Weitere Entscheidungen unten: BVerfG, 19.07.1995 | VerfGH Saarland, 09.06.1995

Rechtsprechung
   BVerfG, 04.07.1995 - 1 BvF 2/86, 1 BvF 1/87, 1 BvF 2/87, 1 BvF 3/87, 1 BvF 4/87, 1 BvR 1421/86   

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BVerfG, 04.07.1995 - 1 BvF 2/86, 1 BvF 1/87, 1 BvF 2/87, 1 BvF 3/87, 1 BvF 4/87, 1 BvR 1421/86 (https://dejure.org/1995,5)
BVerfG, Entscheidung vom 04.07.1995 - 1 BvF 2/86, 1 BvF 1/87, 1 BvF 2/87, 1 BvF 3/87, 1 BvF 4/87, 1 BvR 1421/86 (https://dejure.org/1995,5)
BVerfG, Entscheidung vom 04. Juli 1995 - 1 BvF 2/86, 1 BvF 1/87, 1 BvF 2/87, 1 BvF 3/87, 1 BvF 4/87, 1 BvR 1421/86 (https://dejure.org/1995,5)
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Kurzarbeitergeld

Regionale Arbeitskämpfe, § 116 Abs. 3 Satz 1 AFG, Art. 9 Abs. 3, 14 GG;

Art. 19 Abs. 4 GG, Ausschluß einer zweiten Instanz

Volltextveröffentlichungen (8)

  • DFR

    Kurzarbeitergeld

  • Bundesverfassungsgericht

    § 116 Abs. 3 Satz 1 AFG ist mit dem Grundgesetz vereinbar

  • Wolters Kluwer

    Arbeitskampf - Maßnahmen zur Wahrung der Tarifautonomie - Strukturelle Ungleichheiten der Tarifvertragsparteien - Parität - Grundrecht der Koalitionsfreiheit

  • archive.org (Volltext/Leitsatz)

    AFG §

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Gewährung von Kurzarbeitergeld bei regional beschränkten Arbeitskämpfen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit von § 116 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 6 AFG

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    AFG § 116 Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 2, Abs. 6; GG Art. 9 Abs. 3, 14, 3 Abs. 1, 20 Abs. 3, 19 Abs. 4
    Kurzarbeitergeld bei regional geführten Arbeitskämpfen - Zur Verfassungsmäßigkeit des § 116 AFG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

Sonstiges

Papierfundstellen

  • BVerfGE 92, 365
  • NJW 1996, 185
  • MDR 1995, 1039
  • NVwZ 1996, 261 (Ls.)
  • NZA 1995, 754
  • NZS 1995, 406
  • WM 1995, 1278
  • DVBl 1995, 915
  • BB 1995, 1538
  • DB 1995, 1464
 
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Wird zitiert von ... (271)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerfG, 26.06.1991 - 1 BvR 779/85

    Aussperrung

    Auszug aus BVerfG, 04.07.1995 - 1 BvF 2/86
    Sie werden jedenfalls insoweit von der Koalitionsfreiheit erfaßt, als sie erforderlich sind, um eine funktionierende Tarifautonomie sicherzustellen (vgl. BVerfGE 84, 212 ).

    Andererseits ist der Gesetzgeber aber auch nicht gehindert, die Rahmenbedingungen von Arbeitskämpfen zu ändern, sei es aus Gründen des Gemeinwohls, sei es, um gestörte Paritäten wieder herzustellen (vgl. BVerfGE 84, 212 ).

    Funktionsfähig ist die Tarifautonomie folglich nur, solange zwischen den Tarifvertragsparteien ein ungefähres Kräftegleichgewicht - Parität - besteht (vgl. BVerfGE 84, 212 ).

    Unvereinbar mit Art. 9 Abs. 3 GG ist eine Regelung daher jedenfalls dann, wenn sie dazu führt, daß die Verhandlungsfähigkeit einer Tarifvertragspartei bei Tarifauseinandersetzungen einschließlich der Fähigkeit, einen wirksamen Arbeitskampf zu führen, nicht mehr gewahrt bleibt und ihre koalitionsmäßige Betätigung weitergehend beschränkt wird, als es zum Ausgleich der beiderseitigen Grundrechtspositionen erforderlich ist (vgl. BVerfGE 84, 212 ).

    Verfassungsrechtlich ist sie in diesem Zusammenhang unbedenklich (BVerfGE 84, 212 ).

  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

    Auszug aus BVerfG, 04.07.1995 - 1 BvF 2/86
    Geschützt ist damit aber auch das Recht der Vereinigungen selbst, durch spezifisch koalitionsmäßige Betätigung die in Art. 9 Abs. 3 GG genannten Zwecke zu verfolgen (vgl. BVerfGE 50, 290 m.w.N.).

    Die Tarifautonomie muß als ein Bereich gewahrt bleiben, in dem die Tarifvertragsparteien ihre Angelegenheiten grundsätzlich selbstverantwortlich und ohne staatliche Einflußnahme regeln können (vgl. BVerfGE 50, 290 ).

    Der Gesetzgeber ist dann verpflichtet, Maßnahmen zum Schutz der Koalitionsfreiheit zu treffen (vgl. BVerfGE 25, 1 ; 49, 89 ; 50, 290 ).

    Die Koalitionsfreiheit schützt auch die Selbstbestimmung der Koalitionen über ihre eigene Organisation, das Verfahren ihrer Willensbildung und die Führung der Geschäfte (BVerfGE 50, 290 ).

  • BSG, 04.10.1994 - 7 KlAr 1/93

    Arbeitsförderung - Neutralitätsausschluß - Forderungsgleichheit -

    Auszug aus BVerfG, 04.07.1995 - 1 BvF 2/86
    Das von der Beschwerdeführerin angerufene Bundessozialgericht bestätigte den Beschluß des Neutralitätsausschusses (NZA 1995, S. 320).

    Das wird durch die inzwischen ergangene Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 4. Oktober 1994 (NZA 1995, S. 320) bestätigt.

    In diesem Sinne hat das Bundessozialgericht die Vorschrift im übrigen inzwischen ausgelegt (NZA 1995, S. 320 ).

  • BVerfG, 02.03.1993 - 1 BvR 1213/85

    Streikeinsatz von Beamten

    Auszug aus BVerfG, 04.07.1995 - 1 BvF 2/86
    Dazu gehört auch der Streik (vgl. BVerfGE 88, 103 ).

    Die Möglichkeit des Einsatzes von Kampfmitteln setzt rechtliche Rahmenbedingungen voraus, die sichern, daß Sinn und Zweck dieses Freiheitsrechts sowie seine Einbettung in die verfassungsrechtliche Ordnung gewahrt bleiben (vgl. BVerfGE 88, 103 ).

  • BVerfG, 12.02.1986 - 1 BvL 39/83

    Arbeitslosengeld und Eigentumsgarantie

    Auszug aus BVerfG, 04.07.1995 - 1 BvF 2/86
    Die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG umfaßt auch sozialversicherungsrechtliche Positionen, die nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts dem Rechtsträger als privatnützig zugeordnet sind; diese genießen Eigentumsschutz, wenn sie auf nicht unerheblichen Eigenleistungen des Versicherten beruhen und der Sicherung seiner Existenz dienen (vgl. BVerfGE 53, 257 ; 72, 9 ; 74, 9 ; 74, 203 ).

    Darunter fallen Ansprüche auf Arbeitslosengeld jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer durch Zahlung von Beiträgen während der gesetzlichen Wartefrist die volle Anwartschaft darauf erworben hat (BVerfGE 72, 9 ).

  • BVerfG, 08.08.1978 - 2 BvL 8/77

    Kalkar I

    Auszug aus BVerfG, 04.07.1995 - 1 BvF 2/86
    Der Gesetzgeber ist dann verpflichtet, Maßnahmen zum Schutz der Koalitionsfreiheit zu treffen (vgl. BVerfGE 25, 1 ; 49, 89 ; 50, 290 ).
  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

    Auszug aus BVerfG, 04.07.1995 - 1 BvF 2/86
    Die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG umfaßt auch sozialversicherungsrechtliche Positionen, die nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts dem Rechtsträger als privatnützig zugeordnet sind; diese genießen Eigentumsschutz, wenn sie auf nicht unerheblichen Eigenleistungen des Versicherten beruhen und der Sicherung seiner Existenz dienen (vgl. BVerfGE 53, 257 ; 72, 9 ; 74, 9 ; 74, 203 ).
  • BVerfG, 26.01.1993 - 1 BvL 38/92

    Transsexuelle II

    Auszug aus BVerfG, 04.07.1995 - 1 BvF 2/86
    Der unterschiedlichen Weite des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums entspricht eine abgestufte Kontrolldichte bei der verfassungsgerichtlichen Prüfung (vgl. BVerfGE 88, 87 ).
  • BVerfG, 07.07.1992 - 2 BvR 1631/90

    Verletzung des Rechtsstaatsprinzips durch Anwendung der geänderten Vorschrift

    Auszug aus BVerfG, 04.07.1995 - 1 BvF 2/86
    a) Weder Art. 19 Abs. 4 GG noch das allgemeine Rechtsstaatsprinzip gewährleisten einen Instanzenzug (BVerfGE 87, 48 m.w.N.; st. Rspr.).
  • BVerfG, 10.02.1987 - 1 BvL 15/83

    Verfassungswidrigigkeit des § 120 Abs. 1 AFG

    Auszug aus BVerfG, 04.07.1995 - 1 BvF 2/86
    Die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG umfaßt auch sozialversicherungsrechtliche Positionen, die nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts dem Rechtsträger als privatnützig zugeordnet sind; diese genießen Eigentumsschutz, wenn sie auf nicht unerheblichen Eigenleistungen des Versicherten beruhen und der Sicherung seiner Existenz dienen (vgl. BVerfGE 53, 257 ; 72, 9 ; 74, 9 ; 74, 203 ).
  • BVerfG, 18.12.1968 - 1 BvL 5/64

    Mühlengesetz

  • BVerfG, 24.07.1962 - 2 BvL 15/61

    Fremdrenten

  • BVerfG, 18.11.1986 - 1 BvL 29/83

    Arbeitsförderungsgesetz 1979

  • BSG, 05.06.1991 - 7 RAr 26/89

    Neutralität der Bundesanstalt für Arbeit bei Arbeitskämpfen, Lohnersatzleistungen

  • BVerfG, 10.06.1958 - 2 BvF 1/56

    Zuständigkeit des BVerwG

  • BSG, 09.09.1975 - 7 RAr 5/73

    Kompetenz des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeit (BA) zur Aufhebung

  • BVerfG - 1 BvF 4/87 (anhängig)
  • BVerfG - 1 BvF 1/87 (anhängig)
  • BVerfG - 1 BvF 3/87 (anhängig)
  • BVerfG - 1 BvF 2/87 (anhängig)
  • BVerfG - 1 BvR 1421/86 (anhängig)
  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 15.01.2020 - VGH B 19/19

    Geschwindigkeitsmessung im "standardisierten Messverfahren":

    Zwar gewährleistet das Gebot effektiven Rechtsschutzes keinen Anspruch auf die Einrichtung eines bestimmten Rechtszuges (VerfGH RP, Beschluss vom 9. Januar 2019, a.a.O.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 4. Juli 1995 - 1 BvF 2/86 u.a. -, BVerfGE 92, 365 [410]; Beschluss vom 5. Dezember 2001 - 2 BvR 527/99 -, BVerfGE 104, 220 [231], stRspr.).
  • BVerfG, 12.06.2018 - 2 BvR 1738/12

    Streikverbot für Beamte verfassungsgemäß

    Soweit das Recht der Koalitionen selbst betroffen ist, die von Art. 9 Abs. 3 GG genannten Zwecke zu verfolgen, entscheiden sie im Rahmen ihrer Interessenwahrnehmung selbst über die einzusetzenden Mittel (vgl. BVerfGE 50, 290 m.w.N.; 92, 365 ; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15 u.a. -, juris, Rn. 130>).

    Sie unterfallen jedenfalls insoweit der Koalitionsfreiheit, als sie allgemein erforderlich sind, um eine funktionierende Tarifautonomie sicherzustellen (vgl. BVerfGE 88, 103 ; 92, 365 ; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15 u.a. -, juris, Rn. 131>).

    In den Schutzbereich des Art. 9 Abs. 3 GG hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt und zuletzt in seiner Entscheidung zum Tarifeinheitsgesetz solche Arbeitskampfmaßnahmen einbezogen, die auf den Abschluss von Tarifverträgen gerichtet sind, jedenfalls soweit sie erforderlich sind, um eine funktionierende Tarifautonomie sicherzustellen (vgl. BVerfGE 84, 212 ; 88, 103 ; 92, 365 ; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15 u.a. -, juris, Rn. 131).

  • BVerfG, 11.07.2017 - 1 BvR 1571/15

    Das Tarifeinheitsgesetz ist weitgehend mit dem Grundgesetz vereinbar

    Nimmt eine angegriffene Regelung - wie hier - gezielt im Vorfeld einer Tarifauseinandersetzung auf das Verhalten der Beschwerdeführenden Einfluss, können sie nicht vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde auf fachgerichtlichen Rechtsschutz verwiesen werden (vgl. BVerfGE 92, 365 ).

    Geschützt ist damit auch das Recht der Vereinigungen selbst, durch spezifisch koalitionsmäßige Betätigung die in Art. 9 Abs. 3 GG genannten Zwecke zu verfolgen, wobei die Wahl der Mittel, die die Koalitionen zur Erreichung dieses Zwecks für geeignet halten, mit Art. 9 Abs. 3 GG grundsätzlich ihnen selbst überlassen ist (vgl. BVerfGE 92, 365 ; 100, 271 ; 116, 202 ; stRspr).

    Geschützt ist insbesondere der Abschluss von Tarifverträgen (vgl. BVerfGE 92, 365 ; 94, 268 ; 103, 293 ).

    Vom Schutz des Art. 9 Abs. 3 GG erfasst sind auch Arbeitskampfmaßnahmen, die auf den Abschluss von Tarifverträgen gerichtet sind, jedenfalls soweit sie erforderlich sind, um eine funktionierende Tarifautonomie sicherzustellen (vgl. BVerfGE 84, 212 ; 88, 103 ; 92, 365 ).

    c) Geschützt ist die Koalition auch in ihrer Ausrichtung und Organisation; die Selbstbestimmung über ihre innere Ordnung ist ein wesentlicher Teil der Koalitionsfreiheit (vgl. BVerfGE 92, 365 ; 93, 352 ; 100, 214 ).Das umfasst die Entscheidung über die Abgrenzung nach Branchen oder Fachbereichen (vgl. BVerfGE 92, 365 ) oder nach Berufsgruppen, denn es gilt auch hier das Prinzip freier sozialer Gruppenbildung (vgl. BVerfGE 100, 214 m.w.N.).

    Das bedeutet aber nicht, dass dem Gesetzgeber jede Regelung im Schutzbereich dieses Grundrechts verwehrt wäre.Gesetzliche Regelungen, die eine Beeinträchtigung des Art. 9 Abs. 3 GG bewirken, können zugunsten der Grundrechte Dritter sowie sonstiger mit Verfassungsrang ausgestatteter Rechte und Gemeinwohlbelange gerechtfertigt werden (vgl. BVerfGE 84, 212 ; 92, 365 ; 100, 271 ; 103, 293 ; stRspr).

    bb)Gesetzliche Regelungen, die in den Schutzbereich des Art. 9 Abs. 3 GG fallen, und die Funktionsfähigkeit des Systems der Tarifautonomie herstellen und sichern sollen, verfolgen einen legitimen Zweck (vgl. BVerfGE 84, 212 ; 88, 103 ; 92, 365 ; 94, 268 ; 116, 202 ).

    Funktionsfähig ist die Tarifautonomie folglich nur, solange zwischen den Tarifvertragsparteien ein ungefähres Kräftegleichgewicht - Parität - besteht (vgl. BVerfGE 92, 365 ; stRspr).

    Der Gesetzgeber ist insofern nicht gehindert, Rahmenbedingungen für das Handeln der Koalitionen zu ändern (vgl. BVerfGE 84, 212 ; 92, 365 ); er ist sogar verpflichtet einzugreifen, wenn nachhaltige Störungen der Funktionsfähigkeit des Systems vorliegen (vgl. BVerfGE 92, 365 ).

    ee) Bei der Regelung der Strukturbedingungen der Tarifautonomie verfügt der Gesetzgeber über eine Einschätzungsprärogative und einen weiten Handlungsspielraum (vgl. BVerfGE 92, 365 ).

    Doch ist der Gesetzgeber auch nicht gehindert, die Rahmenbedingungen der Tarifautonomie zu ändern, sei es aus Gründen des Gemeinwohls, sei es, um gestörte Paritäten wieder herzustellen (vgl. BVerfGE 84, 212 ; 92, 365 ), sei es zur Sicherung eines fairen Ausgleichs auf nur einer Seite der sich gegenüberstehenden Koalitionen.

    Er ist nicht gehalten, schwachen Verbänden Durchsetzungsfähigkeit bei Tarifverhandlungen zu verschaffen, denn Art. 9 Abs. 3 GG verlangt keine Optimierung der Kampfbedingungen, sondern verpflichtet den Staat auch insoweit zur Neutralität (vgl. BVerfGE 92, 365 ).

    Die Tarifautonomie muss als ein Bereich gewahrt bleiben, in dem die Tarifvertragsparteien ihre Angelegenheiten grundsätzlich selbstverantwortlich und ohne staatliche Einflussnahme regeln können (BVerfGE 92, 365 ).

    Bei der Regelung von Strukturbedingungen von Koalitionsfreiheit im Allgemeinen und Tarifautonomie im Besonderen verfügt der Gesetzgeber für die konkrete Zielsetzung über eine Einschätzungsprärogative und Gestaltungsspielraum beim Ausgleich der sich gegenüber stehenden Rechte (vgl. BVerfGE 92, 365 ).

    Die Grenze liegt dort, wo sich deutlich erkennbar abzeichnet, dass eine Fehleinschätzung vorgelegen hat (vgl. BVerfGE 92, 365 ).

    Verfassungsrechtlich ist diese solange zu akzeptieren, wie sich nicht deutlich erkennbar abzeichnet, dass eine Fehleinschätzung vorgelegen hat oder die angegriffene Maßnahme von vornherein darauf hinausläuft, ein vorhandenes Gleichgewicht der Kräfte zu stören oder ein Ungleichgewicht zu verstärken (vgl. BVerfGE 92, 365 ) oder sonst gegen verfassungsrechtliche Vorgaben zu verstoßen.

    Treten die im Verfahren aufgezeigten Folgen allerdings in Zukunft ein, die aktuell die Bewertung der Zumutbarkeit im Urteil nicht entscheidend prägen, wäre das Gesetz verfassungsrechtlich neu zu bewerten (vgl. BVerfGE 92, 365 ).

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Rechtsprechung
   BVerfG, 19.07.1995 - 2 BvR 2397/94   

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BVerfG, Entscheidung vom 19.07.1995 - 2 BvR 2397/94 (https://dejure.org/1995,1286)
BVerfG, Entscheidung vom 19. Juli 1995 - 2 BvR 2397/94 (https://dejure.org/1995,1286)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Bahnrecht - Linienführung - Trassierung - Abwägung - Betroffene Gemeinde

Sonstiges

Papierfundstellen

  • NJW 1996, 3203 (Ls.)
  • NVwZ 1996, 261
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 07.10.1980 - 2 BvR 584/76

    Flugplatz Memmingen

    Auszug aus BVerfG, 19.07.1995 - 2 BvR 2397/94
    Zwar stieße es auf verfassungsrechtliche Bedenken, wenn die angegriffenen Vorschriften dahingehend auszulegen wären, daß sie der Sache nach bereits endgültig über die Durchführung des Verkehrsprojekts auf dem Gebiet der Beschwerdeführerinnen entschieden und so den Beschwerdeführerinnen die Möglichkeit abschnitten, ihre Belange in die Entscheidung einzubringen (vgl. BVerfGE 56, 298 ,313 ff.,; 76, 107 ,ll9 ff. und 122,).
  • BVerfG, 23.06.1987 - 2 BvR 826/83

    Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen

    Auszug aus BVerfG, 19.07.1995 - 2 BvR 2397/94
    Zwar stieße es auf verfassungsrechtliche Bedenken, wenn die angegriffenen Vorschriften dahingehend auszulegen wären, daß sie der Sache nach bereits endgültig über die Durchführung des Verkehrsprojekts auf dem Gebiet der Beschwerdeführerinnen entschieden und so den Beschwerdeführerinnen die Möglichkeit abschnitten, ihre Belange in die Entscheidung einzubringen (vgl. BVerfGE 56, 298 ,313 ff.,; 76, 107 ,ll9 ff. und 122,).
  • BVerwG, 24.11.1989 - 4 C 41.88

    Fernstraßenrechtliche Planfeststellung - Längsgeteilte Bundesautobahn -

    Auszug aus BVerfG, 19.07.1995 - 2 BvR 2397/94
    Der Gesetzgeber hat sich mit dem Bundesschienenwegeausbaugesetz vielmehr an dem Vorbild des Fernstraßenausbaugesetzes (FStrAbG) orientiert, dessen Festlegungen im Bedarfsplan lediglich für die Feststellungen des Bedarfs verbindlich sind (§ 1 Abs. 2 FStrAbG), von der fachgerichtlichen Rechtsprechung aber nicht auch für die Linienbestimmung und Trassierung oder für die Abwägung als verbindlich angesehen werden (vgl. BVerwGE 71, 166 ,171 f.,; vgl. auch BVerwGE 84, 123 ,126,).
  • BVerwG, 22.03.1985 - 4 C 15.83

    Planrechtfertigung als "Gebotensein" nach den Zielen des FStrG; Abgrenzung zur

    Auszug aus BVerfG, 19.07.1995 - 2 BvR 2397/94
    Der Gesetzgeber hat sich mit dem Bundesschienenwegeausbaugesetz vielmehr an dem Vorbild des Fernstraßenausbaugesetzes (FStrAbG) orientiert, dessen Festlegungen im Bedarfsplan lediglich für die Feststellungen des Bedarfs verbindlich sind (§ 1 Abs. 2 FStrAbG), von der fachgerichtlichen Rechtsprechung aber nicht auch für die Linienbestimmung und Trassierung oder für die Abwägung als verbindlich angesehen werden (vgl. BVerwGE 71, 166 ,171 f.,; vgl. auch BVerwGE 84, 123 ,126,).
  • BVerwG, 02.08.1994 - 7 VR 3.94

    Ausbau der Bahnstrecken als sog. Lückenschlussmaßnahmen im Wege der deutschen

    Auszug aus BVerfG, 19.07.1995 - 2 BvR 2397/94
    Auch in den noch ausstehenden Planfeststellungsverfahren könnten die Rechte der Beschwerdeführerinnen nicht mehr gewahrt werden, da aufgrund der angegriffenen Vorschriften der Ausbau der Strecke auf ihrem Gebiet als unangreifbar gelte und, wie eine Entscheidung des 7. Senats des Bundesverwaltungsgerichts zeige (Beschluß vom 2. August 1994 - BVerwG 7 VR 3.94 -), insbesondere Alternativtrassen nicht mehr geprüft würden.
  • BVerwG, 12.12.1996 - 4 C 29.94

    Klagen gegen Autobahn A 7 im wesentlichen erfolglos

    Das wäre im Hinblick auf die enteignungsrechtliche Vorwirkung jeder fachplanerischen Entscheidung immerhin bedenklich (vgl. BVerfGE 45, 297 [319 f.]; 56, 249 [264 f.]; 74, 264 [282]; vgl. zum Bundesschienenwegeausbaugesetz: BVerfG, Beschluß vom 19. Juli 1995 - 2 BvR 2397/94 - NVwZ 1996, 261 ).
  • BVerwG, 05.11.2002 - 9 VR 14.02

    Gemeinde; kommunale Planungshoheit; Bauleitplanung; Fachplanung;

    Der Planungsträger ist nicht gehindert, etwa statt des Ausbaus einer Bestandsstrecke eine Neubaustrecke als Trassenalternative zu erwägen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 1995 - BVerfG 2 BvR 2397/94 - NVwZ 1996, 261; deswegen überholt BVerwG, Beschluss vom 2. August 1994 - BVerwG 7 VR 3.94 - GewArch 1995, 87).
  • BVerfG, 07.01.1999 - 2 BvR 929/97

    Kommunale Finanzhoheit bietet keinen dem Eigentumsgrundrecht vergleichbaren

    a) In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt, daß die Gemeinden bei Eingriffen in ihre Planungshoheit einen verfassungskräftigen Anspruch auf Anhörung und Berücksichtigung ihrer Interessen haben (vgl. BVerfGE 56, 298 (320 ff.(; 95, 1 ; Beschluß der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Juli 1995 - 2 BvR 2397/94 -, NVwZ 1996, S. 261).
  • BVerwG, 15.10.2020 - 7 A 9.19

    Klagen gegen den Ausbau der Eisenbahnstrecke Oldenburg - Wilhelmshaven

    In diesem Sinne führt auch das Bundesverfassungsgericht aus, dass die Festlegungen im Bedarfsplan von der fachgerichtlichen Rechtsprechung zu Recht nicht auch für die konkrete Linienbestimmung und Trassierung oder für die Abwägung als verbindlich angesehen werden (vgl. - zu einer Eisenbahn-Ausbaustrecke - BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 19. Juli 1995 - 2 BvR 2397/94 - NVwZ 1996, 261 m.w.N. und - zu einer Eisenbahn-Neubaustrecke - vom 8. Juni 1998 - 1 BvR 650/97 - NVwZ 1998, 1060).
  • BVerfG, 08.06.1998 - 1 BvR 650/97

    Verbindliche Festschreibung des Verkehrsbedarfs der Eisenbahn in Gesetzesform

    b) Die Beeinträchtigung des Rechtsschutzes ist im Vergleich zum Rechtsschutz ohne die Vorgabe des § 1 Abs. 1 BSchWAG praktisch kaum meßbar und fällt damit nicht ins Gewicht (so bereits Beschluß der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. Februar 1996 - 1 BvR 1752/95; Beschluß der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Juli 1995 - 2 BvR 2397/94, NVwZ 1996, S. 261).
  • BVerwG, 05.10.2021 - 7 A 13.20

    Klagen gegen den Neubau der S-Bahnlinie S4 (Ost) in Hamburg erfolglos

    Anhaltspunkte dafür, dass die gesetzliche Bedarfsfeststellung evident unsachlich ist, es also für das Vorhaben offensichtlich keinerlei Bedarf gibt, der die Annahme des Gesetzgebers rechtfertigen könnte (BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 1995 - 2 BvR 2397/94 - NVwZ 1996, 261), liegen nicht vor.
  • BVerwG, 21.02.1997 - 4 B 177.96

    Fernstraßenrecht - Bestandsaufnahme von Natur und Landschaft sowie

    Das Bundesverfassungsgericht hat zu der entsprechenden Bestimmung des Bundesschienenausbaugesetzes bereits ausgesprochen, daß verfassungsrechtliche Bedenken nicht bestehen, da mit der Festlegung des Bedarfs noch nicht über die Trassierung im einzelnen und über die Abwägung verbindlich entschieden werde (vgl.Beschluß vom 19. Juli 1995 - 2 BvR 2397/94 - NVwZ 1996, 261).
  • BVerwG, 07.11.1996 - 4 B 170.96

    Luftverkehrsrecht - Rechtsqualität einer Änderungsgenehmigung nach § 8 Abs. 5 S.

    Die Beschwerde bezeichnet keinen Rechtssatz, mit dem der Verwaltungsgerichtshof von der Auffassung abgewichen sein könnte, die das Bundesverfassungsgericht im Kammerbeschluß vom 19. Juli 1995 - 2 BvR 2397/94 - (NVwZ 1996, 261) oder der Senat in den Urteilen vom 8. Juni 1995 - BVerwG 4 C 4.94 - (BVerwGE 98, 339) und vom 25. Januar 1996 - BVerwG 4 C 5.95 - (Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 107) zu den Grenzen der Bindungswirkung der Bedarfsfeststellung nach § 1 Abs. 1 Satz 2 FStrAbG für die Abwägungsentscheidung des § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG vertreten hat.
  • BVerwG, 15.10.2020 - 7 A 10.19

    Klagen gegen den Ausbau der Eisenbahnstrecke Oldenburg - Wilhelmshaven

    In diesem Sinne führt auch das Bundesverfassungsgericht aus, dass die Festlegungen im Bedarfsplan von der fachgerichtlichen Rechtsprechung zu Recht nicht auch für die konkrete Linienbestimmung und Trassierung oder für die Abwägung als verbindlich angesehen werden (vgl. - zu einer Eisenbahn-Ausbaustrecke - BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 19. Juli 1995 - 2 BvR 2397/94 - NVwZ 1996, 261 m.w.N. und - zu einer Eisenbahn-Neubaustrecke - vom 8. Juni 1998 - 1 BvR 650/97 - NVwZ 1998, 1060).
  • VG Stuttgart, 19.02.2004 - 1 K 1577/03

    Planfeststellungsbeschluss für den Bau einer Landesmesse

    Soweit durch § 2 LMesseG der Bedarf für den Neubau einer Landesmesse als solcher gesetzlich festgeschrieben und infolgedessen der gerichtlichen Kontrolle mit Ausnahme einer Evidenzkontrolle (vgl. BVerwG, Urt. 08.06.1995, BVerwGE 98, 339) entzogen ist, fällt die darin liegende Verkürzung des Rechtsschutzes auch im Lichte des Art. 19 Abs. 4 GG praktisch kaum messbar ins Gewicht, so dass auch dies nicht zu einer verfassungsrechtlichen Beanstandung zu führen vermag (vgl. BVerfG, Beschl. v. 09.02.1996 - 1 BvR 1752/95 - Beschl. v. 19.07.1995, NVwZ 1996, 261; Beschl. v. 08.06.1998, NVwZ 1998, 1060). .

    Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen insofern - wie ausgeführt - nicht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.07.1995, a.a.O.; Beschl. v. 08.06.1998, NVwZ 1998, 1060).

  • BVerwG, 26.03.1998 - 11 B 27.97

    Verkehrsbedarfsplanung und Eigentumsgarantie - Ausbau des Schienennetzes

  • BVerwG, 27.11.1996 - 11 A 99.95

    Verwaltungsverfahrensrecht - Vorsaussetzungen für ein einheitliches

  • BVerwG, 30.12.1996 - 11 VR 21.95

    Einwendungen des Eigentümers eines während des Planfeststellungsverfahrens

  • BVerwG, 30.12.1996 - 11 VR 24.95

    Recht des Schienenverkehrs - Verkehrswegeplanung, Einwendungen einer Gemeinde

  • VGH Bayern, 10.01.1997 - 20 A 96.40052
  • BVerwG, 05.10.2021 - 7 A 17.20

    Klagen gegen den Neubau der S-Bahnlinie S4 (Ost) in Hamburg erfolglos

  • BVerwG, 05.10.2021 - 7 A 14.20

    Klagen gegen den Neubau der S-Bahnlinie S4 (Ost) in Hamburg erfolglos

  • BVerfG, 09.02.1996 - 1 BvR 1752/95

    Verfassungsmäßigkeit der fachgerichtlichen Auslegung des § 1 Abs. 2 FStrAbG

  • BVerwG, 09.09.1996 - 11 VR 31.95

    Recht des Schienenverkehrs - Voraussetzungen für die Annahme einer Überschreitung

  • BVerwG, 05.12.1996 - 11 VR 8.96

    Recht des Schienenverkehrs - Ausweisung im Bundesschienenwegegesetz als

  • BVerwG, 30.12.1996 - 11 VR 25.95

    Recht des Schienenverkehrs - Verkehrswegeplanung, Reduzierung der Anzahl der

  • BVerwG, 08.01.1997 - 11 VR 30.95

    Recht des Schienenverkehrs - Einwendungen einer Gemeinde im

  • BVerwG, 22.09.1997 - 4 B 147.97

    Ausbau des Bundesfernstraßennetzes - Bedarfsplan - Bindungswirkung -

  • VG Stuttgart, 19.02.2004 - 1 K 1483/03

    Planfeststellung für den Bau einer Landesmesse

  • VGH Baden-Württemberg, 28.01.2002 - 5 S 2426/99

    Ausbau und Neubau einer Eisenbahnstrecke

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.09.2003 - 11 D 53/00
  • OVG Niedersachsen, 04.12.1997 - 7 M 1155/97

    Umweltverträglichkeitsprüfung; Bundesfernstraßen; Planfeststellung;

  • BVerwG, 04.10.2001 - 4 A 1.01

    Beendigung des gerichtlichen Verfahrens durch Vergleich - Berücksichtigung des

  • BVerwG, 04.10.2001 - 4 A 7.01

    Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes - Beendigung des Verfahrens durch

  • BVerwG, 04.10.2001 - 4 A 6.01

    Vergleich als Beendigung des gerichtlichen Verfahrens - Aufhebung eines

  • BVerwG, 04.10.2001 - 4 A 5.01

    Beendigung des Verfahrens durch Vergleich - Berücksichtigung des Sach- und

  • BVerwG, 08.06.2000 - 11 VR 6.00

    Anspruch auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage - Voraussetzungen

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Rechtsprechung
   VerfGH Saarland, 09.06.1995 - Lv 6/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,5169
VerfGH Saarland, 09.06.1995 - Lv 6/94 (https://dejure.org/1995,5169)
VerfGH Saarland, Entscheidung vom 09.06.1995 - Lv 6/94 (https://dejure.org/1995,5169)
VerfGH Saarland, Entscheidung vom 09. Juni 1995 - Lv 6/94 (https://dejure.org/1995,5169)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Einlegung einer Landesverfassungsbeschwerde; Anspruch eines Lehrers auf Einstellung in den Schuldienst; Entscheidung über die Einstellung eines Lehrers; Grundgesetzliche Garantie des Rechtes auf Arbeit; Anspruch auf Verschaffung eines ...

  • Wolters Kluwer

    Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Einlegung einer Landesverfassungsbeschwerde; Anspruch eines Lehrers auf Einstellung in den Schuldienst; Entscheidung über die Einstellung eines Lehrers; Grundgesetzliche Garantie des Rechtes auf Arbeit; Anspruch auf Verschaffung eines ...

  • verfassungsgerichtshof-saarland.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1996, 383
  • NVwZ 1996, 261 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 30.04.1952 - 1 BvR 14/52

    Bezirksschornsteinfeger

    Auszug aus VerfGH Saarland, 09.06.1995 - Lv 6/94
    Damit erübrigt sich die Frage, ob ein in der Landesverfassung garantiertes subjektives soziales Grundrecht auf Arbeit überhaupt mit dem Grundgesetz vereinbar wäre (vgl. dazu Scholz, RdA 1993, 249, 252 - 254) oder ob ein subjektives soziales Landes- grundrecht auf Arbeit in Anbetracht des Vorrangs des Bundes- rechts (Art. 31 GG) auch gegenüber Landesgrundrechten (vgI. dazu BVerfGE 1, 264, 281; AK-GG-Denninger, a.a.O., Art. 142, Rn. 3) vorliegend oder überhaupt eine fallentscheidende Bedeutung entfalten könnte.
  • VerfGH Saarland, 19.01.1987 - Lv 5/85
    Auszug aus VerfGH Saarland, 09.06.1995 - Lv 6/94
    Es genügt deshalb - wie der VGH bereits früher.entschieden hat (vgl. Urteil vom 19.1.1987 - Lv 5/85 -) - nicht, die Verletzung einer Verfassungsnorm darzulegen und zu behaupten, diese enthalte die Gewährleistung eines Grundrechts oder verfassungsmäßigen Rechts im subjektiven Sinne.
  • VerfGH Sachsen, 23.01.1997 - 7-IV-94
    Entscheidend für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde ist insoweit nicht die Rechtsauffassung des Beschwerdeführers, sondern die wirkliche Rechtsnatur der Verfassungsnorm (vgl. SaarlVerfGH, Beschluß vom 9.6.1995 1 Lv 6/94 -, NJW 1996, 383 [384]).

    Zu ihm zählen vielmehr auch im Kontext der heutigen verfassungsrechtlichen Dogmatik, wie sie der Verfassung des Freistaates Sachsen zugrunde liegt, sowohl solche Normen, die subjektive Rechte gewähren, als auch Normen, die eine bloße Verpflichtung des Staates enthalten (vgl. SaarlVerfGH, Beschl. v. 9.6.1995, aaO; Alexy, Theorie der Grundrechte, 2. Aufl. 1994, S. 455 ff., jeweils zum Begriff der "sozialen Grundrechte").

  • VerfGH Saarland, 01.12.2008 - Lv 2/08

    Vereinbarkeit des Gesetzes zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens mit

    Artikel 45 SVerf - die Beschwerdefüh- rerin zu 3) will sich wohl auf das in Artikel 45 Satz 2 SVerf enthaltene Recht auf Arbeit berufen - enthält kein Grundrecht (SVerfGH, Beschluss vom 9.6.1995 - Lv 6/94).
  • VerfGH Saarland, 18.03.2013 - Lv 6/12

    Verfassungsbeschwerde eines Strafgefangenen erfolgreich

    Das durch Art. 45 Satz 2 SVerf gewährleis- tete Recht auf Arbeit ist kein verfassungsbeschwerdefähiges Grundrecht oder anderes verfassungsmäßiges Recht, auf das eine Verfassungsbeschwerde gestützt werden kann (VerfGH, Beschl. v. 09.06.1995 - Lv 6/94).
  • VerfGH Saarland, 27.03.2008 - Lv 3/08

    Rauchfreies Saarland

    Artikel 45 SVerf - die Antragstellerin zu 2) will sich wohl auf das in Artikel 45 Satz 2 SVerf enthaltene Recht auf Arbeit berufen - enthält kein Grundrecht (SVerfGH, Beschl. v. 9.6.1995 - Lv 6/94 - ).
  • LAG Hessen, 08.02.2010 - 13 Ta 664/09

    Kostenfestsetzungsverfahren - keine Vorsteuerabzugsberechtigung eines

    14 Die Richtigkeit der vom Antragsteller abgegebenen Erklärung kann deshalb nur durch einen vom Antragsgegner zu erbringenden Beweis entkräftet werden (BVerfG vom 17. Februar 1995, NJW 1996, 383).
  • VerfG Brandenburg, 21.11.1996 - VfGBbg 26/96

    Beschwerdegegenstand; Staatszielbestimmung; Beschwerdebefugnis;

    Bei dieser Norm handelt es sich nicht, wie es Art. 6 Abs. 2 Satz 1 LV und § 45 Abs. 1 VerfGGBbg für die Beschwerdebefugnis jedoch voraussetzen, um ein mit der Verfassungsbeschwerde einklagbares Grundrecht, sondern um eine (bloße) Staatszielbestimmung (vgl. Berlit in: Simon/Franke/Sachs, Handbuch der Verfassung des Landes Brandenburg, 1994, § 9, Rdn. 34; zu der entsprechenden Verfassungsnorm des Art. 45 Satz 2 Verfassung des Saarlandes jüngst wie hier ausführlich SaarlVerfGH NJW 1996, 383).
  • LAG Hessen, 25.02.2013 - 13 Ta 18/13

    Kostenfestsetzung - Berücksichtigung der Umsatzsteuer - Freiberufler;

    Die Richtigkeit der vom Antragsteller abgegebenen Erklärung kann deshalb nur durch einen vom Antragsgegner zu erbringenden Beweis entkräftet werden (BVerfG vom 17. Februar 1995, NJW 1996, 383).
  • LAG Hamburg, 21.12.2001 - 6 Ta 26/01

    Erstattungsanspruch auf Mehrwertsteuer; Anforderungen für die Berücksichtigung

    Das Verfahren der Kostenfestsetzung soll nicht mit schwierigen Fragen des materiellen Umsatzsteuerrechts belastet werden (vgl. BVerfG NJW 1996, 383).
  • VerfGH Saarland, 22.07.2019 - Lv 2/19
    Auch das durch Art. 45 Satz 2 SVerf gewährleistete Recht auf Arbeit ist kein verfassungsbeschwerdefähiges Grundrecht oder anderes verfassungsmäßiges Recht, auf das eine Verfassungsbeschwerde gestützt werden kann (SVerfGH, Beschl. v. 09.06.1995 - Lv 6/94; SVerfGH, Urteil v. 18.03.2013 - Lv 6/12).
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