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Rechtsprechung
   BGH, 25.01.2012 - IV ZR 230/11   

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https://dejure.org/2012,537
BGH, 25.01.2012 - IV ZR 230/11 (https://dejure.org/2012,537)
BGH, Entscheidung vom 25.01.2012 - IV ZR 230/11 (https://dejure.org/2012,537)
BGH, Entscheidung vom 25. Januar 2012 - IV ZR 230/11 (https://dejure.org/2012,537)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 823 Abs 2 BGB, § 263 StGB, Art 103 Abs 1 GG, § 279 Abs 3 ZPO, § 285 ZPO
    Benennung von Zeugen erst nach der Beweisaufnahme

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Versagung eines Rückzahlungsanspruchs wegen eines von beiden Parteien unterzeichneten Darlehensvertrags durch Erkennbarkeit der Erheblichkeit weiterer Zeugenaussagen erst nach dem Ende der Berufungsbegründungsfrist

  • rewis.io

    Benennung von Zeugen erst nach der Beweisaufnahme

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Versagung eines Rückzahlungsanspruchs wegen eines von beiden Parteien unterzeichneten Darlehensvertrags durch Erkennbarkeit der Erheblichkeit weiterer Zeugenaussagen erst nach dem Ende der Berufungsbegründungsfrist

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Benennung weiterer Zeugen nach durchgeführter Beweisaufnahme?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zustellung eines Versäumnisurteils im Ausland und die Einspruchsfrist

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Kann eine Prozesspartei nach durchgeführter Beweisaufnahme weitere Zeugen benennen? (IBR 2012, 1274)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2013, 487
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 12.03.2004 - V ZR 37/03

    Erlass eines Anerkenntnisurteils im schriftlichen Verfahren vor dem anberaumten

    Auszug aus BGH, 25.01.2012 - IV ZR 230/11
    Insoweit kann es offen bleiben, ob die vorgeschriebene Verhandlung über die Beweisaufnahme generell nicht nach § 283 ZPO durchgeführt werden kann (so BGH, Urteil vom 12. März 2004 - V ZR 37/03, NJW 2004, 2019 unter II 2 b bb; Zöller/Greger aaO § 285 Rn. 2).
  • BGH, 25.10.2013 - V ZR 147/12

    Sicherungsgrundschuld: Einrede des Eigentümers aus dem Sicherungsvertrag bei

    Dabei übersieht es, dass das Recht, zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen, auch das Recht umfasst, neue Beweisanträge zu stellen (BGH, Beschluss vom 25. Januar 2012 - IV ZR 230/11, juris Rn. 16; Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 285 Rn. 1; Hk-ZPO/Saenger, 5. Aufl., § 285 Rn. 3).

    Ohnehin hätte eine Zurückweisung als verspätet erst nach einem Hinweis des Gerichts erfolgen dürfen, was eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung vorausgesetzt hätte (BGH, Beschluss vom 25. Januar 2012 - IV ZR 230/11, juris Rn. 19; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 139 Rn.19, § 296 Rn. 32, jeweils mwN).

  • BGH, 10.05.2016 - VIII ZR 97/15

    Zurückweisung der Berufung wegen verspäteter Einzahlung des Auslagenvorschusses

    ee) Ohnehin hätte eine Zurückweisung als verspätet nicht bereits aufgrund der mündlichen Berufungsverhandlung vom 16. März 2015 ausgesprochen, sondern erst nach einem Hinweis des Gerichts und Gelegenheit zur Äu- ßerung erfolgen dürfen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 2012 - IV ZR 230/11, juris Rn. 18 f.; Urteil vom 25. Oktober - - V ZR 147/12, NJW 2014, 550 Rn. 25; Zöller/Greger, aaO, § 139 Rn. 19, § 296 Rn. 32).

    ee) Ohnehin hätte eine Zurückweisung als verspätet nicht bereits aufgrund der mündlichen Berufungsverhandlung vom 16. März 2015 ausgesprochen, sondern erst nach einem Hinweis des Gerichts und Gelegenheit zur Äu- ßerung erfolgen dürfen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 2012 - IV ZR 230/11, juris Rn. 18 f.; Urteil vom 25. Oktober - - V ZR 147/12, NJW 2014, 550 Rn. 25; Zöller/Greger, aaO, § 139 Rn. 19, § 296 Rn. 32).

  • OLG Karlsruhe, 23.01.2017 - 1 U 146/14

    Der Einsatz von umweltschädlichem Löschschaum

    X. die Darstellung der Klägerin bestätigt hat, für die - wie ausgeführt selbst fachkundige und nach den vorgelegten (Privat-)Gutachten zudem fachkundig beratene - Beklagte inhaltlich überraschend war; prozessual käme einer solchen Überraschung keine Bedeutung zu (vgl. auch BGH, Urt. v. 25.01.2012 - IV ZR 230/11 [juris Tz. 11]).
  • BGH, 15.04.2016 - V ZR 42/15

    Pflicht des Gerichts zur Mitteilung seiner vorläufigen Beweiswürdigung

    Zwar ist es richtig, dass eine Partei grundsätzlich gehalten ist, alle Zeugen, auf die sie sich berufen will, sogleich zu benennen, und dass es ihr nicht gestattet ist, einzelne Beweismittel zurückzuhalten, um diese je nach dem Erfolg der Beweisaufnahme sukzessive in den Prozess einzuführen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 2012- IV ZR 230/11, juris Rn. 11).
  • BGH, 24.09.2019 - VIII ZR 289/18

    Zurückweisung verspäteten Vorbringens: Vorliegen grober Nachlässigkeit;

    Ein solcher Hinweis, der eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung vorausgesetzt hätte (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2013 - V ZR 147/12, NJW 2014, 550 Rn. 25; Beschlüsse vom 25. Januar 2012 - IV ZR 230/11, juris Rn. 19; vom 10. Mai 2016 - VIII ZR 97/15, aaO Rn. 17), ist jedoch unterblieben.
  • OLG Köln, 02.08.2013 - 6 U 10/13

    Anforderungen an den Nachweis einer Urheberrechtsverletzung im Wege des

    Im Übrigen verbot die Prozessförderungspflicht dem Beklagten die Zurückhaltung von Verteidigungsmitteln auch bis zum Ausgang einer etwaigen Beweisaufnahme (vgl. BGH BeckRS 2012, 04075 Rn. 11).
  • BGH, 21.05.2019 - VI ZR 54/18

    Verletzung rechtlichen Gehörs durch Übergehen von Parteivortrag in einem zum

    Jedenfalls wenn das Gericht im Anschluss an eine Beweisaufnahme einen Schriftsatznachlass zur Stellungnahme zum Beweisergebnis einräumt, bringt es zum Ausdruck, dass es eine Stellungnahme im Termin nicht erwartet und fristgemäß erfolgten Vortrag zum Beweisergebnis berücksichtigen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 2012 - IV ZR 230/11, juris Rn. 16 f.).
  • OLG Köln, 19.05.2015 - 15 U 38/13

    Unterlassungsansprüche betreffend Äußerungen des Autors des Buchs "Macht und

    Dem Beklagten war kein Schriftsatznachlass und/oder eine Möglichkeit, zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen, eingeräumt worden, und das Landgericht hat ausweislich des Verhandlungsprotokolls vom 18.01.2013 die vorläufige Würdigung des Beweisergebnisses mitgeteilt, so dass - im Unterschied etwa zu der Konstellation, die dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 25.01.2012 (IV ZR 230/11, juris) zugrunde lag - die Benennung weiterer Zeugen nicht zugelassen wurde oder entschuldigt ist.
  • OLG Köln, 19.10.2017 - 15 U 161/16

    Unterlassungsansprüche eines Prominenten hinsichtlich der Darstellung eines

    Indes hätte dem und etwaigen überraschenden Erkenntnissen aus einer Zeugenvernehmung prozessual auch recht leicht dadurch Rechnung getragen werden können, dass man den Parteien über §§ 285, 279 Abs. 3 ZPO eine Reaktion auf die Beweisaufnahme ermöglicht hätte, was die Möglichkeit zum Stellen neuer Beweisanträge ausdrücklich einschließt (BGH v. 25.01.2012 - IV ZR 230/11, BeckRS 2012, 4075 Tz. 16; v. 25.10.2013 - V ZR 147/12, NJW 2014, 550 Tz. 25).
  • OLG Dresden, 05.11.2019 - 4 U 390/18

    Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung

    Wenn das Gericht im Anschluss an eine Beweisaufnahme einen Schriftsatznachlass zur Stellungnahme zum Beweisergebnis einräumt, bringt es zum Ausdruck, dass es eine Stellungnahme im Termin nicht erwartet und fristgemäß erfolgten Vortrag zum Beweisergebnis berücksichtigen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 2012 - IV ZR 230/11, juris Rn. 16 f.).
  • KG, 07.04.2014 - 22 U 86/13

    Verfahren des Gerichts bei Beweisnot einer Partei hinsichtlich des Inhalts eines

  • OLG Köln, 03.06.2014 - 22 U 185/11

    Unbespielbarer Sportplatz ist mangelhaft!

  • OLG Celle, 12.03.2020 - 11 U 73/19

    Minderung und Schmerzensgeld nach einer Pauschalreise; Keine Erforderlichkeit

  • OVG Schleswig-Holstein, 30.06.2022 - 2 LB 19/20

    Unfallfürsorge; berufsbedingte Erkrankung eines beamteten Chemielehrers;

  • OLG Jena, 10.04.2013 - 2 U 571/11

    Auftragnehmer muss keine Baugrunduntersuchung vornehmen!

  • OLG München, 27.03.2019 - 7 U 1001/18

    Schadensersatz bei Nichtverlängerung eines bestehenden Vertrags

  • OLG Brandenburg, 08.11.2018 - 12 U 176/16

    Pflicht des Autoverkäufers zum Rücktransport des Autos

  • OLG Stuttgart, 01.07.2019 - 9 U 270/18

    Bankenhaftung bei Anlageberatung: Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit einem

  • OLG Stuttgart, 09.07.2020 - 2 U 355/19

    Markenrechtliche Ansprüche aus der Kennzeichnung von Waren; Internationale

  • OLG Düsseldorf, 23.04.2021 - 4 U 59/19

    Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung; Wirkungen einer

  • OLG München, 23.10.2015 - 28 U 1021/14
  • LG München I, 31.03.2020 - 11 O 15555/18

    Leistungen, Mitverschulden, Schadensersatzanspruch, Pflichtverletzung, Neubau,

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Rechtsprechung
   OLG Dresden, 05.12.2012 - 4 U 1590/12   

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https://dejure.org/2012,42816
OLG Dresden, 05.12.2012 - 4 U 1590/12 (https://dejure.org/2012,42816)
OLG Dresden, Entscheidung vom 05.12.2012 - 4 U 1590/12 (https://dejure.org/2012,42816)
OLG Dresden, Entscheidung vom 05. Dezember 2012 - 4 U 1590/12 (https://dejure.org/2012,42816)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Justiz Sachsen

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  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung wegen Störung der Übermittlung des Schriftsatzes per Telefax

  • rechtsportal.de

    ZPO § 520 Abs. 2; ZPO § 233; ZPO § 85 Abs. 2
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung wegen Störung der Übermittlung des Schriftsatzes per Telefax

  • ibr-online

    Faxgerät gestört? Anwaltliche Versicherung reicht nicht aus!

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2013, 487
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 10.10.2003 - VI B 95/03

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Glaubhaftmachung

    Auszug aus OLG Dresden, 05.12.2012 - 4 U 1590/12
    Zum einen genügt die bloße anwaltliche Versicherung des Prozessbevollmächtigten des Klägers als Mittel der Glaubhaftmachung nicht, wenn - wie hier - weitere Mittel der Glaubhaftmachung zur Verfügung gestanden hätten, diese aber nicht vorgelegt wurden (vgl. BFH-Beschluss vom 10. Oktober 2003 VI B 95/03, BFH/NV 2004, 219, m.w.N.).
  • BVerfG, 01.08.1996 - 1 BvR 121/95

    Effektivität des Rechtsschutzes bei Übermittlung einer Prozesserklärung per

    Auszug aus OLG Dresden, 05.12.2012 - 4 U 1590/12
    Insbesondere hat der Nutzer mit der Wahl eines anerkannten Übermittlungsmediums, der ordnungsgemäßen Nutzung eines funktionsfähigen Sendegeräts und der korrekten Eingabe der Empfängernummer das seinerseits Erforderliche zur Fristwahrung getan, wenn er so rechtzeitig mit der Übermittlung beginnt, dass unter normalen Umständen mit ihrem Abschluss vor 0.00 Uhr zu rechnen ist (BVerfG NJW 1996, 2857 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 21. Juli 2011 - IX ZB 218/10, juris Rn. 2 m.w.N; NJW 2005, 678; NJW 2004, 2525; NJW-RR 2001, 916).
  • BGH, 21.12.2006 - IX ZB 60/06

    Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Ablehnungsgrundes; Besetzung des

    Auszug aus OLG Dresden, 05.12.2012 - 4 U 1590/12
    In der danach gebotenen Würdigung des gesamten Vorbringens kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass jedenfalls eine gewisse oder gar überwiegende Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit der Sachdarstellung des Klägers nicht besteht (vgl. zum Maßstab BGH, Beschluss vom 21.12.2006, IX ZB 60/06, MDR 2007, 669).
  • BGH, 17.05.2004 - II ZB 22/03

    Versäumung von Fristen aufgrund überlanger Telefaxübermittlung oder

    Auszug aus OLG Dresden, 05.12.2012 - 4 U 1590/12
    Insbesondere hat der Nutzer mit der Wahl eines anerkannten Übermittlungsmediums, der ordnungsgemäßen Nutzung eines funktionsfähigen Sendegeräts und der korrekten Eingabe der Empfängernummer das seinerseits Erforderliche zur Fristwahrung getan, wenn er so rechtzeitig mit der Übermittlung beginnt, dass unter normalen Umständen mit ihrem Abschluss vor 0.00 Uhr zu rechnen ist (BVerfG NJW 1996, 2857 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 21. Juli 2011 - IX ZB 218/10, juris Rn. 2 m.w.N; NJW 2005, 678; NJW 2004, 2525; NJW-RR 2001, 916).
  • BGH, 25.11.2004 - VII ZR 320/03

    Verschulden eines Rechtsanwalts an Fristversäumung wegen unerwartet langer

    Auszug aus OLG Dresden, 05.12.2012 - 4 U 1590/12
    Insbesondere hat der Nutzer mit der Wahl eines anerkannten Übermittlungsmediums, der ordnungsgemäßen Nutzung eines funktionsfähigen Sendegeräts und der korrekten Eingabe der Empfängernummer das seinerseits Erforderliche zur Fristwahrung getan, wenn er so rechtzeitig mit der Übermittlung beginnt, dass unter normalen Umständen mit ihrem Abschluss vor 0.00 Uhr zu rechnen ist (BVerfG NJW 1996, 2857 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 21. Juli 2011 - IX ZB 218/10, juris Rn. 2 m.w.N; NJW 2005, 678; NJW 2004, 2525; NJW-RR 2001, 916).
  • BGH, 06.04.2011 - XII ZB 701/10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Versäumung der Berufungsbegründungsfrist

    Auszug aus OLG Dresden, 05.12.2012 - 4 U 1590/12
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden, wenn nach den glaubhaft gemachten Tatsachen zumindest die Möglichkeit offenbleibt, dass die Fristversäumung von der Partei bzw. ihrem Prozessbevollmächtigten verschuldet war (BGH, Beschluss vom 6. April 2011 - XII ZB 701/10 - juris, NJW 2011, 1972).
  • BGH, 21.07.2011 - IX ZB 218/10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Fristversäumnis wegen technischer Störung

    Auszug aus OLG Dresden, 05.12.2012 - 4 U 1590/12
    Insbesondere hat der Nutzer mit der Wahl eines anerkannten Übermittlungsmediums, der ordnungsgemäßen Nutzung eines funktionsfähigen Sendegeräts und der korrekten Eingabe der Empfängernummer das seinerseits Erforderliche zur Fristwahrung getan, wenn er so rechtzeitig mit der Übermittlung beginnt, dass unter normalen Umständen mit ihrem Abschluss vor 0.00 Uhr zu rechnen ist (BVerfG NJW 1996, 2857 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 21. Juli 2011 - IX ZB 218/10, juris Rn. 2 m.w.N; NJW 2005, 678; NJW 2004, 2525; NJW-RR 2001, 916).
  • BGH, 07.12.1999 - VI ZB 30/99

    Vernehmung von Zeugen im Rahmen des Freibeweises

    Auszug aus OLG Dresden, 05.12.2012 - 4 U 1590/12
    Wird aber ein behaupteter Umstand nicht einmal hinreichend glaubhaft gemacht, ist das Gericht auch nicht verpflichtet, den Anwalt zu diesem Vorbringen als Zeugen anzuhören (vgl. hierzu BGH VersR 2000, 1129).
  • BGH, 01.02.2001 - V ZB 33/00

    Rechtzeitiger Beginn der Übermittlung per Telefax

    Auszug aus OLG Dresden, 05.12.2012 - 4 U 1590/12
    Insbesondere hat der Nutzer mit der Wahl eines anerkannten Übermittlungsmediums, der ordnungsgemäßen Nutzung eines funktionsfähigen Sendegeräts und der korrekten Eingabe der Empfängernummer das seinerseits Erforderliche zur Fristwahrung getan, wenn er so rechtzeitig mit der Übermittlung beginnt, dass unter normalen Umständen mit ihrem Abschluss vor 0.00 Uhr zu rechnen ist (BVerfG NJW 1996, 2857 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 21. Juli 2011 - IX ZB 218/10, juris Rn. 2 m.w.N; NJW 2005, 678; NJW 2004, 2525; NJW-RR 2001, 916).
  • BFH, 02.03.2000 - VII B 137/99

    Aufgabe beim Prozessbevollmächtigten

    Auszug aus OLG Dresden, 05.12.2012 - 4 U 1590/12
    Wird eine gesetzliche Frist infolge eines technischen Defektes am Telefaxgerät nicht eingehalten, so muss aber im Rahmen eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand innerhalb der Begründungsfrist eine genaue und vollständige Schilderung des Absendevorgangs unter Vorlage des Sendeprotokolls erfolgen, diese Darlegung ist ggf. durch eine eidesstattliche Versicherung zu vervollständigen (BFH/NV 2000, 1344- 1346).
  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 24.09.2019 - VGH B 23/19

    Anforderungen an die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens bei der

    Zur Glaubhaftmachung dieses Umstandes hätte es der Bevollmächtigten der Beschwerdeführer daher oblegen, die von EGVP übermittelte Eingangsbestätigung - vergleichbar dem Sendeprotokoll beim Faxversand (vgl. BAG, Beschluss vom 7. August 2019 - 5 AZB 16/19 -, juris Rn. 20; vgl. dazu auch bereits OVG RP, Urteil vom 27. August 2007 - 2 A 10492/07.OVG -, NJW 2007, 3224 [3225]) - dem Gericht zusammen mit dem Wiedereinsetzungsantrag vorzulegen (vgl. entsprechend BGH, Beschluss vom 3. Dezember 1996 - XI ZB 20/96 -, NJW 1997, 948; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15. Januar 2019 - 9 U 82/18 -, BeckRS 2019, 11611 [Rn. 15]; OLG Dresden, Beschluss vom 5. Dezember 2012 - 4 U 1590/12 -, BeckRS 2013, 1422).
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 10.12.2012 - I-18 W 42/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,43284
OLG Hamm, 10.12.2012 - I-18 W 42/12 (https://dejure.org/2012,43284)
OLG Hamm, Entscheidung vom 10.12.2012 - I-18 W 42/12 (https://dejure.org/2012,43284)
OLG Hamm, Entscheidung vom 10. Dezember 2012 - I-18 W 42/12 (https://dejure.org/2012,43284)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Adressat für die Auferlegung eines Ordnungsgeldes bei unentschuldigtem Ausbleiben des gesetzlichen Vertreters einer juristischen Person

  • rechtsportal.de

    ZPO § 141 Abs. 1; ZPO § 141 Abs. 3
    Adressat für die Auferlegung eines Ordnungsgeldes bei unentschuldigtem Ausbleiben des gesetzlichen Vertreters einer juristischen Person

  • ibr-online

    Verfahrensrecht - Geschäftsführer erscheint nicht: Wer muss Ordnungsgeld zahlen?

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Verhängung eines Ordnungsgeldes nur gegen die Partei möglich

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Zivilprozess - Kein Ordnungsgeld gegen nicht erschienenen gesetzlichen Vertreter einer Partei

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kein Ordnungsgeld wegen Nichterscheinens des gesetzlichen Vertreters einer Partei vor Gericht - Wortlaut des § 141 Abs. 3 ZPO erlaubt nur Ordnungsgeld gegen die nicht erschiene Partei

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Fernbleiben vom Termin: Ordnungsgeld gegen die GmbH oder den Geschäftsführer? (IBR 2013, 1352)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 1545
  • NJW-RR 2013, 575
  • MDR 2013, 487
  • NZG 2013, 826
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Frankfurt, 08.04.2005 - 19 W 16/05

    Ordnungsgeldverhängung bei Nichterscheinen des persönlich geladenen

    Auszug aus OLG Hamm, 10.12.2012 - 18 W 42/12
    Demgegenüber ist nach weit überwiegender Meinung in solchen Fällen das Ordnungsgeld gegen die Partei und nicht gegen ihren gesetzlichen Vertreter zu verhängen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.04.2005 - 19 W 16/05 - KG Berlin, Beschluss vom 02.11.2009 - 8 W 87/09 - Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 70. Aufl., § 141 Rn. 30; Hk-ZPO/Wöstmann, ZPO, 4. Aufl., § 141 Rn. 6; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 33. Aufl., § 141 Rn. 5; Smid in Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 141 Rn. 60; Zimmermann, ZPO, 9. Aufl., § 141 Rn. 6).
  • OLG Nürnberg, 28.03.2001 - 1 W 887/01

    Persönliches Erscheinen - Ordnungsgeld - Vertreter ohne Vergleichsvollmacht

    Auszug aus OLG Hamm, 10.12.2012 - 18 W 42/12
    Zum Teil wird die Ansicht vertreten, dass bei einer erfolgten Anordnung des gesetzlichen Vertreters einer Partei im Falle seines Ausbleibens auch das Ordnungsgeld gegen diesen selbst und nicht gegen die Partei zu verhängen sei, da nur so dem Zweck und der Strafähnlichkeit des Ordnungsgeldes Genüge getan werden könne (OLG Nürnberg, Beschluss vom 28.03.2001 - 1 W 887/01 - ; Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., Bd. 3, § 141 Rn. 50; Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 141 Rn. 2 und 14).
  • KG, 02.11.2009 - 8 W 87/09

    Ordnungsgeld bei Nichterscheinen einer juristischen Person im Termin

    Auszug aus OLG Hamm, 10.12.2012 - 18 W 42/12
    Demgegenüber ist nach weit überwiegender Meinung in solchen Fällen das Ordnungsgeld gegen die Partei und nicht gegen ihren gesetzlichen Vertreter zu verhängen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.04.2005 - 19 W 16/05 - KG Berlin, Beschluss vom 02.11.2009 - 8 W 87/09 - Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 70. Aufl., § 141 Rn. 30; Hk-ZPO/Wöstmann, ZPO, 4. Aufl., § 141 Rn. 6; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 33. Aufl., § 141 Rn. 5; Smid in Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 141 Rn. 60; Zimmermann, ZPO, 9. Aufl., § 141 Rn. 6).
  • BGH, 30.03.2017 - BLw 3/16

    Anordnung des persönlichen Erscheinens: Festsetzung eines Ordnungsgeldes bei

    a) Nach der ganz herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur kann insbesondere im Hinblick auf den Wortlaut des § 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO ein Ordnungsgeld ausschließlich gegen die juristische Person verhängt werden (OLG Frankfurt, MDR 2006, 170; KG, NJOZ 2007, 3484; OLG Dresden, MDR 2012, 543; OLG Hamm, NJW-RR 2013, 575; OLG Hamm, MDR 2014, 50; Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 141 Rn. 14; PG/Prütting, ZPO, 7. Aufl., § 141 Rn. 11; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 37. Aufl., § 141 Rn. 5; Musielak/Voit/Stadler, ZPO, 14. Aufl., § 141 Rn. 12; Hk-ZPO/Wöstmann, 6. Aufl., § 141 Rn. 6; Wieczorek/Schütze/Smid, ZPO, 4. Aufl., § 141 Rn. 60; BeckOK ZPO/von Selle [Stand 1.12.2016], § 141 Rn. 16).
  • LAG Schleswig-Holstein, 18.02.2015 - 5 Ta 27/15

    Ordnungsgeld, sofortige Beschwerde, GmbH, Geschäftsführer, Anordnung des

    3 ZPO nur gegen die Partei selbst, d.h. gegen die GmbH, ein Ordnungsgeld verhängt werden (so die h. M. in der Rechtsprechung und Literatur: LAG Düsseldorf, Beschl. v. 28.12.2006 - 6 Ta 622/06 -, juris; LAG Niedersachsen, Beschl. v. 07.08.2002 - 10 Ta 306/02 -, juris; LAG Hamm, Beschl. v. 25.01.1999 - 1 Ta 727/98 -, juris; LAG Berlin, Beschl. v. 07.05.2001 - 6 Ta 911/01 -, juris; OLG Hamm, Beschl. v. 10.12.2012 - I-18 W 42/12 -, juris; OLG Dresden, Beschl. v. 02.11.2011 - 5 W 1069/11 -, juris; OLG Frankfurt, Beschl. v. 08.04.2005 - 19 W 16/05, juris; KG Berlin, Beschl. v. 20.04.2009 - 12 W 18/07 -, juris; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 19.08.2009 - 5 W 224/09 -, juris; GMP/Germelmann, a.a.O. Rn. 22 zu § 51; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 72. Aufl., Rn. 30 zu § 141; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., Rn. 14 zu § 141; Düwell/Lippke, ArbGG, 3. Aufl., Rn. 7 und 20; a.A.: LAG Köln, Beschl. v. 13.02.2008 - 7 Ta 378/07 -, juris; OLG Nürnberg, Beschl. v. 28.03.2001 - 1 W 887/01 -, juris; ErfK/Koch,13. Aufl., Rn. 12 zu § 51 ArbGG).

    Auch eine juristische Person wird durch das gegen sie verhängte Ordnungsgeld belastet und kann insoweit ihren gesetzlichen Vertreter zur Rechenschaft ziehen (OLG Hamm, Beschl. v. 10.12.2012 - I-18 W 42/12 -, juris; KG Berlin, Beschl. v. 20.04.2009 - 12 W 18/07 -, juris; OLG Frankfurt, Beschl. v. 08.04.2005 - 19 W 16/05).

  • LAG Baden-Württemberg, 22.01.2014 - 13 Ta 1/14

    Ordnungsgeld - Nichterscheinen zum Gütetermin trotz persönlicher Ladung

    Nach der ganz überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. zusammenfassend OLG Hamm 10. Dezember 2012 - 18 W 42/12 - Rn. 6, NJW-RR 2013, 575 f., m.w.N.; Germelmann, ArbGG, 8. Auflage 2013, § 51 Rn. 22; seit der Neuauflage auch Zöller-Greger, ZPO, 30. Auflage 2014, § 141 Rn. 14) ist in Fällen der gesetzlichen Vertretung einer Partei im Falle eines Nichterscheinens des gesetzlichen Vertreters das Ordnungsgeld gegen die Partei und nicht gegen den Vertreter zu verhängen.
  • OLG Hamm, 01.07.2013 - 18 W 10/13

    Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen Nichterscheinens des gesetzlichen

    Zu folgen ist der in der Rechtsprechung herrschenden Auffassung, wonach § 141 Abs. 3 ZPO keine Rechtsgrundlage für Sanktionen gegen gesetzliche Vertreter einer Partei bietet und solche auch nicht geboten sind, um dem Zweck der Anordnung des persönlichen Erscheinens sowie der Sanktion im Fall der Zuwiderhandlung Genüge zu tun (OLG Frankfurt, Beschl. vom 8.4.2005 - 19 W 16/05 - und KG, Beschl. vom 2.11.2009 - 8 W 87/09, OLG Hamm, Beschluss vom 10.12.2012, Az. I-18 W 42/12).
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