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Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 17.07.2007 - 2 U 26/06   

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https://dejure.org/2007,9337
OLG Brandenburg, 17.07.2007 - 2 U 26/06 (https://dejure.org/2007,9337)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 17.07.2007 - 2 U 26/06 (https://dejure.org/2007,9337)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 17. Juli 2007 - 2 U 26/06 (https://dejure.org/2007,9337)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zögerliche Bescheidung sowie rechtswidrige Ablehnung eines Bauantrages als Grund für eine Entstehung von Staatshaftungsansprüchen; Amtspflichtverletzungen durch einen Amtsträger bei einer Handlung auf Weisung seines Dienstvorgesetzten; Auf dem Brandenburgischen ...

  • OLG Brandenburg PDF
  • Judicialis

    BbgBauO § 74 Abs. 1 a. F.; ; BGB § 252; ; BGB § ... 839; ; BGB § 839 Abs. 1; ; GG Art. 34; ; StHG § 1; ; StHG § 1 Abs. 1; ; StHG § 1 Abs. 4; ; StHG § 3 Abs. 1; ; StHG § 3 Abs. 2; ; StHG § 3 Abs. 3; ; StHG § 4 Abs. 1; ; StHG § 4 Abs. 2 Satz 1; ; StHG § 4 Abs. 3; ; StHG § 5 Abs. 1; ; StHG § 5 Abs. 2; ; StHG § 5 Abs. 3 Satz 2; ; StHG § 5 Abs. 4; ; StHG § 6; ; StHG § 6a Satz 1; ; ZPO § 287 Abs. 1; ; ZPO § 304; ; ZPO § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4; ; ZPO § 538 Abs. 2 Nr. 4; ; ZPO § 543 Abs. 2; ; OBG NRW § 38 Abs. 1; ; OBG NRW § 39 Abs. 1 lit. b; ; OBG NRW § 39 Abs. 1 Satz 2; ; OBG NRW § 40; ; BbgBO § 63 Abs. 3; ; BbgBO § 64 Abs. 1 Satz 1; ; BbgBO § 64 Abs. 2; ; BbgBO § 74 Abs. 1; ; BauGB § 33 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • brandenburg.de PDF (Pressemitteilung)

    Land Brandenburg schuldet Schadensersatz wegen Verzögerung bei der Baugenehmigung für erstes privates Krematorium

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Bauherr hat Anspruch auf Schadensersatz wegen Verzögerung einer Baugenehmigung - Brandenburg schuldet Schadensersatz wegen Verzögerung bei der Baugenehmigung für erstes privates Krematorium

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJ 2007, 507
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 19.01.2006 - III ZR 82/05

    Amtshaftung wegen des Erlasses von Gebührenbescheiden aufgrund einer unwirksamen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 17.07.2007 - 2 U 26/06
    (3) Entgegen der Auffassung des Klägers steht dieser Rechtsauffassung des Senats auch nicht die Entscheidung des BGH vom 19. Januar 2006 (Az.: III ZR 82/05 = BGHZ 166, 22 ff.) entgegen.

    Werden die von dem Bundesgerichtshof zu § 39 Abs. 1 lit. b OBG NRW entwickelten Rechtsprechungsgrundsätze auf die hier in Rede stehende Haftung nach dem Staatshaftungsgesetz übertragen, so bedeutet dies, dass es nicht auf das Handlungsunrecht des betreffenden Mitarbeiters des Beklagten zu 2), sondern auf das von ihm bewirkte Ergebnis, nämlich den Erlass eines objektiv als rechtswidrig zu beurteilenden Verwaltungsakts ankommt (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 2006, Az.: III ZR 82/05 = BGHZ 166, 22 ff.).

  • BVerwG, 17.06.1999 - 3 B 27.99

    Revisionsgerichtliche Zuordnung von "legendiertem MfS-Vermögen"

    Auszug aus OLG Brandenburg, 17.07.2007 - 2 U 26/06
    Zwar hat er nach den für den Kläger günstigen Eilentscheidungen des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 28. Januar 1999 (Az.: 7 L 747/98) und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg vom 8. Juni 1999 (Az.: 3 B 27/99) die am 18. August 1998 von ihm weisungsgemäß angeordnete Rücknahme des Bauvorbescheids wieder zurückgenommen.

    (1) Zu den baurechtlichen Fragen dieses Falles hat bereits das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) in seinem Beschluss vom 28. Januar 1999 (Az.: 7 L 747/98) - bestätigt durch den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg vom 8. Juni 1999 (Az.: 3 B 27/99) - zutreffend festgestellt, dass das Vorhaben des Klägers gemäß § 33 Abs. 1 BauGB im Hinblick auf den unter dem 16. September 1998 erfolgten Beschluss der Gemeinde F... zur Aufstellung und öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 24 "TEG - Gemarkung L..." aufgrund der hierdurch eingetretenen formellen und materiellen Planreife mit sofortiger Wirkung genehmigungsfähig war.

  • VG Frankfurt/Oder, 28.01.1999 - 7 L 747/98

    Genehmigung aufgrund eines unwirksamen Bebauungsplans; Notwendigkeit der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 17.07.2007 - 2 U 26/06
    Zwar hat er nach den für den Kläger günstigen Eilentscheidungen des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 28. Januar 1999 (Az.: 7 L 747/98) und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg vom 8. Juni 1999 (Az.: 3 B 27/99) die am 18. August 1998 von ihm weisungsgemäß angeordnete Rücknahme des Bauvorbescheids wieder zurückgenommen.

    (1) Zu den baurechtlichen Fragen dieses Falles hat bereits das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) in seinem Beschluss vom 28. Januar 1999 (Az.: 7 L 747/98) - bestätigt durch den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg vom 8. Juni 1999 (Az.: 3 B 27/99) - zutreffend festgestellt, dass das Vorhaben des Klägers gemäß § 33 Abs. 1 BauGB im Hinblick auf den unter dem 16. September 1998 erfolgten Beschluss der Gemeinde F... zur Aufstellung und öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 24 "TEG - Gemarkung L..." aufgrund der hierdurch eingetretenen formellen und materiellen Planreife mit sofortiger Wirkung genehmigungsfähig war.

  • BGH, 06.02.2001 - VI ZR 339/99

    Erwerbsschaden eines selbständigen Unternehmers

    Auszug aus OLG Brandenburg, 17.07.2007 - 2 U 26/06
    Bei der (schätzenden) Ermittlung des Schadens ist daher von dem Betriebsergebnis in den letzten Jahren vor dem schädigenden Ereignis auszugehen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2001, NJW 2001, 1640 ff., Rn. 14 m. w. N.).
  • BGH, 14.07.1994 - III ZR 174/92

    Staatshaftung wegen Ausschlusses eines Rechtsanwalts aus einem

    Auszug aus OLG Brandenburg, 17.07.2007 - 2 U 26/06
    Auch nach der Aufhebung des ursprünglich in § 6 StHG geregelten und seit dem 15. September 1990 funktionslos gewordenen Beschwerdeverfahrens (vgl. hierzu im Einzelnen: BGH, Urteil vom 14. Juli 1994, BGHZ 127, 57 ff., Rn. 33) besteht die Pflicht der "staatlichen Einrichtungen" zur Erteilung eines Bescheids mit Rechtsmittelbelehrung fort, sodass erst mit dessen Bekanntgabe die verjährungsunterbrechende Wirkung eines Antrags nach § 5 Abs. 1 StHG entfallen kann.
  • BGH, 07.02.1985 - III ZR 212/83

    Haftungsausfüllende Kausalität bei rechtswidriger Rücknahme einer Baugenehmigung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 17.07.2007 - 2 U 26/06
    Auch wenn die Weisung den Unrechtstatbestand der Amtspflichtverletzung nicht beseitigt, so verschiebt sie jedenfalls die Passivlegitimation auf die Anstellungskörperschaft des anweisenden Beamten (vgl. für viele BGH, Urteil vom 7. Februar 1985, VersR 1985, 588 ff. m. w. N.; auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 17. Juli 2002, Az.: 18 U 227/01, BADK-Informationen 2004, 147 ff.).
  • VG Frankfurt/Oder, 22.02.2001 - 1 L 1250/99

    Errichtung und Betrieb eines Krematoriums; Zuständigkeitsregelung für den Betrieb

    Auszug aus OLG Brandenburg, 17.07.2007 - 2 U 26/06
    In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) in seinem Beschluss vom 22. Februar 2001 (Az.: 1 L 1250/99) zutreffend festgestellt, dass die Errichtung und der Betrieb einer Feuerbestattungsanlage gemäß Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG eine kommunale Aufgabe ist.
  • OLG Hamm, 03.05.2013 - 11 U 88/11

    Schadensersatz; Ordnungsverfügung; Annahmestellen für Sportwetten

    Das Vorliegen einer Weisung führt dazu, dass ein Teil der Zuständigkeit und der Amtspflichten auf die anweisende Behörde übergeht und es damit zugleich bei der nach außen handelnden (angewiesenen) Behörde an einer objektiv amtspflichtwidrigen Handlung fehlt (BGH, NJW 1977, 713; OLG Brandenburg, Urteil vom 17.07.2007, 2 U 26/06, zitiert nach juris Rn. 32 m.w.N.).

    Auch wenn die Weisung also den Unrechtstatbestand der Amtspflichtverletzung nicht beseitigt, verschiebt sie allerdings die Passivlegitimation auf die Anstellungskörperschaft des anweisenden Beamten (vgl. nur: BGH, VersR 1985, 588 m.w.N.; OLG Brandenburg, Urteil vom 17.07.2007, 2 U 26/06, zitiert nach juris Rn. 30 m.w.N.; a.A. Dagtoglu, in: Bonner Kommentar, GG, Art. 34 Rn. 145, der wegen des Grundsatzes der Einheit der Verwaltung ausreichen lässt, dass die Voraussetzungen des Amtshaftungsanspruchs auf Seiten der Verwaltung, egal, von wem, erfüllt werden; a.A. auch: Ossenbühl/Cornils, 6. Aufl., S. 59, wonach die Stadt wegen zwar intern pflichtgemäßem, aber extern pflichtwidrigem Verhalten - mit Regressmöglichkeit gegenüber dem Land - haftet).

    Diese dem Amtshaftungsrecht entspringenden Grundsätze zur Bestimmung der haftungsrechtlichen Verantwortlichkeit finden - entgegen der von Klägerseite vertretenen Auffassung - nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, gleichfalls Anwendung auf die verschuldensunabhängige Haftung aus § 39 Abs. 1 lit. b) OBG NW (BGH, Beschluss vom 11.12.2008, III ZR 216/07, zitiert nach juris Rn. 6 m.w.N.; OLG Düsseldorf, VersR 1994, 1065; vgl. auch: OLG Brandenburg, Urteil vom 17.07.2007, 2 U 26/06, zitiert nach juris Rn. 30) und auf die Haftung aus dem vom EuGH entwickelten unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch (BGH, NVwZ-RR 2006, 28, 32).

    a)Wie bereits unter A. III. 1. dargestellt, trägt im Falle einer bindenden Weisung nicht die Angewiesene, sondern die Anstellungskörperschaft des anweisenden Beamten haftungsrechtliche Verantwortlichkeit, da das Vorliegen einer Weisung dazu führt, dass ein Teil der Zuständigkeit und der Amtspflichten auf die anweisende Behörde übergeht und es damit zugleich bei der nach außen handelnden (angewiesenen) Behörde an einer objektiv amtspflichtwidrigen Handlung fehlt (BGH, NJW 1977, 713 ; OLG Brandenburg, Urteil vom 17.07.2007, 2 U 26/06, zitiert nach juris Rn. 32 m.w.N.), so dass die Passivlegitimation auf die Anstellungskörperschaft des anweisenden Beamten übergeht (vgl. nur: BGH, VersR 1985, 588 m.w.N.; OLG Brandenburg, Urteil vom 17.07.2007, 2 U 26/06, zitiert nach juris Rn. 30 m.w.N.).

    Diese dem Amtshaftungsrecht entspringenden Grundsätze zur Bestimmung der haftungsrechtlichen Verantwortlichkeit finden - wie gleichfalls bereits dargestellt - ebenfalls Anwendung auf die verschuldensunabhängige Haftung aus § 39 Abs. 1 lit. b) OBG NW (BGH, Beschluss vom 11.12.2008, III ZR 216/07, zitiert nach juris Rn. 6 m.w.N.; OLG Düsseldorf, VersR 1994, 1065; vgl. auch: OLG Brandenburg, Urteil vom 17.07.2007, 2 U 26/06, zitiert nach juris Rn. 30) und auf die Haftung aus dem vom EuGH entwickelten unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch (BGH, NVwZ-RR 2006, 28, 32).

  • OLG Hamm, 14.06.2013 - 11 U 89/11

    Haftung der kommunalen Gebietskörperschaften wegen des Verbots der Annahme von

    Das Vorliegen einer Weisung führt dazu, dass ein Teil der Zuständigkeit und der Amtspflichten auf die anweisende Behörde übergeht und es damit zugleich bei der nach außen handelnden (angewiesenen) Behörde an einer objektiv amtspflichtwidrigen Handlung fehlt (BGH, NJW 1977, 713 ; OLG Brandenburg, Urteil vom 17.07.2007, 2 U 26/06, zitiert nach juris Rn. 32 m.w.N.).

    Auch wenn die Weisung also den Unrechtstatbestand der Amtspflichtverletzung nicht beseitigt, verschiebt sie allerdings die Passivlegitimation auf die Anstellungskörperschaft des anweisenden Beamten (vgl. nur: BGH, VersR 1985, 588 m.w.N.; OLG Brandenburg, Urteil vom 17.07.2007, 2 U 26/06, zitiert nach juris Rn. 30 m.w.N.; a.A. Dagtoglu, in: Bonner Kommentar, GG, Art. 34 Rn. 145, der wegen des Grundsatzes der Einheit der Verwaltung ausreichen lässt, dass die Voraussetzungen des Amtshaftungsanspruchs auf Seiten der Verwaltung, egal, von wem, erfüllt werden; a.A. auch: Ossenbühl/Cornils, 6. Aufl., S. 59, wonach die angewiesene Stadt wegen zwar intern pflichtgemäßem, aber extern pflichtwidrigem Verhalten - mit Regressmöglichkeit gegenüber dem anweisenden Land - haftet).

    Diese dem Amtshaftungsrecht entspringenden Grundsätze zur Bestimmung der haftungsrechtlichen Verantwortlichkeit finden - entgegen der von den Klägern vertretenen Auffassung - nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, gleichfalls Anwendung auf die verschuldensunabhängige Haftung aus § 39 Abs. 1 lit. b) OBG NRW (BGH, Beschluss vom 11.12.2008, III ZR 216/07, zitiert nach juris Rn. 6 m.w.N.; OLG Düsseldorf, VersR 1994, 1065; vgl. auch: OLG Brandenburg, Urteil vom 17.07.2007, 2 U 26/06, zitiert nach juris Rn. 30) und auf die Haftung aus dem vom EuGH entwickelten unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch (BGH, NVwZ-RR 2006, 28, 32).

    Handelt der Angewiesene aufgrund einer bindenden Weisung, steht es ihm nicht zu, (von sich aus) die darauf beruhenden entsprechenden Maßnahmen aufzuheben bzw. nicht weiter zu vollziehen, ohne dass wiederum eine entsprechende Weisung bzw. die Rücknahme der erteilten Weisung durch die vorgesetzte, anweisende Behörde vorliegt (vgl. dazu: OLG Brandenburg, Urteil vom 17.07.2007, 2 U 26/06, zitiert nach juris Rn. 29 - für den Fall, dass die anweisende Behörde ihre Weisung später ausdrücklich zurückgenommen hat).

  • OLG Hamm, 03.05.2013 - 11 U 22/11

    Passivlegitimation bei Amtshaftungsklagen wegen Ordnungsverfügungen gegen

    Das Vorliegen einer Weisung führt dazu, dass ein Teil der Zuständigkeit und der Amtspflichten auf die anweisende Behörde übergeht und es damit zugleich bei der nach außen handelnden (angewiesenen) Behörde an einer objektiv amtspflichtwidrigen Handlung fehlt (BGH, NJW 1977, 713; OLG Brandenburg, Urteil vom 17.07.2007, 2 U 26/06, zitiert nach juris Rn. 32 m.w.N.).

    Auch wenn die Weisung also den Unrechtstatbestand der Amtspflichtverletzung nicht beseitigt, verschiebt sie allerdings die Passivlegitimation auf die Anstellungskörperschaft des anweisenden Beamten (vgl. nur: BGH, VersR 1985, 588 m.w.N.; OLG Brandenburg, Urteil vom 17.07.2007, 2 U 26/06, zitiert nach juris Rn. 30 m.w.N.; a.A. Dagtoglu, in: Bonner Kommentar, GG, Art. 34 Rn. 145, der wegen des Grundsatzes der Einheit der Verwaltung ausreichen lässt, dass die Voraussetzungen des Amtshaftungsanspruchs auf Seiten der Verwaltung, egal, von wem, erfüllt werden; a.A. auch: Ossenbühl/Cornils, 6. Aufl., S. 59, wonach die Stadt wegen zwar intern pflichtgemäßem, aber extern pflichtwidrigem Verhalten - mit Regressmöglichkeit gegenüber dem Land - haftet).

    Diese dem Amtshaftungsrecht entspringenden Grundsätze zur Bestimmung der haftungsrechtlichen Verantwortlichkeit finden - entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung - nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, gleichfalls Anwendung auf die verschuldensunabhängige Haftung aus § 39 Abs. 1 lit. b) OBG NRW (BGH, Beschluss vom 11.12.2008, III ZR 216/07, zitiert nach juris Rn. 6 m.w.N.; OLG Düsseldorf, VersR 1994, 1065; vgl. auch: OLG Brandenburg, Urteil vom 17.07.2007, 2 U 26/06, zitiert nach juris Rn. 30) und auf die Haftung aus dem vom EuGH entwickelten unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch (BGH, NVwZ-RR 2006, 28, 32).

    Denn handelt der Angewiesene aufgrund einer bindenden Weisung, steht es ihm gerade nicht zu, (von sich aus) die darauf beruhenden entsprechenden Maßnahmen aufzuheben bzw. nicht weiter zu vollziehen, ohne dass wiederum eine entsprechende Weisung bzw. die Rücknahme der erteilten Weisung durch die vorgesetzte, anweisende Behörde vorliegt (vgl. dazu: OLG Brandenburg, Urteil vom 17.07.2006, 2 U 26/06, zitiert nach juris Rn. 29 - für den Fall, dass die anweisende Behörde ihre Weisung später ausdrücklich zurückgenommen hat).

  • BGH, 11.12.2008 - III ZR 216/07

    Voraussetzungen der Amtshaftung bei bindender Weisung einer Aufsichtsbehörde

    Die Beschwerden des Klägers und des Beklagten zu 2 gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 2. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 17. Juli 2007 - 2 U 26/06 -werden zurückgewiesen.
  • OLG Jena, 30.01.2008 - 4 U 1230/05

    Rechtswidrige Versagung des gemeindlichen Einvernehmens/Amtshaftung

    Nach alledem kommt es auf die Einwände der Beklagten gegen den Klageanspruch aus § 1 Abs. 1 StHG - als alternative Anspruchsgrundlage - nicht mehr an (vgl. Reichold in Thomas/Putzo, 28. Auflage 2007, § 304 Rn. 14) und kann dahingestellt bleiben, ob bei der Haftung nach § 1 Abs. 1 StHG ist auch entgangener Gewinn als Schadensposition zu ersetzen ist (bejahend: OLG Brandenburg, Urteil vom 17.07.2007, Az. 2 U 26/06 = NJ 2007, 507-509; Herbst in Herbst/Lühmann, Die Staatshaftungsgesetze der neuen Länder, 1997, Dritter Teil, Kommentar § 3 Abs. 2 Anm. 6 und 27; a.A. LG Potsdam, Urteil vom 31.05.2000, Az. 4 O 315/99 = LKV 2001, 182-184).
  • OLG Brandenburg, 01.03.2023 - 2 U 2/23

    Schadensersatzansprüche nach Rücknahme eines Bescheids auf Zahlung von

    Der Schadensersatz nach § 1 StHG erfasst vielmehr auch diese Position (vgl. Senat, Urteil vom 17. Juli 2007 - 2 U 26/06 -, Rdnr. 63 bei juris; BGH, Urteil vom 25. Oktober 2007 - III ZR 62/07 -, LKV 2008, 189; Breuer in: Kahl/Waldhoff/Walter, Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 34 GG Rdnr. 157; Ossenbühl/Cornils, Staatshaftungsrecht, 6. Auflage 2013, 14.
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Rechtsprechung
   OLG Jena, 08.08.2007 - 4 U 876/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,8589
OLG Jena, 08.08.2007 - 4 U 876/05 (https://dejure.org/2007,8589)
OLG Jena, Entscheidung vom 08.08.2007 - 4 U 876/05 (https://dejure.org/2007,8589)
OLG Jena, Entscheidung vom 08. August 2007 - 4 U 876/05 (https://dejure.org/2007,8589)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Thüringer Oberlandesgericht

    § 839 BGB, Art. 34 GG
    Amtshaftung bei fehlerhafter (unvollständiger) Auskunft; (hier zum Schutzzweck der Norm)

  • Wolters Kluwer

    Fehlerhafte Auskunft des Bürgermeisters einer Gemeinde gegenüber dem Landrat im Restitutionsverfahren; Vorliegen eines Handels in Ausübung eines öffentlichen Amtes; Auskunftserteilung als hoheitliche Tätigkeit; Ersatz der durch eine verletzte Amtspflicht entstandenen ...

  • Judicialis

    BGB § 839; ; GG Art. 34

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 839; GG Art. 34
    Amtshaftung bei fehlerhafter bzw. unvollständiger Auskunft - Schutzzweck der Norm

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Haftung für fehlerhafte Auskunft über ein Grundstück

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJ 2007, 507
 
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