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   OLG Karlsruhe, 03.03.2005 - 12 U 290/04   

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OLG Karlsruhe, 03.03.2005 - 12 U 290/04 (https://dejure.org/2005,2884)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 03.03.2005 - 12 U 290/04 (https://dejure.org/2005,2884)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 03. März 2005 - 12 U 290/04 (https://dejure.org/2005,2884)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf eine Invaliditätsentschädigung und Krankenhaustagegeld aus einer Unfallversicherung; Notwendigkeit einer ärztlichen Bestätigung und Vorlage dieser innerhalb einer bestimmten Frist nach dem Schadensereignis; Voraussetzung für die Geltendmachung einer ...

  • Judicialis

    AUB 2000 Ziffer 2.1.1.1; ; AUB 2000 Ziffer 7; ; BGB § 242; ; BGB § 307 Abs. 1 Satz 2

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    AUB 2000 Nr. 2.1.1.1; AUB 2000 Nr. 7; BGB § 242; BGB § 307 Abs. 1 S. 2
    Fristenregelung für die ärztliche Invaliditätsfeststellung in Nr. 2.1.1.1 AUB 2000 genügt dem Transparenzgebot. Mit Anmerkung: Dr. Janina Nitschke

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Leistungspflicht des Unfallversicherers bei nicht fristgerechter ärztlicher Feststellung einer Invalidität

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2005, 759
  • VersR 2005, 1384
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 23.06.1993 - IV ZR 135/92

    Kein formularmäßiger Leistungsausschluß für wissenschaftlich nicht allgemein

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 03.03.2005 - 12 U 290/04
    Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass eine Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verständlich sein muss (BGHZ 123, 83, 85).
  • BGH, 05.07.1995 - IV ZR 43/94

    Versäumung der Frist zur Geltendmachung unfallbedingter Invalidität

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 03.03.2005 - 12 U 290/04
    Dem Versicherer kann allerdings unter Beachtung des im Versicherungsverhältnis besonders zu beachtenden Grundsatzes von Treu und Glauben eine Berufung auf den Fristablauf versagt sein (Senat Urt. v. 03.03.2005 - 12 U 371/04-; vgl. auch BGHZ 130, 171; OLG Karlsruhe VersR 1998, 882; Prölss/Martin/Knappmann, a.a.O. AUB 94 § 7 Rdn. 16).
  • BGH, 19.11.1997 - IV ZR 348/96

    Formularmäßige Vereinbarung einer zeitlichen Grenze für die Feststellung der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 03.03.2005 - 12 U 290/04
    Diese Klausel ist nicht überraschend und für sich gesehen auch klar und eindeutig, so dass unter diesem Gesichtspunkt keine Bedenken gegen deren Wirksamkeit bestehen (BGH VersR 1998, 175).
  • BGH, 22.01.1998 - I ZR 177/95

    "Bilanzanalyse Pro 7"; Anforderungen an die Berufungsbegründung bei mehreren

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 03.03.2005 - 12 U 290/04
    Daraus folgt, dass das Rechtsmittel grundsätzlich hinsichtlich jedes selbständigen prozessualen Anspruchs, über den zu Lasten des Rechtsmittelführers entschieden worden ist, begründet werden muss (BGHZ 22, 272; BGH NJW-RR 2001, 789; BGH NJW 1998, 1399; BGH NJW 1991, 1683).
  • BGH, 29.11.1990 - I ZR 45/89

    Entscheidung über nicht (mehr) zur Entscheidung gestellte Ansprüche; Haftung für

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 03.03.2005 - 12 U 290/04
    Daraus folgt, dass das Rechtsmittel grundsätzlich hinsichtlich jedes selbständigen prozessualen Anspruchs, über den zu Lasten des Rechtsmittelführers entschieden worden ist, begründet werden muss (BGHZ 22, 272; BGH NJW-RR 2001, 789; BGH NJW 1998, 1399; BGH NJW 1991, 1683).
  • BGH, 16.12.1987 - IVa ZR 195/86

    Fristgerechte Einreichung ärztlicher Feststellungen in der Unfallversicherung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 03.03.2005 - 12 U 290/04
    Die Angabe eines bestimmten Grades der unfallbedingten Invalidität ist nicht erforderlich (BGH r+s 1997, 84; BGH VersR 1988, 286; Prölss/Martin/Knappmann, VVG, 27. Aufl., AUB 94 § 7, Rdn. 14).
  • BGH, 06.11.1996 - IV ZR 215/95

    Fristgerechte Invaliditätsfeststellung - Beurteilung des Grades - Ärztlicherseits

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 03.03.2005 - 12 U 290/04
    Die Angabe eines bestimmten Grades der unfallbedingten Invalidität ist nicht erforderlich (BGH r+s 1997, 84; BGH VersR 1988, 286; Prölss/Martin/Knappmann, VVG, 27. Aufl., AUB 94 § 7, Rdn. 14).
  • BGH, 29.11.1956 - III ZR 4/56

    Streitwert für Aussetzungsantrag

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 03.03.2005 - 12 U 290/04
    Daraus folgt, dass das Rechtsmittel grundsätzlich hinsichtlich jedes selbständigen prozessualen Anspruchs, über den zu Lasten des Rechtsmittelführers entschieden worden ist, begründet werden muss (BGHZ 22, 272; BGH NJW-RR 2001, 789; BGH NJW 1998, 1399; BGH NJW 1991, 1683).
  • OLG Karlsruhe, 03.03.2005 - 12 U 371/04

    Private Unfallversicherung: Treuwidrige Berufung auf das Fehlen der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 03.03.2005 - 12 U 290/04
    Dem Versicherer kann allerdings unter Beachtung des im Versicherungsverhältnis besonders zu beachtenden Grundsatzes von Treu und Glauben eine Berufung auf den Fristablauf versagt sein (Senat Urt. v. 03.03.2005 - 12 U 371/04-; vgl. auch BGHZ 130, 171; OLG Karlsruhe VersR 1998, 882; Prölss/Martin/Knappmann, a.a.O. AUB 94 § 7 Rdn. 16).
  • OLG Karlsruhe, 05.11.1997 - 13 U 31/97

    Berufung auf 15-Monats-Frist trotz nachfolgender Untersuchungen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 03.03.2005 - 12 U 290/04
    Dem Versicherer kann allerdings unter Beachtung des im Versicherungsverhältnis besonders zu beachtenden Grundsatzes von Treu und Glauben eine Berufung auf den Fristablauf versagt sein (Senat Urt. v. 03.03.2005 - 12 U 371/04-; vgl. auch BGHZ 130, 171; OLG Karlsruhe VersR 1998, 882; Prölss/Martin/Knappmann, a.a.O. AUB 94 § 7 Rdn. 16).
  • BGH, 20.06.2012 - IV ZR 39/11

    Private Unfallversicherung: Wirksamkeit der Fristenregelung für die ärztliche

    cc) Anderer Auffassung ist die überwiegende Rechtsprechung (OLG Düsseldorf VersR 2010, 805 und VersR 2006, 1487; OLG Köln VersR 2009, 1484; OLG Karlsruhe VersR 2009, 538 und VersR 2005, 1384 mit zustimmender Anmerkung Nitschke; OLG Celle ZfSch 2009, 34).

    Sie stellt darauf ab, der durchschnittliche Versicherungsnehmer müsse und werde bei um Verständnis bemühter Lektüre des Klauselwerks erkennen, dass die Voraussetzungen für die Versicherungsleistung sowie deren Art und Höhe unter Nr. 2.1 geregelt seien, während die Nr. 7 und 8 - ohne weiteres ersichtlich - nicht die Voraussetzungen der Leistungspflicht des Versicherers regelten, sondern nur, wann ein an sich bestehender Anspruch wieder verloren gehen kann (so OLG Köln aaO S. 1485); der Versicherungsnehmer werde sich, wenn er sich nach einem Unfall anhand des Inhaltsverzeichnisses orientiere, im Falle der Invalidität auch unter der Nr. 2 informieren, welche Ansprüche ihm in diesem Falle zustehen und dann auch auf die Fristenregelung stoßen (so OLG Düsseldorf VersR 2010, 805, 806); bzw. er werde sich, wenn ein Dauerschaden in Betracht zu ziehen sei, mit den Voraussetzungen für eine Invaliditätsleistung befassen (so OLG Karlsruhe VersR 2005, 1384, 1385).

  • OLG Hamm, 19.10.2007 - 20 U 215/06

    Unwirksamkeit der Feststellungsfrist in den Versicherungsbedingungen wegen

    Es ist fraglich, ob diese Bestimmung wirksam vereinbart ist (verneinend etwa Knappmann, in: Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., Ziff. 2 AUB 99 Rn. 2; a.A. jedenfalls im Grundsatz OLG Düsseldorf, VersR 2006, 1487; OLG Karlsruhe, VersR 2005, 1384).

    Im Streitfall kommt (anders möglicherweise als in den Fällen OLG Düsseldorf, VersR 2006, 1487, und OLG Karlsruhe, VersR 2005, 1384) hinzu, dass das vorangestellte fettgedruckte Inhaltsverzeichnis mit den Überschriften "Der Versicherungsumfang", "2 Welche Leistungsarten können vereinbart werden?", "2.1 Invaliditätsleistung" und "2.2 Unfall-Rente plus Zusatzleistung" den Versicherungsnehmer eher nicht vermuten lässt, dass unter Nr. 2.1 auch eine zu beachtende Frist festgeschrieben ist.

  • OLG Karlsruhe, 15.01.2009 - 12 U 167/08

    Private Unfallversicherung: Erfordernis einer fristgerechten ärztlichen

    Insoweit wird an den Ausführungen des im wesentlichen Sachverhalt gleichgelagerten Senatsurteils vom 03.03.2005 (12 U 290/04 - VersR 2005, 1384; ebenso OLG Düsseldorf VersR 2006, 1487) festgehalten.
  • OLG Celle, 05.03.2009 - 8 U 193/08

    Wirksamkeit der AUB 2000 hinsichtlich der Bestimmung einerFrist zur Feststellung

    Gleichwohl genügen die vorliegenden AUB 2000 der Beklagten insoweit noch den Anforderungen des Transparenzgebotes (so auch OLG Karlsruhe VersR 2005, 1384 f.. OLG Düsseldorf VersR 2006, 1487 f.).
  • LG Dortmund, 28.05.2009 - 2 O 353/08

    Ingangsetzung der Klagefrist i.F.d. Ablehnung von Ansprüchen aus einem

    Während nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die in den Vorläuferbedingungen der AUB 2000/99 enthaltene Fristenregelung wirksam ist (BGH, VersR 2005, 639), werden bei den AUB 99/2000 mit beachtlichen Gründen Bedenken gegen eine ausreichende Transparenz geltend gemacht, weil der um Kenntnis der nach einem Versicherungsfall zu treffenden Maßnahmen bemühte Versicherungsnehmer durch das - auch in den zwischen den Parteien vereinbarten AUB - vorangestellte Inhaltsverzeichnis und durch die Überschrift über Ziffer 7 der AUB davon abgehalten werden könnte, auch den Anspruchsvoraussetzungen in Ziffer 2.1.1.1 AUB 2000 Beachtung zu schenken, so dass die Fristenregelung gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstoßen könnte (so OLG Hamm, VersR 2008, 811 mit zustimmender Anmerkung Lücke VK 2008, 7 und mit kritischer Anmerkung Fuchs, jurisPR- VersR 4/2008 Anmerkung 3 sowie Kloth, jurisPR-VersR 9/2008, Anmerkung 3; Römer in Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl, § 179 Rn. 21; Knappmann, VersR 2009, 775, Anm. zu OLG Karlsruhe, VersR 2009, 538; ders., r+s 2002, 489; derselbe, r+s 2004, 339; derselbe in Prölss/Martin VVG 27. Aufl., Ziffer 2 AUB 99, Rn. 2; anderer Ansicht: OLG Celle, NJOZ 2009, 1694; OLG Düsseldorf, VersR 2006, 1487; OLG Karlsruhe, VersR 2009, 538 und VersR 2005, 1384 mit zustimmender Anmerkungen Nitschke; Kloth, Private Unfallversicherung, S. 100 f.; Marlow, r+s 2006, 397, 400; derselbe, r+s 2007, 353, 358).
  • OLG Köln, 12.05.2009 - 20 U 31/09

    Anforderungen an die Transparenz einer Fristenregelung in Allgemeinen

    In Anwendung des vorgenannten Maßstabes ist der Senat mit dem OLG Karlsruhe (VersR 2005, 1384 ff mit zustimmender Anm. Nitschke) und dem OLG Düsseldorf (VersR 2006, 1487; ebenso auch Kloth, in jurisPR-VersR 10/2008 Anm. 3; Fuchs jurisPR-VersR 4/2008 Anm. 3) der Auffassung, dass das Inhaltsverzeichnis einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer, der sich mit der gebotenen Sorgfalt mit den AUB 2000 der Beklagten auseinandersetzt und diese liest, den Blick auf die die Fristenregelung der Ziff. 2.1.1.1 nicht verstellt.
  • LG Dortmund, 19.02.2009 - 2 O 370/08

    Wirksamkeit einer Fristenregelung unter Berücksichtigung des Transparenzgebotes

    Bezüglich der Fristenregelung, die vom BGH in den Vorläuferbedingungen der AUB 2000 auch unter Transparenzgesichtspunkten für wirksam erachtet worden ist (BGH, VersR 2005, 639) werden mit beachtlichen Gründen Wirksamkeitsbedenken geltend gemacht, weil der um Kenntnis der nach einem Versicherungsfall zu treffenden Maßnahmen bemühte Versicherungsnehmer durch das - auch in den zwischen den Parteien vereinbarten AUB - vorangestellte Inhaltsverzeichnis und durch die Überschrift über Ziffer 7 der AUB davon abgehalten werden könnte, auch den Anspruchsvoraussetzungen in Ziffer 2.1.1.1 AUB 2000 (bzw. 2.2.1.1 der vorliegend vereinbarten AUB 2000 PLUS der Beklagten) Beachtung zu schenken, so dass die Fristenregelung gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB (verstoßen könnte (so OLG Hamm, VersR 2008, 811 mit zustimmender Anmerkung Lücke VK 2008, 7 und mit kritischer Anmerkung Fuchs, jurisPR- VersR 4/2008 Anmerkung 3 sowie Kloth, jurisPR-VersR 9/2008, Anmerkung 3; Römer in Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl, § 179 Rn. 21; Knappmann, r+s 2002, 489; derselbe, r+s 2004, 339; derselbe in Prölss/Martin VVG 27. Aufl., Ziffer 2 AUB 99, Rn. 2; anderer Ansicht: OLG Düsseldorf, VersR 2006, 1487; OLG Karlsruhe, VersR 2005, 1384 mit zustimmender Anmerkungen Nitschke; Kloth, Private Unfallversicherung, S. 100 f.; Marlow, r+s 2006, 397, 400; derselbe, r+s 2007, 353, 358).
  • LG Dortmund, 25.03.2009 - 2 O 351/08

    Eine schriftliche ärztliche Feststellung unfallbedingter Invalidität als

    Bezüglich der Fristenregelung, die vom BGH in den Vorläuferbedingungen der AUB 2000 auch unter Transparenzgesichtspunkten für wirksam erachtet worden ist (BGH, VersR 2005, 639) werden mit beachtlichen Gründen Wirksamkeitsbedenken geltend gemacht, weil der um Kenntnis der nach einem Versicherungsfall zu treffenden Maßnahmen bemühte Versicherungsnehmer durch das - auch in den zwischen den Parteien vereinbarten AUB - vorangestellte Inhaltsverzeichnis und durch die Überschrift über Ziffer 7 der AUB davon abgehalten werden könnte, auch den Anspruchsvoraussetzungen in Ziffer 2.1.1.1 AUB 2000 (bzw. 2.2.1.1 der vorliegend vereinbarten AUB 2000 PLUS der Beklagten) Beachtung zu schenken, so dass die Fristenregelung gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB verstoßen könnte (so OLG Hamm, VersR 2008, 811 mit zustimmender Anmerkung Lücke VK 2008, 7 und mit kritischer Anmerkung Fuchs, jurisPR- VersR 4/2008 Anmerkung 3 sowie Kloth, jurisPR-VersR 9/2008, Anmerkung 3; Römer in Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl, § 179 Rn. 21; Knappmann, r+s 2002, 489; derselbe, r+s 2004, 339; derselbe in Prölss/Martin VVG 27. Aufl., Ziffer 2 AUB 99, Rn. 2; anderer Ansicht: OLG Düsseldorf, VersR 2006, 1487; OLG Karlsruhe, VersR 2005, 1384 mit zustimmender Anmerkungen Nitschke; Kloth, Private Unfallversicherung, S. 100 f.; Marlow, r+s 2006, 397, 400; derselbe, r+s 2007, 353, 358).
  • LG Limburg, 11.08.2011 - 2 O 502/10

    Unfallversicherung - Frist zur Geltendmachung der Invalidität wirksam?

    Gleichwohl genügen die vorliegenden AUB 2000 der Beklagten insoweit noch den Anforderungen des Transparenzgebotes (so auch OLG Karlsruhe VersR 2005, 1384 f.; OLG Düsseldorf VersR 2006, 1487 f.).
  • LG Leipzig, 20.05.2010 - 3 O 1554/09
    Diesbezügliche Fristenregelungen in Unfallversicherungsbedingungen benachteiligen den Versicherungsnehmer nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und sind auch nicht etwa wegen Intransparenz unwirksam (vgl. hierzu OLG Karlsruhe VersR 2005, 1384; OLG Celle OLGR Celle 2009, 498; OLG Düsseldorf VersR 2006, 1487).
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 17.12.2004 - 9 U 30/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,5868
OLG Hamm, 17.12.2004 - 9 U 30/03 (https://dejure.org/2004,5868)
OLG Hamm, Entscheidung vom 17.12.2004 - 9 U 30/03 (https://dejure.org/2004,5868)
OLG Hamm, Entscheidung vom 17. Dezember 2004 - 9 U 30/03 (https://dejure.org/2004,5868)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Aktivlegitimation, Sozialhilfe, Unterhaltsgläubiger, Vollstreckungstitel, sittenwidrige Vereitelung, Vollstreckungszugriff, Schaden

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    §§ 249, 826, 830 Abs. 2 BGB, 3 AufG, 2, 91 Abs. 4 BGB n.F.
    Aktivlegitimation, Sozialhilfe, Unterhaltsgläubiger, Vollstreckungstitel, sittenwidrige Vereitelung, Vollstreckungszugriff, Schaden

  • Wolters Kluwer

    Überleitung von Ansprüchen gegen Schuldner eines hilfsbedürftigen Unterhaltsgläubigers auf den Sozialhilfeträge; Geltendmachung eigener Schadensersatzansprüche eines Unterhaltsgläubigers und Sozialhilfeempfängers gegen einen Schädiger; Beteiligung an einer sittenwidrigen ...

  • Judicialis

    BGB § 249; ; BGB § 826; ; BGB § 830 Abs. 2; ; AufG § 3; ; BGB § 2; ; BGB § 91 Abs. 4 n.F.

  • rewis.io
  • VersR (via Owlit)

    BGB § 826; BGB § 830; SGB X § 116; BSHG § 91
    Haftung wegen Beteiligung an einer sittenwidrigen Vereitelung titulierter Unterhaltsansprüche durch den Lebenspartner

  • rechtsportal.de

    Aktivlegitimation, Sozialhilfe, Unterhaltsgläubiger, Vollstreckungstitel, sittenwidrige Vereitelung, Vollstreckungszugriff, Schaden

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2006, 378
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 26.01.1973 - V ZR 53/71

    Voraussetzungen für die Anfechtung eines Rechtsgeschäfts - Verstoß gegen die

    Auszug aus OLG Hamm, 17.12.2004 - 9 U 30/03
    2. Allerdings trägt der noch vom Reichsgericht a.a.O. herangezogene Gesichtspunkt, dass der Schuldner speziell Unterhaltsansprüche vereitelt hat, die sich auf eine nachwirkende familienrechtliche Bindung zum Gläubiger gründen, den Vorwurf der Sittenwidrigkeit nicht ( so BGH vom 2.7.1958 in WM 58, 1278 und vom 26.1.1973 in NJW 1973, 513 ), die dazu erforderliche besondere Verwerflichkeit muss vielmehr in der Art und Weise des Vorgehens und in der Folge völliger Erwerbs- und Vermögenslosigkeit des Schuldners begründet sein; BGH, Urteil vom 3.2.1954 (a. a. O.).

    3. Die danach - neben der genannten Folge - maßgeblichen, in der Art und Weise des Vorgehens liegenden Umstände sieht die höchstrichterliche Rechtsprechung, der auch das OLG Oldenburg in seinem Urteil vom 12.3.1996, Az. 9 U 94/95, folgt, seit der Reichsgerichtsentscheidung von 1910 a. a. O. darin, dass "der Unterhaltsschuldner durch eine Reihe planmäßiger, in sich zusammenhängender Maßnahmen seine Erwerbstätigkeit aufgibt, sich seines gesamten greifbaren Vermögens entäußert und es einem mit dem Sachverhalt vertrauten Dritten zuwendet, um auf diesem Weg der (geschiedenen) Ehefrau den Zugriff wegen ihres Unterhaltsanspruchs zu vereiteln"; BGH NJW 1973, 513 m. w. N. 4. Ein planmäßiges Vorgehen dieser Art ist im vorliegenden Fall gegeben: 4.1 Die zusammenhängende Reihe der - mit der Beklagten koordinierten - Maßnahmen des Schuldners begann mit der Anmeldung des Reinigungsbetriebs der Beklagten am 22.1.1996, dessen Umsatzerlöse von 81.508 DM in diesem Jahr ( Bl.247 Anlagenband ) über 371.696,00 DM in 1997 ( Bl. 66 GA ) auf 522.689 DM in 1998 ( Bl.256 Anlagenband ) kletterten, während der Umsatz des Schuldners von 453.588 DM in 1995 ( Bl.62 Anlagenband ) über 333.195,00 DM in 1996 ( Bl. 66 GA ) auf 61.396 DM während der ersten drei Monate in 1997 (Bl. 185 GA) bis zur Geschäftsaufgabe sank.

  • OLG Hamm, 23.09.1997 - 7 WF 379/97
    Auszug aus OLG Hamm, 17.12.2004 - 9 U 30/03
    I. Sie meint, die Klägerin sei für die Schadensersatzklage nicht aktivlegitimiert, denn die Rückübertragung der Unterhaltsansprüche durch den Sozialhilfeträger für die Zeit ab dem 1.6.1998 sei ohne ausdrückliche Kostenübernahmeerklärung wegen Nichtbeachtung von § 91 IV S. 2 BSHG n. F. gemäß dem Beschluss des OLG Hamm v. 23.9.97, 7 WF 379/97 nicht wirksam.

    I. a) Zu Unrecht stellt die Beklagte die Anspruchsberechtigung der Klägerin mit dem Einwand der Unwirksamkeit der mit dem Sozialhilfeträger vereinbarten Rückabtretung unter Berufung auf den Beschluss des hiesigen 7. Familiensenats, Az. 7 WF 379/97, veröffentlicht in FamRZ 1998, 174, in Abrede.

  • BGH, 12.12.1995 - VI ZR 271/94

    Gesetzlicher Übergang des Schadensersatzanspruchs wegen vermehrter Bedürfnisse

    Auszug aus OLG Hamm, 17.12.2004 - 9 U 30/03
    Insoweit bestehende Bedenken gegen den Anspruchsübergang im Hinblick auf die erforderliche qualitative und zeitliche Kongruenz zwischen dem zugefügten generellen Vermögensschaden und der Hilfe zum geleisteten Lebensunterhalt können dahinstehen, weil sich die Anspruchsberechtigung der Klägerin selbst bei unwirksamer Rückabtretung jedenfalls aus dem Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe ergäbe, dem in Verbindung mit dem Zusammenspiel des § 116 SGB X mit § 2 BSHG die Ermächtigung des Geschädigten zu entnehmen ist, nach dem Rechtsübergang auf den Sozialhilfeträger zur Vermeidung der Hilfsbedürftigkeit die Ersatzleistung im eigenen Namen vom Schädiger einzufordern; so BGH NJW 1996, 726.
  • BGH, 02.07.1958 - V ZR 102/57

    Rechtsmittel

    Auszug aus OLG Hamm, 17.12.2004 - 9 U 30/03
    2. Allerdings trägt der noch vom Reichsgericht a.a.O. herangezogene Gesichtspunkt, dass der Schuldner speziell Unterhaltsansprüche vereitelt hat, die sich auf eine nachwirkende familienrechtliche Bindung zum Gläubiger gründen, den Vorwurf der Sittenwidrigkeit nicht ( so BGH vom 2.7.1958 in WM 58, 1278 und vom 26.1.1973 in NJW 1973, 513 ), die dazu erforderliche besondere Verwerflichkeit muss vielmehr in der Art und Weise des Vorgehens und in der Folge völliger Erwerbs- und Vermögenslosigkeit des Schuldners begründet sein; BGH, Urteil vom 3.2.1954 (a. a. O.).
  • BGH, 21.04.2004 - XII ZR 185/01

    Rechtsfolgen der Einbeziehung einer arbeitsrechtlichen Abfindung in die

    Auszug aus OLG Hamm, 17.12.2004 - 9 U 30/03
    Ob in der zweifachen Teilhabe der Klägerin an dem Unternehmenswert, nämlich sowohl unterhaltsrechtlich durch die Vereinbarung vom 19.12.1994 als auch güterrechtlich durch das Scheidungsverbundurteil, ein Verstoß gegen den vom BGH vertretenen familienrechtlichen Grundsatz, dass ein güterrechtlicher Ausgleich nicht stattzufinden hat, soweit eine Vermögensposition bereits auf andere Weise, z. B. unterhaltsrechtlich ausgeglichen wird ( so zuletzt BGH NJW 2004, 2675 für den Fall einer in die Unterhaltsberechnung einbezogenen Arbeitnehmerabfindung ) liegt, kann aber dahinstehen.
  • BGH, 04.07.2000 - VI ZR 192/99

    Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch anfechtbare Rechtshandlung

    Auszug aus OLG Hamm, 17.12.2004 - 9 U 30/03
    Insoweit ist es seit dem Urteil des Reichsgerichts vom 19.9.1910 ( RGZ 74, 224 ) gefestigte, zuletzt durch BGH NJW 2000, 3138 bestätigte, höchstrichterliche Rechtsprechung, dass allein der anfechtungsrechtlich relevante Vorsatz des Schuldners, durch sein Verhalten seine Gläubiger zu benachteiligen und die Kenntnis des anderen Teils davon noch nicht ausreichen, eine Schadensersatzpflicht nach § 826 BGB auszulösen.
  • BGH, 19.11.1998 - IX ZR 116/97

    Geltendmachung von Einwendungen des Schuldners durch den Anfechtungsgegner im

    Auszug aus OLG Hamm, 17.12.2004 - 9 U 30/03
    Im Anfechtungsprozess kann aber der Anfechtungsgegner gegen den Anspruch des Gläubigers nur die Einwendungen geltend machen, die der Schuldner selbst noch vorbringen kann, vgl. BGH NJW 1999, 641 für den Fall der Titulierung durch Prozessvergleich.
  • BGH, 22.09.1999 - XII ZR 250/97

    Rückabtretung übergegangener Unterhaltsansprüche

    Auszug aus OLG Hamm, 17.12.2004 - 9 U 30/03
    Den zu § 91 BSHG ergangenen Beschluss des hiesigen 7. Familiensenats hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 22.9.99 in NJW 2000, 812/3 ausdrücklich verworfen und erkannt, die Verpflichtung des Leistungsträgers ( zur Kostenübernahme ) ergebe sich als Folge der Rückabtretung unmittelbar aus der analog anwendbaren Regelung des Bundessozialhilfegesetzes und brauche deshalb in der Abtretungsvereinbarung nicht mehr wiederholt zu werden.
  • RG, 19.09.1910 - VI 403/09

    Hat die geschiedene Ehefrau einen Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB. gegen

    Auszug aus OLG Hamm, 17.12.2004 - 9 U 30/03
    Insoweit ist es seit dem Urteil des Reichsgerichts vom 19.9.1910 ( RGZ 74, 224 ) gefestigte, zuletzt durch BGH NJW 2000, 3138 bestätigte, höchstrichterliche Rechtsprechung, dass allein der anfechtungsrechtlich relevante Vorsatz des Schuldners, durch sein Verhalten seine Gläubiger zu benachteiligen und die Kenntnis des anderen Teils davon noch nicht ausreichen, eine Schadensersatzpflicht nach § 826 BGB auszulösen.
  • OLG Oldenburg, 12.03.1996 - 9 U 94/95

    Die neue Frau muss für Ex-Frau zahlen - Auseinandersetzungen um den Unterhalt

    Auszug aus OLG Hamm, 17.12.2004 - 9 U 30/03
    3. Die danach - neben der genannten Folge - maßgeblichen, in der Art und Weise des Vorgehens liegenden Umstände sieht die höchstrichterliche Rechtsprechung, der auch das OLG Oldenburg in seinem Urteil vom 12.3.1996, Az. 9 U 94/95, folgt, seit der Reichsgerichtsentscheidung von 1910 a. a. O. darin, dass "der Unterhaltsschuldner durch eine Reihe planmäßiger, in sich zusammenhängender Maßnahmen seine Erwerbstätigkeit aufgibt, sich seines gesamten greifbaren Vermögens entäußert und es einem mit dem Sachverhalt vertrauten Dritten zuwendet, um auf diesem Weg der (geschiedenen) Ehefrau den Zugriff wegen ihres Unterhaltsanspruchs zu vereiteln"; BGH NJW 1973, 513 m. w. N. 4. Ein planmäßiges Vorgehen dieser Art ist im vorliegenden Fall gegeben: 4.1 Die zusammenhängende Reihe der - mit der Beklagten koordinierten - Maßnahmen des Schuldners begann mit der Anmeldung des Reinigungsbetriebs der Beklagten am 22.1.1996, dessen Umsatzerlöse von 81.508 DM in diesem Jahr ( Bl.247 Anlagenband ) über 371.696,00 DM in 1997 ( Bl. 66 GA ) auf 522.689 DM in 1998 ( Bl.256 Anlagenband ) kletterten, während der Umsatz des Schuldners von 453.588 DM in 1995 ( Bl.62 Anlagenband ) über 333.195,00 DM in 1996 ( Bl. 66 GA ) auf 61.396 DM während der ersten drei Monate in 1997 (Bl. 185 GA) bis zur Geschäftsaufgabe sank.
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Rechtsprechung
   OLG Schleswig, 23.01.2004 - 4 U 97/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,20452
OLG Schleswig, 23.01.2004 - 4 U 97/02 (https://dejure.org/2004,20452)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 23.01.2004 - 4 U 97/02 (https://dejure.org/2004,20452)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 23. Januar 2004 - 4 U 97/02 (https://dejure.org/2004,20452)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de

    BGB § 823 Abs. 1 § 276 § 280
    Anforderungen an die ärztliche Aufklärung über Operationsverfahren bei operativer Reposition an der Hand; Behandlung eines Altschadens

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

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Rechtsprechung
   KG, 21.01.2005 - 14 U 180/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,8266
KG, 21.01.2005 - 14 U 180/03 (https://dejure.org/2005,8266)
KG, Entscheidung vom 21.01.2005 - 14 U 180/03 (https://dejure.org/2005,8266)
KG, Entscheidung vom 21. Januar 2005 - 14 U 180/03 (https://dejure.org/2005,8266)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an einen auf die Erhebung von Nachschüssen zielenden Gesellschafterbeschluss ; Verpflichtung eines Gesellschafters zur Entrichtung eines Beitrags an die Gesellschaft; Nachschussleistungen in der Form von Zwangsdarlehen; Ankündigung eines Beschlusstextes in ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Anforderungen an Gesellschafterbeschluß zur Nachschußpflicht

  • Judicialis

    BGB § 707

  • rechtsportal.de

    BGB § 707
    Nachträgliche Vereinbarung einer Nachschussverpflichtung der Gesellschafter einer BGB -Gesellschaft - Zur Erfordernis der Einstimmigkeit

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Immobilienfonds: Anpassung unwirksamer Nachschussklauseln

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Nachbesserung unwirksamer Nachschussklausel bei Publikumsgesellschaft möglich! (IBR 2006, 1476)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 01.10.2002 - XI ZR 71/02

    Verfahrensrecht - Revision: Nichtzulassung trotz offensichtlicher Rechtsfehler

    Auszug aus KG, 21.01.2005 - 14 U 180/03
    Denn der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung, da er keine entscheidungserheblichen, klärungsbedürftigen und klärungsfähigen Rechtsfragen aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen oder die Interessen der Allgemeinheit berühren; ebenso erfordern auch die Fortbildung des Rechts oder die Einheitlichkeit der Rechtsprechung die Zulassung nicht, da insbesondere von bisheriger Rechtsprechung nicht abgewichen wird (vgl. allg. u.a. BGH NJW 2002, S. 2473ff., NJW 2003, S. 65ff.).
  • BGH, 29.05.2002 - V ZB 11/02

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung; Sicherung

    Auszug aus KG, 21.01.2005 - 14 U 180/03
    Denn der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung, da er keine entscheidungserheblichen, klärungsbedürftigen und klärungsfähigen Rechtsfragen aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen oder die Interessen der Allgemeinheit berühren; ebenso erfordern auch die Fortbildung des Rechts oder die Einheitlichkeit der Rechtsprechung die Zulassung nicht, da insbesondere von bisheriger Rechtsprechung nicht abgewichen wird (vgl. allg. u.a. BGH NJW 2002, S. 2473ff., NJW 2003, S. 65ff.).
  • BGH, 15.11.1982 - II ZR 62/82

    Umwandlung einer KG durch Mehrheitsbeschluß

    Auszug aus KG, 21.01.2005 - 14 U 180/03
    Der Bundesgerichtshof hat für die Kommanditgesellschaft entschieden, dass in einer durch die Größe der Mitgliederzahl und die körperschaftliche Verfassung vom gesetzlichen Leitbild abweichenden Gesellschaft die Gesellschafter vereinbaren können, dass der Gesellschaftsvertrag, auch soweit er die Grundlagen des Gesellschaftsverhältnisses regelt, mit Mehrheit geändert werden kann, ohne dass sie gleichzeitig die Beschlussgegenstände im Vertrag näher bezeichnen müssten (BGHZ 85, S. 350ff., vgl. zur Entwicklung in dieser Frage auch zusammenfassend Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Bd. 1, 2004, § 5 Rn. 68, § 57 Rn. 33ff.).
  • BGH, 05.02.1990 - II ZR 94/89

    Änderung des Gesellschaftsvertrages durch vorbehalt- und widerspruchslose

    Auszug aus KG, 21.01.2005 - 14 U 180/03
    Eine mit der hier vorliegenden qualifizierten Mehrheit zustande gekommene "Vertragsdurchbrechung" im Einzelfall ist zulässig (BGH NJW 1990, S. 2684/2685).
  • KG, 20.11.2008 - 23 U 60/08

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts: vertragsändernde Mehrheitsentscheidung

    c) Soweit sich die Klägerin auf das Urteil des Kammergerichts vom 21. Januar 2005 - 14 U 180/03 (Grundeigentum 2005, 735 ff.) bezieht, ist dies für die vorangegangenen Überlegungen ohne Relevanz, da es ausdrücklich nicht die gesellschaftliche Treuepflicht betrifft.
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