Weitere Entscheidung unten: BGH, 20.07.2005

Rechtsprechung
   BGH, 25.07.2005 - II ZR 199/03   

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BGH, 25.07.2005 - II ZR 199/03 (https://dejure.org/2005,1506)
BGH, Entscheidung vom 25.07.2005 - II ZR 199/03 (https://dejure.org/2005,1506)
BGH, Entscheidung vom 25. Juli 2005 - II ZR 199/03 (https://dejure.org/2005,1506)
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Volltextveröffentlichungen (13)

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä.

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Die dem Liquidator einer GmbH geschuldete übliche Vergütung war während der Geltung der Konkursordnung entsprechend §§ 3, 4 VergütVO zu bestimmen; zur hinreichenden Substantiierung der Vergütungsvoraussetzungen und zur § Zurückweisung von Beweisanträgen als ungeeignet.

Papierfundstellen

  • ZIP 2005, 1738
  • MDR 2006, 163
  • NZI 2006, 126
  • WM 2005, 1847
  • DB 2005, 2237
  • DB 2005, 2238
  • NZG 2005, 890
 
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Wird zitiert von ... (44)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 15.01.2004 - IX ZB 96/03

    Mindestvergütung des Insolvenzverwalters

    Auszug aus BGH, 25.07.2005 - II ZR 199/03
    vorläufigen Insolvenzverwalter; zur Regelvergütung für den Konkursverwalter nach der VergütVO: BVerfG, Beschl. v. 9. Februar 1989 - 1 BvR 1165/87, ZIP 1989, 382 f.; BGHZ 157, 282, 297 m.w.Nachw.).

    Selbst die Zahl der Stunden, die der Beklagte im Rahmen seiner Amtsführung in eigener Person und durch Gehilfen aufgewendet haben will, ließe sich - auch wenn ein Zeithonorar nicht vereinbart war - mit Hilfe eines Sachverständigen zumindest überschlägig im Sinne einer Mindestschätzung (§ 287 ZPO) in das Vergütungssystem der VergütVO - ein Mischsystem zwischen pauschalierender Regelvergütung und am Einzelfall orientierten Erhöhungen und Abschlägen (vgl. BGHZ 157, 282, 288 f.) - "umrechnen".

  • BGH, 13.07.1998 - II ZR 131/97

    Anforderungen an die Substantiierung des Parteivorbringens

    Auszug aus BGH, 25.07.2005 - II ZR 199/03
    Der Pflicht zur Substantiierung ist mithin nur dann nicht genügt, wenn das Gericht aufgrund der Darstellung nicht beurteilen kann, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der an eine Behauptung geknüpften Rechtsfolgen erfüllt sind (vgl. Sen.Urt. v. 13. Juli 1998 - II ZR 131/97, WM 1998, 1779 sowie v. 16. März 1998 - II ZR 323/96, ZIP 1998, 956, 957 m.w.Nachw.).

    Genügte danach das Beklagtenvorbringen den Anforderungen an die Substantiierung, so konnte der Vortrag weiterer Einzeltatsachen nicht verlangt werden; vielmehr war es Sache des Tatrichters, bei der Beweisaufnahme die benannten Zeugen nach allen Einzelheiten zu fragen, die ihm für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Bekundungen erforderlich erschienen (vgl. Sen.Urt. v. 13. Juli 1998 aaO S. 1779).

  • BGH, 19.06.2000 - II ZR 319/98

    Abweisung als unbegründet bei zweifelhafter Zulässigkeit

    Auszug aus BGH, 25.07.2005 - II ZR 199/03
    Es entspricht gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung, daß der Tatrichter von der Erhebung zulässiger und rechtzeitig angetretener Beweise nur absehen darf, wenn das Beweismittel völlig ungeeignet oder die Richtigkeit der unter Beweis gestellten Tatsache bereits erwiesen oder zugunsten des Antragstellers zu unterstellen ist, und daß bei der Zurückweisung eines Beweismittels als ungeeignet größte Zurückhaltung geboten ist (Sen.Urt. v. 19. Juni 2000 - II ZR 319/98, WM 2000, 2315, 2316 m.w.Nachw.).
  • BGH, 17.09.1998 - IX ZR 237/97

    Gebührenansprüche des als Liquidator tätigen Rechtsanwalts

    Auszug aus BGH, 25.07.2005 - II ZR 199/03
    Noch zutreffend ist auch die Erwägung, daß - mangels einer Vereinbarung über die Höhe seines Honorars - der Liquidator Anspruch auf die übliche Vergütung i.S. von § 612 Abs. 2 BGB hat und daß diese in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der VergütVO zu bemessen ist; denn die Tätigkeit als Liquidator einer GmbH, der die Geschäfte beendigen, die Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft erfüllen, deren Forderungen einziehen und das Vermögen der Gesellschaft in Geld umsetzen soll (§ 70 GmbHG), ist mit der Aufgabe eines Konkurs- oder Gesamtvollstreckungsverwalters vergleichbar (BGHZ 139, 309, 311 f.).
  • BGH, 13.09.2004 - II ZR 137/02

    Zulässigkeit der Ablehnung der Vernehmung eines Zeugen

    Auszug aus BGH, 25.07.2005 - II ZR 199/03
    In dieser Ablehnung der Zeugenvernehmung liegt zum einen eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung (vgl. Sen.Urt. v. 13. September 2004 - II ZR 137/02, WM 2004, 2365, 2366 m.w.Nachw.).
  • BGH, 16.12.2004 - IX ZB 301/03

    Vergütung des Insolvenzverwalters bei vorzeitiger Beendigung des Amtes

    Auszug aus BGH, 25.07.2005 - II ZR 199/03
    Art und Umfang seiner Tätigkeiten im Rahmen der einzelnen, von dem Sachverständigen W. vorgegebenen Leistungsbereiche - Liquidationseröffnungsbilanz, Überschuldungsprüfung, Anmeldung der Auflösung im Handelsregister, Bekanntmachung der Auflösung, Grundstücksverwaltung, Personalverwaltung, Erfüllung steuerlicher Pflichten der Gesellschaft, Jahresabschlüsse, Rechtsstreitigkeiten/Restitutionsansprüche, sonstige Rechtsstreitigkeiten, Liquidation von Vermögen, Begleichung von Verbindlichkeiten - hat der Beklagte zumindest so konkret vorgetragen, daß daraus die begehrte Rechtsfolge seiner nach §§ 3, 4 VergütVO zu ermittelnden Vergütung als Liquidator auch für den hier vorliegenden Fall der vorzeitigen Beendigung der Verwaltertätigkeit abgeleitet werden kann (vgl. zur Berechnungsweise: BGH, Beschl. v. 16. Dezember 2004 - IX ZB 301/03, ZIP 2005, 180 - betr.
  • BGH, 16.03.1998 - II ZR 323/96

    Auslegung einer Abfindungsklausel

    Auszug aus BGH, 25.07.2005 - II ZR 199/03
    Der Pflicht zur Substantiierung ist mithin nur dann nicht genügt, wenn das Gericht aufgrund der Darstellung nicht beurteilen kann, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der an eine Behauptung geknüpften Rechtsfolgen erfüllt sind (vgl. Sen.Urt. v. 13. Juli 1998 - II ZR 131/97, WM 1998, 1779 sowie v. 16. März 1998 - II ZR 323/96, ZIP 1998, 956, 957 m.w.Nachw.).
  • BVerfG, 09.02.1989 - 1 BvR 1165/87

    Verfassungsmäßigkeit der Vergütungsverordnung für Konkurs- und

    Auszug aus BGH, 25.07.2005 - II ZR 199/03
    vorläufigen Insolvenzverwalter; zur Regelvergütung für den Konkursverwalter nach der VergütVO: BVerfG, Beschl. v. 9. Februar 1989 - 1 BvR 1165/87, ZIP 1989, 382 f.; BGHZ 157, 282, 297 m.w.Nachw.).
  • BGH, 10.07.2012 - II ZR 212/10

    Rechtsstreit um die Zahlung einer "Stammkapitalerhöhung" für eine insolvente

    Der Pflicht zur Substantiierung ist nur dann nicht genügt, wenn das Gericht aufgrund der Darstellung nicht beurteilen kann, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der an eine Behauptung geknüpften Rechtsfolgen erfüllt sind (BVerfG, WM 2012, 492 Rn. 16; BGH, Beschluss vom 9. Februar 2009 - II ZR 77/08, WM 2009, 1154 Rn. 4; Beschluss vom 21. Mai 2007 - II ZR 266/04, ZIP 2007, 1524 Rn. 8; Urteil vom 25. Juli 2005- II ZR 199/03, WM 2005, 1847, 1848 m.w.N.).
  • BGH, 19.11.2008 - VIII ZR 138/07

    Kontrolle des Gaspreises gemäß § 315 BGB nach Tariferhöhung des Gasversorgers

    Der Tatrichter darf von der Erhebung zulässiger und rechtzeitig angetretener Beweise nur absehen, wenn das Beweismittel völlig ungeeignet oder die Richtigkeit der unter Beweis gestellten Tatsache bereits erwiesen oder zugunsten der beweisbelasteten Partei zu unterstellen ist (st. Rspr., BGH, Urteil vom 25. Juli 2005 - II ZR 199/03, WM 2005, 1847, unter II 2 c, m.w.N.).

    Die Prozessordnung stellt es dem Beweisführer auch frei, ob und in welcher Reihenfolge er die in Betracht kommenden Beweismittel anbietet; er kann anstelle des Beweisantritts durch Urkunden, wie hier etwa durch die Bezugsverträge, zunächst oder vorrangig den Zeugenbeweis wählen (Urteil vom 25. Juli 2005, aaO; vgl. auch BGH, Urteil vom 8. Mai 2002 - I ZR 28/00, NJW-RR 2002, 1433, unter II B 2 b (2)).

  • BGH, 14.07.2008 - II ZR 202/07

    Haftungsprivilegierung eines GmbH-Geschäftsführers imRahmen des ihm zustehenden

    Genügt das Parteivorbringen diesen Anforderungen an die Substantiierung, kann der Vortrag weiterer Einzeltatsachen nicht verlangt werden (vgl. nur Sen.Beschl. v. 21. Mai 2007 - II ZR 266/04, ZIP 2007, 1524; Sen.Urt. v. 25. Juli 2005 - II ZR 199/03, ZIP 2005, 1738, 1740 m.w.Nachw.).
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Rechtsprechung
   BGH, 20.07.2005 - VIII ZR 397/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,659
BGH, 20.07.2005 - VIII ZR 397/03 (https://dejure.org/2005,659)
BGH, Entscheidung vom 20.07.2005 - VIII ZR 397/03 (https://dejure.org/2005,659)
BGH, Entscheidung vom 20. Juli 2005 - VIII ZR 397/03 (https://dejure.org/2005,659)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    GmbHG §§ 5 Abs. 3 S. 2, 17 Abs. 4; BGB §§ 134, 306 a. F. (vgl. § 275 BGB n. F.)
    Unwirksamkeit der Verpflichtung zur Veräußerung eines nicht durch 100.- DM (50.- Euro) teilbaren GmbH-Geschäftsanteils

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Nichtigkeit eines auf eine unmögliche Leistung gerichteten Verpflichtungsgeschäfts bei Nichtigkeit der Übertragung eines GmbH-Geschäftsanteils; Möglichkeit einer ergänzenden Vertragsauslegung bei Bestehen mehrerer gleichwertiger Anpassungsmöglichkeiten eines Vertrages; ...

  • Judicialis

    BGB § 134; ; BGB § 157 D; ; BGB § 306 a.F.

  • rechtsportal.de

    BGB § 134 § 306 (a.F.) § 157
    Rechtsfolgen der Nichtigkeit der Veräußerung eines GmbH-Geschäftsanteils wegen Verstoßes gegen Teilungsbestimmungen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Folgen bei nichtiger Übertragung von GmbH- Geschäftsanteil

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Teilung von GmbH-Anteilen

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    GmbHG §§ 5 Abs. 3 S. 2, 17 Abs. 4; BGB §§ 134, 306 a. F. (vgl. § 275 BGB n. F.)
    Unwirksamkeit der Verpflichtung zur Veräußerung eines nicht durch 100.- DM (50.- Euro) teilbaren GmbH-Geschäftsanteils

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Teilung von GmbH-Anteilen

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    § 134
    Aufgabenkreis der Gesellschafter, Falsche Stückelung, Nicht existierende Geschäftsanteile, Risiken der Substanz der Geschäftsanteile, Substanz der Geschäftsanteile, Teilung von Geschäftsanteilen

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2005, 1619
  • ZIP 2005, 1824
  • MDR 2006, 163
  • WM 2005, 1963
  • BB 2005, 2206
  • NZG 2005, 927
 
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Wird zitiert von ... (65)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 17.04.2002 - VIII ZR 297/01

    Auslegung eines Unternehmenskaufvertrages; Übernahme von Schulden durch den

    Auszug aus BGH, 20.07.2005 - VIII ZR 397/03
    a) Die ergänzende Vertragsauslegung gehört grundsätzlich zum Bereich der tatrichterlichen Feststellungen; sie ist deshalb revisionsrechtlich nur daraufhin nachprüfbar, ob das Berufungsgericht Auslegungs- und Ergänzungsregeln oder Denk- oder Erfahrungssätze verletzt oder wesentliche Umstände unbeachtet gelassen hat (Senatsurteil vom 17. April 2002 - VIII ZR 297/01, NJW 2002, 2310 = BGHR BGB § 157, Ergänzende Auslegung 29, unter II vor 1 m.w.Nachw.).

    Gleich zu behandeln ist der Fall, daß eine bestimmte Vertragsklausel sich nachträglich als unwirksam herausstellt und sich der Vertrag aus diesem Grund als lückenhaft erweist (Senatsurteil vom 17. April 2002 aaO unter II 1 m.w.Nachw.).

    Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist bei der ergänzenden Auslegung darauf abzustellen, was die Parteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie den von ihnen nicht geregelten Fall bedacht hätten (Senatsurteil vom 17. April 2002 aaO unter II 2).

    Im übrigen findet die ergänzende Auslegung ihre Grenze an dem im - wenn auch lückenhaften - Vertrag zum Ausdruck gekommenen Parteiwillen; sie darf daher nicht zu einer Abänderung oder Erweiterung des Vertragsgegenstandes führen (Senatsurteil vom 17. April 2002 aaO).

  • BGH, 11.12.1991 - VIII ZR 4/91

    Verpflichtung zur Übergabe der Patienten- und Beratungskartei bei Veräußerung

    Auszug aus BGH, 20.07.2005 - VIII ZR 397/03
    Das Oberlandesgericht hat schließlich nicht verkannt, daß die Nichtigkeit des dinglichen Geschäfts grundsätzlich auch das Verpflichtungsgeschäft erfaßt; ein Vertrag, der auf eine rechtlich unzulässige Leistung gerichtet ist, ist regelmäßig wegen anfänglicher Unmöglichkeit der Leistung nichtig (§ 306 BGB a.F., Senatsurteil BGHZ 116, 268, 276/277).
  • BGH, 10.07.1991 - VIII ZR 296/90

    Wirksamkeit der Abtretung einer ärztlichen Honorarforderung an eine

    Auszug aus BGH, 20.07.2005 - VIII ZR 397/03
    Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes, gegen das das Erfüllungsgeschäft verstößt, nicht zwingend die Unwirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts erfordern (§ 134 letzter HS. BGB; Staudinger/Sack, BGB (2003), § 134 Rn. 34; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 115, 123, 129/130).
  • BGH, 14.02.2020 - V ZR 11/18

    Kaufvertrag: Erhebung der Einrede des nicht erfüllten Vertrags; Kauf eines

    bb) Eine ergänzende Vertragsauslegung scheitert jedenfalls daran, dass sich der hypothetische Wille der Parteien, wie für eine ergänzende Vertragsauslegung erforderlich (BGH, Urteil vom 20. Juli 2005 - VIII ZR 397/03, WM 2005, 1963, 1965 f.), nicht feststellen lässt.
  • BGH, 10.02.2009 - VI ZR 28/08

    Annahme einer wechselseitigen Haftungsbeschränkung im Wege ergänzender

    Dies gehört grundsätzlich zum Bereich der tatrichterlichen Feststellung und ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob das Berufungsgericht Auslegungs- und Ergänzungsregeln oder Denk- und Erfahrungssätze verletzt oder wesentliche Umstände unbeachtet gelassen hat (vgl. BGHZ 111, 110, 115 ; Urteil vom 17. April 2002 - VIII ZR 297/01 - NJW 2002, 2310 ; vom 20. Juli 2005 - VIII ZR 397/03 - NJW-RR 2005, 1619, 1621) .

    Die Revision verweist allerdings zu Recht darauf, dass die ergänzende Vertragsauslegung ihre Grenze an dem tatsächlichen Parteiwillen findet und nicht zu einer Abänderung oder Erweiterung des Vertragsgegenstands führen darf (vgl. BGHZ 9, 273, 278 ; 90, 69, 77 ; BGH, Urteil vom 31. Januar 1995 - XI ZR 56/94 - VersR 1995, 788, 789 ; vom 20. Juli 2005 - VIII ZR 397/03 -NJW-RR 2005, 1619, 1621 ; Busche in MünchKomm-BGB, 5. Aufl., § 157 Rn. 54 f.).

    Eine ergänzende Vertragsauslegung hat auch zu unterbleiben, wenn nicht erkennbar ist, was die Parteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie den von ihnen nicht geregelten Fall bedacht hätten (vgl. BGHZ 147, 99, 105 ; Urteil vom 20. Juli 2005 - VIII ZR 397/03 - NJW-RR 2005, 1619, 1621) .

  • BGH, 21.10.2009 - VIII ZR 286/07

    Unwirksame Provisionsklausel in Handelsvertretervertrag

    Eine ergänzende Vertragsauslegung scheidet darüber hinaus auch dann aus, wenn eine Regelungslücke in verschiedener Weise geschlossen werden könnte und keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, für welche Alternative sich die Parteien als redliche Vertragspartner entschieden hätten (vgl. etwa Senatsurteil vom 20. Juli 2005 - VIII ZR 397/03, NJW-RR 2005, 1619, unter II 3 b m.w.N.).
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