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   BGH, 24.04.1963 - V ZR 16/62   

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BGH, 24.04.1963 - V ZR 16/62 (https://dejure.org/1963,699)
BGH, Entscheidung vom 24.04.1963 - V ZR 16/62 (https://dejure.org/1963,699)
BGH, Entscheidung vom 24. April 1963 - V ZR 16/62 (https://dejure.org/1963,699)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1963, 1611
  • MDR 1963, 666
  • WM 1963, 762
  • DB 1963, 1464
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (11)

  • RG, 13.06.1918 - IV 386/17

    Anspruch des Vorausermächtnisnehmers gegen die Miterben des Vorausermächtnisses

    Auszug aus BGH, 24.04.1963 - V ZR 16/62
    Ebenso lagen den Urteilen des Senats vom 13<> Juli 1954 (V ZR 172/52: Klage gegen Miterben auf Löschung eines im Grundbuch eingetragenen Widerspruchs) und dos Reichsgerichts vom 31" Januar 1938 (RGZ 157, 33, 35s Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus einer Hypothek an einem zum ungeteilten Nachlaß gehörenden Grundstück) dingliche Ansprüche zu Grunde, aus deren rechtlicher Natur allein schon das Gegebensein einer Gesamt handsklage aus § 2059 Abs, 2 BGB folgte, so daß es sich um eine notwendige Stroitgenossenschaft nach § 62 ZPO handeln mußte (vgl, hierzu noch Stein/Jonas/Schönke, ZPO 18, Aufl, § 62 III 1 und Fußnote 44 a; Förster/Kann, ZPO 3«" Aufl, Band 1 S 216/17; Schwab in der Festschrift für Lent S, 271, 286, der jedoch bei Auflassungsklagen gegen Miterben notwendige Streitgenossenschaft stets für gegeben erachtet, ohne die vom Reichsgericht (RGZ 71, 370) gotroffene Unterscheidung zu machen" Die Erhebung der Gesamtschuldklage scheitert auch nicht daran, daß die Klägerin über ihren Ehemann selbst Miterbin ist (OGHZ 1, 161, 163; OLG Freiburg HEZ 2, 259; RGRK BGB aaO § 2058 Anm, 6; Staudinger aaO § 2058 Anm, 6; Erman, BGB 3" Aufl, § 2058 Änm, 4; Kipp/Coing, Erbrecht 11, Aufl, § 121 III 3 S" 515; a M" RGZ 93, 196, 197; Palandt aaO § 2058 Anm, 3; Soergel/Siebert, BGB 9« Aufl, § 2058 Anm" 3)«.
  • BGH, 29.06.1955 - IV ZR 55/55

    Neue Urkunden im Revisionsrechtszug

    Auszug aus BGH, 24.04.1963 - V ZR 16/62
    4« Die Revision bezieht sich sodann auf eine von ihr mit der Revisionsbegründung eingereichte letztvrillige Verfügung des Dr" Leon vom 19" März 1938, die nach der beigefügten eiedsstattlichen Versicherung der Klägerin von ihr erst "um die Weihnachtszeit 1961 herum, etwa Anfang Dezember" aufgefunden wurde, und aus der sich nach der Meinung der Revision ergeben soll, daß dem Dr. Leon noch im Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung ein Drittel an dem Grundstück s t r a ß e zugestanden habe, so daß die in Präge stehende Tauschvereinbarung weder im Jahre 1926 noch im Jahre 1927 stattgefunden haben könne«, Ein Eingehen auf diese nachträglich eingereichte Urkunde ist nicht mehr möglich, weil neue Tatsachen und Beweis mittel, die einen Restitutionsgrund nach § 580 Nr, 7 b ZPO darstellen, nicht entgegen § 5 6 1 ZPO vom Revisionsgericht berücksichtigt werden können, wenn der Rechtsstreit, wie dies hier der Pall ist, durch das Urteil des Rovisiönsgerichts beendet wird (BGHZ 18, 59)" 5o Da die Ausführungen des Berufungsgerichts auch im übrigen keinen Rechtsirrtum zum Nachteil der Klägerin enthalten" war deren Revision mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen <>.
  • BGH, 22.02.1960 - V ZR 179/58

    Anordnung der Testamentsvollstreckung in einer letztwilligen Verfügung -

    Auszug aus BGH, 24.04.1963 - V ZR 16/62
    Wenn es auch aus dieser Aussage, die ebenfalls lediglich ein Indiz dargestellt hätte, nicht den Schluß dahin ziehen zu können glaubte, daß die Tauschvereinbarung nicht getroffen wurde, so ist dies rechtlich nicht zu beanstanden (Urteil des Senats vom 22. Februar I960, V ZR 179/58, S. 12/15 unter Hinweis auf IM § 539 ZPO Br. 1).
  • BGH, 18.10.1956 - II ZR 257/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 24.04.1963 - V ZR 16/62
    Diese Ausführungen sind frei von Rechtsirrtum (vglo ' BGH WM 1956, 1520; BGB RGRK aaO § 313 Anm" 20)" Dem Berufungsgericht ist auch darin beizutreten, daß die auf geführten Grundsätze auch dann gelten, wenn der Beauftragte wie hier Efraim das Eigentum nur zu einem Bruchteil für seinen Auftraggeber, im übrigen aber auch wirtschaftlich für sich erwirbt«.
  • BGH, 29.03.1961 - V ZR 36/59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 24.04.1963 - V ZR 16/62
    Die Auslegung ist, wie in der Revisionserwiderung mit Recht horvorgohoben wird, mit dem Wortlaut ohne weiteres vereinbar Sie scheitert entgegen der Meinung der Revision insbesondere nicht an dem Gebrauch des Wortes "somit" Gerade mit auf dieses Wort hat das Berufungsgericht offen sichtlich seine Auslegung gestützt; denn wenn der Erblasser im ersten Satz des hier in Betracht kommenden Teils seines Testaments davon spricht, daß ein Drittel des Grundstücks seiner Tochter Salomea gehöre, konnte er somit nur noch über die restlichen zwei Drittel verfügen, von denen er dann je ein Drittel seiner Ehefrau und seiner Tochter Salomea vermacht hat Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob eine andere Auslegung dahin, daß das dem Dr Leon gehörende Drittel von dem Testament nicht betroffen worden sei, weil der Erblasser in diesem nur über die restlichen Miteigentumsanteile verfügt habe, ebenfalls möglich ist oder , wie das Berufungsgericht ausführt, sich mit dem Wortlaut des Testaments nicht vereinbaren läßt« Die Revision macht dem Berufungsgericht sodann zum Vorwurf, es habe bei seiner Auslegung des Testaments unter Verletzung des § 286 ZPO die Aussage der früheren Beklagten zu 2 am 14. Februar 1955 vor dem Schiedsrichter (in einem Schiedsgerichtsverfahren zwischen ihr und der früheren Beklagten zu 4) nicht berücksichtigt, daß sie von ihrem Vater bei ihrer Heirat im Jahre 1924 eine Mitgift von 13 000 Schillingen erhalten habe, von denen 5 000 Schillinge beim Erwerb des G-rundStücks l straße am 10« September i9mitverwendet Worden seien« Die Rüge kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die Revision nicht angibt, an welcher Stelle ihres Sachvortrags sich die Klägerin zum Beweis dafür, daß ihre Auslegung des Testaments richtig ist, auf diese Aussage der früheren Beklagten zu 2 bezogen hat« Das Berufungsgericht ist nach § 286 ZPO nicht gehalten, jedes einzelne Schriftstück in beigezogenen Akten, solange es nicht von den Prozeßbevollmächtigten in den Rechtsstreit eingeführt wurde, von sich aus zu prüfen (Urteil des Senats vom 29« März 1961, V ZR 36/59 S« 8 mit weiteren Nachweisen)« Damit sind alle Schlußfolgerungen gegenstandslos, welche die Revision aus dem Erfolg ihrer Rüge zieht« Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe bei seiner Auslegung des Testaments auch das im Urteil dos Landgerichts genannte Schreiben des Dr« Leon an den damaligen Vormund des früheren Beklagten zu 5 vom 17" September 1926 (richtig wohl i vom 18« April 1953, wie sich aus der Aussage des Zeugen Dr« ergibt) nicht herangezogen« Auch diese Rüge ist nicht begründet« Das Schreiben ist schon deshalb ohne Bedeutung, weil Dr. Leon in ihm dargelegt hat, daß das Grundstück H s t r a ß e von ihm, seinem Vater und seiner Schwester Salomea zu je einem Drittel erworben worden sei dies aber von dem Beklagten zu 1 und der früheren Beklagten zu 2 ausdrücklich zuge3tanden wurde" Die Revision rügt sodann, das Berufungsgericht habe auch die Aussage des Zeugen Dr. übergangen« Ihre Meinung, der Zeuge sei davon ausgegangen, daß es eine Tatsache sei, daß Dr" Leon auch weiterhin das eine Drittel an dem Grundstück s t r a ß e 0 zugestanden habe, findet in der Aussagedos Zeugen keine Stütze.
  • RG, 10.07.1909 - V 43/08

    1. Über Kündigung und Ausklagung von Nachlaßverbindlichkeiten beim Vorhandensein

    Auszug aus BGH, 24.04.1963 - V ZR 16/62
    Die Klägerin macht einen Anspruch auf Auflassung und Bewilligung der Eintragung der Eigentumsänderung im Grundbuch geltend, der ihrem Rechtsvorgänger Dr. Leon gegen dessen Vater Efraim zustande Es handelt sich somit um eine Forderung gegen einen Nachlaß" Der Gläubiger einer solchen hat bis zur Teilung des Nachlasses die Wahl, ob or die Gesamtschuldklage des § 2058 BGB oder die Gosamthandklage des .§ 2059 Abs" 2 BGB erheben will (RGZ 71;, 366, 370; Palandt, BGB 22" Aufl" § 2058 Anm" 3; Staudinger, BGB 11" Aufl" § 2058 Anm" 5)" Im Zweifelsfall muß die Auslegung des Klageantrages und der Klagegründe ergeben, welche der beiden möglichen Klagen erhoben ist (RGRK BGB 11" Aufl" § 2059 Anm" 12)" Handelt es sich, wie im vor liegenden Falle, um eine Klage auf Auflassung, so kann es sich, da die Miterben nur gemeinsam über das Nachlaßgrundstück verfügen können (§ 2040 BGB), allein schon deswegen um eine Klage nach § 2059 Abs" 2 BGB handeln" Die Klage auf Auflassung gegen Miterben kann jedoch auch eine Ge samtschuldklage im Sinne des § 2058 BGB darstellen, nämlich dann, wenn mit der Klage die Herbeiführung der Auflassung erstrebt wird (RGZ 71, 366, 370), also nicht der unmittelbare Vollzug dor Auflassungserklärung (Staudinger aaO § 2059 Anm« 2 und § 2040 Anm. 20; RGRK BGB aaO § 2040 Anm" 6).
  • RG, 31.01.1938 - V 105/37

    1. Gilt der Satz ausnahmslos, daß im Falle der notwendigen Streitgenossenschaft

    Auszug aus BGH, 24.04.1963 - V ZR 16/62
    Ebenso lagen den Urteilen des Senats vom 13<> Juli 1954 (V ZR 172/52: Klage gegen Miterben auf Löschung eines im Grundbuch eingetragenen Widerspruchs) und dos Reichsgerichts vom 31" Januar 1938 (RGZ 157, 33, 35s Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus einer Hypothek an einem zum ungeteilten Nachlaß gehörenden Grundstück) dingliche Ansprüche zu Grunde, aus deren rechtlicher Natur allein schon das Gegebensein einer Gesamt handsklage aus § 2059 Abs, 2 BGB folgte, so daß es sich um eine notwendige Stroitgenossenschaft nach § 62 ZPO handeln mußte (vgl, hierzu noch Stein/Jonas/Schönke, ZPO 18, Aufl, § 62 III 1 und Fußnote 44 a; Förster/Kann, ZPO 3«" Aufl, Band 1 S 216/17; Schwab in der Festschrift für Lent S, 271, 286, der jedoch bei Auflassungsklagen gegen Miterben notwendige Streitgenossenschaft stets für gegeben erachtet, ohne die vom Reichsgericht (RGZ 71, 370) gotroffene Unterscheidung zu machen" Die Erhebung der Gesamtschuldklage scheitert auch nicht daran, daß die Klägerin über ihren Ehemann selbst Miterbin ist (OGHZ 1, 161, 163; OLG Freiburg HEZ 2, 259; RGRK BGB aaO § 2058 Anm, 6; Staudinger aaO § 2058 Anm, 6; Erman, BGB 3" Aufl, § 2058 Änm, 4; Kipp/Coing, Erbrecht 11, Aufl, § 121 III 3 S" 515; a M" RGZ 93, 196, 197; Palandt aaO § 2058 Anm, 3; Soergel/Siebert, BGB 9« Aufl, § 2058 Anm" 3)«.
  • BGH, 25.05.1955 - IV ZR 282/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 24.04.1963 - V ZR 16/62
    Hat aber nach vorstehenden Ausführungen die Klägerin wirksam eine Gesamtschuldklage nach § 2058 BGB erhoben, dann ist dadurch zwischen den beklagten Miterben keine notwendige Streitgenossenschaft im Sinne des § 62 ZPO begründet worden (BGH Urteil vom 25" Mai 1955, IV ZR 282/54 So 6/7; RGZ 121, 337, 345; RGRK BGB aäO § 2058 Anm, 10; Palandt aaO § 2058 Anm" 3; Staudinger aaO § 2058 Anm, 7; Erman aaO § 2058 Anm. 2)o Damit entfällt die von der Revision aus ihrer Rüge gezogene Schlußfolgerung, es hätten auch die früheren Beklagten zu 3 bis 5 Berufung einlegen müssen und es sei deshalb die von den Beklagten zu 1 und 2 eingelegte Berufung unzulässigo.
  • BGH, 13.07.1954 - V ZR 172/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 24.04.1963 - V ZR 16/62
    Ebenso lagen den Urteilen des Senats vom 13<> Juli 1954 (V ZR 172/52: Klage gegen Miterben auf Löschung eines im Grundbuch eingetragenen Widerspruchs) und dos Reichsgerichts vom 31" Januar 1938 (RGZ 157, 33, 35s Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus einer Hypothek an einem zum ungeteilten Nachlaß gehörenden Grundstück) dingliche Ansprüche zu Grunde, aus deren rechtlicher Natur allein schon das Gegebensein einer Gesamt handsklage aus § 2059 Abs, 2 BGB folgte, so daß es sich um eine notwendige Stroitgenossenschaft nach § 62 ZPO handeln mußte (vgl, hierzu noch Stein/Jonas/Schönke, ZPO 18, Aufl, § 62 III 1 und Fußnote 44 a; Förster/Kann, ZPO 3«" Aufl, Band 1 S 216/17; Schwab in der Festschrift für Lent S, 271, 286, der jedoch bei Auflassungsklagen gegen Miterben notwendige Streitgenossenschaft stets für gegeben erachtet, ohne die vom Reichsgericht (RGZ 71, 370) gotroffene Unterscheidung zu machen" Die Erhebung der Gesamtschuldklage scheitert auch nicht daran, daß die Klägerin über ihren Ehemann selbst Miterbin ist (OGHZ 1, 161, 163; OLG Freiburg HEZ 2, 259; RGRK BGB aaO § 2058 Anm, 6; Staudinger aaO § 2058 Anm, 6; Erman, BGB 3" Aufl, § 2058 Änm, 4; Kipp/Coing, Erbrecht 11, Aufl, § 121 III 3 S" 515; a M" RGZ 93, 196, 197; Palandt aaO § 2058 Anm, 3; Soergel/Siebert, BGB 9« Aufl, § 2058 Anm" 3)«.
  • RG, 27.06.1928 - V B 26/28

    Versailler Vertrag ; Aufwertung

    Auszug aus BGH, 24.04.1963 - V ZR 16/62
    Hat aber nach vorstehenden Ausführungen die Klägerin wirksam eine Gesamtschuldklage nach § 2058 BGB erhoben, dann ist dadurch zwischen den beklagten Miterben keine notwendige Streitgenossenschaft im Sinne des § 62 ZPO begründet worden (BGH Urteil vom 25" Mai 1955, IV ZR 282/54 So 6/7; RGZ 121, 337, 345; RGRK BGB aäO § 2058 Anm, 10; Palandt aaO § 2058 Anm" 3; Staudinger aaO § 2058 Anm, 7; Erman aaO § 2058 Anm. 2)o Damit entfällt die von der Revision aus ihrer Rüge gezogene Schlußfolgerung, es hätten auch die früheren Beklagten zu 3 bis 5 Berufung einlegen müssen und es sei deshalb die von den Beklagten zu 1 und 2 eingelegte Berufung unzulässigo.
  • OGH Britisch besetzte Zone Deutschlands, 22.09.1948 - II ZS 3/48
  • OLG Hamm, 27.10.2016 - 10 U 61/07

    Pflichtteilsergänzungsanspruch; Miterben als Gesamtschuldner; Bewertung von

    Titel gegen die einzelnen Miterben können vielmehr auch nacheinander erstritten werden (vgl. BGH NJW 1963, 1611, 1612; Vollkommer, in: Zöller, 31. Aufl. 2016, § 62 Rn. 17).
  • OLG München, 08.02.2021 - 33 U 4723/20

    Anspruch auf Auflassung eines Grundstückes gegen einen mit

    Bei einer Klage auf Erfüllung einer Nachlassverbindlichkeit in Form einer Auflassung eines Grundstücks und Zustimmung zur Eintragung ins Grundbuch handelt es sich um eine Gesamtschuldklage, da mit ihr die Herbeiführung der Auflassung erstrebt wird (BGH NJW 1963, 1611; Palandt/ Weidlich, aaO, § 2059 Rn. 11).
  • OLG Koblenz, 09.01.2013 - 3 W 672/12

    Erbengemeinschaft: Zulässigkeit einer Teilauseinandersetzung

    Eine Teilauseinandersetzung kann  nur ausnahmsweise verlangt werden, wenn besondere Gründe dies rechtfertigen und Belange der Erbengemeinschaft und der anderen Miterben nicht beeinträchtigt werden (in Anknüpfung an BGH NJW 1985, 51 f.; NJW 1963, 1611).

    § 2042 Rn.9 ; Staudinger-Werner, BGB Kommentar, 2010, § 2042 Rn. 30; MünchKommBGB-Ann, 5. Aufl. 2010, § 2042 Rn. 18 f.) Nur ausnahmsweise kann eine Teilauseinandersetzung verlangt werden, wenn besondere Gründe dies rechtfertigen und Belange der Erbengemeinschaft und der anderen Miterben nicht beeinträchtigt werden (BGH NJW 1985, 51 f.; NJW 1963, 1611; Bamberger/Roth-Lohmann, ebd ; MünchKommBGB-Ann, ebd.).

  • BGH, 10.02.1988 - IVa ZR 227/86

    Klage des Miterben-Gläubigers gegen die übrigen Miterben als Gesamtschuldner

    Der Bundesgerichtshof ist der Linie des Reichsgerichts ebenfalls nicht gefolgt (BGH Urteil vom 24.4.1963 - V ZR 16/62 - NJW 1963, 1611 = JZ 1964, 722, 723 mit zustimmender Anmerkung von Bötticher).

    Ein Nachlaßgläubiger hat bis zur Teilung des Nachlasses die Wahl, ob er die Miterben als Gesamtschuldner (§ 2058 BGB) in Anspruch nimmt, oder ob er von ihnen (lediglich) die Befriedigung aus dem ungeteilten Nachlaß (sogenannte Gesamthandklage, § 2059 Abs. 2 BGB) verlangt (BGH JZ 1964, 722).

    Das alles ist nicht grundsätzlich anders, wenn der Nachlaßgläubiger zugleich auch Miterbe ist (BGH NJW 1963, 1611 f. = JZ 1964, 722 f.).

  • BGH, 15.10.1997 - IV ZR 327/96

    Erfüllung eines Vorausvermächtnisses nach Erwerb des Grundstücks in der

    Es bedarf daher hier nicht der bei einer Gesamtschuldklage, die vor Teilung des Nachlasses erhoben wird, anerkannten Einschränkung, daß nicht die gemäß § 2040 Abs. 1 BGB nur allen Erben gemeinschaftlich mögliche Auflassung selbst, sondern lediglich deren Herbeiführung erstrebt werde (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 1963 - V ZR 16/62 - LM BGB § 2058 Nr. 4).
  • OLG Rostock, 27.03.2009 - 3 W 18/09

    Erbauseinandersetzung: Zustimmungerfordernis für den Anspruch auf

    Ebenso hat der BGH (Urt. v. 28.06.1963, V ZR 15/62, NJW 1963, 1611 = MDR 1963, 832) es ausreichen lassen, wenn kein Streit mehr darüber besteht, dass dem Miterben der herausverlangte Teil auch zustehen wird.
  • OLG München, 12.06.2019 - 21 U 1295/18

    Gesamtschuldnerregress gegen einen Miterben bei Erfüllung einer

    Das alles ist nicht grundsätzlich anders, wenn der Nachlassgläubiger zugleich auch Miterbe ist (BGH, NJW 1963, 1611 f. = JZ 1964, 722 f.).
  • OLG Köln, 30.07.1996 - 19 W 40/96

    Gesamthandklage auf Teilung des Nachlasses

    Diese Auffassung hat aber bereits der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone [OGH] aufgegeben (OGHZ 1, 42 [46]; 1, 161 [163]).Der BGH ist der Linie des RG ebenfalls nicht gefolgt (BGH, WM 1963, 762 = NJW 1963, 1611 = JZ 1964, 722 [723] mit zust. Anmerkung von Bötticher).

    Ein Nachlaßgläubiger hat bis zur Teilung des Nachlasses die Wahl, ob er die Miterben als Gesamtschuldner (§ 2058 BGB ) in Anspruch nimmt, oder ob er von ihnen (lediglich) die Befriedigung aus dem ungeteilten Nachlaß (sogen. Gesamthandklage, § 2059 Abs. 2 BGB ) verlangt (BGH, WM 1963, 762).

    Das alles ist nicht grundsätzlich anders, wenn der Nachlaßgläubiger zugleich auch Miterbe ist (BGH, WM 1963, 762 = NJW 1963, 1611).

  • BGH, 08.11.1968 - V ZR 58/65

    Nichtigkeit eines Kaufvertrags über ein Grundstück - Ordnungsgemäße Beurkundung

    Diese Möglichkeit besteht auch dort, wo zur Erfüllung der Verpflichtung nur alle Miterben zusammen in der Lage sind, wie bei der Verfügung über Grundstücke (Senatsurteil vom 24. April 1963, V ZR 16/62 NJW 1963, 1611 mit Anm. Bötticher JZ 1964, 723); hier hängt es vom Parteiwillen ab, ob eine Gesamtschuld- oder Gesamthandklage vorliegt.
  • OLG Naumburg, 16.01.1997 - 3 U 38/96

    GB-Berichtigungsklage der Erbengemeinschaft

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  • LG Aachen, 12.10.2017 - 12 O 216/17

    Mitwirkung der Miterben an der Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten i.R.d.

  • OLG Hamm, 02.02.2010 - 10 U 137/09

    Auslegung eines Testaments mit Verfügung über einzelne Vermögensgegenstände

  • OLG Köln, 10.02.2010 - 2 U 64/09

    Auslegung eines Testaments

  • BGH, 29.03.2023 - IV ZR 70/22

    Verwerfung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unzulässig

  • BAG, 13.07.1972 - 2 AZR 364/71

    Schadensersatzanspruch - Kündigung - Streitgenosse

  • OLG Köln, 26.10.1999 - 15 U 37/99

    Abgrenzung zwischen Teilungsanordnung und Vorausvermächtnis

  • BGH, 06.06.1986 - V ZR 96/85

    Entscheidung über die Ablehnung eines Versäumnisurteils im Revisionsverfahren bei

  • BGH, 10.07.1963 - V ZR 132/61
  • BGH, 10.05.1968 - V ZR 218/64

    Unentgeltliche Verfügung eines Testamentvollstreckers - Verrechnung von Schulden

  • BGH, 23.10.1963 - V ZR 187/61

    Rechtsmittel

  • BGH, 09.03.1972 - III ZR 212/69

    Voraussetzungen für die Rechtswirksamkeit eines Darlehensvertrages -

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