Rechtsprechung
BGH, 26.07.2007 - 4 StR 239/07 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- HRR Strafrecht
§ 153 StGB; § 157 StGB; § 55 StPO
Falsche uneidliche Aussage; Aussagenotstand (maßgebliches Vorstellungsbild; Absicht, dienstrechtlicher Konsequenzen von sich abzuwenden und Absicht, sich durch die Falschaussagen darüber hinaus vor strafrechtlicher Verfolgung zu schützen: indizielle Bedeutung ... - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Ablehnung eines Aussagenotstandes nach § 157 Strafgesetzbuch (StGB); Abstellen auf das Vorstellungsbild des Täters für die Annahme einer Zwangslage
- Judicialis
StPO § 55; ; StPO § 56; ; StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § 354 Abs. 3; ; StGB § 55; ; StGB § 157; ; StGB § 174 Abs. 1 Nr. 1
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ 2008, 91
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 30.04.1997 - 2 StR 670/96
Strafvereitelung durch Unterlassen (Garantenpflicht von Strafvollzugsbeamten, …
Auszug aus BGH, 26.07.2007 - 4 StR 239/07
Die Angeklagten wären deshalb gehalten gewesen, zumutbare Maßnahmen zur Verhinderung weiterer sexueller Übergriffe ihres Kollegen - nahe liegend etwa durch Unterrichtung des Schulleiters - zu treffen (vgl. BGHSt 43, 82, 87; BGH bei Holtz MDR 1982, 626; BGH MDR 1984, 274). - OLG Köln, 29.10.1985 - Ss 301/85
Lehrerpflichten bei Klassenausflug
Auszug aus BGH, 26.07.2007 - 4 StR 239/07
Diese verpflichtete sie, die ihnen anvertrauten Schüler im Schulbetrieb vor gesundheitlichen Schäden zu bewahren (vgl. BGH VersR 1955, 742, 743; OLG Köln NJW 1986, 1947, 1948). - BGH, 01.06.1988 - 2 StR 141/88
Anwendung des § 157 Strafgesetzbuch (StGB) in den Fällen des non liquet - …
Auszug aus BGH, 26.07.2007 - 4 StR 239/07
Sollte in der neuen Hauptverhandlung nicht geklärt werden können, ob die Angeklagten bei ihren Falschaussagen auch aus dem Motiv der Abwehr strafrechtlicher Verfolgung gehandelt haben, wird insoweit nach dem Zweifelsgrundsatz zu verfahren und zu Gunsten der Angeklagten vom Vorliegen eines Aussagenotstands auszugehen sein (vgl. BGH NStZ 1988, 497).
- OLG Köln, 09.08.2011 - 1 RVs 177/11
Erforderlichkeit einer nähereren Begründung i.R.d. Strafzumessung im Falle der …
Vielmehr kommt ebenso in Betracht, dass dieser Zeuge bei seiner Vernehmung von der Vorstellung geleitet wird, schon durch das Gebrauchmachen vom Auskunftsverweigerungsrecht sein früheres - aus seiner Sicht strafrechtlich relevantes - Fehlverhalten einzugestehen, und deshalb zum Mittel der Falschaussage greift (vgl. BGH, Beschluss vom 26.07.2007 - 4 StR 239/07 -).
Rechtsprechung
BGH, 15.08.2007 - 1 StR 327/07 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- HRR Strafrecht
§ 66 Abs. 4 Satz 3 und 4 StGB
Anordnung der Sicherungsverwahrung (frühere Tat nach § 66 Abs. 4 Satz 3 und 4 StGB: Fristberechnung bei zwischenzeitlicher Haft und zeitweiser Flucht) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Einbeziehung des Zeitraums einer Flucht in die Zeit einer Unterbringung in Sicherungsverwahrung in einer öffentlichen Anstalt; Regelungszweck des § 66 Abs. 4 S. 4 Strafgesetzbuch (StGB); Anrechung der Zeit einer Flucht auf die Fünfjahresfrist
- Judicialis
StGB § 66 Abs. 4; ; StGB § 66 Abs. 4 Satz 3; ; StGB § 66 Abs. 4 Satz 4
- ra.de
- rechtsportal.de
StGB § 66 Abs. 4
Berücksichtigung von Vollzugslockerungen und Flucht - datenbank.nwb.de
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ 2008, 91
- StV 2007, 577
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 27.10.2004 - 5 StR 130/04
Aufklärungsrüge (Maßstab des Aufdrängens; Zulässigkeit; …
Auszug aus BGH, 15.08.2007 - 1 StR 327/07
Wer kontrolliert wird, ist nicht frei (BGHR StGB § 66 Abs. 4 Fristberechnung 2 = BGH NStZ 2005, 265, 266). - BGH, 14.06.2000 - 3 StR 26/00
Erfordernis einer Belehrung bei § 231 Abs. 2 StPO; Anordnung der Unterbringung in …
Auszug aus BGH, 15.08.2007 - 1 StR 327/07
Eine Einbeziehung dieses Zeitraums in die Zeit der Verwahrung scheidet somit aus (vgl. BGH NJW 2000, 2830, 2831 - insoweit in BGHSt 46, 81 nicht abgedruckt). - BGH, 24.06.1969 - 1 StR 111/69
Auszug aus BGH, 15.08.2007 - 1 StR 327/07
Gegen diese rechtliche Wertung bestehen durchgreifende Bedenken: Der Vorschrift des § 66 Abs. 4 Satz 4 StGB liegt der Gedanke zugrunde, dass in die Fünf-Jahresfrist die Zeit nicht eingerechnet werden soll, in der der Täter keine Gelegenheit hat, sich in der Freiheit zu bewähren (BGH NJW 1969, 1678, 1679).
- BGH, 12.04.2017 - 4 StR 85/17
Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. des Senats zur Feststellung der …
Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich aber, dass der Zeitraum, in dem sich der Angeklagte unkontrolliert in Freiheit und nicht in Verwahrung befand (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 15. August 2007 - 1 StR 327/07, BGHR StGB § 66 Abs. 4 Fristberechnung 1; Urteil vom 14. Juni 2000 - 3 StR 26/00, NJW 2000, 2830, 2831), keinesfalls so lang gewesen sein kann, dass deshalb der von der Strafkammer als Vortat i.S.d. § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB herangezogene schwere Raub vom 18. Juni 1997 nach § 66 Abs. 4 Sätze 3 und 4 StGB außer Betracht bleiben müsste.