Rechtsprechung
| EuGH, 28.09.2006 - C-340/05 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- verkehrslexikon.de
Anerkennung europäischer Führerscheine - Unzulässigkeit weiterer Überprüfungsmaßnahmen auch beim Fehlen einer im Inland nach Entzug der Fahrerlaubnis festgesetzten Sperrfrist
- verkehrslexikon.de
Zulässigkeit "vorgeschalteter Maßnahmen" vor der Anerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis
- Europäischer Gerichtshof
Kremer
- blutalkohol
, S. 350
Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis im Inland
- NWB SteuerXpert START
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Niederlassungsfreiheit: Artikel 104 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie 91/439/EWG - Gegenseitige Anerkennung von Führerscheinen - Entzug der Fahrerlaubnis in einem Mitgliedstaat - In einem anderen Mitgliedstaat ausgestellter Führerschein - Ablehnung der Anerkennung der Fahrerlaubnis im ersten Mitgliedstaat - Erfordernis der Beachtung der nationalen Bedingungen für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach einem Entzug
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Kurzfassungen/Presse
- verkehrslexikon.de (Leitsatz)
Anerkennung europäischer Führerscheine - Unzulässigkeit weiterer Überprüfungsmaßnahmen auch beim Fehlen einer im Inland nach Entzug der Fahrerlaubnis festgesetzten Sperrfrist
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Oberlandesgerichts München vom 9. September 2005 in dem Strafverfahren gegen Stefan Kremer.
- wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)
Zusammenfassung von "Führerscheintourismus und kein Ende in Sicht? - Die EU-Fahrerlaubnis im Lichte der aktuellen Rechtsprechung des EuGH - zugleich eine erste Bewertung der EuGH-Entscheidung" von RA Marc Wandt, original erschienen in: VRR 2008, 295 - 298.
Verfahrensgang
- OLG München, 09.09.2005 - 4St RR 31/05
- EuGH, 28.09.2006 - C-340/05
Zeitschriftenfundstellen
- Slg. 2006, I-98
- NJW 2007, 1863
- NZV 2007, 537
Wird zitiert von ... (146)
- EuGH, 26.06.2008 - C-329/06
Richtlinie 91/439/EWG Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine Entzug der …
60 und 61, Kapper, Randnr. 45, Beschlüsse vom 6. April 2006, Halbritter, C-227/05, Randnr. 25, und vom 28. September 2006, Kremer, C-340/05, Randnr. 27).Wenn die Behörden eines Mitgliedstaats einen Führerschein gemäß Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 91/439 ausgestellt haben, sind die anderen Mitgliedstaaten somit nicht befugt, die Beachtung der in dieser Richtlinie aufgestellten Ausstellungsvoraussetzungen nachzuprüfen (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse Halbritter, Randnr. 34, und Kremer, Randnr. 27).
Diese Befugnis, wie sie sich aus Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439 ergibt, kann jedoch nur aufgrund eines Verhaltens des Betroffenen nach Erwerb des von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ausgeübt werden (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse Halbritter, Randnr. 38, und Kremer, Randnr. 35).
Zudem ist Art. 8 Abs. 4, der einem Mitgliedstaat erlaubt, die Gültigkeit eines Führerscheins nicht anzuerkennen, der in einem anderen Mitgliedstaat von einer Person erworben wurde, auf die im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaats eine Maßnahme der Einschränkung, der Aussetzung, des Entzugs oder der Aufhebung des Führerscheins angewendet wurde, eine Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine und aus diesem Grund eng auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kapper, Randnrn. 70 und 72, sowie Beschlüsse Halbritter, Randnr. 35, und Kremer, Randnr. 28).
Insoweit ist zunächst hervorzuheben, dass, auch wenn diese Bestimmung es einem Mitgliedstaat unter bestimmten Voraussetzungen gestattet, die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins abzulehnen, ihr gleichwohl - entgegen dem Vorbringen der deutschen Regierung - nicht zu entnehmen ist, dass der erste Mitgliedstaat das Recht, von einem vom zweiten Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein Gebrauch zu machen, von einer vorherigen Genehmigung abhängig machen darf (vgl. in diesem Sinne Beschluss Kremer, Randnr. 37).
Auf diese Bestimmung kann sich ein Mitgliedstaat auch nicht berufen, um einer Person, auf die eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer von diesem Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, auf unbestimmte Zeit die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins zu versagen, der ihr möglicherweise später von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil Kapper, Randnr. 76, sowie Beschlüsse Halbritter, Randnr. 27, und Kremer, Randnr. 29).
Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine, der den Schlussstein des mit der Richtlinie 91/439 eingeführten Systems darstellt, würde nämlich geradezu negiert, hielte man einen Mitgliedstaat für berechtigt, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins unter Berufung auf seine nationalen Vorschriften unbegrenzt zu verweigern (Urteil Kapper, Randnr. 77, und Beschlüsse Halbritter, Randnr. 28, und Kremer, Randnr. 30).
- EuGH, 26.06.2008 - C-334/06
Richtlinie 91/439/EWG Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine Entzug der …
60 und 61, Kapper, Randnr. 45, Beschlüsse vom 6. April 2006, Halbritter, C-227/05, Randnr. 25, und vom 28. September 2006, Kremer, C-340/05, Randnr. 27).Wenn die Behörden eines Mitgliedstaats einen Führerschein gemäß Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 91/439 ausgestellt haben, sind die anderen Mitgliedstaaten somit nicht befugt, die Beachtung der in dieser Richtlinie aufgestellten Ausstellungsvoraussetzungen nachzuprüfen (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse Halbritter, Randnr. 34, und Kremer, Randnr. 27).
Diese Befugnis, wie sie sich aus Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439 ergibt, kann jedoch nur aufgrund eines Verhaltens des Betroffenen nach Erwerb des von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ausgeübt werden (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse Halbritter, Randnr. 38, und Kremer, Randnr. 35).
Zudem ist Art. 8 Abs. 4, der einem Mitgliedstaat erlaubt, die Gültigkeit eines Führersche ins nicht anzuerkennen, der in einem anderen Mitgliedstaat von einer Person erworben wurde, auf die im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaats eine Maßnahme der Einschränkung, der Aussetzung, des Entzugs oder der Aufhebung des Führerscheins angewendet wurde, eine Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine und aus diesem Grund eng auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kapper, Randnrn. 70 und 72, sowie Beschlüsse Halbritter, Randnr. 35, und Kremer, Randnr. 28).
Insoweit ist zunächst hervorzuheben, dass, auch wenn diese Bestimmung es einem Mitgliedstaat unter bestimmten Voraussetzungen gestattet, die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins abzulehnen, ihr gleichwohl - entgegen dem Vorbringen der deutschen Regierung - nicht zu entnehmen ist, dass der erste Mitgliedstaat das Recht, von einem vom zweiten Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein Gebrauch zu machen, von einer vorherigen Genehmigung abhängig machen darf (vgl. in diesem Sinne Beschluss Kremer, Randnr. 37).
Auf diese Bestimmung kann sich ein Mitgliedstaat auch nicht berufen, um einer Person, auf die eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer von diesem Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, auf unbestimmte Zeit die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins zu versagen, der ihr möglicherweise später von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil Kapper, Randnr. 76, sowie Beschlüsse Halbritter, Randnr. 27, und Kremer, Randnr. 29).
Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine, der den Schlussstein des mit der Richtlinie 91/439 eingeführten Systems darstellt, würde nämlich geradezu negiert, hielte man einen Mitgliedstaat für berechtigt, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins unter Berufung auf seine nationalen Vorschriften unbegrenzt zu verweigern (Urteil Kapper, Randnr. 77, und Beschlüsse Halbritter, Randnr. 28, und Kremer, Randnr. 30).
- BVerwG, 11.12.2008 - 3 C 26.07
Fahrerlaubnis; EU-Fahrerlaubnis; Führerschein; EU-Führerschein; Anerkennung; …
Dies hat der Europäische Gerichtshof in seinen Urteilen vom 26. Juni 2008 erneut bekräftigt (…Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a. - NJW 2008, 2403, Rn. 52 f. und - Rs. C-334/06 bis C-336/06, Zerche u.a. - Rn. 49 f., unter Bezugnahme auf die Beschlüsse vom 6. April 2006 - Rs. C-227/05, Halbritter - Slg. I-49 Rn. 34 und vom 28. September 2006 - Rs. C-340/05, Kremer - Slg. I-98 Rn. 27).Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes kann er diese Befugnis aber nur aufgrund eines Verhaltens des Betroffenen nach Erwerb des von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ausüben (…vgl. in diesem Sinne die Beschlüsse vom 6. April 2006 - Rs. C-227/05, Halbritter - a.a.O. Rn. 38 und vom 28. September 2006 - Rs. C-340/05, Kremer - a.a.O. Rn. 35).
Hierzu hat der Europäische Gerichtshof klargestellt, dass weder das Recht, von einem in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein Gebrauch zu machen, von einer vorherigen Genehmigung abhängig gemacht werden darf (Urteil vom 26. Juni 2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a. - a.a.O. Rn. 61 f., unter Bezugnahme auf seinen Beschluss vom 28. September 2006 - Rs. C-340/05, Kremer - a.a.O. Rn. 37) noch der Mitgliedstaat berechtigt ist, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins unter Berufung auf seine nationalen Vorschriften unbegrenzt zu verweigern, etwa dann, wenn seine Vorschriften strengere Erteilungsvoraussetzungen enthalten (…Urteil vom 26. Juni 2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a. - a.a.O. Rn. 63 unter Bezugnahme auf das Urteil vom 29. April 2004 - Rs. C-476/01, Kapper - Slg. I-5205 Rn. 77 und die Beschlüsse vom 6. April 2006 - Rs. C-227/05, Halbritter - Rn. 28 und vom 28. September 2006 - Rs. C-340/05, Kremer - Rn. 30, jeweils a.a.O.).
- VG Stuttgart, 11.04.2007 - 10 K 1553/06
Zur Aberkennung des Rechts, von einer EU-Fahrerlaubnis - hier: Tschechische …
Nach der inzwischen ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sieht Art. 1 Abs. 2 EWGRL 439/91 die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine "ohne jede Formalität" vor (vgl. EuGH, Beschluss vom 06.04.2006 - C-227/05 - DVBl 2006, 891-893; Beschluss vom 28.09.2006 - C-340/05 -) .Zum Leitsatz vgl. EuGH, Beschluss vom 29.04.2004 - C-476/01 - NJW 2004, 1725-1728; Beschluss vom 06.04.2006 - C-227/05 - DVBl 2006, 891-893; Beschluss vom 28.09.2006 - C-340/05 - NJW 2007, 1863-1865.
Denn der Europäische Gerichtshof hat diese Feststellung im Kammerbeschluss vom 06.04.2006 (- C-227/05 -, "Halbritter", NJW 2006, 2173) nochmals, auf weitere Rechtsprechung gestützt (…Beschluss vom 06.04.2006 a.a.O. Rdnr. 25), und weiter im Kammerbeschluss vom 28.09.2006 (- C-340/05 -, "Kremer", zitiert nach juris) gerade für einen Fall bestätigt, in dem es darum ging, ob einem deutschen Staatsangehörigen in Deutschland Fahren ohne Fahrerlaubnis vorgeworfen werden kann, wenn ihm die deutsche Fahrerlaubnis durch eine Verwaltungsbehörde entzogen worden war und er etwa zwei Jahre später in Belgien eine Fahrerlaubnis erworben hatte, wo er "formal" einen Zweitwohnsitz begründet hatte.
Im Beschluss vom 28.09.2006 (a.a.O.), der wiederum ein Vorabentscheidungsverfahren betraf, ging es - sachverhaltsbezogen - um die Fragestellung: Hat sich ein deutscher Staatsangehöriger, dem nach wiederholter Begehung verkehrsrechtlicher Verstöße die Fahrerlaubnis durch die deutsche Fahrerlaubnisbehörde entzogen worden war und der etwa zwei Jahre später in Belgien, wohin er nur "formal" seinen Wohnsitz verlegt hatte, eine Fahrerlaubnis erworben hatte, in Deutschland wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar gemacht? Dazu hat die 3. Kammer des Europäischen Gerichtshofs ausgesprochen:.
Im Kammerbeschluss des Europäischen Gerichtshofes vom 28.09.2006 (a.a.O.), der nach seiner Fallgestaltung offensichtlich dem "Führerscheintourismus" zuzuordnen ist, ist aber nochmals herausgestellt worden:.
Für die Anwendbarkeit des Art. 8 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG bleiben damit nur die Fallgestaltungen des Erwerbs einer EU-Fahrerlaubnis während der durch ein deutsches Gericht verhängten Sperrfrist und des Entstehens eines Grundes für die Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Erwerb einer EU-Fahrerlaubnis im Ausland (vgl. EuGH, Kammerbeschluss vom 28.09.2006, a.a.O. Rdnr. 29 f. und dazu OVG Schwerin…, Beschluss vom 29.08.2006 a.a.O.).
Angesichts der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, der im Urteil vom 29.04.2004 (…a.a.O.) bei einem Inhaber einer niederländischen Fahrerlaubnis mit "ordentlichem Wohnsitz" in Deutschland und zuletzt im Kammerbeschluss vom 28.09.2006 (a.a.O.) in einem Falle, in dem der Inhaber einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis nur "formal" einen Zweitwohnsitz im Ausstellerstaat begründet hatte, ohne Raum für Zweifel zu lassen, von der europarechtliche Relevanz dieses Fahrerlaubniserwerbs ausgegangen ist, kann diese Annahme nicht aufrecht erhalten bleiben.
Der Europäische Gerichthof hat sie als bloße "Formalität" bezeichnet (vgl. zuletzt EuGH, Kammerbeschluss vom 28.09.2006 a.a.O. Rdnr. 27 m.w.N. aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs).
Entsprechendes gilt für den weiteren Grundsatz, nach dem es dem Wohnsitzstaat des Inhabers einer von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis untersagt ist, die Erteilungsbedingungen erneut überprüfen (vgl. EuGH, 3. Kammer, Beschluss vom 28.09.2006 a.a.O. Rdnr. 27).
- EuGH, 26.06.2008 - C-335/06 60 und 61, Kapper, Randnr. 45, Beschlüsse vom 6. April 2006, Halbritter, C-227/05, Randnr. 25, und vom 28. September 2006, Kremer, C-340/05, Randnr. 27).
50 Wenn die Behörden eines Mitgliedstaats einen Führerschein gemäß Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 91/439 ausgestellt haben, sind die anderen Mitgliedstaaten somit nicht befugt, die Beachtung der in dieser Richtlinie aufgestellten Ausstellungsvoraussetzungen nachzuprüfen (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse Halbritter, Randnr. 34, und Kremer, Randnr. 27).
56 Diese Befugnis, wie sie sich aus Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439 ergibt, kann jedoch nur aufgrund eines Verhaltens des Betroffenen nach Erwerb des von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ausgeübt werden (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse Halbritter, Randnr. 38, und Kremer, Randnr. 35).
57 Zudem ist Art. 8 Abs. 4, der einem Mitgliedstaat erlaubt, die Gültigkeit eines Führerscheins nicht anzuerkennen, der in einem anderen Mitgliedstaat von einer Person erworben wurde, auf die im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaats eine Maßnahme der Einschränkung, der Aussetzung, des Entzugs oder der Aufhebung des Führerscheins angewendet wurde, eine Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine und aus diesem Grund eng auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kapper, Randnrn. 70 und 72, sowie Beschlüsse Halbritter, Randnr. 35, und Kremer, Randnr. 28).
58 Insoweit ist zunächst hervorzuheben, dass, auch wenn diese Bestimmung es einem Mitgliedstaat unter bestimmten Voraussetzungen gestattet, die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins abzulehnen, ihr gleichwohl - entgegen dem Vorbringen der deutschen Regierung - nicht zu entnehmen ist, dass der erste Mitgliedstaat das Recht, von einem vom zweiten Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein Gebrauch zu machen, von einer vorherigen Genehmigung abhängig machen darf (vgl. in diesem Sinne Beschluss Kremer, Randnr. 37).
60 Auf diese Bestimmung kann sich ein Mitgliedstaat auch nicht berufen, um einer Person, auf die eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer von diesem Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, auf unbestimmte Zeit die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins zu versagen, der ihr möglicherweise später von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil Kapper, Randnr. 76, sowie Beschlüsse Halbritter, Randnr. 27, und Kremer, Randnr. 29).
Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine, der den Schlussstein des mit der Richtlinie 91/439 eingeführten Systems darstellt, würde nämlich geradezu negiert, hielte man einen Mitgliedstaat für berechtigt, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins unter Berufung auf seine nationalen Vorschriften unbegrenzt zu verweigern (Urteil Kapper, Randnr. 77, und Beschlüsse Halbritter, Randnr. 28, und Kremer, Randnr. 30).
- EuGH, 26.06.2008 - C-343/06 60 und 61, Kapper, Randnr. 45, Beschlüsse vom 6. April 2006, Halbritter, C-227/05, Randnr. 25, und vom 28. September 2006, Kremer, C-340/05, Randnr. 27).
53 Wenn die Behörden eines Mitgliedstaats einen Führerschein gemäß Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 91/439 ausgestellt haben, sind die anderen Mitgliedstaaten somit nicht befugt, die Beachtung der in dieser Richtlinie aufgestellten Ausstellungsvoraussetzungen nachzuprüfen (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse Halbritter, Randnr. 34, und Kremer, Randnr. 27).
59 Diese Befugnis, wie sie sich aus Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439 ergibt, kann jedoch nur aufgrund eines Verhaltens des Betroffenen nach Erwerb des von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ausgeübt werden (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse Halbritter, Randnr. 38, und Kremer, Randnr. 35).
60 Zudem ist Art. 8 Abs. 4, der einem Mitgliedstaat erlaubt, die Gültigkeit eines Führerscheins nicht anzuerkennen, der in einem anderen Mitgliedstaat von einer Person erworben wurde, auf die im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaats eine Maßnahme der Einschränkung, der Aussetzung, des Entzugs oder der Aufhebung des Führerscheins angewendet wurde, eine Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine und aus diesem Grund eng auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kapper, Randnrn. 70 und 72, sowie Beschlüsse Halbritter, Randnr. 35, und Kremer, Randnr. 28).
61 Insoweit ist zunächst hervorzuheben, dass, auch wenn diese Bestimmung es einem Mitgliedstaat unter bestimmten Voraussetzungen gestattet, die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins abzulehnen, ihr gleichwohl - entgegen dem Vorbringen der deutschen Regierung - nicht zu entnehmen ist, dass der erste Mitgliedstaat das Recht, von einem vom zweiten Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein Gebrauch zu machen, von einer vorherigen Genehmigung abhängig machen darf (vgl. in diesem Sinne Beschluss Kremer, Randnr. 37).
63 Auf diese Bestimmung kann sich ein Mitgliedstaat auch nicht berufen, um einer Person, auf die eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer von diesem Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, auf unbestimmte Zeit die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins zu versagen, der ihr möglicherweise später von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil Kapper, Randnr. 76, sowie Beschlüsse Halbritter, Randnr. 27, und Kremer, Randnr. 29).
Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine, der den Schlussstein des mit der Richtlinie 91/439 eingeführten Systems darstellt, würde nämlich geradezu negiert, hielte man einen Mitgliedstaat für berechtigt, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins unter Berufung auf seine nationalen Vorschriften unbegrenzt zu verweigern (Urteil Kapper, Randnr. 77, und Beschlüsse Halbritter, Randnr. 28, und Kremer, Randnr. 30).
- EuGH, 26.06.2008 - C-336/06 60 und 61, Kapper, Randnr. 45, Beschlüsse vom 6. April 2006, Halbritter, C-227/05, Randnr. 25, und vom 28. September 2006, Kremer, C-340/05, Randnr. 27).
50 Wenn die Behörden eines Mitgliedstaats einen Führerschein gemäß Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 91/439 ausgestellt haben, sind die anderen Mitgliedstaaten somit nicht befugt, die Beachtung der in dieser Richtlinie aufgestellten Ausstellungsvoraussetzungen nachzuprüfen (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse Halbritter, Randnr. 34, und Kremer, Randnr. 27).
56 Diese Befugnis, wie sie sich aus Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439 ergibt, kann jedoch nur aufgrund eines Verhaltens des Betroffenen nach Erwerb des von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ausgeübt werden (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse Halbritter, Randnr. 38, und Kremer, Randnr. 35).
57 Zudem ist Art. 8 Abs. 4, der einem Mitgliedstaat erlaubt, die Gültigkeit eines Führerscheins nicht anzuerkennen, der in einem anderen Mitgliedstaat von einer Person erworben wurde, auf die im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaats eine Maßnahme der Einschränkung, der Aussetzung, des Entzugs oder der Aufhebung des Führerscheins angewendet wurde, eine Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine und aus diesem Grund eng auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kapper, Randnrn. 70 und 72, sowie Beschlüsse Halbritter, Randnr. 35, und Kremer, Randnr. 28).
58 Insoweit ist zunächst hervorzuheben, dass, auch wenn diese Bestimmung es einem Mitgliedstaat unter bestimmten Voraussetzungen gestattet, die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins abzulehnen, ihr gleichwohl - entgegen dem Vorbringen der deutschen Regierung - nicht zu entnehmen ist, dass der erste Mitgliedstaat das Recht, von einem vom zweiten Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein Gebrauch zu machen, von einer vorherigen Genehmigung abhängig machen darf (vgl. in diesem Sinne Beschluss Kremer, Randnr. 37).
60 Auf diese Bestimmung kann sich ein Mitgliedstaat auch nicht berufen, um einer Person, auf die eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer von diesem Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, auf unbestimmte Zeit die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins zu versagen, der ihr möglicherweise später von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil Kapper, Randnr. 76, sowie Beschlüsse Halbritter, Randnr. 27, und Kremer, Randnr. 29).
Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine, der den Schlussstein des mit der Richtlinie 91/439 eingeführten Systems darstellt, würde nämlich geradezu negiert, hielte man einen Mitgliedstaat für berechtigt, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins unter Berufung auf seine nationalen Vorschriften unbegrenzt zu verweigern (Urteil Kapper, Randnr. 77, und Beschlüsse Halbritter, Randnr. 28, und Kremer, Randnr. 30).
- EuGH, 19.02.2009 - C-321/07
Richtlinie 91/439/EWG - Besitz von Fahrerlaubnissen verschiedener Mitgliedstaaten …
Diese Bestimmung erlegt den Mitgliedstaaten eine klare und unbedingte Verpflichtung auf, die keinen Ermessensspielraum in Bezug auf die Maßnahmen einräumt, die zu erlassen sind, um dieser Verpflichtung nachzukommen (vgl. in diesem Sinne Urteile Awoyemi, Randnrn. 41 und 42, vom 10. Juli 2003, Kommission/Niederlande, C-246/00, Slg. 2003, I-7485, Randnrn. 60 und 61, Kapper, Randnr. 45, Wiedemann und Funk, Randnr. 50, Zerche u. a., Randnr. 47, und Weber, Randnr. 27, sowie Beschlüsse vom 6. April 2006, Halbritter, C-227/05, Randnr. 25, und vom 28. September 2006, Kremer, C-340/05, Randnr. 27).Die Befugnis aus Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439 kann aufgrund eines Verhaltens des Betroffenen nach Erwerb des von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ausgeübt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile Wiedemann und Funk, Randnr. 59, und Zerche u. a., Randnr. 56, sowie Beschlüsse Halbritter, Randnr. 38, Kremer, Randnr. 35, und vom 3. Juli 2008, Möginger, C-225/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 36).
Der Gerichtshof hat festgestellt, dass sich ein Mitgliedstaat nicht auf Art. 8 Abs. 4 berufen kann, um einer Person, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer von diesem Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis angewandt wurde, auf unbestimmte Zeit die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins zu versagen, der ihr möglicherweise später, nämlich nach Ablauf der Sperrfrist, von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile Kapper, Randnr. 76, Wiedemann und Funk, Randnr. 63, Zerche u. a., Randnr. 60, sowie Beschlüsse Halbritter, Randnr. 28, und Kremer, Randnr. 29).
Ist jemandem in einem Mitgliedstaat die Fahrerlaubnis entzogen worden, ist es dem betreffenden Mitgliedstaat nach Art. 8 Abs. 4 somit grundsätzlich verwehrt, die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins abzulehnen, der dieser Person in einem anderen Mitgliedstaat zu einem späteren Zeitpunkt außerhalb der Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis ausgestellt worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Kapper, Randnr. 76, Wiedemann und Funk, Randnr. 64, und Zerche u. a., Randnr. 60, sowie Beschlüsse Halbritter, Randnr. 27, Kremer, Randnr. 29, und Möginger, Randnr. 44).
So hat der Gerichtshof entschieden, dass es einem Mitgliedstaat verwehrt ist, das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen aufgrund eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins und damit die Gültigkeit dieses Führerscheins in seinem Hoheitsgebiet nicht anzuerkennen, solange der Inhaber dieses Führerscheins die Voraussetzungen nicht erfüllt, die nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach dem Entzug einer früher erworbenen Fahrerlaubnis vorliegen müssen, einschließlich einer Überprüfung der Fahreignung, die bestätigt, dass die Gründe für den Entzug nicht mehr vorliegen (vgl. Urteile Wiedemann und Funk, Randnr. 64, und Zerche u. a., Randnr. 61, sowie Beschlüsse Halbritter, Randnr. 32, und Kremer, Randnr. 38).
- OVG Saarland, 02.12.2009 - 1 A 472/08
Ausländische EU-Fahrerlaubnis; Ungültigkeit einer tschechischen …
Urteile vom 26.06.2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u. a. -, NJW 2008, 2403, Rdnr. 50 ff. und - Rs. C-334/06 bis C-336/06, Zerche u. a. -, Slg. I - 4691, Rdnr. 47 ff., unter Bezugnahme auf die Beschlüsse vom 6.4.2006 - Rs. C-227/05, Halbritter - , Slg. I-49, Rdnr. 25 und vom 28.9.2006 - Rs. C-340/05, Kremer -, Slg. I-98 Rdnr. 27,.in diesem Sinne die Urteile vom 26.6.2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a. -, a.a.O., Rdnr. 59, - Rs. C-334/06 bis C-336/06, Zerche u.a. -, a.a.O., Rdnr. 56, sowie die Beschlüsse vom 6.4.2006 - Rs. C-227/05, Halbritter -, a.a.O., Rdnr. 38, und vom 28.9.2006 - Rs. C-340/05, Kremer -, a.a.O., Rdnr. 35.
Urteil vom 26.6.2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a. -, a.a.O., Rdnr. 61, unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 28.9.2006 - Rs. C-340/05, Kremer -, a.a.O., Rdnr. 37,.
Urteile vom 19.2.2009 - Rs. C-321/07, Schwarz -, a.a.O., Rdnr. 85 f., 91, und vom 26.6.2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a. -, a.a.O., Rdnr. 63 f., unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 28.9.2006 - Rs. C-340/05, Kremer -, a.a.O., Rdnr. 30.
- BGH, 11.09.2008 - III ZR 212/07
Anerkennung einer Fahrerlaubnis
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat in einer Reihe von Entscheidungen, die zum Teil bereits vor den hier beanstandeten behördlichen Maßnahmen ergangen sind, den Grundsatz ausgesprochen, dass Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ohne jede Formalität vorsehe und den Mitgliedstaaten eine klare und genaue Verpflichtung auferlege, die keinen Ermessensspielraum in Bezug auf Maßnahmen zulasse, die zu ergreifen seien, um dieser Verpflichtung nachzukommen (…Urteile vom 29. Oktober 1998 - Rs. C-230/97 - Awoyemi - Slg. 1998, I-6795, 6809 Rn. 41 f;… vom 10. Juli 2003 - Rs. C-246/00 - Kommission/Niederlande - Slg. 2003, I-7504, 7528 Rn. 61;… vom 29. April 2004 - Rs. C-476/01 - Kapper - Slg. 2004, I-5225, 5243 = NJW 2004, 1725, 1726 Rn. 45;… nach dem behördlichen Einschreiten in dieser Sache Beschlüsse vom 6. April 2006 - Rs. C-227/05 - Halbritter/Freistaat Bayern - NJW 2006, 2173, 2174 Rn. 25; vom 28. September 2006 - Rs. C-340/05 - Kremer - NJW 2007, 1863, 1864 Rn. 27). - OVG Saarland, 02.12.2009 - 1 A 358/09
- BVerwG, 25.02.2010 - 3 C 15.09
Fahrerlaubnis; EU-Fahrerlaubnis; Führerschein; EU-Führerschein; Anerkennung; …
- BVerwG, 11.12.2008 - 3 C 38.07
Fahrerlaubnis; EU-Fahrerlaubnis; Führerschein; EU-Führerschein; Anerkennung; …
- EuGH, 02.12.2010 - C-334/09
Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie 91/439/EWG - Gegenseitige …
- BVerwG, 28.04.2010 - 3 C 2.10
Fahrerlaubnis; Führerschein; EU-Fahrerlaubnis; EU-Führerschein; Anerkennung; …
- EuGH, 03.07.2008 - C-225/07
Ausländische Fahrerlaubnis - Ausländische FE: Erwerb während Sperrfrist
- OVG Nordrhein-Westfalen, 23.02.2007 - 16 B 178/07
Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis
- BVerwG, 28.04.2010 - 3 C 20.09
Fahrerlaubnis; Führerschein; EU-Fahrerlaubnis; EU-Führerschein; Anerkennung; …
- OVG Sachsen, 07.01.2011 - 3 A 700/08
EU-Fahrerlaubnis, unbestreitbare Informationen, ordentlicher Wohnsitz
- VGH Hessen, 19.02.2007 - 2 TG 13/07
Entziehung eines EU-Führerscheins wegen Unterlaufens des Entzugs einer deutschen …
- OLG Celle, 18.12.2007 - 16 U 92/07
Amtshaftung: Verweigerung der Anerkennung einer von einem anderen …
- VGH Bayern, 10.11.2009 - 11 CS 09.2082
Feststellung der fehlenden Berechtigung, von einer ab dem 19. Januar 2009 trotz …
- VGH Baden-Württemberg, 21.01.2010 - 10 S 2391/09
(Berechtigung aufgrund einer in der Tschechischen Republik erteilten …
- OVG Niedersachsen, 27.05.2009 - 12 LC 277/07
Aberkennung des Rechts, von einer in der Tschechischen Republik erteilten …
- EuGH, 01.03.2012 - C-467/10
Richtlinien 91/439/EWG und 2006/126/EG - Gegenseitige Anerkennung der …
- VGH Bayern, 22.02.2007 - 11 CS 06.1644
Entziehung der Fahrerlaubnis - "Führerscheintourismus"
- VG Sigmaringen, 13.02.2008 - 5 K 416/06
Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen; …
- OLG München, 29.01.2007 - 4St RR 222/06
EU-Fahrerlaubnis - Erwerb während laufender Sperrfrist
- OLG Stuttgart, 15.01.2007 - 1 Ss 560/06
Fahren ohne Fahrerlaubnis: Fahren mit einer in Tschechien während des Laufs einer …
- VG München, 09.01.2008 - M 6a S 07.5780
EU-Fahrerlaubnis; Trunkenheitsfahrt vor und nach Erwerb der tschechischen …
- OLG Brandenburg, 25.08.2008 - 1 Ss 29/08
Führerscheintourismus in der EU: Feststellung des Wohnsitzes zum Zeitpunkt der …
- OLG Stuttgart, 26.05.2010 - 2 Ss 269/10
Anerkennung einer im europäischen Ausland erworbenen Fahrerlaubnis
- VG Stuttgart, 21.03.2007 - 3 K 2703/06
Missbräuchliche Berufung auf Gemeinschaftsrecht; Wohnsitzerfordernis und MPU
- OVG Nordrhein-Westfalen, 08.05.2009 - 16 A 3373/07
EU-Führerschein vor dem 19.01.2009, zur Verwertung eines negativen MPU-Gutachtens …
- OLG Bamberg, 24.07.2007 - 3 Ss 132/06
- OVG Rheinland-Pfalz, 18.03.2010 - 10 A 11244/09
Ausländische Fahrerlaubnis (EU Führerschein) mit deutschem Wohnsitz
- VGH Bayern, 16.01.2008 - 11 ZB 06.3136
Entziehung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis; keine Nichtigkeit eines solchen …
- VGH Bayern, 31.01.2007 - 11 CS 06.1923
Entziehung der Fahrerlaubnis - "Führerscheintourismus"
- VGH Baden-Württemberg, 18.12.2007 - 10 S 1600/07
Inhalt und Auslegung der EWGRL 439/91
- VG Augsburg, 02.04.2008 - Au 3 S 08.287
Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland …
- OVG Niedersachsen, 23.08.2010 - 12 ME 138/10
Aufforderung zur Vorlage des tschechischen EU-Führerscheins
- OLG Hamm, 24.06.2009 - 3 Ss 235/09
Berechtigung zum inländischen Gebrauch einer während einer laufenden Sperrfrist …
- BVerwG, 25.02.2010 - 3 C 16.09
Fahrerlaubnis; EU-Fahrerlaubnis; Führerschein; EU-Führerschein; Anerkennung; …
- LG Gießen, 21.09.2010 - 1 Ns 603 Js 36155/08
Vorlage von Fragen bezüglich des Anerkennens einer in anderen Mitgliedstaaten der …
- OVG Sachsen, 05.02.2008 - 3 BS 88/06
- VG Göttingen, 26.04.2010 - 1 B 39/10
Berechtigung einer polnischen Fahrerlaubnis
- VG Saarlouis, 12.03.2008 - 10 L 54/08
Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland …
- OVG Niedersachsen, 11.08.2010 - 12 ME 130/10
Nichtanerkennung einer nach dem 19. Januar 2009 im europäischen Ausland …
- OVG Niedersachsen, 18.08.2010 - 12 ME 57/10
Zum Antrag eines Inhabers einer EU-Fahrerlaubnis, dem zuvor im Inland die …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 06.03.2007 - 16 B 236/07
Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis
- OLG Hamm, 22.12.2008 - 2 Ss 374/08
Ausländische Fahrerlaubnis - Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis
- OLG Hamm, 08.12.2009 - 3 Ss 382/09
Fahren ohne Fahrerlaubnis bei Gebrauchmachen von einer ausländischen …
- OLG Nürnberg, 16.01.2007 - 2 St OLG Ss 286/06
Gebrauch einer EU-Fahrerlaubnis im Inland innerhalb der Sperrfrist
- OVG Niedersachsen, 28.04.2008 - 12 ME 372/07
Aberkennung des Rechts, von einer EU-Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.; …
- Generalanwalt beim EuGH, 14.02.2008 - C-329/06
Ausländische Fahrerlaubnis - Anerkennung durch anderen Mitgliedstaat
- OLG Köln, 09.06.2010 - 2 Ws 361/10
Wirksamkeit einer während des Laufs einer isolierten Sperrfrist erworbenen …
- OLG Hamburg, 29.09.2011 - 3-44/11
Nichtanerkennung einer nach Verzicht auf die deutsche Fahrerlaubnis im …
- OLG Jena, 01.04.2009 - 1 Ss 164/08
Fahren ohne Fahrerlaubnis durch Gebrauchmachen von einer im EU-Ausland erworbenen …
- VG Sigmaringen, 05.10.2009 - 6 K 2270/09
Fahrerlaubnis; Dritte Führerscheinrichtlinie
- VGH Bayern, 05.11.2012 - 11 CS 12.1998
Umschreibung eines tschechischen Führerscheins in einen ungarischen Führerschein
- VG Düsseldorf, 02.10.2007 - 6 K 1202/07
- VGH Bayern, 04.03.2009 - 11 CS 08.1958
Rechtsschutzbedürfnis
- OLG Hamm, 13.12.2006 - 3 Ss 473/06
Entziehung; Fahrerlaubnis; ausländische Fahrerlaubnis; Maßregel
- VG Saarlouis, 18.03.2009 - 10 K 881/08
Aberkennung des Gebrauchsrechts eines EU-Führerscheins im Inland; …
- VGH Bayern, 27.02.2012 - 11 BV 12.136
Erwerb einer tschechischen Fahrerlaubnis der Klasse B im Jahr 2004
- VG Augsburg, 23.10.2012 - Au 7 K 12.788
Umtausch eines von einem Drittland ausgestellten (russischen) Führerscheins in …
- VG Düsseldorf, 15.03.2007 - 6 K 3754/06
- VGH Bayern, 22.03.2007 - 11 CS 06.3306
Straßenverkehrsrecht: Aberkennung des Rechts zum Gebrauch einer EU-Fahrerlaubnis …
- Generalanwalt beim EuGH, 14.02.2008 - C-334/06
Nichtanerkennung einer EU-Fahrerlaubnis nur zulässig, wenn diese während einer …
- VGH Bayern, 14.07.2008 - 11 CS 08.1319
Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis im Bundesgebiet …
- VG Karlsruhe, 11.08.2008 - 4 K 2084/08
Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Alkoholbedingter Verkehrsverstöße und die …
- VGH Bayern, 08.02.2010 - 11 CE 09.2405
Antragserweiterung in von § 146 Abs. 4 VwGO erfassten Beschwerdeverfahren
- VGH Bayern, 28.10.2010 - 11 CS 10.1930
Wiederholte Entziehung der Fahrerlaubnis in Deutschland aufgrund von …
- VG Düsseldorf, 05.02.2007 - 6 L 83/07
Zum Kraft-Treten der 3. FS-Richtlinie und zur Ablieferungspflicht des …
- VG Koblenz, 30.04.2007 - 5 L 496/07
EU-Fahrerlaubnis - Nutzungsuntersagung
- OVG Nordrhein-Westfalen, 12.07.2007 - 16 B 672/07
- VG München, 06.03.2008 - M 6a S 08.722
EU-Fahrerlaubnis; Trunkenheitsfahrt (1,96 ‰) vor Erwerb der EU-Fahrerlaubnis
- OLG Jena, 03.04.2009 - 1 Ss 182/08
Fahren ohne Fahrerlaubnis durch Gebrauchmachen von einer im EU-Ausland erworbenen …
- VG Meiningen, 22.04.2009 - 2 K 246/08
Zum Recht, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen; …
- VG München, 02.12.2009 - M 6a S 09.4811
Mehrere Jahre zurück liegende Fahrten unter Drogeneinfluss (Cannabis und …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 22.02.2008 - 16 B 83/08
- VGH Bayern, 24.04.2008 - 11 CS 08.82
Aberkennung des Rechts, von einer polnischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet …
- VG Braunschweig, 04.03.2009 - 6 A 128/08
Umdeutung einer gegen eine EU-Fahrerlaubnis gerichteten Verfügung; Alkohol; …
- VG Saarlouis, 31.07.2009 - 10 L 468/09
Zur Anwendbarkeit des § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV in der seit dem 19.1.2009 …
- VG München, 13.09.2010 - M 1 S 10.2132
Berechtigung zur Nichtanerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis unter …
- OVG Berlin-Brandenburg, 10.01.2012 - 1 S 177.11
Beschwerde; vorläufiger Rechtsschutz; Fahrerlaubnisentziehung; polnische …
- VG Gelsenkirchen, 14.03.2007 - 7 L 170/07
- VG Düsseldorf, 03.04.2007 - 6 L 207/07
- VG Wiesbaden, 05.02.2008 - 7 E 834/07
Rechtsmissbräuchlicher Erwerbs einer ausländischen Fahrerlaubnis
- VG Augsburg, 12.02.2008 - Au 3 K 07.943
Fahrerlaubniserwerb im EU-Ausland während Sperrfrist berechtigt zum Führen von …
- VGH Bayern, 06.04.2009 - 11 CS 08.3394
Aberkennung des Rechts, von einer tschechischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet …
- VG Bayreuth, 21.07.2009 - B 1 S 09.490
Tschechischer Führerschein
- VG München, 22.12.2009 - M 1 S 09.5288
Aberkennung des Rechts von einer tschechischen EU-Fahrerlaubnis im Bundesgebiet …
- VG Düsseldorf, 19.01.2010 - 14 L 1387/08
- VG Meiningen, 12.07.2011 - 2 K 439/09
Entziehung der Fahrerlaubnis; Wohnsitz; ordentlicher; Fahrerlaubnis; …
- Generalanwalt beim EuGH, 10.11.2011 - C-419/10
Richtlinie 2006/126/EG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine - Weigerung …
- VG Düsseldorf, 23.01.2007 - 6 L 2493/06
- VG Düsseldorf, 11.12.2007 - 6 K 1806/07
- VGH Bayern, 17.01.2008 - 11 ZB 07.105
Antrag auf Zulassung der Berufung
- VG Düsseldorf, 03.06.2008 - 6 K 5255/07
- Generalanwalt beim EuGH, 17.07.2008 - C-1/07
Richtlinie 91/439/EWG - Art. 8 Abs. 2 und 4 - Führerschein - Gegenseitige …
- VG Düsseldorf, 23.07.2008 - 6 L 858/08
- VG Düsseldorf, 23.07.2008 - 6 L 948/08
- VG Saarlouis, 02.10.2008 - 10 L 744/08
Zur Frage, ob dem Inhaber einer tschechischen Fahrerlaubnis das Führen von …
- VG Saarlouis, 29.10.2008 - 10 K 573/07
Aberkennung des Rechtes, von einer ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu …
- Generalanwalt beim EuGH, 06.11.2008 - C-321/07
Anerkennung von Führerscheinen - Besitz zweier Führerscheine - Richtlinie …
- VG Saarlouis, 17.12.2008 - 10 K 481/08
Aberkennung des Rechts zum Gebrauchmachen von einer EU-Fahrerlaubnis im Inland
- VG Saarlouis, 19.12.2008 - 10 L 1800/08
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen die …
- VG München, 20.07.2009 - M 6b S 09.2448
EU-Fahrerlaubnis; Anhaltspunkte für Drogenkonsum nach Erwerb der italienischen …
- VG Bayreuth, 22.09.2009 - B 1 K 09.492
Unschädlichkeit eines deutschen Wohnsitzeintrags im ausländischen …
- VGH Bayern, 05.08.2010 - 11 CS 10.1188
Inlandsungültigkeit einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis unter Geltung der 3. …
- AG Dachau, 13.04.2011 - 1 Cs 53 Js 504/11
Gültigkeit einer in Tschechien erworbenen Fahrerlaubnis, nachdem diese in …
- AG Hamburg-Harburg, 17.05.2011 - 619 Ds 53/11
Fahrerlaubnis, ausländische, Verzicht, inländische, Sperrfrist
- VG Augsburg, 13.04.2012 - Au 7 K 11.478
Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis auf dem Gebiet …
- VGH Bayern, 20.07.2012 - 11 BV 12.172
Erwerb einer tschechischen Fahrerlaubnis der Klasse B im Jahr 2004
- VGH Bayern, 18.01.2008 - 11 ZB 06.3228
Antrag auf Zulassung der Berufung
- VG München, 24.04.2008 - M 6b K 07.3843
Entziehung der Fahrerlaubnis
- VG Augsburg, 08.10.2008 - Au 3 E 08.1299
Einstweilige Anordnung; Feststellung; Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen; …
- VG München, 18.11.2008 - M 1 K 08.843
EU-Fahrerlaubnis;Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur Beibringung einer …
- VG Augsburg, 18.11.2008 - Au 3 K 07.1329
- VG Augsburg, 28.11.2008 - Au 3 E 08.1451
Tschechische Fahrerlaubnis; tschechischer Führerschein; Umtausch; …
- VG Augsburg, 05.12.2008 - Au 3 S 08.1599
Verzicht auf Fahrerlaubnis; keine Löschung der Punkte im Verkehrszentralregister; …
- VG München, 09.12.2008 - M 6b S 08.5497
EU-Fahrerlaubnis; Trunkenheitsfahrt vor und nach Erwerb der niederländischen …
- VG Augsburg, 20.01.2009 - Au 7 E 09.7
Keine konstitutive Aberkennung des Rechts, von einer tschechischen Fahrerlaubnis …
- VG Augsburg, 30.03.2009 - Au 7 K 08.1277
Aberkennung des Rechts zum Gebrauch einer ausländischen Fahrerlaubnis; …
- VG Augsburg, 26.05.2009 - Au 7 E 09.498
Vorläufige Feststellung, dass von einer tschechischen Fahrerlaubnis im …
- VG München, 04.11.2009 - M 6b K 08.5438
EU-Fahrerlaubnis; Trunkenheitsfahrt vor und nach Erwerb der niederländischen …
- VG München, 30.03.2010 - M 1 K 10.416
Feststellung der fehlenden Berechtigung, von einer ungarischen Fahrerlaubnis im …
- VG München, 15.06.2010 - M 1 K 10.749
Anerkennung einer nach dem 19. Januar 2009 erworbenen tschechischen Fahrerlaubnis …
- VG München, 20.08.2010 - M 1 SE 10.3228
Ungültigkeit einer tschechischen Fahrerlaubnis; Eintragung eines Sperrvermerks
- VG Ansbach, 11.10.2010 - AN 10 S 10.01756
Umgeschriebener, nicht anerkennungsfähiger tschechischer Führerschein der Klasse …
- VG Ansbach, 16.11.2010 - AN 1 K 10.00941
Polizeiliche Sicherstellung und Verwahrung von Fahrzeugschlüsseln
- VG München, 23.11.2010 - M 6a K 10.2739
Entfall des Widerspruchsverfahrens; Rechtsbehelfsbelehrung; Punktesystem; …
- VG Augsburg, 13.12.2010 - Au 7 S 10.1809
Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis auf dem Gebiet …
- LG Ellwangen, 04.01.2011 - 1 Qs 98/10
- VG Ansbach, 24.01.2011 - AN 10 S 11.00005
Umgeschriebener, nicht anerkennungsfähiger tschechischer Führerschein der Klassen …
- VG Augsburg, 15.03.2011 - Au 7 S 11.203
Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis auf dem Gebiet …
- VGH Bayern, 16.05.2011 - 11 CS 11.891
Aberkennung des Rechts, von einer polnischen Fahrerlaubnis in Deutschland …
- VG Berlin, 30.09.2011 - 20 L 164.11
§ 3 Abs 1 StVG, § 3 Abs 2 StVG, § 28 Abs 1 S 3 FeV, § 46 …
- VG München, 01.03.2012 - M 1 K 12.510
Feststellung der fehlenden Berechtigung, von einer ungarischen Fahrerlaubnis im …
- OLG München, 15.01.2007 - 4St RR 223/06
Entzug einer EU-Fahrerlaubnis durch ein Strafgericht
- AG Sondershausen, 21.02.2007 - 475 Js 56575/06
- VG Augsburg, 23.09.2008 - Au 3 K 07.1496
Aberkennung; Gebrauchmachen von ausländischer Fahrerlaubnis; wiederholte …
- VG Augsburg, 09.12.2008 - Au 3 K 07.1456
Aberkennung des Rechts, von einer tschechischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet …
- VG Koblenz, 05.01.2009 - 5 L 1356/08
- VG Ansbach, 18.03.2010 - AN 10 K 09.01419
Umtausch einer nicht anerkennungsfähigen tschechischen Fahrerlaubnis in eine …
