GmbH-Gesetz
Abschnitt 5 - Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft (§§ 60 - 77) |
1Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft zu erfüllen, die Forderungen derselben einzuziehen und das Vermögen der Gesellschaft in Geld umzusetzen; sie haben die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. 2Zur Beendigung schwebender Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Geschäfte eingehen.
beschluss § 77Wirkung der Nichtigkeit
Rechtsprechung zu § 70 GmbHG
178 Entscheidungen zu § 70 GmbHG in unserer Datenbank:
- BGH, 26.07.2022 - II ZB 20/21
Handelsregistersache: Amtswegige Eintragung einer gelöschten GmbH und ihrer ...
Zum selben Verfahren:
- KG, 08.11.2021 - 22 W 68/21
Antrag auf Wiedereintragung als Teil eines Antrags auf Bestellung eines ...
- KG, 09.11.2021 - 22 W 68/21
Wiedereintragung einer gelöschten Gesellschaft bei Bestellung eines Liquidators
- KG, 08.11.2021 - 22 W 68/21
- KG, 13.06.2022 - 22 W 25/22
Voraussetzungen der Löschung einer GmbH im Handelsregister
Zum selben Verfahren:
- KG, 02.06.2022 - 22 W 25/22
Eine Liquidation ist beendet und eine Eintragung nach § 74 GmbHG gerechtfertigt, ...
- KG, 02.06.2022 - 22 W 25/22
- KG, 26.01.2024 - 14 U 122/22
- BFH, 23.03.2023 - IV R 8/20
Beiladung einer prozessunfähigen GmbH, korrespondierende Bilanzierung bei einer ...
- BFH, 14.12.2021 - VII R 14/19
Haftung für Säumniszuschläge; Herabsetzung der Haftungsschuld wegen Überschuldung ...
- BSG, 20.05.2020 - B 13 R 23/18 R
Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte
- LSG Berlin-Brandenburg, 28.05.2021 - L 9 KR 443/19
Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH mit 50 % der Geschäftsanteile - ...