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Rechtsprechung
   BGH, 23.11.1955 - VI ZR 193/54   

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BGH, 23.11.1955 - VI ZR 193/54 (https://dejure.org/1955,43)
BGH, Entscheidung vom 23.11.1955 - VI ZR 193/54 (https://dejure.org/1955,43)
BGH, Entscheidung vom 23. November 1955 - VI ZR 193/54 (https://dejure.org/1955,43)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHZ 19, 114
  • NJW 1956, 217
  • DB 1956, 64
 
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Wird zitiert von ... (98)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 16.01.1953 - VI ZR 161/52

    Wegeunfall eines Leiharbeiters

    Auszug aus BGH, 23.11.1955 - VI ZR 193/54
    Der erkennende Senat hat in seinem Urteil BGHZ 8, 330 [336 ff] entschieden, daß es sich bei dem sogenannten Werkverkehr (laufende Beförderung der Arbeiter mit einem werkseigenen Fahrzeug zur Betriebsstätte) um eine innerbetriebliche Beförderung handelt und daß die beförderten Arbeiter nicht am allgemeinen Verkehr teilnehmen.

    Wie der Senat bereits in BGHZ 8, 330 [337] ausgeführt hat, ist es für die Frage, ob eine Teilnahme am allgemeinen Verkehr vorliegt, in erster Linie maßgebend, ob der Versicherte den Unfall als normaler Verkehrsteilnehmer oder gerade als Betriebsangehöriger erlitten hat.

    So erkannt die überwiegende Meinung an, daß die Mitnahme eines Angestellten im Kraftwagen des Betriebes auf dem Heimweg von der Arbeitsstätte keine Teilnahme am allgemeinen Verkehr darstellt (vgl. die in BGHZ 8, 330 [338] sowie die bei Geigel, Der Haftpflichtprozeß 7. Aufl. S 421 und Wussow, Das Unfallhaftpflichtrecht 5. Aufl. S 595 und 596 angeführte Rechtsprechung und Literatur).

    Zwar dienen die Bestimmungen der § § 898, 899 RVO, wie der Revision zuzugeben ist, auch dem Zweck, Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern über die Verantwortung für den Betriebsunfall im Interesse des Arbeitsfriedens zu vermeiden (BGHZ 8, 330 [338] und Wussow a.a.O. S 587).

    Daher stellt die Befreiung von Schadensersatzansprüchen der Geschädigten für den Unternehmer wie für die Bevollmächtigten und Betriebsaufseher einen Ausgleich für ihre gesetzliche Haftung gegenüber der Berufsgenossenschaft dar (RGZ 170, 159 [160]; vgl. auch RGZ 153, 38 [41, 42] und BGHZ 8, 330 [338]).

  • RG, 03.11.1942 - VI 103/42

    Ist ein Kraftwagenführer, der nur seinen Wagen zu pflegen, zu bedienen und mit

    Auszug aus BGH, 23.11.1955 - VI ZR 193/54
    Das Berufungsgericht ist bei seiner Beurteilung zutreffend von den Rechtsgrundsätzen ausgegangen, die das Reichsgericht zuletzt in seinen Entscheidungen RGZ 167, 385 und 170, 159 zum Begriff des Betriebs- und Arbeitsaufsehers entwickelt hat.

    Er muß, wie das Reichsgericht in RGZ 170, 159 [161] zutreffend ausführt, aus dem Kreise der übrigen Betriebsangehörigen dadurch herausgehoben sein, daß er für das ordnungsmäßige Zusammenarbeiten mehrerer Betriebsangehöriger oder für das reibungslose Ineinandergreifen von Betriebseinrichtungen, also für das rechte Zusammenspiel persönlicher oder technischer Kräfte zu sorgen hat und dafür verantwortlich ist.

    Daher stellt die Befreiung von Schadensersatzansprüchen der Geschädigten für den Unternehmer wie für die Bevollmächtigten und Betriebsaufseher einen Ausgleich für ihre gesetzliche Haftung gegenüber der Berufsgenossenschaft dar (RGZ 170, 159 [160]; vgl. auch RGZ 153, 38 [41, 42] und BGHZ 8, 330 [338]).

  • BGH, 03.02.1954 - VI ZR 153/52

    Schadensausgleich zwischen Gesamtschuldnern

    Auszug aus BGH, 23.11.1955 - VI ZR 193/54
    Sie knüpft an das Urteil vom 3. Februar 1954, BGHZ 12, 213 an, in dem der erkennende Senat entschieden hat, daß die vertragliche Vereinbarung einer Haftungsfreistellung oder Haftungsminderung - z.B. zwischen Fahrer und Fahrgast - den Ausgleichsanspruch eines zweiten Schädigers aus § 17 StVG oder § 426 BGB nicht beeinträchtigen kann.

    Die Ausgleichung ist eine Folge der gemeinsamen Schadensersatzpflicht mehrerer Schädiger und setzt daher grundsätzlich voraus, daß mehrere Schädiger als Gesamtschuldner für den Schaden haften (BGHZ 11, 170 [174] und 12, 213).

  • BGH, 31.05.1954 - GSZ 2/54

    Abtretung unpfändbarer Unfallrentenansprüche

    Auszug aus BGH, 23.11.1955 - VI ZR 193/54
    Ein echtes Gesamtschuldverhältnis setzt einen inneren Zusammenhang der beiden Verpflichtungen im Sinne einer rechtlichen Zweckgemeinschaft voraus (BGHZ 13, 360 [365], Großer Zivilsenat mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts).

    Da die Rechtsgemeinschaft zwischen den Schuldnern fehlte, wie sie in § 426 BGB als Voraussetzung einer Ausgleichspflicht gefordert wird (vgl. BGHZ 13, 360 [365]), kommt nur ein unechtes Gesamtschuldverhältnis in Betracht.

  • RG, 04.01.1937 - VI 274/36

    Kann der Klage der Berufsgenossenschaft, die einen gemäß § 1542 RVO. auf sie

    Auszug aus BGH, 23.11.1955 - VI ZR 193/54
    Daher stellt die Befreiung von Schadensersatzansprüchen der Geschädigten für den Unternehmer wie für die Bevollmächtigten und Betriebsaufseher einen Ausgleich für ihre gesetzliche Haftung gegenüber der Berufsgenossenschaft dar (RGZ 170, 159 [160]; vgl. auch RGZ 153, 38 [41, 42] und BGHZ 8, 330 [338]).

    Aus ihm ergibt sich vielmehr, daß ein Anspruch des Versicherten gegen den einzelnen Unternehmer, Bevollmächtigten oder Betriebsaufseher regelmäßig überhaupt nicht entsteht und nur in dem hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmefall gegeben ist, wo der Unternehmer, Bevollmächtigte oder Betriebsaufseher den Unfall vorsätzlich herbeiführt (vgl. RGZ 153, 38 [42]).

  • BGH, 21.11.1953 - VI ZR 82/52

    Ausgleichsanspruch bei unterlassener Anzeige

    Auszug aus BGH, 23.11.1955 - VI ZR 193/54
    Die Ausgleichung ist eine Folge der gemeinsamen Schadensersatzpflicht mehrerer Schädiger und setzt daher grundsätzlich voraus, daß mehrere Schädiger als Gesamtschuldner für den Schaden haften (BGHZ 11, 170 [174] und 12, 213).
  • RG, 24.10.1941 - III 36/41

    1. Zum Begriff des Betriebsaufsehers im Sinne der Gewerbeunfallversicherung. 2.

    Auszug aus BGH, 23.11.1955 - VI ZR 193/54
    Das Berufungsgericht ist bei seiner Beurteilung zutreffend von den Rechtsgrundsätzen ausgegangen, die das Reichsgericht zuletzt in seinen Entscheidungen RGZ 167, 385 und 170, 159 zum Begriff des Betriebs- und Arbeitsaufsehers entwickelt hat.
  • RG, 22.02.1934 - VI 435/33

    1. Setzt die Bindung des ordentlichen Gerichts an die in einem Verfahren nach der

    Auszug aus BGH, 23.11.1955 - VI ZR 193/54
    Dagegen hatte die Berufsgenossenschaft gegen den Beklagten kraft eigenen Rechts auf Grund einer dem öffentlichen Recht angehörenden Gesetzesbestimmung (§ 903 RVO) einen Ersatzanspruch besonderer Art, dem gegenüber auch ein Mitverschulden des Verletzten nicht geltend gemacht werden könnte (RGZ 96, 135; 144, 31 [35]).
  • RG, 23.06.1919 - VI 99/19

    Kann der Unternehmer oder ein ihm nach § 899 RVO. Gleichgestellter, von dem die

    Auszug aus BGH, 23.11.1955 - VI ZR 193/54
    Dagegen hatte die Berufsgenossenschaft gegen den Beklagten kraft eigenen Rechts auf Grund einer dem öffentlichen Recht angehörenden Gesetzesbestimmung (§ 903 RVO) einen Ersatzanspruch besonderer Art, dem gegenüber auch ein Mitverschulden des Verletzten nicht geltend gemacht werden könnte (RGZ 96, 135; 144, 31 [35]).
  • OGH Britisch besetzte Zone Deutschlands, 10.12.1948 - I ZS 108/48
    Auszug aus BGH, 23.11.1955 - VI ZR 193/54
    Hierzu ist das Berufungsgericht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone gefolgt, nach der keine Teilnahme am allgemeinen Verkehr vorliegt, wenn der verletzte Insasse eines von dem Verletzer gelenkten nicht öffentlichen Verkehrsmittels war und die Mitfahrt in einem ursächlichen und organischen Zusammenhang mit der Betriebszugehörigkeit stand (OGHZ 1, 245 = NJW 1949, 263).
  • BGH, 18.11.2003 - VI ZR 385/02

    Halteverbot dient nicht dem Schutz von Vermögensinteressen

    Voraussetzung für einen Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB ist nämlich stets, daß der konkrete Schaden aus der Verletzung eines Rechtsguts entstanden ist, zu dessen Schutz die Rechtsnorm erlassen worden ist (vgl. BGHZ 19, 114, 125 f.; BGHZ 27, 137, 143; BGHZ 39, 366, 367 f.).
  • BGH, 27.11.1962 - VI ZR 217/61

    Haftungsverteilung bei Schäden eines Kraftfahrers durch Ausweichen vor einem

    Auch sollte verhindert werden, dass Streitigkeiten über die Unfallverantwortung den Arbeitsfrieden stören (BGHZ 8, 330, 338 und 19, 114, 121).
  • OLG Karlsruhe, 16.07.2019 - 14 U 60/16

    Deliktische Haftung: Sturzunfall eines Fahrradfahrers über eine auf einem

    e) Sowohl § 32 StVO (Gunnar Geiger, in: Münchner Kommentar zum StVR, 1. Auflage 2017, BGB, § 823 Rn. 174; OLG Frankfurt, Urteil vom 10.09.1991 - 14 U 244/89, NJW 1992, 318) als auch § 315 b StGB (Gunnar Geiger, a.a.O.; BGH, Urteil vom 23.11.1955 - VI ZR 193/54, NJW 1956, 217) sind Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB.
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Rechtsprechung
   BGH, 01.12.1955 - II ZR 74/54   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1955,931
BGH, 01.12.1955 - II ZR 74/54 (https://dejure.org/1955,931)
BGH, Entscheidung vom 01.12.1955 - II ZR 74/54 (https://dejure.org/1955,931)
BGH, Entscheidung vom 01. Dezember 1955 - II ZR 74/54 (https://dejure.org/1955,931)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers gegenüber der Kraftfahrthaftpflichtversicherung in Bezug auf die Einleitung eines Strafverfahrens infolge eines Unfalls im Straßenverkehr - Leistungsfreiheit des Versicherers infolge der Verletzung der Anzeigepflichten - ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW 1956, 217
  • DB 1956, 43
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 31.01.1952 - II ZR 259/51

    Kraftfahrversicherung

    Auszug aus BGH, 01.12.1955 - II ZR 74/54
    Der von der Beklagten gegen die Kläger weiter erhobene Vorwurf, daß sie schuldhaft die Führerscheinklausel des § 2 Ziff. 2 b AKB verletzt hätten, bedarf deshalb keiner Erörterung, weil die Beklagte nicht den Versicherungsvertrag wegen dieses Verstoßes gekündigt hat und sich deshalb nach § 6 Abs. 1 Satz 3 VVG wegen dieser angeblichen Obliegenheitsverletzung auch nicht auf ihre Leistungsfreiheit berufen kann (vgl. BGHZ 4, 369 und das Senatsurteil vom 17.11.1955, VersR 1955, 754).
  • RG, 05.02.1931 - VIII 470/30

    1. Zur Frage der Verjährung von Ansprüchen gegen Krankenkassen und Kassenärzte.

    Auszug aus BGH, 01.12.1955 - II ZR 74/54
    Nach dieser Rechtsprechung kann die Wirkung eines solchen unbeschränkt erklärten Verzichts auf alle künftigen Ansprüche nur unter ganz bestimmten, strengen Voraussetzungen beschränkt werden, nämlich nur dann, wenn sich die Parteien bei Vergleichsabschluß übereinstimmend einen begrenzten Schadenskreis vorgestellt haben, wenn der nachträglich aufgetretene Schaden objektiv außerhalb des vorgestellten liegt, wenn er weiter nach dem damaligen Sachstand subjektiv nicht vorhersehbar war und wenn er schließlich so erheblich ist, daß bei seiner Kenntnis beide Parteien den Vergleich nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs nicht abgeschlossen hätten (RGZ 131, 278; 159, 264; RG JW 1934, 3265; 1937, 1235; 1938, 1167; BGH VersR 1954, 405; 1955, 404).
  • RG, 03.02.1939 - VII 122/38

    1. Unter welchen Voraussetzungen geht ein Haftpflichtversicherungsverhältnis auf

    Auszug aus BGH, 01.12.1955 - II ZR 74/54
    Somit ergibt sich, daß die mit der Klage geltend gemachten Versicherungsansprüche der Kläger, von denen nach dem Tode ihrer Mutter jeder für sich Versicherungsnehmer wurde (RGZ 159, 337 [342]), unterschiedlich zu beurteilen sind.
  • RG, 16.12.1938 - VII 160/38

    Unter welchen Voraussetzungen ist ein im Vergleichswege erklärter Verzicht auf

    Auszug aus BGH, 01.12.1955 - II ZR 74/54
    Nach dieser Rechtsprechung kann die Wirkung eines solchen unbeschränkt erklärten Verzichts auf alle künftigen Ansprüche nur unter ganz bestimmten, strengen Voraussetzungen beschränkt werden, nämlich nur dann, wenn sich die Parteien bei Vergleichsabschluß übereinstimmend einen begrenzten Schadenskreis vorgestellt haben, wenn der nachträglich aufgetretene Schaden objektiv außerhalb des vorgestellten liegt, wenn er weiter nach dem damaligen Sachstand subjektiv nicht vorhersehbar war und wenn er schließlich so erheblich ist, daß bei seiner Kenntnis beide Parteien den Vergleich nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs nicht abgeschlossen hätten (RGZ 131, 278; 159, 264; RG JW 1934, 3265; 1937, 1235; 1938, 1167; BGH VersR 1954, 405; 1955, 404).
  • BAG, 04.10.1956 - 2 AZR 256/54

    Arbeitsgerichtsverfahren: Geletendmachung neuer Ansprüche nach Generalverzicht

    Das ist dann der Fall, wenn sich der Verzicht nach der übereinstimmenden Vorstellung der Parteien nur auf einen beschränkten Kreis von Ansprüchen bezogen hat, die neuen Folgen objektiv außerhalb des von den Parteien Vorgestellten liegen und bei Abschluss des Vergleichs subjektiv unvorstellbar gewesen sind und schließlich der Schaden so erheblich ist, dass beide Parteien bei seiner Kenntnis den Vergleich nicht geschlossen hätten (RGZ 131, 278; 159, 266; RG, JW 1937, 1235; RG, JW 1938, 1167; BGH, BB 1955, 528; NJW 1956, 217).

    An den Nachweis derartiger Umstände sind strenge Anforderungen zu stellen, was besonders dann gilt, wenn die Partei, die sich auf einen begrenzten Umfang des Vergleichs beruft, durch einen Anwalt beraten wurde (RG, JW 1938, 1167; BGH, NJW 1956, 217).

    Daraus folgt, dass die Rechtssicherheit eine einschränkende Auslegung der Verzichtserklärung dann nicht zulassen kann, wenn die sich auf einen begrenzten Umfang des Vergleichs berufende Partei, die eine in ihrer Tragweite nicht verkennbare generelle Verzichtserklärung abgegeben hat, bereits bei Abschluss des Vergleichs damit rechnen musste, dass sie gegen die andere Partei möglicherweise weit höhere Ansprüche habe; in einem solchen Falle muss sie ihre Erklärung gegen sich gelten lassen (BGH, NJW 1956, 217).

  • BGH, 14.10.1982 - III ZR 145/81

    Falsa demonstratio bei Abschluss eines Prozessvergleichs - Auslegungsregeln für

    Insoweit kann hier nicht einmal die - ohnehin einschränkende - Rechtsprechung zum Abfindungsvergleich angewandt werden (dazu BGH Urteil vom 1. Dezember 1955 - II ZR 74/54 - Steffen in RGRK § 779 BGB Rdn. 32 ff. m.w.Nachw.); dort geht es um Ansprüche für bei Vergleichsabschluß noch nicht voraussehbare spätere Schäden, hier um einen Darlehensanspruch, der beiden Parteien längst bekannt, wenn auch vielleicht im entscheidenden Zeitpunkt nicht gegenwärtig war.
  • BGH, 22.04.1958 - VI ZR 74/57

    Rechtsmittel

    Diesem Grundsatz steht auch nicht das Urteil BGH II ZR 74/54 vom 1. Dezember 1955 (NJW 1956, 217 = VersR 1956, 26) entgegen, ein Fall, in dem tatsächliche Umstände gegen die Unwirksamkeit sprachen.
  • BGH, 25.06.1957 - VI ZR 178/56

    Rechtsmittel

    Nach dieser Rechtsprechung schließt der in einem Abfindungsvergleich erklärte Verzicht auf weitere Ansprüche aus einer Körperverletzung die Geltendmachung weiterer Ansprüche nicht aus, wenn sich die Parteien bei Vergleichsabschluß übereinstimmend einen begrenzten Schadenskreis vorgestellt haben, wenn der nachträglich aufgetretene Schaden objektiv außerhalb des Vorgestellten liegt, wenn er weiter nach dem damaligen Sachstand subjektiv nicht vorhersehbar war und wenn er schließlich so erheblich ist, daß beide Parteien bei seiner Kenntnis nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs den Vergleich nicht abgeschlossen hätten (RGZ 131, 278; 159, 264; RG JW 1934, 3265; 1937, 1235; 1938, 1167; BGH Urteile vom 16. Juni 1954 - VI ZR 100/53 - VRS 7, 81 Nr. 37 = VersR 1954, 405; 11. Mai 1954 - VI ZR 55/54 - VRS 9, 1 = VersR 1955, 404 und 1. Dezember 1955 - II ZR 74/54 - NJW 1956, 217 = VRS 10, 90 Nr. 36 = VersR 1956, 29).
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