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   BGH, 14.05.1986 - IVb ZB 14/85   

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BGH, 14.05.1986 - IVb ZB 14/85 (https://dejure.org/1986,968)
BGH, Entscheidung vom 14.05.1986 - IVb ZB 14/85 (https://dejure.org/1986,968)
BGH, Entscheidung vom 14. Mai 1986 - IVb ZB 14/85 (https://dejure.org/1986,968)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ehevertrag - Ausschluß des Versorgungsausgleichs - Rücknahme des Scheidungsantrags

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    BGB § 1408 Abs. 2 S. 2
    Wirksamkeit des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs nach Rücknahme des Scheidungsantrags

Papierfundstellen

  • NJW 1986, 2318
  • NJW-RR 1986, 1070 (Ls.)
  • MDR 1986, 1008
  • DNotZ 1987, 290
  • FamRZ 1986, 788
  • JR 1986, 502
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 17.10.1984 - IVb ZB 153/82

    Antragstellung durch Zustellung des Scheidungsantrags

    Auszug aus BGH, 14.05.1986 - IVb ZB 14/85
    dieser Vorschrift ist die Zustellung des Scheidungsantrags zu verstehen (Senatsbeschluß vom 17. Oktober 1984 - IVb ZB 153/82 - FamRZ 1985, 45 [= DNotZ 1985, 380 ]).

    b) Die hier vertretene Auffassung entspricht auch dem Sinn und Zweck der durch § 1408 Abs. 2 BGB verwirklichten Regelung (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 17. Oktober 1984 aaO 5.46).

  • BGH, 11.07.1979 - IV ZR 159/77

    Ermittlung des Endvermögens bei mehreren Scheidungsanträgen

    Auszug aus BGH, 14.05.1986 - IVb ZB 14/85
    In ähnlicher Weise ist auch für die Berechnung des Zugewinns gemäß § 1384 BGB nicht an die Rechtshängigkeit eines ersten, später zurückgenommenen Scheidungsantrages anzuknüpfen, sondern entsprechend der streng formal ausgestalteten Gesetzesregelung an den Beginn des zur Scheidung führenden späteren Verfahrens (BGH Urteil vom 11. Juli. 1979 - IV ZR 159/77 - FamRZ 1979, 905 ).
  • OLG Köln, 29.01.1985 - 25 UF 162/84

    B, c

    Auszug aus BGH, 14.05.1986 - IVb ZB 14/85
    Anmerkung der Schriftleitung: Der vom BGH in der vorstehenden -Entscheidung aufgehobene Beschluß des OLG Köln ist abgedruckt in MittBayNot 1986, 90.15. .
  • BGH, 18.12.1985 - IVb ZB 74/82

    Für Versorgungsausgleich maßgeblicher Zeitpunkt bei längerem Zusammenleben wegen

    Auszug aus BGH, 14.05.1986 - IVb ZB 14/85
    Ein solches Verständnis der Vorschrift steht außerdem im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats, nach der im Recht des Versorgungsausgleichs das Ehezeitende (§ 1587 Abs. 2 BGB) erst durch die Rechtshängigkeit desjenigen Scheidungsantrages bestimmt wird, auf den die Scheidung erfolgt, wenn nicht ausnahmsweise wegen einer inzwischen erhobenen Widerklage das Scheidungsverfahren trotz Rücknahme eines früheren Scheidungsantrages rechtshängig bleibt (vgl. die Nachweise im Senatsbeschluß vom 18. Dezember 1985 - IVb ZB 74/82 - FamRZ 1986, 335 ).
  • BGH, 18.06.1986 - IVb ZR 56/85

    Ausgleichszahlungen an erbberechtigte Geschwister

    Auszug aus BGH, 14.05.1986 - IVb ZB 14/85
    BGH, Urteil vom 18.6.1986 - IVb ZR 56/85 - mitgeteilt von D. Bundschuh, Richter am BGH Aus dem Tatbestand.
  • OLG Zweibrücken, 12.11.1984 - 2 UF 43/84

    B, c

    Auszug aus BGH, 14.05.1986 - IVb ZB 14/85
    Die Frage wird in der Rechtsprechung außer vom Beschwerdegericht auch vom OLG Zweibrücken bejaht ( FamRZ 1985, 72 ).
  • BGH, 28.11.1984 - IVb ZB 772/80

    Gültigkeit eines unter Verlobten vor der Eheschließung geschlossenen Ehevertrages

    Auszug aus BGH, 14.05.1986 - IVb ZB 14/85
    Solche Fallgestaltungen müssen ebenso hingenommen werden, wie Fälle, in denen die Parteien beim Ausschluß des Versorgungsausgleichs nach § 1408 Abs. 2 Satz 1 BGB bereits Scheidungsabsichten haben, jedoch vor Ablauf eines Jahres nach Vertragsschluß kein Scheidungsantrag erhoben wird (vgl. hierzu Senatsbeschluß vom 28. November 1984 - IVb ZB 772/80 - nicht veröffentlicht).
  • BFH, 13.07.1994 - I R 38/93

    Prozeßzinsen bei Rechtsstreiterledigung durch Klagerücknahme nach Änderung des

    Fehlt es an einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung hierzu (vgl. z. B. §§ 212, 941 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -), so sollen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) im Zweifel auch im materiellen Recht die Wirkungen der Rechtshängigkeit rückwirkend entfallen (vgl. BGH-Beschluß vom 14. Mai 1986 IV b ZB 14/85, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1986, 2318 m. w. N.; ebenso Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozeßrecht, 15. Aufl., § 130 Abschn. III Nr. 1; wohl auch Wieczorek, Zivilprozeßordnung, 2. Aufl., § 271 Rdnr. B III b 2).
  • BAG, 26.06.2002 - 7 AZR 122/01

    Rücknahme einer Entfristungsklage

    Vielmehr entfallen, sofern das Gesetz die materiellrechtlichen Folgen einer Klagerücknahme nicht ausdrücklich besonders regelt (wie zB in § 212 Abs. 1 und 2 BGB in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung), mit der Klagerücknahme im Zweifel auch die durch die Rechtshängigkeit der Klage eingetretenen materiellrechtlichen Wirkungen (so auch BGH 14. Mai 1986 - IV b ZB 14/85 - NJW 1986, 2318, zu II 2 a der Gründe).
  • OLG Hamm, 03.03.2006 - 11 UF 235/05

    Unwirksamkeit eines im Ehevertrag vereinbarten Ausschlusses des

    Der BGH hat in der Entscheidung über die Rechtsfolgen der Rücknahme eines vor Ablauf der Jahresfrist gestellten Scheidungsantrags (BGH NJW 1986, S. 2318 ff.) ausdrücklich offen gelassen, welche Rechtsfolgen für den vereinbarten Ausschluss des Versorgungsausgleichs eintreten, wenn der vorzeitig gestellte Scheidungsantrag nicht zurückgenommen, sondern zurückgewiesen wird.
  • BGH, 04.02.1987 - IVb ZB 106/85

    Ehevertraglich vereinbarter Ausschluß des Versorgungsausgleichs nach Stellung des

    Im Ergebnis bedeutet das, daß Ehegatten bei Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages - vom Sonderfall der Antragsrücknahme abgesehen (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 14. Mai 1986 - IV b ZB 14185 - FamRZ 1986, 788 ) - den Versorgungsausgleich nur noch durch eine Scheidungsfolgenvereinbarung nach § 1587 o BGB vertraglich regeln können.
  • OLG Düsseldorf, 29.01.1986 - 9 U 199/85

    Sicherungsgrundschuld und Schuldanerkenntnis gegenüber einer Bank

    BGH, Beschluß vom 14.5.1986 - IVb ZB 14/85 - mitgeteilt von D. Bundschuh, Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Der im Jahre 1950 geborene Ehemann (Antragsgegner) und die im Jahre 1951 geborene Ehefrau (Antragstellerin) schlossen am 14. Januar 1972 die Ehe.
  • BGH, 13.01.1993 - XII ZB 9/90

    Rechtzeitigkeit des Scheidungsantrages bei ehevertraglichem Ausschluß des

    Die an die Rechtshängigkeit des Antrages geknüpfte Rechtsfolge ist indessen durch die Rücknahme dieses Antrages entfallen (vgl. Senatsbeschluß vom 14. Mai 1986 - IVb ZB 14/85 - FamRZ 1986, 788).
  • OLG Koblenz, 24.03.2004 - 13 UF 805/03

    Gerichtliche Überprüfung einer Vereinbarung über den Ausschluss des

    Da der Scheidungsantrag weniger als ein Jahr nach Vertragsschluss gestellt wurde, liegt auch der nach § 1587o BGB notwendige zeitliche Zusammenhang mit der Scheidung vor (BGH NJW 1986, 2318 ).
  • OLG Köln, 29.01.1985 - 25 UF 162/84

    B, c

    Hinweis Die zugelassene weitere Beschwerde des Ehemannes hatte Erfolg: Der Bundesgerichtshof hat die amtsgerichtliche Entscheidung, wonach ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet, mit Beschluß vom 14. Mai 1986 (FamRZ 1986, 788 = EzFamR BGB § 1408 Nr. 4 = BGHF 5, 312) wiederhergestellt: Der in einem Ehevertrag vereinbarte Ausschluß des Versorgungsausgleichs bleibt wirksam, wenn der innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluß gestellte Scheidungsantrag zurückgenommen wird.
  • OLG Koblenz, 22.08.1986 - 13 UF 465/85
    Die Rechtsfolge des § 1408 Abs. 2 S. 2 BGB ist jedoch durch die spätere Rücknahme des Scheidungsantrages entfallen, weil der Rechtsstreit nunmehr gemäß § 269 Abs. 3 S. 1 iVm § 262 ZPO als nicht anhängig geworden anzusehen ist (BGH FamRZ 1986, 788 ff = EzFamR BGB § 1408 Nr. 4 = BGHF 5, 312).
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