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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 06.01.2003 - 2 Ws 436/02   

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https://dejure.org/2003,4706
OLG Hamm, 06.01.2003 - 2 Ws 436/02 (https://dejure.org/2003,4706)
OLG Hamm, Entscheidung vom 06.01.2003 - 2 Ws 436/02 (https://dejure.org/2003,4706)
OLG Hamm, Entscheidung vom 06. Januar 2003 - 2 Ws 436/02 (https://dejure.org/2003,4706)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Strafprozessordnung (StPO); Erforderlicher Umfang der Begründung; Rückgriff auf Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft ; Hinreichender Tatverdacht; Entziehung Minderjähriger; Listiges Handeln; Hartnäckiges Verschweigen des ...

  • Judicialis

    StPO § 172

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 172
    Klageerzwingungsverfahren, Anforderungen an die Antragsbegründung, Darlegung der Einhaltung der Fristen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2003, 177 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 16.04.1992 - 2 BvR 877/89

    Verfassungsrechtlich Prüfung der inhaltlichen Anforderungen an einen

    Auszug aus OLG Hamm, 06.01.2003 - 2 Ws 436/02
    Die Sachdarstellung muss in groben Zügen den Gang des Ermittlungsverfahrens, den Inhalt der angegriffenen Bescheide und die Gründe für deren behauptete Unrichtigkeit mitteilen, wobei jedoch eine wörtliche Wiedergabe der Bescheide nicht erforderlich ist, wenn sich deren Inhalt aus dem Klageerzwingungsantrag erschließt (BVerfG, NJW 1993, 382; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl. 2001, § 172 Rn. 27 m.w.N.).

    Diese Auslegung ist verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG NJW 1993, 382).

    Diese Formulierung ist im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (in NJW 1993, 382) so zu verstehen, dass er unter diesem Datum Beschwerde erhoben und die Beschwerdeschrift unverzüglich auf den Weg gebracht hat, so dass in Anbetracht des bis zum Fristablauf gegebenen Zeitraums von sechs Tagen von ihrem rechtzeitigen Eingang beim Generalstaatsanwalt auszugehen ist.

  • BGH, 21.04.1961 - 4 StR 20/61

    Nichtvorliegen eines Strafantrages - Verletzung von Verfahrensrechten

    Auszug aus OLG Hamm, 06.01.2003 - 2 Ws 436/02
    Unter List ist ein Verhalten zu verstehen, das darauf abzielt, unter geflissentlichem und geschicktem Verbergen der wahren Absichten oder Umstände die Ziele des Täters durchzusetzen (BGHSt 1, 199, 201; BGHSt 16, 58, 62; BGHSt 32, 267, 269; BGH MDR 1962, 750; NStZ 1996, 276; Schönke/Schröder-Eser, a.a.O., § 235 Rn. 38).

    List kann durch Irreführung über die wahren Verhältnisse (BGHSt 1, 199) oder durch Ausnutzen der Unkenntnis von der wahren Sachlage sowie eines Irrtums (BGHSt 10, 376) gegenüber dem Minderjährigen selbst, den Sorgeberechtigten, Obhuts- und Mittelspersonen oder hilfsbereiten Dritten (BGHSt 16, 58, 62; BGH MDR 1962, 750; BGH NJW 1963, 1412) verwirklicht werden.

  • OLG Celle, 05.02.1996 - 1 Ss 350/95

    Antragserfordernis bei Verfolgung des Vergehens der Kindesentziehung und

    Auszug aus OLG Hamm, 06.01.2003 - 2 Ws 436/02
    Erforderlich ist ein gewisser Grad an Klugheit, Schlauheit und Fertigkeit (BGH NJW 1996, 2666; Leipziger Kommentar-Vogler, a.a.O., vor § 234 Rn. 9).

    An einer List fehlt es selbst dann, wenn der Täter das Kind versteckt und anschließend die Auskunft über dessen Aufenthaltsort verschweigt (OLG Celle NJW 1996, 2666).

  • OLG Hamm, 03.12.1991 - 1 Ws 619/91

    Zulässigkeitsanforderungen an den Inhalt eines Klageerzwingungsantrags;

    Auszug aus OLG Hamm, 06.01.2003 - 2 Ws 436/02
    Das Vorbringen in der Antragsschrift hat so vollständig zu sein, dass der Senat in die Lage versetzt wird, ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft - und gegebenenfalls Beiakten sowie Anlagen - eine Schlüssigkeitsprüfung hinsichtlich der Erfolgsaussichten des Antrags auf Erhebung der öffentlichen Klage in formeller und materieller Hinsicht vorzunehmen (OLG Hamm, NStZ 1992, 250; 3.Senat, Beschluss vom 15.Oktober 1996 in 3 Ws 511/96 OLG Hamm - Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 172 Rn. 27) und zu beurteilen, ob der gegen die Staatsanwaltschaft erhobene Vorwurf zutrifft, sie habe als Institution der Rechtspflege durch die Einstellung des Verfahrens das Legalitätsprinzip des § 152 Abs. 2 StPO verletzt.

    Insoweit genügt das Vorbringen des Antragstellers, er habe die Beschwerdeschrift zu einem Zeitpunkt zur Post gegeben, der rechtzeitigen Zugang bei der Staatsanwaltschaft gemäß § 270 Abs. 2 S.2 ZPO vermuten lässt (OLG Hamm, NStZ 1992, 250; 3. Senat, Beschluss vom 15. Oktober 1996 in 3 Ws 511/96 OLG Hamm sowie Beschluss vom 26. März 1998 in 3 Ws 105/98 OLG Hamm).

  • BGH, 05.06.1951 - 1 StR 202/51
    Auszug aus OLG Hamm, 06.01.2003 - 2 Ws 436/02
    Unter List ist ein Verhalten zu verstehen, das darauf abzielt, unter geflissentlichem und geschicktem Verbergen der wahren Absichten oder Umstände die Ziele des Täters durchzusetzen (BGHSt 1, 199, 201; BGHSt 16, 58, 62; BGHSt 32, 267, 269; BGH MDR 1962, 750; NStZ 1996, 276; Schönke/Schröder-Eser, a.a.O., § 235 Rn. 38).

    List kann durch Irreführung über die wahren Verhältnisse (BGHSt 1, 199) oder durch Ausnutzen der Unkenntnis von der wahren Sachlage sowie eines Irrtums (BGHSt 10, 376) gegenüber dem Minderjährigen selbst, den Sorgeberechtigten, Obhuts- und Mittelspersonen oder hilfsbereiten Dritten (BGHSt 16, 58, 62; BGH MDR 1962, 750; BGH NJW 1963, 1412) verwirklicht werden.

  • BGH, 23.03.1962 - 4 StR 21/62
    Auszug aus OLG Hamm, 06.01.2003 - 2 Ws 436/02
    Unter List ist ein Verhalten zu verstehen, das darauf abzielt, unter geflissentlichem und geschicktem Verbergen der wahren Absichten oder Umstände die Ziele des Täters durchzusetzen (BGHSt 1, 199, 201; BGHSt 16, 58, 62; BGHSt 32, 267, 269; BGH MDR 1962, 750; NStZ 1996, 276; Schönke/Schröder-Eser, a.a.O., § 235 Rn. 38).

    List kann durch Irreführung über die wahren Verhältnisse (BGHSt 1, 199) oder durch Ausnutzen der Unkenntnis von der wahren Sachlage sowie eines Irrtums (BGHSt 10, 376) gegenüber dem Minderjährigen selbst, den Sorgeberechtigten, Obhuts- und Mittelspersonen oder hilfsbereiten Dritten (BGHSt 16, 58, 62; BGH MDR 1962, 750; BGH NJW 1963, 1412) verwirklicht werden.

  • BGH, 21.02.1984 - 1 StR 829/83

    Ausgestaltung der Entführung wider Willen als zweiaktiges Delikt - Ausschluss

    Auszug aus OLG Hamm, 06.01.2003 - 2 Ws 436/02
    Unter List ist ein Verhalten zu verstehen, das darauf abzielt, unter geflissentlichem und geschicktem Verbergen der wahren Absichten oder Umstände die Ziele des Täters durchzusetzen (BGHSt 1, 199, 201; BGHSt 16, 58, 62; BGHSt 32, 267, 269; BGH MDR 1962, 750; NStZ 1996, 276; Schönke/Schröder-Eser, a.a.O., § 235 Rn. 38).
  • OLG Hamm, 31.01.2000 - 2 Ws 282/99

    Verletzung von Privat- und Dienstgeheimnissen durch Pressesprecher der

    Auszug aus OLG Hamm, 06.01.2003 - 2 Ws 436/02
    Schließlich muss der Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei Delikten, deren Verfolgung - wie hier nach § 235 Abs. 7 StGB - nur auf Antrag zulässig ist, auch die Tatsachen vortragen, aus denen sich ergibt, dass der Strafantrag innerhalb der Frist des § 77 b Abs. 1 und 2 StGB von drei Monaten ab Kenntnis des Berechtigten von der Tat und der Person des Täters gestellt worden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 31. Januar 2000 in 2 Ws 282/99; OLG Düsseldorf JMBl. NW 1983, 30; OLG Karlsruhe wistra 1995, 154; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 172 Rn. 28).
  • BGH, 13.09.1957 - 1 StR 269/57
    Auszug aus OLG Hamm, 06.01.2003 - 2 Ws 436/02
    List kann durch Irreführung über die wahren Verhältnisse (BGHSt 1, 199) oder durch Ausnutzen der Unkenntnis von der wahren Sachlage sowie eines Irrtums (BGHSt 10, 376) gegenüber dem Minderjährigen selbst, den Sorgeberechtigten, Obhuts- und Mittelspersonen oder hilfsbereiten Dritten (BGHSt 16, 58, 62; BGH MDR 1962, 750; BGH NJW 1963, 1412) verwirklicht werden.
  • BGH, 23.01.1996 - 1 StR 687/95

    Entführung - List - Falsche Vorstellungen über Ortsveränderung

    Auszug aus OLG Hamm, 06.01.2003 - 2 Ws 436/02
    Unter List ist ein Verhalten zu verstehen, das darauf abzielt, unter geflissentlichem und geschicktem Verbergen der wahren Absichten oder Umstände die Ziele des Täters durchzusetzen (BGHSt 1, 199, 201; BGHSt 16, 58, 62; BGHSt 32, 267, 269; BGH MDR 1962, 750; NStZ 1996, 276; Schönke/Schröder-Eser, a.a.O., § 235 Rn. 38).
  • OLG Karlsruhe, 01.02.1995 - 2 Ws 241/94

    Zeitpunkt der Kenntniserlangung eines Prozessbetruges im Hinblick auf den

  • BGH, 23.04.1963 - 1 StR 90/63
  • BayObLG, 02.02.1961 - RReg. 4 St 323/60

    Strafantrag nach § 237 Abs. 2 StGB

  • OLG Hamm, 26.03.1998 - 3 Ws 105/98

    Klageerzwingungsverfahren, Mitteilung der Beschwerdefrist, Unzulässigkeit

  • RG, 28.01.1887 - 3310/86

    1. Kann es als eine Entziehung im Sinne des §. 235 St.G.B.'s angesehen werden,

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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 27.02.2003 - 3 Ws 234/03   

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https://dejure.org/2003,4789
OLG Frankfurt, 27.02.2003 - 3 Ws 234/03 (https://dejure.org/2003,4789)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 27.02.2003 - 3 Ws 234/03 (https://dejure.org/2003,4789)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 27. Februar 2003 - 3 Ws 234/03 (https://dejure.org/2003,4789)
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Volltextveröffentlichungen (6)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2003, 177 (Ls.)
  • StV 2004, 362
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Frankfurt, 05.03.1996 - 3 Ws 131/96

    Anspruch eines Verteidigers auf Einsicht in die Akten schweizerischer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.02.2003 - 3 Ws 234/03
    Als nicht beschwerdefähige Entscheidungen i. S. des § 305 S. 1 StPO sind auch Verfügungen des Kammervorsitzenden zu verstehen (vgl. OLG Düsseldorf, NStZ 1986, 138; OLG Frankfurt NStZ-RR 1996, 238; Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 305 Rnr. 3 m. w. N.), wenn sie der Urteilsvorbereitung dienen, bei der Urteilsfällung selbst der nochmaligen Überprüfung unterliegen (OLG Frankfurt - 3 Ws 42/93; Löwe-Rosenberg, StPO, 24. Aufl., § 305 Rnr. 1) und vom Revisionsgericht unter bestimmten Voraussetzungen überprüft werden können (vgl. BGH, NStZ 1985, 87 f.; OLG Frankfurt a. a. O.).

    Dies ist für die Verweigerung von Akteneinsicht und von Einsicht in Beweismittel in der Zeit zwischen Eröffnungsbeschluß und Urteilsfällung zu bejahen (OLG Frankfurt am Main, 3 Ws 52/03, 3 Ws 656/01, 3 Ws 73/00; OLG Frankfurt NStZ-RR 96, 238 noch offengelassen, aber mit umfassender Darstellung des Meinungsstandes).

    Da die Gewährleistung von Prozeßgrundrechten vornehmste Aufgabe der Fachgerichte ist (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 1996, 238 m. w. Nachw.), muß diese Entscheidung vor der Urteilsfällung erneut auf ihre Rechtsmäßigkeit hin vom gesamten Gericht überprüft werden.

    Schließlich unterliegt die Entscheidung jedenfalls unter bestimmten Voraussetzungen und der revisionsgerichtlichen Überprüfung, insbesondere wegen Verletzung des Prozeßgrundrechts auf ein faires Verfahren oder wegen unzulässiger Beschränkung der Verteidigung (vgl. BGH NStZ, 87; BGH NStZ 1990, 193; OLG Frankfurt 3 Ws 131/96, 3 Ws 565/01, 3 Ws 52/03; Karlsruher Kommentar, a. a. O., § 147 Rnr. 22; Löwe-Rosenberg, a. a. O., § 147 Rnr. 171 jew. m. w. Nachw.).

  • OLG Frankfurt, 10.07.2001 - 3 Ws 656/01

    Akteneinsicht ; Ablehnung; Selbständige Beschwerdemöglichkeit;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.02.2003 - 3 Ws 234/03
    Wird dies vom Vorsitzenden nach der Eröffnung des Hauptverfahrens versagt, steht diese Entscheidung in einem engen inneren Zusammenhang mit der Urteilsfällung und unterliegt deshalb nach § 305 S. 1 StPO nicht der Beschwerde (im Anschluss an Senat in NStZ-RR 2001, 374 unter Aufgabe der Auffassung in StV 2002, 611 ff.).

    Dies ist für die Verweigerung von Akteneinsicht und von Einsicht in Beweismittel in der Zeit zwischen Eröffnungsbeschluß und Urteilsfällung zu bejahen (OLG Frankfurt am Main, 3 Ws 52/03, 3 Ws 656/01, 3 Ws 73/00; OLG Frankfurt NStZ-RR 96, 238 noch offengelassen, aber mit umfassender Darstellung des Meinungsstandes).

    Wird dies - wie vorliegend - vom Vorsitzenden nach der Eröffnung des Hauptverfahrens versagt, steht diese Entscheidung in einem engen inneren Zusammenhang mit der Urteilsfällung (vgl. Senatsbeschluß vom 10. Juli 2001 - 3 Ws 656/01 - = NStZ-RR 2001, 374).

  • OLG Frankfurt, 13.09.2001 - 3 Ws 853/01

    Akteneinsichtsrecht des Verteidigers: Gewährleistung und Art der Einsicht in

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.02.2003 - 3 Ws 234/03
    Auch die (Einzelfall-) Entscheidung des Senats vom 13.9.2001 (3 Ws 853/01 [StV 2001, 611]), auf die sich die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift bezieht, steht dem nicht entgegen.

    Soweit der Senat in der von dem Beschwerdeführer in Bezug genommenen Entscheidung (StV 2001, 611) eine andere Auffassung vertreten hat, hält er an dieser nicht länger fest.

  • BGH, 29.11.1989 - 2 StR 264/89

    Information des Angeklagten und des Verteidigers über außerhalb der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.02.2003 - 3 Ws 234/03
    Schließlich unterliegt die Entscheidung jedenfalls unter bestimmten Voraussetzungen und der revisionsgerichtlichen Überprüfung, insbesondere wegen Verletzung des Prozeßgrundrechts auf ein faires Verfahren oder wegen unzulässiger Beschränkung der Verteidigung (vgl. BGH NStZ, 87; BGH NStZ 1990, 193; OLG Frankfurt 3 Ws 131/96, 3 Ws 565/01, 3 Ws 52/03; Karlsruher Kommentar, a. a. O., § 147 Rnr. 22; Löwe-Rosenberg, a. a. O., § 147 Rnr. 171 jew. m. w. Nachw.).
  • OLG Brandenburg, 20.09.1995 - 2 Ws 174/95

    Rechtswegeröffnung bei richterlichen Entscheidungen über das Akteneinsichtsrecht

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.02.2003 - 3 Ws 234/03
    Nach der Gegenauffassung, die eine zusätzliche Beschwerdemöglichkeit für geboten erachtet, würde in der Beschwerinstanz ein unzulässiger Eingriff in die Prüfungskompetenz des Revisionsgerichts erfolgen (vgl. OLG Brandenburg NJW 1996, 67; OLG Stuttgart NJW 1996, 1908).
  • BGH, 16.10.1984 - 5 StR 643/84

    Beschränkung der Verteidigerrechte auf Akteneinsicht - Ablehnung der Aussetzung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.02.2003 - 3 Ws 234/03
    Als nicht beschwerdefähige Entscheidungen i. S. des § 305 S. 1 StPO sind auch Verfügungen des Kammervorsitzenden zu verstehen (vgl. OLG Düsseldorf, NStZ 1986, 138; OLG Frankfurt NStZ-RR 1996, 238; Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 305 Rnr. 3 m. w. N.), wenn sie der Urteilsvorbereitung dienen, bei der Urteilsfällung selbst der nochmaligen Überprüfung unterliegen (OLG Frankfurt - 3 Ws 42/93; Löwe-Rosenberg, StPO, 24. Aufl., § 305 Rnr. 1) und vom Revisionsgericht unter bestimmten Voraussetzungen überprüft werden können (vgl. BGH, NStZ 1985, 87 f.; OLG Frankfurt a. a. O.).
  • OLG Düsseldorf, 02.12.1985 - 2 Ws 652/85
    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.02.2003 - 3 Ws 234/03
    Als nicht beschwerdefähige Entscheidungen i. S. des § 305 S. 1 StPO sind auch Verfügungen des Kammervorsitzenden zu verstehen (vgl. OLG Düsseldorf, NStZ 1986, 138; OLG Frankfurt NStZ-RR 1996, 238; Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 305 Rnr. 3 m. w. N.), wenn sie der Urteilsvorbereitung dienen, bei der Urteilsfällung selbst der nochmaligen Überprüfung unterliegen (OLG Frankfurt - 3 Ws 42/93; Löwe-Rosenberg, StPO, 24. Aufl., § 305 Rnr. 1) und vom Revisionsgericht unter bestimmten Voraussetzungen überprüft werden können (vgl. BGH, NStZ 1985, 87 f.; OLG Frankfurt a. a. O.).
  • OLG Stuttgart, 22.12.1995 - 1 Ws 227/95

    Unverhältnismäßiger Aufwand bei Kopieren von 140 Aktenordnern zur Erfüllung des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.02.2003 - 3 Ws 234/03
    Nach der Gegenauffassung, die eine zusätzliche Beschwerdemöglichkeit für geboten erachtet, würde in der Beschwerinstanz ein unzulässiger Eingriff in die Prüfungskompetenz des Revisionsgerichts erfolgen (vgl. OLG Brandenburg NJW 1996, 67; OLG Stuttgart NJW 1996, 1908).
  • KG, 10.03.2000 - Zs 2508/99
    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.02.2003 - 3 Ws 234/03
    Dies ist für die Verweigerung von Akteneinsicht und von Einsicht in Beweismittel in der Zeit zwischen Eröffnungsbeschluß und Urteilsfällung zu bejahen (OLG Frankfurt am Main, 3 Ws 52/03, 3 Ws 656/01, 3 Ws 73/00; OLG Frankfurt NStZ-RR 96, 238 noch offengelassen, aber mit umfassender Darstellung des Meinungsstandes).
  • OLG Nürnberg, 18.05.2015 - 1 Ws 189/15

    Strafverfahren: Beschwerde gegen die Verweigerung von Akteneinsicht bzw. Einsicht

    Die Verweigerung von Akteneinsicht und von Einsicht in Beweismittel in der Zeit zwischen Eröffnungsbeschluss und Urteilsfällung können vom Angeklagten aufgrund § 305 S. 1 StPO nicht mit der Beschwerde angegriffen werden (Anschluss an OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.02.2003, StV 2004, 362, 363).

    9 Die Verweigerung von Akteneinsicht und von Einsicht in Beweismittel in der Zeit zwischen Eröffnungsbeschluss und Urteilsfällung können vom Angeklagten aufgrund § 305 S. 1 StPO nicht mit der Beschwerde angegriffen werden (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss des 3. Strafsenats vom 27.02.2003, StV 2004, 362, 363 m. w. N).

  • OLG Frankfurt, 25.11.2004 - 3 Ws 1221/04

    Strafverfahren: Anfechtbarkeit des Beschlusses über die Unwirksamkeit der

    Nicht beschwerdefähig i.S. des § 305 S. 1 StPO sind solche Entscheidungen, die in innerem Zusammenhang mit der Urteilsfällung stehen und nur der Urteilsvorbereitung dienen, bei der Urteilsfällung der nochmaligen Überprüfung unterliegen (Senat, NStZ-RR 2003, 177; 2001, 374; Beschl. v. 3.2. 1993 - 3 Ws 42/93; Gollwitzer, in: Löwe/Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 305 Rn 1), vom Revisionsgericht unter bestimmten Voraussetzungen überprüft werden können (vgl. BGH, NStZ 1985, 87; Senat, NStZ-RR 2001, 374 Beschl. v. 3.2. 1993 - 3 Ws 42/93) und keine weiteren Verfahrenswirkungen äußern (Senat, GA 1973, 51).

    Hier trägt schon der Gesetzeszweck des § 305 S. 1 StPO, der Verzögerungen vermeiden und verhindern soll, dass das Beschwerdegericht unzulässig in die Prüfungskompetenz des Revisionsgerichts eingreift (vgl. Senat, StV 2004, 362 = NStZ-RR 2004, 177 L; OLG Brandenburg, NStZ 1996, 67; OLG Stuttgart, NJW 1996, 1908) den Ausschluss der Beschwerde nicht (Frisch ebenda).

  • OLG Hamm, 05.08.2004 - 2 Ws 200/04

    Akteneinsicht; Zulässigkeit der Beschwerde, Mitschriften; Aktenbestandteil

    Ihrer Zulässigkeit steht nämlich § 305 S. 1 StPO entgegen (vgl. OLG Koblenz StV 2003, 608 unter Bezugnahme auf OLG Frankfurt NStZ-RR 2001, 374 und NStZ-RR 2003, 177).
  • LG Frankfurt/Oder, 23.07.2012 - 23 Qs 54/12

    Bußgeldverfahren: Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Versagung der

    Der Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Versagung der Akteneinsicht in die noch nicht bei der Akte befindlichen Unterlagen (Bedienungsanleitung, Lebensakte und Beschilderungsplan) steht § 305 Satz 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG entgegen (vgl. OLG Frankfurt in NStZ-RR 2001, 374 und 2003, 177 und in StV 2004, 362; OLG Hamm in NStZ 2005, 226; LG Limburg in NStZ-RR 2011, 378 und Verkehrsrecht aktuell 2011, 194).
  • OLG Frankfurt, 13.09.2013 - 3 Ws 897/13

    Kein Anspruch des Verteidigers auf Anfertigung und Überlassung von Kopien der im

    § 305 Satz 1 StPO steht nicht entgegen, weil das Hauptverfahren noch nicht eröffnet war (vgl. OLG Frankfurt [Senat] NStZ-RR 2001, 374; Senat, Beschluss vom 27. Februar 2003 - 3 Ws 234/03 unter Aufgabe von Senat, Beschluss vom 13. September 2001 - 3 Ws 853/01).
  • LG Limburg, 30.08.2011 - 1 Qs 116/11

    Ordnungswidrigkeitenverfahren: Zulässigkeit der Beschwerde gegen die

    Der Zulässigkeit der Beschwerde gegen die unterbliebene Beiziehung der Unterlagen steht § 305 S. 1 StPO entgegen (OLG Frankfurt NStZ-RR 2003, 177/2001, 374; OLG Koblenz NStZ 2005, 226/ StV 2003, 608).
  • OLG Koblenz, 10.07.2003 - 1 Ws 425/03

    Zweck des Recht des Verteidigers auf Akteneinsicht und Besichtigung der

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  • LG Hannover, 07.03.2018 - 48 Qs 16/18

    Einsicht, Messunterlagen, Bußgeldverfahren, Rechtsmittel

    Die Akteneinsicht gewährleistet den Anspruch des Angeklagten auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren, dient vornehmlich der Vorbereitung und/oder Begründung von Beweisanträgen bzw. Beweisanregungen in der laufenden Hauptverhandlng und soll eine effektive Verteidigung ermöglichen (vgl. OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 27.2.2003 - 3 Ws 234/03, BeckRS 2003, 30309455).
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Rechtsprechung
   OLG Celle, 21.02.2003 - 2 Ws 39/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,6339
OLG Celle, 21.02.2003 - 2 Ws 39/03 (https://dejure.org/2003,6339)
OLG Celle, Entscheidung vom 21.02.2003 - 2 Ws 39/03 (https://dejure.org/2003,6339)
OLG Celle, Entscheidung vom 21. Februar 2003 - 2 Ws 39/03 (https://dejure.org/2003,6339)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Beschwerde gegen den Haftbefehl gegen einen ausgebliebenen Angeklagten bei Erledigung vor Rechtsmitteleinlegung

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 230 Abs. 2 StPO ; § 304 Abs. 1 StPO ; § 310 Abs. 1 StPO
    Haftbefehl; Rechtsmitteleinlegung bei Haftanordnung; Erledigung des Haftbefehls; Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung

  • Wolters Kluwer

    Haftbefehl; Rechtsmitteleinlegung bei Haftanordnung; Erledigung des Haftbefehls; Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2003, 177 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 30.04.1997 - 2 BvR 817/90

    Durchsuchungsanordnung I

    Auszug aus OLG Celle, 21.02.2003 - 2 Ws 39/03
    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 96, 27, 40; NJW 1998, 2131, 2132; StV 1999, 295) ist aus der Garantie eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) herzuleiten, dass Betroffenen im Falle eines tiefgreifenden Grundrechtseingriffs die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung auch dann noch einzuräumen ist, wenn der Eingriff sich zwischenzeitlich erledigt hat und nicht mehr fortwirkt.

    Dies gilt jedenfalls dann, "wenn sich die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung gegebenen Instanz kaum erlangen kann."(BVerfGE 96, 27, 40).

    Typischer Weise kann die Rechtmäßigkeit dieses Eingriffs in dem nach § 310 Abs. 1 StPO vorgesehenen Instanzenzug nicht überprüft werden, weil der Betroffene - jedenfalls häufig - vor einer Entscheidung des Oberlandesgerichts bereits wieder aus der Haft entlassen sein wird, weil die Hauptverhandlung zwischenzeitlich durchgeführt worden ist (ebenso: OLG Düsseldorf StV 2001, 332; a.A. OLG Hamm NJW 1999, 230, das aber den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht gerecht werden dürfte, wenn es effektiven Rechtsschutz bereits dann gewährt sieht, wenn überhaupt eine fachgerichtliche Überprüfung gewährleistet ist; das BVerfG stellt aber ausdrücklich auf eine wirksame Kontrolle duch die im Prozessrecht vorgesehenen Instanzen ab, s. nur 1. Ls in BVerfGE 96, 27).

  • BVerfG, 24.03.1998 - 1 BvR 1935/96

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden im Zusammenhang mit Durchsuchungen von

    Auszug aus OLG Celle, 21.02.2003 - 2 Ws 39/03
    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 96, 27, 40; NJW 1998, 2131, 2132; StV 1999, 295) ist aus der Garantie eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) herzuleiten, dass Betroffenen im Falle eines tiefgreifenden Grundrechtseingriffs die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung auch dann noch einzuräumen ist, wenn der Eingriff sich zwischenzeitlich erledigt hat und nicht mehr fortwirkt.
  • BVerfG, 03.02.1999 - 2 BvR 804/97

    Verletzung von GG Art 19 Abs 4 durch Verwerfung der Beschwerde wegen sog

    Auszug aus OLG Celle, 21.02.2003 - 2 Ws 39/03
    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 96, 27, 40; NJW 1998, 2131, 2132; StV 1999, 295) ist aus der Garantie eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) herzuleiten, dass Betroffenen im Falle eines tiefgreifenden Grundrechtseingriffs die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung auch dann noch einzuräumen ist, wenn der Eingriff sich zwischenzeitlich erledigt hat und nicht mehr fortwirkt.
  • OLG Düsseldorf, 12.02.2001 - 1 Ws 33/01

    Weitere Beschwerde gegen Haftbefehl nach Entlassung aus der Untersuchungshaft;

    Auszug aus OLG Celle, 21.02.2003 - 2 Ws 39/03
    Typischer Weise kann die Rechtmäßigkeit dieses Eingriffs in dem nach § 310 Abs. 1 StPO vorgesehenen Instanzenzug nicht überprüft werden, weil der Betroffene - jedenfalls häufig - vor einer Entscheidung des Oberlandesgerichts bereits wieder aus der Haft entlassen sein wird, weil die Hauptverhandlung zwischenzeitlich durchgeführt worden ist (ebenso: OLG Düsseldorf StV 2001, 332; a.A. OLG Hamm NJW 1999, 230, das aber den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht gerecht werden dürfte, wenn es effektiven Rechtsschutz bereits dann gewährt sieht, wenn überhaupt eine fachgerichtliche Überprüfung gewährleistet ist; das BVerfG stellt aber ausdrücklich auf eine wirksame Kontrolle duch die im Prozessrecht vorgesehenen Instanzen ab, s. nur 1. Ls in BVerfGE 96, 27).
  • OLG Hamm, 01.10.1998 - 2 Ws 407/98
    Auszug aus OLG Celle, 21.02.2003 - 2 Ws 39/03
    Typischer Weise kann die Rechtmäßigkeit dieses Eingriffs in dem nach § 310 Abs. 1 StPO vorgesehenen Instanzenzug nicht überprüft werden, weil der Betroffene - jedenfalls häufig - vor einer Entscheidung des Oberlandesgerichts bereits wieder aus der Haft entlassen sein wird, weil die Hauptverhandlung zwischenzeitlich durchgeführt worden ist (ebenso: OLG Düsseldorf StV 2001, 332; a.A. OLG Hamm NJW 1999, 230, das aber den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht gerecht werden dürfte, wenn es effektiven Rechtsschutz bereits dann gewährt sieht, wenn überhaupt eine fachgerichtliche Überprüfung gewährleistet ist; das BVerfG stellt aber ausdrücklich auf eine wirksame Kontrolle duch die im Prozessrecht vorgesehenen Instanzen ab, s. nur 1. Ls in BVerfGE 96, 27).
  • BVerfG, 31.10.2005 - 2 BvR 2233/04

    Freiheit der Person; Haftbefehl (Aufhebung; Ersetzung; Beschwerde; weitere

    Die Beschwerde darf in solchen Fällen nicht wegen prozessualer Überholung als unzulässig verworfen werden; vielmehr ist die Rechtmäßigkeit der zwischenzeitlich erledigten Maßnahme zu prüfen und gegebenenfalls deren Rechtswidrigkeit festzustellen (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 104, 220 ; Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Februar 1999 - 2 BvR 804/97 -, NJW 1999, S. 3773 und vom 4. Februar 2000 - 2 BvR 453/99 -, NJW 2000, S. 1401; im Anschluss hieran OLG Celle, Beschluss vom 21. Februar 2003 - 2 Ws 39/03 -, in JURIS; Matt, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl. 2003, Vor § 304 Rn. 72; § 304 Rn. 54; Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl. 2005, Vor § 296 Rn. 18a m.w.N.; Wankel, in: KMR - Kommentar zur StPO, Stand Dezember 2003, § 117 Rn. 16).

    aa) In der fachgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur ist zwar strittig, ob § 310 Abs. 1 StPO, wonach auf die Beschwerde hin erlassene Beschlüsse des Landgerichts oder Oberlandesgerichts, sofern sie Verhaftungen oder die einstweilige Unterbringung betreffen, durch weitere Beschwerde angefochten werden können, auch im Falle eines aufgehobenen Haftbefehls anwendbar ist (bejahend etwa OLG Celle, Beschluss vom 21. Februar 2003 - 2 Ws 39/03 -, in JURIS; Matt, a.a.O., § 310 Rn. 33, jeweils im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur nachträglichen Überprüfung eines erheblichen Grundrechtseingriffs trotz "prozessualer Überholung"; verneinend Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl. 2005, § 310 Rn. 7) oder zumindest bei Aufhebung des Haftbefehls nach Einlegung der weiteren Beschwerde das Beschwerdeverfahren trotz prozessualer Überholung weitergeführt werden kann (bejahend etwa: OLG Düsseldorf, StV 2001, S. 332; Matt, a.a.O., Vor § 304 Rn. 72, verneinend: OLG Hamm, NJW 1999, S. 229 ; KG Berlin, Beschluss vom 20. Januar 1999 - 1 AR 27/99 - 5 Ws 34/99 -, in JURIS, beide noch unter der Auffassung, dass sich die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Rechtsschutz gegen richterliche Durchsuchungsanordnungen auf die Vollstreckung eines Haftbefehls nicht übertragen lasse; Pfälz.

  • BVerfG, 11.04.2018 - 2 BvR 2601/17

    Zulässigkeit der weiteren Beschwerde gegen einen aufgehobenen oder gegenstandslos

    Die Beschwerde darf in solchen Fällen nicht wegen prozessualer Überholung als unzulässig verworfen werden; vielmehr ist die Rechtmäßigkeit der zwischenzeitlich erledigten Maßnahme zu prüfen und gegebenenfalls deren Rechtswidrigkeit festzustellen (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 104, 220 ; BVerfGK 6, 303 ; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Februar 2001 - 1 Ws 33/01 -, juris; OLG Celle, Beschluss vom 21. Februar 2003 - 2 Ws 39/03 -, juris; OLG München, Beschluss vom 31. Januar 2006 - 3 Ws 61/06 -, StV 2006, S. 317; OLG Braunschweig, Beschluss vom 20. Juni 2012 - Ws 162/12 -, juris; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 5. Januar 2015 - 1 Ws 166/14 -, juris).
  • BVerfG, 24.08.2017 - 2 BvR 77/16

    Razzia Deutsche Bank - Verfassungsverstoß durch Zurückweisung einer Beschwerde

    Die Beschwerde darf in solchen Fällen nicht wegen prozessualer Überholung als unzulässig verworfen werden; vielmehr ist die Rechtmäßigkeit der zwischenzeitlich erledigten Maßnahme zu prüfen und gegebenenfalls deren Rechtswidrigkeit festzustellen (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 104, 220 ; BVerfGK 6, 303 ; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Februar 2001 - 1 Ws 33/01 -, juris; OLG Celle, Beschluss vom 21. Februar 2003 - 2 Ws 39/03 -, juris; OLG München, Beschluss vom 31. Januar 2006 - 3 Ws 61/06 -, StV 2006, S. 317; OLG Braunschweig, Beschluss vom 20. Juni 2012 - Ws 162/12 -, juris; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 5. Januar 2015 - 1 Ws 166/14 -, juris).
  • BVerfG, 21.09.2017 - 2 BvR 1071/15

    Zulässigkeit der weiteren Beschwerde gegen einen aufgehobenen Haftbefehl (Recht

    Die Beschwerde darf in solchen Fällen nicht wegen prozessualer Überholung als unzulässig verworfen werden; vielmehr ist die Rechtmäßigkeit der zwischenzeitlich erledigten Maßnahme zu prüfen und gegebenenfalls deren Rechtswidrigkeit festzustellen (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 104, 220 ; BVerfGK 6, 303 ; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Februar 2001 - 1 Ws 33/01 -, juris; OLG Celle, Beschluss vom 21. Februar 2003 - 2 Ws 39/03 -, juris; OLG München, Beschluss vom 31. Januar 2006 - 3 Ws 61/06 -, StV 2006, S. 317; OLG Braunschweig, Beschluss vom 20. Juni 2012 - Ws 162/12 -, juris; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 5. Januar 2015 - 1 Ws 166/14 -, juris).
  • OLG Braunschweig, 20.06.2012 - Ws 162/12

    Haftbefehl; Haftbeschwerde; Haftanordnung; Weitere Haftbeschwerde

    Während die Oberlandesgerichte Celle (Beschluss vom 21.02.2003 - 2 Ws 39/03; juris) und Düsseldorf (Beschluss vom 12.02.2001 - 1 Ws 33/01; juris) sowie (u.a.) Matt (in: Löwe-Rosenberg, StPO 26. Aufl., Rdnr. 33 zu § 310) die Frage bejahen, wird sie vom Oberlandesgericht Frankfurt (Beschluss vom 24.11.2005 - 1 Ws 126/05; juris), dem Oberlandesgericht Hamm (NJW 1999, 2299) sowie Meyer-Goßner (StPO 54. Aufl., Rdnr. 7 zu § 310) verneint.
  • OLG Brandenburg, 11.03.2019 - 1 Ws 35/19

    Zulässigkeit der Haftbeschwerde nach Aufhebung des Haftbefehls und Entlassung des

    Die Beschwerde darf in solchen Fällen nicht wegen prozessualer Überholung als unzulässig verworfen werden; vielmehr ist die Rechtmäßigkeit der zwischenzeitlich erledigten Maßnahme zu prüfen und gegebenenfalls deren Rechtswidrigkeit festzustellen (vgl. BVerfGE 96, 27; 104, 220; BVerfGK 6, 303; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Februar 2001 - 1 Ws 33/01 - OLG Celle, Beschluss vom 21. Februar 2003 - 2 Ws 39/03 - OLG München, Beschluss vom 31. Januar 2006 - 3 Ws 61/06 -, StV 2006, 317; OLG Braunschweig, Beschluss vom 20. Juni 2012 - Ws 162/12 - OLG Saarbrücken, Beschluss vom 5. Januar 2015 - 1 Ws 166/14 - BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 11. April 2018 - 2 BvR 2601/17 -).
  • OLG Saarbrücken, 05.01.2015 - 1 Ws 166/14

    Weitere Haftbeschwerde: Zulässigkeit trotz Aufhebung des Haftbefehls

    Ein danach eröffnetes Rechtsmittel darf das Rechtsmittelgericht - auch im Hinblick auf die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - nicht ineffektiv machen und "leer laufen" lassen (BVerfG, a.a.O. Rdnrn. 19, 35; ebenso OLG Braunschweig, Beschluss vom 20.06.2012, Ws 162/12; OLG Celle, Beschluss v. 21.02.2003, 2 Ws 39/03; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.02.2001, 1 Ws 33/01; a.A. OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.11.2005, 1 Ws 126/05; Thüringer OLG, a.a.O. - alle nach juris).
  • OLG Brandenburg, 02.03.2020 - 1 Ws 168/19

    Verhältnismäßigkeit eines Sicherungshaftbefehls nach Ausbleiben des Angeklagten

    Die Beschwerde darf in solchen Fällen nicht wegen prozessualer Überholung als unzulässig verworfen werden, vielmehr ist die Rechtmäßigkeit der zwischenzeitlich erledigten Maßnahme zu prüfen und gegebenenfalls deren Rechtswidrigkeit festzustellen (BVerfGE 96, 27; 104, 220; BVerfGK 6, 303; BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 11. April 2018 - 2 BvR 2601/17 - Senat, Beschluss vom 11. März 2019 - 1 Ws 35/19 - Rn. 5, Juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Februar 2001 - 1 Ws 33/01 - OLG Celle, Beschluss vom 21. Februar 2003 - 2 Ws 39/03 - OLG München, Beschluss vom 31. Januar 2006 - 3 Ws 61/06 - OLG Braunschweig, Beschluss vom 20. Juni 2012 - Ws 162/12 - OLG Saarbrücken, Beschluss vom 05. Januar 2015 - 1 Ws 166/14 - jeweils zitiert nach Juris).
  • OLG Stuttgart, 31.01.2006 - 1 Ws 17/06
    Daher stehen Anordnungen einer Freiheitsentziehung einer gerichtlichen Überprüfung offen, auch wenn die angeordnete Maßnahme inzwischen durchgeführt und beendet ist (BVerfG NStZ-RR 2004, 252, 253 [BVerfG 08.04.2004 - 2 BvR 1811/03] ; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2001, 382; OLG Celle NStZ-RR 2003, 177).
  • OLG Frankfurt, 24.11.2005 - 1 Ws 126/05

    Strafverfahren: Weitere Beschwerde des Angeklagten gegen einen erledigten

    Die Gegenansicht (OLG Düsseldorf, NStZ-RR 2001, 382; OLG Celle NStZ-RR 2003, 177) vermag nicht zu überzeugen.
  • OLG Koblenz, 24.10.2005 - 2 VAs 10/05

    Rechtswidrigkeit eine Vollstreckungshaftbefehls: Verschulden der

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