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Rechtsprechung
   BGH, 10.05.2001 - 3 StR 80/01   

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https://dejure.org/2001,2812
BGH, 10.05.2001 - 3 StR 80/01 (https://dejure.org/2001,2812)
BGH, Entscheidung vom 10.05.2001 - 3 StR 80/01 (https://dejure.org/2001,2812)
BGH, Entscheidung vom 10. Mai 2001 - 3 StR 80/01 (https://dejure.org/2001,2812)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2001, 551
  • StV 2003, 324
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 31.05.1990 - 4 StR 112/90

    Vereidigung eines Zeugen in Abwesenheit des Angeklagten

    Auszug aus BGH, 10.05.2001 - 3 StR 80/01
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs macht ein Verstoß gegen § 136 a StPO grundsätzlich nur die davon betroffene Aussage unverwertbar, hat jedoch auf die Verwertbarkeit der folgenden Aussagen keine Auswirkungen, falls diese prozeßordnungsgemäß zustande gekommen sind (BGHSt 37, 48, 53; BGHR StPO § 136 a Abs. 1 Täuschung 2; BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Verwertungsverbot 5; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 136 a Rdn. 33).
  • BGH, 06.08.1987 - 4 StR 333/87

    Schaltung einer Zählervergleichseinrichtung; Verwertbarkeit eines Geständnisses

    Auszug aus BGH, 10.05.2001 - 3 StR 80/01
    Der Beschwerdeführer beanstandet lediglich, daß seine früheren Aussagen durch unzulässige Vorhalte (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1973, 371; BGHSt 35, 32, 34; Boujong in KK 4. Aufl. § 136 a Rdn. 39) in die Hauptverhandlung eingeführt wurden.
  • BGH, 09.03.1995 - 4 StR 77/95

    Revisionsbegründung - Verfahrensrüge - Verwertungsverbot - Gerichtliche

    Auszug aus BGH, 10.05.2001 - 3 StR 80/01
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs macht ein Verstoß gegen § 136 a StPO grundsätzlich nur die davon betroffene Aussage unverwertbar, hat jedoch auf die Verwertbarkeit der folgenden Aussagen keine Auswirkungen, falls diese prozeßordnungsgemäß zustande gekommen sind (BGHSt 37, 48, 53; BGHR StPO § 136 a Abs. 1 Täuschung 2; BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Verwertungsverbot 5; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 136 a Rdn. 33).
  • BGH, 20.12.1995 - 5 StR 445/95

    Revision - Verwertungsverbot - Vernehmungsmethoden - Täuschung - Verfahrensrüge -

    Auszug aus BGH, 10.05.2001 - 3 StR 80/01
    In diesem Zusammenhang hätte er auf seine Vorstellungen über die Verwertbarkeit seiner früheren Aussagen eingehen und angeben müssen, inwieweit erhebliche Wissensmängel sein weiteres Aussageverhalten noch beeinflußten (BGHR StPO § 136 a Abs. 1 Täuschung 9).
  • BGH, 27.04.1988 - 3 StR 499/87

    Strafbarkeit wegen gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung -

    Auszug aus BGH, 10.05.2001 - 3 StR 80/01
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs macht ein Verstoß gegen § 136 a StPO grundsätzlich nur die davon betroffene Aussage unverwertbar, hat jedoch auf die Verwertbarkeit der folgenden Aussagen keine Auswirkungen, falls diese prozeßordnungsgemäß zustande gekommen sind (BGHSt 37, 48, 53; BGHR StPO § 136 a Abs. 1 Täuschung 2; BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Verwertungsverbot 5; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 136 a Rdn. 33).
  • BGH, 21.09.1993 - 1 StR 421/93

    Sachrüge gegen die Sachkunde der vom Landgericht gehörten Sachverständigen

    Auszug aus BGH, 10.05.2001 - 3 StR 80/01
    Die Gegenerklärung des Beschwerdeführers muß der Staatsanwaltschaft auch nicht zur erneuten Stellungnahme zugeleitet werden (BGHR StPO § 349 Abs. 3 Gegenerklärung 1; Kuckein in KK 4. Aufl. § 349 Rdn. 21).
  • OLG Düsseldorf, 27.03.2006 - Kart 3/05

    Millionen-Bußgelder wegen Preisabsprachen im Papiergroßhandel: Verwertbarkeit von

    Eine solchermaßen erlangte Aussage darf weder unmittelbar noch mittelbar verwertet werden, mithin nicht durch Verlesung der über sie aufgenommenen Niederschrift, nicht durch Anhörung der Vernehmungsperson und auch nicht durch Vorhalt in die Verhandlung eingeführt werden (vgl. BGH, NStZ 2001, 551; MDR 1973, 371; Boujong in Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 5. Aufl., § 136 a Rdnr. 39; Hanack in Löwe-Rosenberg, Die Strafprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz, 25. Aufl., § 136 a Rdnr. 64; Meyer-Großner, Strafprozessordnung, 48. Aufl., § 136 a Rdnr. 29).

    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung macht ein Verstoß gegen § 136 a StPO allerdings nur die davon betroffene Aussage unverwertbar, hat aber auf die Verwertbarkeit der nachfolgenden Aussagen des Zeugen keine Auswirkungen, sofern diese prozessordnungsgemäß zustande gekommen sind (BGH, NStZ 2001, 551; NStZ 1996, 290; NStZ 1995, 462).

  • BVerfG, 21.01.2002 - 2 BvR 1225/01

    Zur gebotenen Substantiierung der strafprozessualen Revisionsrüge der Verwertung

    gegen den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 10. Mai 2001 - 3 StR 80/01 -.
  • OLG Hamm, 07.05.2009 - 3 Ss 85/08

    Fair Trial, Nemo-Tenetur-Grundsatz, Belehrung, qualifizierte Belehrung,

    (2) Die Angaben, die der Angeklagte in der förmlichen Beschuldigtenvernehmung gemacht hat, könnten überhaupt nur dann unverwertbar sein, wenn der Belehrungsverstoß bei der ersten Vernehmung in der förmlichen Beschuldigtenvernehmung noch fortwirkte (vgl. BGH NStZ 1988, 419, 420; ebenso zum vergleichbaren Fall eines Verstoßes gegen § 136a StPO in einer früheren Vernehmung: BGH NStZ 2001, 551), wenn also die zweite Aussage letztlich "aufgrund" des Verfahrensverstoßes bei der ersten Aussage erlangt worden wäre (vgl. Gleß in Löwe/Rosenberg StPO 26. Aufl. § 136 Rdn. 107 i. V. m. § 136a Rdn. 75).

    Grundsätzlich hat der Revisionsführer im Rahmen der Verfahrensrüge in Fällen, in denen es um die Verwertung fehlerhaft erlangter Aussagen geht, auch die Vernehmungssituation und ihre Bedeutung für die Entschließungsfreiheit des Vernommenen zu schildern (BVerfG NStZ 2002, 487, 488; BGH NStZ 2001, 551).

  • OLG Düsseldorf, 30.03.2009 - 2 Kart 10/08

    Verhängung von Geldbußen wegen kartellrechtswidriger Quotenabsprachen von

    Für den strafrechtlichen Bereich ist höchstrichterlich entschieden, dass das Versprechen, bei einem Geständnis eine schuldunangemessen niedrige Strafe zu verhängen, als das Inaussichtstellen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils im Sinne von § 136 a Abs. 1 StPO verboten und die hierdurch erlangte Aussage weder unmittelbar noch mittelbar verwertet werden, mithin nicht durch Verlesung der über sie aufgenommenen Niederschrift, nicht durch Anhörung der Vernehmungsperson und auch nicht durch Vorhalt in die Verhandlung eingeführt werden darf (vgl. BGH, NStZ 2001, 551; StV 2002, 637; Boujong in KK, StPO, § 136 a Rdnr. 39; Hanack in LR, StPO, § 136 a Rdnr. 64; Meyer-Goßner, StPO, § 136 a Rdnr. 29).
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Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 14.11.2002 - 2 Ws 347/02   

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https://dejure.org/2002,10980
OLG Brandenburg, 14.11.2002 - 2 Ws 347/02 (https://dejure.org/2002,10980)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 14.11.2002 - 2 Ws 347/02 (https://dejure.org/2002,10980)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 14. November 2002 - 2 Ws 347/02 (https://dejure.org/2002,10980)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verwerfung der Berufung wegen Nichterscheinens des Angeklagten; Wiedereinsetzungsantrag wegen nicht ordnungsgemäßer Ladung; Zustellungen ins Ausland; Unterschrift des Empfängers auf Rückschein bei förmlicher Zustellung; Ersatzzustellung durch Niederlegung; Fehlende ...

  • Judicialis

    StPO § 37 Abs. 2; ; StPO § 37 Abs. 1 S. 1; ; StPO § 329 Abs. 3; ; StPO § 467 Abs. 1; ; StPO § 473 Abs. 7; ; ZPO § 182 a.F.; ; ZPO § 190; ; ZPO § 191 a.F.; ; ZPO § 195 a.F.; ; ZPO § 199 a.F.

  • rechtsportal.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2003, 324
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 11.11.1986 - 1 StR 207/86

    Nachprüfung der ordnungsgemäßen Ladung zur Berufungsverhandlung im

    Auszug aus OLG Brandenburg, 14.11.2002 - 2 Ws 347/02
    Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Ladung des Angeklagten zur Berufungshauptverhandlung, so ist diesem nach herrschender Meinung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn das Gericht die Unwirksamkeit der Ladung übersehen hat (BGH NJW 87, 1776, 1777 aE; OLG Celle JR 79, 121 sowie Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., § 329 Rn. 41 m.w.N.).
  • OLG Oldenburg, 21.02.2005 - 1 Ws 73/05

    Wirksamkeitserfordernisse der Zustellung eines Haftbefehls im Ausland durch

    Aus dem Umstand, dass zum Nachweis der Zustellung der Rückschein genügt ist zu schließen, dass eine wirksame Zustellung im Ausland nur vorliegt, wenn der vom Empfänger unterschriebene Rückschein zu den Gerichtsakten gelangt ist (vgl. auch OLG Brandenburg, StV 2003, 324).
  • FG Köln, 01.04.2004 - 15 K 2970/03

    Angabe der Wohnanschrift auch bei Postfachanschrift unentbehrlich

    Der unterschriebene Rückschein genügt gemäß § 175 Satz 2 ZPO in der o. g. Fassung als Nachweis für den tatsächlich erfolgten Zugang des zuzustellenden Schriftstücks an den Adressaten (vgl. Brandis in: Tipke/Kruse, a. a. O., Stand: Oktober 2002, § 53 FGO, Rz. 17; Koch in: Gräber, a. a.O., § 53, Rz. 130; vgl. auch Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 14.11.2002 2 Ws 347/02, StV 2003, 324), also der Verfügung, die die Ausschlußfrist enthält.
  • AG Kehl, 25.06.2023 - 2 Cs 502 Js 6206/23

    Ersatzzustellung eines Bußgeldbescheids durch Niederlegung bei Versendung als

    Die von der Bußgeldstelle angenommene und der Mitteilung zum Fahreignungsregister über den Eintritt der Rechtskraft des Bußgeldbescheids am 26.05.2022 zugrunde gelegte Ersatzzustellung durch Niederlegung kommt nicht in Betracht, weil § 183 ZPO nicht auf § 181 ZPO verweist (OLG Brandenburg StV 2003, 324; OLG Oldenburg StV 2005, 432 und LG Nürnberg-Fürth StraFo 2009, 381) und eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift jedenfalls im vorliegenden Fall schon deshalb ausscheidet, weil es zum einen an der zum Nachweis der Ersatzzustellung durch Niederlegung erforderlichen Zustellungsurkunde mit dem in § 182 ZPO näher bezeichneten Inhalt fehlt (vgl. OLG Brandenburg a.a.O. und OLG Oldenburg a.a.O.), wobei es vorliegend dahinstehen kann, ob diese Zustellungsurkunde zwingend mit dem durch § 1 Nr. 1 ZustVV eingeführten Formular erstellt werden müsste, da die Vermerke der französischen Post auf dem Umschlag des Einschreibens ohnehin weder den Urheber erkennen lassen noch unterschrieben sind, und zum anderen nicht (annähernd) die dreimonatige Bereithaltungsfrist des § 181 Abs. 2 ZPO eingehalten wurde, nachdem das Einschreiben - ausweislich des Scanvermerks in der Bußgeldakte - spätestens am 30.06.2022 wieder zur Akte gelangte.
  • LG Nürnberg-Fürth, 10.07.2009 - 12 Qs 50/09

    Bewährungswiderruf: Aufhebung bei unwirksamer Zustellung im Ausland

    Aus dem Umstand, dass zum Nachweis der Zustellung der Rückschein genügt, ist zu schließen, dass eine wirksame Zustellung im Ausland nur vorliegt, wenn der vom Empfänger unterschriebene Rückschein zu den Gerichtsakten gelangt ist (vgl. OLG Oldenburg, StV 2005, 432; OLG Brandenburg, StV 2003, 324).
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