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   OLG Köln, 25.08.1999 - 13 U 28/99   

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https://dejure.org/1999,4202
OLG Köln, 25.08.1999 - 13 U 28/99 (https://dejure.org/1999,4202)
OLG Köln, Entscheidung vom 25.08.1999 - 13 U 28/99 (https://dejure.org/1999,4202)
OLG Köln, Entscheidung vom 25. August 1999 - 13 U 28/99 (https://dejure.org/1999,4202)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2000, 140
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 14.12.1967 - II ZR 30/67

    Gesellschafterversammlung

    Auszug aus OLG Köln, 25.08.1999 - 13 U 28/99
    Die Kostenentscheidung trägt der allgemeinen Rechtsauffassung Rechnung, daß die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels allein dem Streithelfer zur Last fallen, wenn er - wie hier - das Rechtsmittel ohne Beteiligung der von ihm unterstützten Partei eingelegt und durchgeführt hat (vgl. BGH NJW 1968, 743, 746; Zöller, ZPO, 21. Aufl., § 101 Rdn. 4; Musielak, ZPO, § 97 Rdn. 4 und § 101 Rdn. 2).
  • BGH, 05.02.1999 - V ZR 353/97

    Beweiskraft einer über ein Rechtsgeschäft aufgenommenen Urkunde

    Auszug aus OLG Köln, 25.08.1999 - 13 U 28/99
    Dann wirkt sich die im angefochtenen Urteil hierzu herangezogene Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Urkunde dahin aus, daß die Beweislast für außerhalb der Urkunde liegende Umstände die Partei trifft, die sich auf sie beruft (BGH NJW 1999, 1702 m.w.Nachw.).
  • BGH, 11.05.1995 - VII ZR 116/94

    Auslegung eines Prozeßvergleichs

    Auszug aus OLG Köln, 25.08.1999 - 13 U 28/99
    c) Unter diesen Umständen widerspricht die im angefochtenen Urteil vorgenommene Auslegung der generellen Ausgleichsklausel keineswegs dem Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung (zur Anwendung dieses Grundsatzes bei der Auslegung einer auf "alle beiderseitigen Ansprüche, die Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites waren", beschränkten Abgeltungsklausel in einem Prozeßvergleich siehe BGH NJW-RR 1995, 1201).
  • BGH, 03.12.1992 - III ZR 30/91

    Geltung einer Schiedsabrede kraft Handelsbrauchs

    Auszug aus OLG Köln, 25.08.1999 - 13 U 28/99
    Daß die Parteien mit der Ausgleichsklausel möglicherweise Verschiedenes (inhaltlich) gewollt haben, begründet ferner nicht die Annahme eines Dissenses (vgl. BGH NJW 1993, 1798) und gibt auch keine Handhabe, die Ausgleichsklausel unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage "anzupassen" (vgl. OLG Düsseldorf, ZMR 1997, 178 = DWW 1997, 25 - zu einer Ausgleichsklausel hinsichtlich aller Ansprüche aus einem Mietverhältnis).
  • OLG München, 11.11.1994 - 21 U 2262/94

    Ersatzansprüche des Vermieters wegen unterlassener Renovierungsarbeiten

    Auszug aus OLG Köln, 25.08.1999 - 13 U 28/99
    Daß die Parteien mit der Ausgleichsklausel möglicherweise Verschiedenes (inhaltlich) gewollt haben, begründet ferner nicht die Annahme eines Dissenses (vgl. BGH NJW 1993, 1798) und gibt auch keine Handhabe, die Ausgleichsklausel unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage "anzupassen" (vgl. OLG Düsseldorf, ZMR 1997, 178 = DWW 1997, 25 - zu einer Ausgleichsklausel hinsichtlich aller Ansprüche aus einem Mietverhältnis).
  • OLG Düsseldorf, 08.03.2016 - 22 U 51/16

    Welche Mängelansprüche sind von einer Abgeltungsklausel umfasst?

    Es könne im Hinblick auf die Abgeltungsklausel zu Ziff. 6 des Prozessvergleichs, die auch ohne ausdrückliche Formulierung (OLG Köln, Urteil vom 25.08.1999, 13 U 28/99) und im Hinblick auf die beiderseitige Interessenlage im Vergleichszeitpunkt auch unbekannte Ansprüche umfasse, dahinstehen, ob die Werkleistungen des Beklagten weitere Mängel aufwiesen.

    Ob eine Abgeltungsklausel, nach der - wie hier - "sämtliche wechselseitigen Ansprüche" abgegolten bzw. erledigt sind, ohne ausdrückliche diesbezügliche Formulierung auch im Vergleichszeitpunkt unbekannte Ansprüche erfasst, folgt aus der Auslegung des Vergleichs im jeweiligen Einzelfall (vgl. OLG Köln, Urteil vom 25.08.1999, 13 U 28/99, MDR 2000, 140; Palandt-Grüneberg, BGB, 75. Auflage 2016, § 397, Rn 6 mwN; jurisPK-BGB/Bork, 7.Auflage 2014, § 397, Rn 36).

  • OLG Düsseldorf, 22.08.2019 - 2 U 29/17

    Ansprüche gegen den ehemaligen Geschäftsführer einer GmbH wegen Inanspruchnahme

    Die durch den Beklagten zitierte Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (BAG, NJW 2015, 2990) sowie des Oberlandesgerichts Köln (MDR 2000, 140) zwingen zu keiner anderen Bewertung.
  • OLG Düsseldorf, 02.05.2007 - U (Kart) 31/06

    Bestimmung des angemessenen Entgeltes gemäß § 12 Abs. 2 TKG a. F. für die

    Nach dem geltenden Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung (vgl. BGH NJW-RR 1995, 1201; OLG Köln MDR 2000, 140) ist diese Vereinbarung dahingehend auszulegen, dass die Klägerin an die Beklagte für die im Vertragsjahr 2002/2003 überlassenen Teilnehmerdaten über den bereits geleisteten Betrag von 298.050,00 EUR hinaus weitere 80.000 EUR nebst Zinsen zahlt und damit gleichzeitig Rückforderungsansprüche der Klägerin wegen etwaig überhöhter Entgelte für diesen Zeitraum ausgeschlossen sind.
  • OLG Düsseldorf, 07.04.2016 - 22 U 51/16
    Ob eine Abgeltungsklausel, nach der - wie hier - "sämtliche wechselseitigen Ansprüche" abgegolten bzw. erledigt sind, ohne ausdrückliche diesbezügliche Formulierung auch im Vergleichszeitpunkt unbekannte Ansprüche erfasst, folgt aus der Auslegung des Vergleichs im jeweiligen Einzelfall (vgl. OLG Köln, Urteil vom 25.08.1999, 13 U 28/99, MDR 2000, 140; Palandt-Grüneberg, BGB, 75. Auflage 2016, § 397, Rn 6 mwN; jurisPK-BGB/Bork, 7.Auflage 2014, § 397, Rn 36).
  • OLG Stuttgart, 30.12.2005 - 6 U 107/05

    Finanzierter Fondsbeitritt: Unwirksamkeit eines Darlehensvertrages wegen

    Selbst wenn es für eine umfassende Erledigung im allgemeinen nicht erforderlich sein sollte, dass in eine Erledigungsklausel ausdrücklich aufgenommen wird, dass auch unbekannte Einwendungen erledigt sein sollen (so OLG Köln MDR 2000, 140), gilt jedenfalls dann etwas anderes, wenn im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der Erledigungsklausel - ggf. per Verweis auf eine Anlage - eine genaue Aufzählung sämtlicher in Frage kommender Einwendungen vorgenommen wird.
  • OLG Zweibrücken, 06.03.2003 - 4 U 65/02

    Vertragsauslegung: Auslegung einer Freistellungsklausel in einem

    Im Hinblick darauf ist davon auszugehen, dass die Parteien wechselseitige negative Schuldanerkenntnisse abgegeben haben, die es ausschließen, im Nachhinein Nachforderungsansprüche geltend zu machen (vgl. dazu OLG Köln MDR 2000, 140 und VersR 1978, 576, 577; OLG Hamm OLGR 2002, 273, 274; Palandt/Heinrichs aaO § 397 Rdn. 9 m.w.N.).
  • OLG Hamburg, 13.09.2005 - 9 U 82/05

    Zugehörigkeit einer Kostenerstattungsforderung zur Insolvenzmasse; Zur Verfügung

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  • OLG Brandenburg, 13.06.2007 - 13 U 4/07

    Negatives Schuldanerkenntnis; Erlassvertrag: Auswirkung eines vor einem

    Die Wirkung eines negativen Schuldanerkenntnisses hat eine Ausgleichsklausel, wenn der Wille der Parteien darauf gerichtet ist, alle oder eine bestimmte Gruppe von wechselseitig bestehenden oder möglicherweise bestehenden Ansprüchen zum Erlöschen zu bringen (vgl. OLG Düsseldorf BB 1997, 2237, 2238f; OLG Köln MDR 2000, 140).
  • LG Bonn, 02.08.2019 - 1 O 482/18

    Prozessvergleich; Auslegung; Kostentragung; Rückgriff Gesamtschuldner

    Eine weitergehende Kostenbeteiligung der Beklagten, wie sie durch einen Regressvorbehalt zugunsten der Klägerin eintreten würde, kann dem Erklärungsverhalten der Parteien nicht entnommen werden und widerspräche dem Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung (vgl. OLG Karlsruhe, aaO., juris Rd.16; OLG Köln, Urteil vom 25.08.1999 - 13 U 28/99 = juris Rd.6).
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