Beschwerdepartei im Verhandlungstermin nicht vertreten und zu diesem Termin auch nicht ordnungsgemäß geladen war (BGH Beschluß vom 29. September 1998 - KZB 11/98 - NJW 1999, 143, 144 m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 11.07.2016 - 6 U 100/15

    Irreführung über Übertragungsgeschwindigkeiten innerhalb eines Mobilfunknetzes

    Die Wirksamkeit des Urteils hängt von der Einhaltung der Regelfrist nicht ab (BGH NJW 1999, 143).
  • BGH, 20.01.2011 - IX ZB 214/09

    Beginn der Berufungsfrist für eine im Ausland wohnhafte Partei: Fehlende wirksame

    Deshalb wird eine Ausnahme von der Vorschrift des § 517 Halbsatz 2 ZPO nur für den - hier nicht gegebenen - Fall erwogen, dass die beschwerte Partei in dem Verhandlungstermin nicht vertreten und zu diesem Termin auch nicht ordnungsgemäß geladen war (BGH, Beschl. v. 2. März 1988 - IVb ZB 10/88, NJW 1989, 1432, 1433; v. 1. März 1994 - XI ZB 23/93, NJW-RR 1994, 1022; v. 29. September 1998 - KZB 11/98, NJW 1999, 143, 144).
  • BGH, 18.11.2003 - LwZB 1/03

    Verfahrensrecht - Beginn der Rechtsmittelfrist

  • OLG Stuttgart, 10.12.2009 - 2 U 66/09

    Wettbewerbsverstoß einer niederländischen Versandapotheke: Anwendbarkeit

  • BGH, 03.03.2004 - VIII ZB 121/03

    Nachweis der Protokollfälschung; Einhaltung der Berufungsfrist bei unklarer

  • LG Wuppertal, 17.09.2015 - 16 T 47/15

    Zustellung des Zuschlagsbeschlusses an den Schuldner i.R.d. Zwangsvollstreckung

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