Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 18. Abschnitt - Straftaten gegen die persönliche Freiheit (§§ 232 - 241a) |
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
| 1. | eine Person unter achtzehn Jahren mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List oder | |
| 2. | ein Kind, ohne dessen Angehöriger zu sein, |
den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger entzieht oder vorenthält.
(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger
| 1. | entzieht, um es in das Ausland zu verbringen, oder | |
| 2. | im Ausland vorenthält, nachdem es dorthin verbracht worden ist oder es sich dorthin begeben hat. |
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und des Absatzes 2 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.
(4) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
| 1. | das Opfer durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt oder | |
| 2. | die Tat gegen Entgelt oder in der Absicht begeht, sich oder einen Dritten zu bereichern. |
(5) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(6) In minder schweren Fällen des Absatzes 4 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 5 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(7) Die Entziehung Minderjähriger wird in den Fällen der Absätze 1 bis 3 nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
Rechtsprechung zu § 235 StGB
- 5 Entscheidungen zu § 235 StGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 4 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 235 StGB im Volltext bei
geordnet nach Datum
- BGH, Verbringung des Sohnes nach Pakistan, 11.2.99 (BGHSt 44, 355)
§ 235 I StGB a.F., auch Umgangsrecht nach § 1684 BGB ist vom Schutzbereich erfaßt, Strafbarkeit auch des allein sorgeberechtigten Elternteils;
§ 235 I StGB, Voraussetzungen der "List";
§ 55 I StGB, "begangen hat": maßgeblich ist bei Dauerdelikten die Beendigung
Literatur im Internet zu § 235 StGB
- § 235 StGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Aufsichtspflichtverletzung (OWiG)
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Querverweise
- StGB
- Allgemeiner Teil
- Das Strafgesetz
- Geltungsbereich
- § 5 (Auslandstaten gegen inländische Rechtsgüter)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Landgerichte
- § 74
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung
- Träger der öffentlichen Jugendhilfe
- § 72a (Persönliche Eignung)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Verwandtschaft
- Elterliche Sorge
- § 1632 I (Herausgabe des Kindes; Bestimmung des Umgangs; Verbleibensanordnung bei Familienpflege) (zu § 235 I Nr. 2, II)
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