GmbH-Gesetz
| Abschnitt 5 - Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft (§§ 60 - 77) |
Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft zu erfüllen, die Forderungen derselben einzuziehen und das Vermögen der Gesellschaft in Geld umzusetzen; sie haben die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Zur Beendigung schwebender Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Geschäfte eingehen.
Rechtsprechung zu § 70 GmbHG
93 Entscheidungen zu § 70 GmbHG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 25.07.2005 - II ZR 199/03
Vergütung des Liquidators einer GmbH
- VG Köln, 20.11.2012 - 7 K 703/11
Anfechtungsklage Feststellungsklage Feststellungsinteresse GCP-Inspektion GmbH ...
- KG, 16.04.2010 - 1 Ws 171/09
Zulässigkeit der weiteren Beschwerde gegen die Aufhebung einer Arrestanordnung im ...
Zum selben Verfahren:
- KG, 09.07.2010 - 1 Ws 171/09
Verfahrenskosten; Erforderlichkeit einer Grundentscheidung bei Entscheidungen in ...
- KG, 09.07.2010 - 1 Ws 171/09
- OLG Stuttgart, 14.07.2008 - 10 U 232/07
Interventionsprozess: (Un-)Zulässigkeit wegen der Vertretung einer GmbH in ...
- BGH, 23.04.2012 - II ZR 252/10
Gesellschaftsrecht - Veräußerung von Gesellschaftsvermögen in der Liquidation
- BFH, 30.11.2011 - I R 100/10
Keine Passivierung bei sog. qualifiziertem Rangrücktritt - Bilanzierung von ...
Zum selben Verfahren:
- FG München, 22.10.2010 - 7 K 1396/08
Kein Passivierungsaufschub für Darlehensverbindlichkeit, die nur aus einem ...
- FG München, 22.10.2010 - 7 K 1396/08
- OLG Frankfurt, 13.10.2011 - 20 W 95/11
Befreiung des Liquidators von den Beschränkungen des § 181 BGB
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