Rechtsprechung
   BVerfG, 12.05.2015 - 2 BvR 2954/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,12256
BVerfG, 12.05.2015 - 2 BvR 2954/10 (https://dejure.org/2015,12256)
BVerfG, Entscheidung vom 12.05.2015 - 2 BvR 2954/10 (https://dejure.org/2015,12256)
BVerfG, Entscheidung vom 12. Mai 2015 - 2 BvR 2954/10 (https://dejure.org/2015,12256)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,12256) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 2 Abs. 1 GG; ... Art. 3 Abs. 1 GG; Art. 19 Abs. 1 GG; Art. 19 Abs. 4 GG; Art. 24 Abs. 1 GG; § 5 Abs. 2 YUGStrGHG; § 41 IStGHG; § 42 IStGHG; § 46 IStGHG; § 47 IStGHG; § 38 Abs. 2 StGB; § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB
    Vollstreckung einer durch den Internationalen Gerichtshof für das ehemalige Jugoslawien verhängten Freiheitsstrafe im Inland (Vollstreckungshilfe; verfassungsrechtliche Grenzen der Übertragung von Hoheitsrechten an zwischenstaatliche Einrichtungen; Wesensgehalt der ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Die Leistung von Vollstreckungshilfe im Falle einer vom Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien verhängten Freiheitsstrafe von 28 Jahren ist verfassungsrechtlich unbedenklich

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 19 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG
    Nichtannahmebeschluss: Vollstreckung einer durch den Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien verhängten Freiheitsstrafe von 28 Jahren in der Bundesrepublik Deutschland - Kompetenzübertragung auf den IStGHJ und Vollstreckungshilfe für ...

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsrechtliche Aspekte einer Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer zeitigen oder lebenslangen Freiheitsstrafe

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Vollstreckung einer durch den Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien verhängten Freiheitsstrafe von 28 Jahren in der Bundesrepublik Deutschland - Kompetenzübertragung auf den IStGHJ und Vollstreckungshilfe für ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    IStGHG § 41 Abs. 2; IStGHG § 41 Abs. 4
    Verfassungsrechtliche Aspekte einer Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer zeitigen oder lebenslangen Freiheitsstrafe

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vollstreckungshilfe für den Internationalen Strafgerichtshof

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2015, 357
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (26)

  • BVerfG, 21.06.1977 - 1 BvL 14/76

    Lebenslange Freiheitsstrafe

    Auszug aus BVerfG, 12.05.2015 - 2 BvR 2954/10
    Die Achtung und der Schutz der Menschenwürde gehören zu den Konstitutionsprinzipien des Grundgesetzes und stellen den höchsten Rechtswert innerhalb der verfassungsmäßigen Ordnung dar (vgl. BVerfGE 6, 32 ; 27, 1 ; 30, 173 ; 32, 98 ; 45, 187 ).

    Mit einer so verstandenen Menschenwürde wäre es unvereinbar, wenn der Staat für sich in Anspruch nähme, den Menschen zwangsweise seiner Freiheit zu entkleiden, ohne dass zumindest die Chance für ihn besteht, seiner Freiheit wieder teilhaftig werden zu können (vgl. BVerfGE 45, 187 ).

    (aa) Dies dokumentiert bereits der Umstand, dass das Bundesverfassungsgericht auf der Grundlage der vorgenannten Maßstäbe die Vereinbarkeit selbst der lebenslangen Freiheitsstrafe mit Art. 1 Abs. 1 GG unter bestimmten Voraussetzungen festgestellt hat (vgl. BVerfGE 45, 187 ).

    (dd) Soweit es mit der Menschenwürde gemäß Art. 1 Abs. 1 GG unvereinbar wäre, wenn der Verurteilte ungeachtet der Entwicklung seiner Persönlichkeit jegliche Hoffnung, seine Freiheit wiederzuerlangen, aufgeben müsste (vgl. BVerfGE 45, 187 ; 64, 261 ) lässt sich daraus im vorliegenden Zusammenhang nichts ableiten.

    Daher erfordert ein menschenwürdiger Strafvollzug, dass für den Verurteilten die Chance besteht, seiner Freiheit wieder teilhaftig zu werden (vgl. BVerfGE 45, 187 ).

    Demgemäß liegt die Beachtung des aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG sich ergebenden Resozialisierungsanspruchs des Beschwerdeführers (vgl. dazu BVerfGE 35, 202 ; 40, 276 ; 45, 187 ) in der Verantwortung der zuständigen nationalen Organe und ist von der Entscheidung über die Fortdauer der Vollstreckung zu trennen.

  • BVerfG, 06.07.2005 - 2 BvR 2259/04

    Auslieferung IV

    Auszug aus BVerfG, 12.05.2015 - 2 BvR 2954/10
    (bb) Hinzu kommt, dass für den Bereich der Rechtshilfe im Falle der Auslieferung die drohende Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe auch ohne die Möglichkeit einer Strafaussetzung zur Bewährung nicht gegen unabdingbare Grundsätze der deutschen Verfassungsordnung verstößt (vgl. BVerfGE 113, 154 ).

    Hat der Verfolgte eine solche Strafe zu gewärtigen oder zu verbüßen, hat die Mitwirkung an einer Auslieferung zu unterbleiben (vgl. BVerfGE 75, 1 ; 108, 129 ; 113, 154 ).

    Da das Grundgesetz von der Eingliederung des von ihm verfassten Staates in die Völkerrechtsordnung der Staatengemeinschaft ausgeht (vgl. Präambel, Art. 1 Abs. 2, Art. 9 Abs. 2, Art. 23 bis 26 GG und BVerfGE 111, 307 ) gebietet es zugleich insbesondere im Rechtshilfeverkehr Strukturen und Inhalte fremder Rechtsordnungen und -anschauungen grundsätzlich zu achten (vgl. BVerfGE 75, 1 ; 108, 129 ), auch wenn sie im Einzelnen nicht mit den innerstaatlichen Auffassungen übereinstimmen (vgl. BVerfGE 113, 154 ).

    Abgesehen davon, dass § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB lediglich eine Untergrenze der Verbüßung einer lebenslangen Freiheitsstrafe festsetzt und im Einzelfall eine lebenslängliche Vollstreckung der Strafe nicht ausgeschlossen ist (vgl. BVerfGE 64, 261 ; 113, 154 ), handelt es sich hierbei um einfachrechtliche Regelungen, denen nicht entnommen werden kann, dass eine über 15 Jahre hinausgehende zeitliche Freiheitsstrafe gegen unabdingbare verfassungsrechtliche Grundsätze, wie sie sich aus Art. 1 Abs. 1 GG ergeben, verstößt.

    Fallgestaltungen, die es strikt verwehrten, dem innerlich gewandelten, für die Allgemeinheit ungefährlichen Straftäter auch nach sehr langer Strafverbüßung, selbst im hohen Lebensalter, die Wiedergewinnung der Freiheit zu gewähren und ihn damit von vornherein zum Versterben in der Haft verurteilten, sind dem Strafvollzug unter der Herrschaft des Grundgesetzes grundsätzlich fremd (vgl. BVerfGE 64, 261 ; 113, 154 ).

    Daher kommt es bei der Leistung von Vollstreckungshilfe gemäß § 5 Abs. 1 YUGStrGHG - ebenso wie im Auslieferungsverkehr (vgl. dazu BVerfGE 113, 154 ) - allein auf die praktische Chance auf Wiedererlangung der Freiheit an.

  • BVerfG, 22.10.1986 - 2 BvR 197/83

    Solange II

    Auszug aus BVerfG, 12.05.2015 - 2 BvR 2954/10
    Die Vorschrift ermächtigt nicht dazu, im Wege der Einräumung von Hoheitsrechten für zwischenstaatliche Einrichtungen die Identität der geltenden Verfassungsordnung der Bundesrepublik Deutschland durch Einbruch in ihr Grundgefüge, in die sie konstituierenden Strukturen, aufzugeben (vgl. BVerfGE 37, 271 ; 58, 1 ; 73, 339 ).

    Ein unverzichtbares, zum Grundgefüge der geltenden Verfassung gehörendes Essentiale sind dabei jedenfalls die Rechtsprinzipien, die dem Grundrechtsteil des Grundgesetzes zugrunde liegen (vgl. BVerfGE 37, 271 ; 73, 339 ).

    Art. 24 Abs. 1 GG gestattet nicht, diese Rechtsprinzipien vorbehaltlos zu relativieren (vgl. BVerfGE 73, 339 ).

  • BVerfG, 28.06.1983 - 2 BvR 539/80

    Hafturlaub

    Auszug aus BVerfG, 12.05.2015 - 2 BvR 2954/10
    Abgesehen davon, dass § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB lediglich eine Untergrenze der Verbüßung einer lebenslangen Freiheitsstrafe festsetzt und im Einzelfall eine lebenslängliche Vollstreckung der Strafe nicht ausgeschlossen ist (vgl. BVerfGE 64, 261 ; 113, 154 ), handelt es sich hierbei um einfachrechtliche Regelungen, denen nicht entnommen werden kann, dass eine über 15 Jahre hinausgehende zeitliche Freiheitsstrafe gegen unabdingbare verfassungsrechtliche Grundsätze, wie sie sich aus Art. 1 Abs. 1 GG ergeben, verstößt.

    (dd) Soweit es mit der Menschenwürde gemäß Art. 1 Abs. 1 GG unvereinbar wäre, wenn der Verurteilte ungeachtet der Entwicklung seiner Persönlichkeit jegliche Hoffnung, seine Freiheit wiederzuerlangen, aufgeben müsste (vgl. BVerfGE 45, 187 ; 64, 261 ) lässt sich daraus im vorliegenden Zusammenhang nichts ableiten.

    Fallgestaltungen, die es strikt verwehrten, dem innerlich gewandelten, für die Allgemeinheit ungefährlichen Straftäter auch nach sehr langer Strafverbüßung, selbst im hohen Lebensalter, die Wiedergewinnung der Freiheit zu gewähren und ihn damit von vornherein zum Versterben in der Haft verurteilten, sind dem Strafvollzug unter der Herrschaft des Grundgesetzes grundsätzlich fremd (vgl. BVerfGE 64, 261 ; 113, 154 ).

  • BVerfG, 10.05.1957 - 1 BvR 550/52

    Strafvorschriften gegen männliche Homosexualität verstoßen nicht gegen

    Auszug aus BVerfG, 12.05.2015 - 2 BvR 2954/10
    Jede Strafe muss in einem gerechten Verhältnis zur Schwere der Straftat und zum Verschulden des Täters stehen (vgl. BVerfGE 6, 389 ; 9, 167 ; 20, 323 ; 25, 269 ).

    Das Gebot der Achtung der Menschenwürde bedeutet insbesondere, dass grausame, unmenschliche und erniedrigende Strafen verboten sind (BVerfGE 1, 332 ; 6, 389 ).

  • BVerfG, 29.05.1974 - 2 BvL 52/71

    Solange I

    Auszug aus BVerfG, 12.05.2015 - 2 BvR 2954/10
    Die Vorschrift ermächtigt nicht dazu, im Wege der Einräumung von Hoheitsrechten für zwischenstaatliche Einrichtungen die Identität der geltenden Verfassungsordnung der Bundesrepublik Deutschland durch Einbruch in ihr Grundgefüge, in die sie konstituierenden Strukturen, aufzugeben (vgl. BVerfGE 37, 271 ; 58, 1 ; 73, 339 ).

    Ein unverzichtbares, zum Grundgefüge der geltenden Verfassung gehörendes Essentiale sind dabei jedenfalls die Rechtsprinzipien, die dem Grundrechtsteil des Grundgesetzes zugrunde liegen (vgl. BVerfGE 37, 271 ; 73, 339 ).

  • BVerfG, 18.07.2005 - 2 BvR 2236/04

    Europäischer Haftbefehl

    Auszug aus BVerfG, 12.05.2015 - 2 BvR 2954/10
    aa) Die Bundesrepublik Deutschland beteiligt sich als Mitglied der internationalen Staatengemeinschaft an der Herausbildung einer internationalen Strafjustiz für Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen in besonderer, auch historisch begründeter Verantwortung (vgl. BVerfGE 113, 273 ; 123, 267 ).

    Sie ist als Mitglied der Vereinten Nationen verpflichtet, die Resolutionen des Sicherheitsrates nach Kapitel VIII der Satzung grundsätzlich zu befolgen und umzusetzen (vgl. BVerfGE 113, 273 ).

  • BVerfG, 24.06.2003 - 2 BvR 685/03

    Auslieferung nach Indien

    Auszug aus BVerfG, 12.05.2015 - 2 BvR 2954/10
    Hat der Verfolgte eine solche Strafe zu gewärtigen oder zu verbüßen, hat die Mitwirkung an einer Auslieferung zu unterbleiben (vgl. BVerfGE 75, 1 ; 108, 129 ; 113, 154 ).

    Da das Grundgesetz von der Eingliederung des von ihm verfassten Staates in die Völkerrechtsordnung der Staatengemeinschaft ausgeht (vgl. Präambel, Art. 1 Abs. 2, Art. 9 Abs. 2, Art. 23 bis 26 GG und BVerfGE 111, 307 ) gebietet es zugleich insbesondere im Rechtshilfeverkehr Strukturen und Inhalte fremder Rechtsordnungen und -anschauungen grundsätzlich zu achten (vgl. BVerfGE 75, 1 ; 108, 129 ), auch wenn sie im Einzelnen nicht mit den innerstaatlichen Auffassungen übereinstimmen (vgl. BVerfGE 113, 154 ).

  • BVerfG, 31.03.1987 - 2 BvM 2/86

    Völkerrecht

    Auszug aus BVerfG, 12.05.2015 - 2 BvR 2954/10
    Hat der Verfolgte eine solche Strafe zu gewärtigen oder zu verbüßen, hat die Mitwirkung an einer Auslieferung zu unterbleiben (vgl. BVerfGE 75, 1 ; 108, 129 ; 113, 154 ).

    Da das Grundgesetz von der Eingliederung des von ihm verfassten Staates in die Völkerrechtsordnung der Staatengemeinschaft ausgeht (vgl. Präambel, Art. 1 Abs. 2, Art. 9 Abs. 2, Art. 23 bis 26 GG und BVerfGE 111, 307 ) gebietet es zugleich insbesondere im Rechtshilfeverkehr Strukturen und Inhalte fremder Rechtsordnungen und -anschauungen grundsätzlich zu achten (vgl. BVerfGE 75, 1 ; 108, 129 ), auch wenn sie im Einzelnen nicht mit den innerstaatlichen Auffassungen übereinstimmen (vgl. BVerfGE 113, 154 ).

  • BVerfG, 05.06.1973 - 1 BvR 536/72

    Der Soldatenmord von Lebach

    Auszug aus BVerfG, 12.05.2015 - 2 BvR 2954/10
    Demgemäß liegt die Beachtung des aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG sich ergebenden Resozialisierungsanspruchs des Beschwerdeführers (vgl. dazu BVerfGE 35, 202 ; 40, 276 ; 45, 187 ) in der Verantwortung der zuständigen nationalen Organe und ist von der Entscheidung über die Fortdauer der Vollstreckung zu trennen.
  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02

    Rechtsschutz gegen den Richter I

  • BVerfG, 11.06.1980 - 1 PBvU 1/79

    Ablehnung der Revision

  • BVerfG, 12.02.1992 - 1 BvL 1/89

    Verfassungsmäßigkeit des § 48 Abs. 2 WEG

  • BVerfG, 29.10.1975 - 2 BvR 812/73

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aushändigungen von Gegenständen im

  • BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08

    Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit Grundgesetz vereinbar;

  • BVerfG, 24.02.1971 - 1 BvR 435/68

    Mephisto - Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht

  • BVerfG, 16.01.1957 - 1 BvR 253/56

    Elfes

  • BVerfG, 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04

    EGMR-Entscheidungen

  • BVerfG, 16.07.1969 - 1 BvL 19/63

    Mikrozensus

  • BVerfG, 19.10.1971 - 1 BvR 387/65

    Gesundbeter

  • BVerfG, 26.02.1969 - 2 BvL 15/68

    Verfolgungsverjährung

  • BVerfG, 25.10.1966 - 2 BvR 506/63

    'nulla poena sine culpa'

  • BVerfG, 23.06.1981 - 2 BvR 1107/77

    Eurocontrol I

  • BVerfG, 04.02.1959 - 1 BvR 197/53

    Wirtschaftsstrafgesetz

  • BVerfG, 13.06.1952 - 1 BvR 137/52

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Vollstreckung eines sowjetzonalen

  • BVerfG, 09.06.1970 - 1 BvL 24/69

    Kurzzeitige Freiheitsstrafe

  • VGH Bayern, 24.06.2015 - 7 B 15.252

    Rundfunkfreiheit; Öffentlich-rechtlicher Rundfunk ; Rundfunkbeitrag

    Der aus der Achtung und dem Schutz der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip herzuleitenden Verpflichtung des Staates, jenes Existenzminimum zu gewährleisten, das ein menschenwürdiges Dasein ausmacht (vgl. z.B. BVerfG, B.v. 12.5.2015 - 2 BvR 2954/10 - juris Rn. 25), hat der Gesetzgeber durch die in § 4 RBStV vorgesehenen und auch an fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anknüpfenden Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen hinreichend Rechnung getragen.
  • KG, 03.07.2018 - 151 AuslA 44/18

    Auslieferungshindernis bei in Russland drohender lebenslanger Freiheitsstrafe

    Gemäß Art. 79 Abs. 5 des russischen Strafgesetzbuches ist nach Verbüßung von 25 Jahren der Strafe (was genügt, § 83 Abs. 1 Nr. 4 IRG gilt im Auslieferungsverkehr mit Drittstaaten nicht; vgl. auch BVerfG NStZ-RR 2015, 357 sowie zur Menschenrechtskonformität der 25-Jahres-Grenze EGMR [Große Kammer], Urteil vom 9. Juli 2013 in der Sache Vinter u.a. vs. Vereinigtes Königreich - Fälle Nr. 66069/09, 130/10 und 3896/10 -, § 120) eine Reststrafenaussetzung durch das Gericht möglich, wenn der Verurteilte keiner weiteren Vollstreckung bedarf.
  • VG Regensburg, 17.11.2016 - RN 3 K 16.843

    Erfolglose Klage gegen die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen - Nebenwohnung

    Der aus der Achtung und dem Schutz der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip herzuleitenden Verpflichtung des Staates, jenes Existenzminimum zu gewährleisten, das ein menschenwürdiges Dasein ausmacht (vgl. z.B. BVerfG, B.v. 12.5.2015 - 2 BvR 2954/10 - juris Rn. 25), hat der Gesetzgeber durch die in § 4 RBStV vorgesehenen und auch an fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anknüpfenden Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen bereits hinreichend Rechnung getragen (vgl. BayVGH, U.v. 24.6.2015 - 7 B 15.252 - juris Rn. 31).
  • VG Regensburg, 23.03.2017 - RN 3 K 17.6

    Keine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich wegen

    Der aus der Achtung und dem Schutz der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip herzuleitenden Verpflichtung des Staates, jenes Existenzminimum zu gewährleisten, das ein menschenwürdiges Dasein ausmacht (vgl. z.B. BVerfG, B.v. 12.5.2015 - 2 BvR 2954/10 - juris Rn. 25), hat der Gesetzgeber durch die in § 4 RBStV vorgesehenen und auch an fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anknüpfenden Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen bereits hinreichend Rechnung getragen (vgl. BayVGH, U.v. 24.6.2015 - 7 B 15.252 - juris Rn. 31).
  • VG München, 12.10.2017 - M 26 K 17.3162

    Rechtmäßigkeit der Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen

    Der aus der Achtung und dem Schutz der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip herzuleitenden Verpflichtung des Staates, jenes Existenzminimum zu gewährleisten, das ein menschenwürdiges Dasein ausmacht (vgl. z.B. BVerfG, B.v. 12.5.2015 - 2 BvR 2954/10 - juris Rn. 25), hat der Gesetzgeber durch die in § 4 RBStV vorgesehenen und auch an fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anknüpfenden Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen bereits hinreichend Rechnung getragen (vgl. BayVGH, U.v. 24.6.2015 - 7 B 15.252 - juris Rn. 31).
  • KG, 08.07.2020 - 5 Ws 74/20

    Anwendungsbereich des § 54a IRG

    Danach greift die Vollstreckung einer die Höchstfrist nach § 38 Abs. 2 StGB überschreitenden (Einzel-)Freiheitsstrafe nicht allein wegen ihrer Dauer in den Wesensgehalt der vom Grundgesetz anerkannten Grundechte ein (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 12. Mai 2015 - 2 BvR 2954/10 - juris Rn. 27 [betreffend die Vollstreckungsübernahme einer Freiheitsstrafe von bis zu 30 Jahren aus dem Urteil eines internationalen Gerichtshofes]; Krüll a.a.O. S. 183, 206).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht