Weitere Entscheidung unten: EuGH, 01.07.1986

Rechtsprechung
   EuGH, 03.07.1986 - 66/85   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1986,40
EuGH, 03.07.1986 - 66/85 (https://dejure.org/1986,40)
EuGH, Entscheidung vom 03.07.1986 - 66/85 (https://dejure.org/1986,40)
EuGH, Entscheidung vom 03. Juli 1986 - 66/85 (https://dejure.org/1986,40)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1986,40) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Lawrie-Blum / Land Baden-Württemberg

    1 . FREIZUEGIGKEIT - ARBEITNEHMER - BEGRIFF - BESTEHEN EINES ARBEITSVERHÄLTNISSES - STUDIENREFERENDAR - EINBEZIEHUNG

  • EU-Kommission

    Lawrie-Blum / Land Baden-Württemberg

  • Wolters Kluwer

    Arbeitsrechtliche Einordnung eines Vorbereitungsdienstes für ein Lehramt im Beamtenverhältnis; Unterscheidung zwischen Angestelltenverhältnis und Beschäftigung im öffentlichen Dienst im Hinblick auf einen Lehramtsreferendar; Grundlegende Kriterien für die Annahme eines ...

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1987, 1138 (Ls.)
  • NVwZ 1987, 41
  • DVBl 1986, 883
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (246)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 23.03.1982 - 53/81

    Levin / Staatssecretaris van Justitie

    Auszug aus EuGH, 03.07.1986 - 66/85
    Der gemeinschaftsrechtliche Begriff des Arbeitnehmers ist, da er den Anwendungsbereich dieser Grundfreiheit festlegt, weit auszulegen (Urteil vom 23. März 1982 in der Rechtssache 53/81, Levin, Slg. 1982, 1035).

    Wie der Gerichtshof in dem angeführten Urteil Levin festgestellt hat, sind die Begriffe des Arbeitnehmers und der Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis so zu verstehen, daß sie auch Personen umfassen, die, weil sie keiner Vollzeitbeschäftigung nachgehen, nur ein Einkommen beziehen, das unter dem für eine Vollzeitbeschäftigung liegt, sofern es sich um die Ausübung tatsächlicher und echter Tätigkeiten handelt.

  • EuGH, 12.12.1974 - 36/74

    Walrave und Koch / Association Union Cycliste Internationale u.a.

    Auszug aus EuGH, 03.07.1986 - 66/85
    Für die Anwendung des Artikels 48 ist nämlich nur erforderlich, daß die Tätigkeit den Charakter einer entgeltlichen Arbeitsleistung hat, unabhängig davon, in welchem Bereich sie erbracht wird (siehe Urteil vom 12. Dezember 1974, Rechtssache 36/74, Walrave, Slg. 1974, 1405).
  • EuGH, 12.02.1974 - 152/73

    Sotgiu / Deutsche Bundespost

    Auszug aus EuGH, 03.07.1986 - 66/85
    Die wirtschaftliche Natur dieser Tätigkeiten kann auch nicht deshalb verneint werden, weil sie in einem öffentlich-rechtlichen Status ausgeübt werden; denn wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 12. Februar 1974 in der Rechtssache 152/73 (Sotgiu, Slg. 1974, 153) ausgeführt hat, ist die Art des Rechtsverhältnisses zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber - öffentlich-rechtlicher Status oder privatrechtlicher Vertrag - für die Anwendung des Artikels 48 unerheblich.
  • EuGH, 17.12.1980 - 149/79

    Kommission / Belgien

    Auszug aus EuGH, 03.07.1986 - 66/85
    Wie der Gerichtshof bereits in seinen Urteilen vom 17. Dezember 1980 in der Rechtssache 149/79 (Kommission/Belgien, Slg. 1980, 3881) und vom 26. Mai 1982 in der Rechtssache 149/79 (Kommission/Belgien, Slg. 1982, 1845) ausgeführt hat, sind unter der Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung im Sinne von Artikel 48 Absatz 4, die vom Geltungsbereich der Absätze 1 bis 3 dieses Artikels ausgenommen ist, diejenigen Stellen zu verstehen, die eine unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Ausübung hoheitlicher Befugnisse und an der Wahrnehmung solcher Aufgaben mit sich bringen, die auf die Wahrung der allgemeinen Belange des Staates oder anderer öffentlicher Körperschaften gerichtet sind und die deshalb ein Verhältnis besonderer Verbundenheit des jeweiligen Stelleninhabers zum Staat sowie die Gegenseitigkeit von Rechten und Pflichten voraussetzen, die dem Staatsangehörigkeitsband zugrunde liegen.
  • EuGH, 26.05.1982 - 149/79

    Kommission / Belgien

    Auszug aus EuGH, 03.07.1986 - 66/85
    Wie der Gerichtshof bereits in seinen Urteilen vom 17. Dezember 1980 in der Rechtssache 149/79 (Kommission/Belgien, Slg. 1980, 3881) und vom 26. Mai 1982 in der Rechtssache 149/79 (Kommission/Belgien, Slg. 1982, 1845) ausgeführt hat, sind unter der Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung im Sinne von Artikel 48 Absatz 4, die vom Geltungsbereich der Absätze 1 bis 3 dieses Artikels ausgenommen ist, diejenigen Stellen zu verstehen, die eine unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Ausübung hoheitlicher Befugnisse und an der Wahrnehmung solcher Aufgaben mit sich bringen, die auf die Wahrung der allgemeinen Belange des Staates oder anderer öffentlicher Körperschaften gerichtet sind und die deshalb ein Verhältnis besonderer Verbundenheit des jeweiligen Stelleninhabers zum Staat sowie die Gegenseitigkeit von Rechten und Pflichten voraussetzen, die dem Staatsangehörigkeitsband zugrunde liegen.
  • EuGH, 03.06.1986 - 307/84

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 03.07.1986 - 66/85
    Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 3. Juni 1986 in der Rechtssache 307/84 (Kommission/ Frankreich, Slg. 1986, 1725) ausgeführt hat, kann der Zugang zu einigen Stellen nicht deshalb eingeschränkt werden, weil in einem bestimmten Mitgliedstaat die Personen, die diese Stellen annehmen können, in das Beamtenverhältnis berufen werden.
  • EuGH, 11.11.2010 - C-232/09

    Danosa - Sozialpolitik - Richtlinie 92/85/EWG - Maßnahmen zur Verbesserung der

    Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht darin, dass eine Person während einer bestimmten Zeit für eine andere nach deren Weisung Leistungen erbringt, für die sie als Gegenleistung eine Vergütung erhält (vgl. entsprechend im Zusammenhang mit der Arbeitnehmerfreizügigkeit und dem Grundsatz des gleichen Entgelts für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen Urteile vom 3. Juli 1986, Lawrie-Blum, 66/85, Slg. 1986, 2121, Randnrn. 16 und 17, und vom 13. Januar 2004, Allonby, C-256/01, Slg. 2004, I-873, Randnr. 67, sowie im Zusammenhang mit der Richtlinie 92/85 Urteil vom 20. September 2007, Kiiski, C-116/06, Slg. 2007, I-7643, Randnr. 25).
  • BAG, 25.06.2020 - 8 AZR 145/19

    Auskunftsanspruch nach dem Entgelttransparenzgesetz

    Dabei besteht das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses darin, dass eine Person während einer bestimmten Zeit für eine andere nach deren Weisung Leistungen erbringt, für die sie als Gegenleistung eine Vergütung erhält (vgl. entsprechend zur Arbeitnehmereigenschaft eines Mitglieds der Unternehmensleitung einer Kapitalgesellschaft bezogen auf die Richtlinie 92/85/EWG EuGH 11. November 2010 - C-232/09 - [Danosa] Rn. 39; zur Arbeitnehmerfreizügigkeit EuGH 3. Juli 1986 - 66/85 - [Lawrie-Blum] Rn. 16 f.; zum Grundsatz des gleichen Entgelts für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen EuGH 13. Januar 2004 - 256/01 - [Allonby] Rn. 67; sowie - ebenfalls - im Zusammenhang mit der Richtlinie 92/85/EWG EuGH 20. September 2007 - C-116/06 - [Kiiski] Rn. 25) .
  • EuGH, 03.05.2012 - C-337/10

    Bei Eintritt in den Ruhestand hat ein Beamter Anspruch auf eine finanzielle

    Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht nach dieser Rechtsprechung darin, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält (vgl. u. a. Urteile vom 3. Juli 1986, Lawrie-Blum, 66/85, Slg. 1986, 2121, Randnrn. 16 und 17, vom 23. März 2004, Collins, C-138/02, Slg. 2004, I-2703, Randnr. 26, und vom 7. September 2004, Trojani, C-456/02, Slg. 2004, I-7573, Randnr. 15).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   EuGH, 01.07.1986 - 237/85   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1986,1029
EuGH, 01.07.1986 - 237/85 (https://dejure.org/1986,1029)
EuGH, Entscheidung vom 01.07.1986 - 237/85 (https://dejure.org/1986,1029)
EuGH, Entscheidung vom 01. Juli 1986 - 237/85 (https://dejure.org/1986,1029)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1986,1029) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Rummler / Dato-Druck

    SOZIALPOLITIK - MÄNNLICHE UND WEIBLICHE ARBEITNEHMER - GLEICHES ENTGELT - SYSTEM DER BERUFLICHEN EINSTUFUNG - EINSTUFUNGSKRITERIEN - BERÜCKSICHTIGUNG DER KÖRPERLICHEN ANSTRENGUNG - ZULÄSSIGKEIT - VORAUSSETZUNGEN - VIELZAHL VON KRITERIEN

  • EU-Kommission

    Rummler / Dato-Druck

  • Wolters Kluwer

    SOZIALPOLITIK - MÄNNLICHE UND WEIBLICHE ARBEITNEHMER - GLEICHES ENTGELT - SYSTEM DER BERUFLICHEN EINSTUFUNG - EINSTUFUNGSKRITERIEN - BERÜCKSICHTIGUNG DER KÖRPERLICHEN ANSTRENGUNG - ZULÄSSIGKEIT - VORAUSSETZUNGEN - VIELZAHL VON KRITERIEN; ( RICHTLINIE 75/117 DES RATES , ...

  • archive.org (Volltext/Leitsatz)

    Diskriminierung aufgrund des Geschlechts

  • Judicialis

    Richtlinie 75/117/EWG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1987, 1138
  • DB 1986, 1877
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 13.05.1986 - 170/84

    Bilka / Weber von Hartz

    Auszug aus EuGH, 01.07.1986 - 237/85
    Dieser Unterschied in der Behandlung läßt sich jedoch objektiv durch die Art des Arbeitsplatzes rechtfertigen, wenn er erforderlich ist, um eine Entlohnung zu gewährleisten, die der mit der Verrichtung der Arbeit verbundenen Beanspruchung angemessen ist und damit einem wirklichen Bedürfnis des Unternehmens dient (Urteil vom 13. Mai 1986 in der Rechtssache 170/84, Bilka-Kaufhaus, Slg. 1986, 1607).
  • BAG, 21.01.2021 - 8 AZR 488/19

    Entgeltgleichheitsklage - Auskunft über das Vergleichsentgelt - Vermutung der

    Damit eine Benachteiligung wegen des Geschlechts ausgeschlossen ist, muss das Entgeltsystem nach § 4 Abs. 4 EntgTranspG die Art der zu verrichtenden Tätigkeit objektiv berücksichtigen (vgl. auch EuGH 1. Juli 1986 - 237/85 - [Rummler] Rn. 13, 15, 23; vgl. näher auch BT-Drs.

    Die gleiche Arbeit oder eine Arbeit, die als gleichwertig anerkannt wird, muss in der gleichen Weise unabhängig davon entgolten werden, ob sie von einem Mann oder von einer Frau verrichtet wird (EuGH 1. Juli 1986 - 237/85 - [Rummler] Rn. 13) .

  • EuGH, 03.10.2006 - C-17/05

    Cadman - Sozialpolitik - Artikel 141 EG - Grundsatz des gleichen Entgelts für

    Diese Regel sieht bei gleicher Arbeit oder bei einer Arbeit, die als gleichwertig anerkannt wird, die Beseitigung jeder Diskriminierung aufgrund des Geschlechts in Bezug auf sämtliche Entgeltsbestandteile und -bedingungen vor (vgl. Urteil vom 1. Juli 1986 in der Rechtssache 237/85, Rummler, Slg. 1986, 2101, Randnr. 11).

    Demgegenüber ist die Art der zu verrichtenden Arbeit objektiv zu berücksichtigen (Urteil Rummler, Randnr. 13).

  • EuGH, 26.06.2001 - C-381/99

    Brunnhofer

    Um diesen Aspekt der Vorabentscheidungsfragen zu beantworten, ist daran zu erinnern, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes die Begriffe "gleiche Arbeit", "gleicher Arbeitsplatz" und "gleichwertige Arbeit" im Sinne von Artikel 119 EG-Vertrag und Artikel 1 der Richtlinie eine rein qualitative Bedeutung haben, da sie ausschließlich mit der Art der von den betroffenen Arbeitnehmern verrichteten Arbeit zusammenhängt (vgl. Urteile Macarthys, Randnr. 11, und vom 1. Juli 1986 in der Rechtssache 237/85, Rummler, Slg. 1986, 2101, Randnrn.
  • BAG, 10.12.1997 - 4 AZR 264/96

    Mittelbare Entgeltdiskriminierung in einer Vergütungsordnung

    Nach der Rechtsprechung des EuGH kann dann, wenn "bei der Festsetzung des Lohns ein System der beruflichen Einstufung verwendet wird", nur aufgrund einer Betrachtung des Entgeltsystems "in seiner Gesamtheit" darüber befunden werden, ob dieses frauendiskriminierend gestaltet ist (EuGH Urteil vom 1. Juli 1986 - Rs 237/85 - Rummler - AP Nr. 13 zu Art. 119 EWG-Vertrag), wie die Beklagten mit Recht geltend machen.
  • BAG, 29.07.1992 - 4 AZR 502/91

    Auszeichnerin im Einzelhandel

    Der Europäische Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 1. Juli 1986 - Rs 237/85 - AP Nr. 13 zu Art. 119 EWG-Vertrag ausgeführt, daß der Grundsatz des gleichen Entgelts verlangt, daß die Art der zu verrichtenden Arbeit objektiv berücksichtigt wird.
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.1993 - C-127/92

    Dr. Pamela Mary Enderby gegen Frenchay Health Authority und Secretary of State

    ( 13 ) Vgl. zu zulässigen Differenzierungen der Lohnstufen und zu diskriminierungsfreien Ausgestaltung des Lohneinstufungssystems Urteil vom 1. Juli 1986 in der Rechtssache 237/85 (Rummler/Dato-Druck, Slg. 1986, 2101, Randnrn. 24 f.).

    ( 14 ) Vgl. Urteil vom 1. Juli 1986 in der Rechtssache 237/85 (a. a. O., Randnrn. 11 ff.).

  • BAG, 27.04.1988 - 4 AZR 707/87

    Bestimmung des Lohngruppen-Differenzierungsmerkmals "Schwere der Arbeit"

    Der Europäische Gerichtshof (Urteil vom 1. Juli 1986 - Rs 237/85 -, AP Nr. 13 zu Art. 119 EWG-Vertrag) verlangt beim System der beruflichen Einstufung, wenn es nicht diskriminierend sein soll, daß Kriterien zu berücksichtigen sind, hinsichtlich derer die Arbeitnehmer beider Geschlechter besonders geeignet sein können, soweit die Art der im Unternehmen zu verrichtenden Tätigkeiten dies zuläßt.
  • VG Berlin, 16.09.2016 - 7 K 156.10

    Höhere Besoldung aufgrund einer Diskriminierung wegen des Lebensalters

    Unabhängig davon ist die Rechtsprechung, auf die sich der Kläger bezieht, eine solche zur Geschlechterdiskriminierung (vgl. EuGH, Urteil vom 1. Juli 1986 - C-237/85 [Rummler] -, juris, Rn. 15) und somit eine zu zwei klar voneinander abgrenzbaren Gruppen, bei denen keine Möglichkeit besteht, dass Angehörige der einen in den Genuss ausschließlich für die andere Gruppe vorgesehener Privilegien kommen, so dass in einem solchen Fall die Forderung nach der Schaffung weiterer Kriterien, die die Pauschalierung im Einzelfall ausgleichen können, eine andere Bedeutung hat und es sich nicht um einen vergleichbaren Fall handelt.
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.02.1995 - C-400/93

    Specialarbejderforbundet i Danmark gegen Dansk Industri, vormals Industriens

    ( 31 ) Urteil vom 1. Juli 1986 in der Rechtssache 237/85 (Rummler, Slg. 1986, 2101, Randnr. 17).

    ( 35 ) S. 2106 der Schlußanträge des Gencralanwalts Lenz zu dem Urteil Rummler, a. a. O., vgl. auch die Randnrn.

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-437/17

    Gemeinsamer Betriebsrat EurothermenResort Bad Schallerbach - Vorlage zur

    Geografische und sprachliche Voraussetzungen sind, was die Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit angeht, die Entsprechung von Voraussetzungen für den Zugang zu einer Beschäftigung, wie das Erfordernis einer Mindestgröße (vgl. Urteil vom 18. Oktober 2017, Kalliri, C-409/16, EU:C:2017:767) oder einer bestimmten Körperkraft (vgl. Urteil vom 1. Juli 1986, Rummler, 237/85, EU:C:1986:277), was die Diskriminierung aufgrund des Geschlechts angeht.
  • LAG Hamm, 11.08.1997 - 16 Sa 213/96

    Eingruppierung eines Arbeitnehmers; Anspruch auf Umgruppierung aus einem

  • LAG Hamm, 01.09.2006 - 4 Sa 564/04

    Tarifvertrag Unternehmensgruppe Dr. Mxxxx, Eingruppierung, mittelbare

  • LAG Hamm, 01.09.2006 - 4 Sa 564/05

    Tarifvertrag Unternehmensgruppe Dr. Mxxxx, Eingruppierung, mittelbare

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.04.1994 - C-399/92

    Stadt Lengerich gegen Angelika Helmig und Waltraud Schmidt gegen Deutsche

  • BAG, 27.04.1988 - 4 AZR 713/87

    Eingruppierung in bestimmte Lohngruppe - Begriff der normalen körperlichen

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.05.1989 - 109/88

    Handels- og Kontorfunktionærernes Forbund I Danmark gegen Dansk

  • FG Düsseldorf, 15.11.1995 - 5 K 5395/92

    Abgrenzung zwischen unternehmerischer und hoheitlicher Betätigung; Deutsche

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht