GmbH-Gesetz

   Abschnitt 5 - Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft (§§ 60 - 77)   

§ 70
Aufgaben der Liquidatoren

Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft zu erfüllen, die Forderungen derselben einzuziehen und das Vermögen der Gesellschaft in Geld umzusetzen; sie haben die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Zur Beendigung schwebender Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Geschäfte eingehen.

Rechtsprechung zu § 70 GmbHG

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