Weitere Entscheidung unten: BGH, 24.02.2009

Rechtsprechung
   BGH, 17.12.2008 - 1 StR 664/08   

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https://dejure.org/2008,6011
BGH, 17.12.2008 - 1 StR 664/08 (https://dejure.org/2008,6011)
BGH, Entscheidung vom 17.12.2008 - 1 StR 664/08 (https://dejure.org/2008,6011)
BGH, Entscheidung vom 17. Dezember 2008 - 1 StR 664/08 (https://dejure.org/2008,6011)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Revision gegen einen Strafausspruch wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr im Hinblick auf eine vergleichsweise Abgeltung von Schadensersatzansprüchen

  • kkh.de PDF

    Täter-Opfer-Ausgleich

  • Judicialis

    StGB § 46a; ; StGB § 49 Abs. 1; ; StGB § 56; ; StPO § 345 Abs. 4

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Revision gegen einen Strafausspruch wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr im Hinblick auf eine vergleichsweise Abgeltung von Schadensersatzansprüchen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2009, 133
  • StV 2009, 352
  • JR 2010, 217
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 25.05.2001 - 2 StR 78/01

    Zusammentreffen von Täter-Opfer-Ausgleich und Schadenswiedergutmachung;

    Auszug aus BGH, 17.12.2008 - 1 StR 664/08
    Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation seiner Firma war die von ihm erbrachte Leistung auch erheblich (vgl. BGH NJW 2001, 2557, 2558 m.w.N.).
  • BGH, 13.03.2019 - 1 StR 367/18

    Geldstrafe neben Freiheitsstrafe (Voraussetzungen; Anforderungen an die

    Dies kann etwa unter Einsatz des gesamten eigenen Vermögens (vgl. SSW-StGB/Eschelbach, StGB, 4. Aufl., § 46a Rn. 35), unter erheblicher Belastung des eigenen Unternehmens unter Inkaufnahme wirtschaftlicher Schwierigkeiten (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2008 - 1 StR 664/08, wistra 2009, 188) oder durch umfangreiche Arbeiten in der Freizeit (vgl. BT-Drucks. 12/6853) geschehen.
  • BGH, 11.10.2010 - 1 StR 359/10

    Gewerbsmäßige Untreue; Verständigung (Angabe einer Strafuntergrenze;

    b) Vergeblich beruft sich die Revision für ihre gegenteilige Auffassung auf die Entscheidungen des Senats vom 7. Oktober 2003 (1 StR 274/03, NJW 2004, 169 ff.) und 17. Dezember 2008 (1 StR 664/08, NStZ-RR 2009, 133 f.).

    In beiden Fällen hatten die Angeklagten nicht nur ein Schuldanerkenntnis abgegeben, oder gar nur angekündigt (1 StR 274/03) oder nur einen Vergleich abgeschlossen (1 StR 664/08), sondern es waren auch Zahlungen geflossen (1 StR 274/03: "Schadensersatz in Höhe von 250.000 EUR geleistet" , NJW aaO 170; 1 StR 664/08: "freiwilliger Einsatz von Vermögen" , NStZ-RR aaO 134).

  • BGH, 26.01.2022 - 1 StR 460/21

    Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr (Täter-Opfer-Ausgleich:

    Hier steht, wie ausgeführt, allein die Verletzung des Gemeinschaftsrechtsguts des freien und fairen Wettbewerbs in Rede (vgl. zum Ausgleich eines "Bestechungsschadens" BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2008 - 1 StR 664/08 Rn. 5 f.).
  • LG Essen, 11.01.2021 - 65 KLs 41/20

    Besonders schwerer sexueller Übergriff

    Abgesehen davon, dass diese Vorschrift vorwiegend den materiellen Schadensausgleich betrifft, fehlt es auch hier an dem fehlenden kommunikativen Prozess zwischen dem Angeklagten und der geschädigten Nebenklägerin (zum diesem Erfordernis im Rahmen des § 46a Nr. 2 StGB vgl. BGH NStZ-RR 2009, 133; OLG Hamm NStZ-RR 2009, 272).
  • LG Münster, 19.02.2018 - 20 KLs 9/18
    Die Angeklagten haben gemeinschaftlich - jeweils nach ihren finanziellen Möglichkeiten - den gesamten Beitragsschaden beglichen, was für eine Schadenswiedergutmachung im Sinne des § 46a Abs. 1 Nr. 2 StGB genügt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2008 - 1 StR 664/08, juris Rn. 6).
  • OLG Hamm, 19.05.2020 - 4 RVs 62/20

    Täter-Opfer-Ausgleich, TOA, erheblicher persönlicher Verzicht,

    Auch das Vorliegen eines kommunikativen Prozesses, der ebenfalls für § 46a Nr. 2 StGB erforderlich sein soll (vgl. BGH NStZ-RR 2009, 133 f; Schneider in: LK-StGB, 13. Aufl., § 46a Rdn. 27; aA: Maier in: MK-StGB, 3. Aufl., § 46a Rdn. 42), liegt hier nahe, da es zu einer Entschädigungsvereinbarung zwischen dem Angeklagten und dem Geschädigten gekommen ist (vgl. BGH a.a.O.).
  • OLG München, 13.08.2018 - 5 OLG 15 Ss 243/18

    Strafmilderung bei Schadenswiedergutmachung

    Soweit die im Vorlageschreiben der Generalstaatsanwaltschaft angeführte Entscheidung BGH NStZ-RR 2009, 133 - Rn. 5 bei juris - einen solchen Prozess als Voraussetzung bezeichnet, dürfte sich speziell diese Aussage eher allgemein auf § 46a StGB beziehen.
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Rechtsprechung
   BGH, 24.02.2009 - 5 StR 8/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,5226
BGH, 24.02.2009 - 5 StR 8/09 (https://dejure.org/2009,5226)
BGH, Entscheidung vom 24.02.2009 - 5 StR 8/09 (https://dejure.org/2009,5226)
BGH, Entscheidung vom 24. Februar 2009 - 5 StR 8/09 (https://dejure.org/2009,5226)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Verhältnis der gegen einzelne Mittäter verhängten Strafen für den Fall der Anwendung von Jugendstrafrecht für einen und allgemeinen Strafrechts für einen anderen Täter

  • Judicialis

    StGB § 46 Abs. 2; ; StGB § 49 Abs. 1; ; StGB § 250 Abs. 3; ; StPO § 349 Abs. 4

  • rechtsportal.de

    Verhältnis der gegen einzelne Mittäter verhängten Strafen für den Fall der Anwendung von Jugendstrafrecht für einen und allgemeinen Strafrechts für einen anderen Täter

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2009, 382
  • StV 2009, 352
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 27.06.1991 - 4 StR 272/91

    Nachmalige Strafrahmenverschiebung wegen verminderter Schuldfähigkeit des Täters

    Auszug aus BGH, 24.02.2009 - 5 StR 8/09
    Es kann aber nicht völlig außer Acht bleiben, dass gegen Mittäter verhängte Strafen in einem gerechten Verhältnis zueinander stehen sollten (BGH StV 1981, 122, 123; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Zumessungsfehler 1; BGH StV 1991, 557).

    Jedoch gelten die oben genannten Gesichtspunkte im Grundsatz auch dann, wenn einer der Täter nach Jugendstrafrecht, der andere nach allgemeinem Strafrecht abgeurteilt wird (vgl. BGH StV 1991, 557).

  • BGH, 28.04.1988 - 4 StR 33/88

    Zurückverweisung einer verbundenen Strafsache gegen Erwachsene und Jugendliche

    Auszug aus BGH, 24.02.2009 - 5 StR 8/09
    Das weitere Verfahren richtet sich nur noch gegen den erwachsenen Angeklagten M. Der Senat verweist die Sache deswegen an eine allgemeine Strafkammer zurück (BGHSt 35, 267).
  • BGH, 09.07.1987 - 1 StR 287/87

    Findung der Strafe bei mehreren Angeklagten in einem Verfahren jeweils aus der

    Auszug aus BGH, 24.02.2009 - 5 StR 8/09
    Es kann aber nicht völlig außer Acht bleiben, dass gegen Mittäter verhängte Strafen in einem gerechten Verhältnis zueinander stehen sollten (BGH StV 1981, 122, 123; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Zumessungsfehler 1; BGH StV 1991, 557).
  • BGH, 04.07.1979 - 2 StR 187/79
    Auszug aus BGH, 24.02.2009 - 5 StR 8/09
    Zwar muss, auch wenn mehrere Angeklagte in einem Verfahren abgeurteilt werden, für jeden von ihnen die Strafe "aus der Sache" selbst gefunden werden (BGH bei Holtz MDR 1979, 986).
  • BGH, 16.12.1980 - 1 StR 461/80

    Unzulässige Berücksichtigung der Verteidigungsstrategie bei Strafzumessung

    Auszug aus BGH, 24.02.2009 - 5 StR 8/09
    Es kann aber nicht völlig außer Acht bleiben, dass gegen Mittäter verhängte Strafen in einem gerechten Verhältnis zueinander stehen sollten (BGH StV 1981, 122, 123; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Zumessungsfehler 1; BGH StV 1991, 557).
  • BGH, 27.05.2009 - 5 StR 187/09

    Diebstahl (Wegnahme mehrerer Sachen in unmittelbarem zeitlichen und räumlichen

    In die Würdigung einzubeziehen ist dabei auch der Umstand (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Februar 2009 - 5 StR 8/09 m.w.N.), dass gegen den Mittäter des Angeklagten wegen des Diebstahls der Fahrzeuge eine zur Bewährung ausgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten im selben Strafverfahren verhängt worden ist.
  • OLG Celle, 12.01.2016 - 2 Ss 188/15

    Anforderungen an die tatrichterlichen Feststellungen bei Veurteilung nach § 266a

    Die nunmehr zuständige Kammer wird auch zu berücksichtigen haben, dass bei Mittätern die Strafe in individueller Würdigung des Maßes der eigenen Schuld zu bestimmen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Februar 2009 - 5 StR 8/09, NStZ 2009, 382).
  • BGH, 16.08.2011 - 5 StR 237/11

    Strafzumessung bei Mittätern (individuelle Schuld; gebotene Differenzierung;

    Wenn mehrere Angeklagte in einem Verfahren abgeurteilt werden, ist für jeden von ihnen die Strafe in individueller Würdigung des Maßes der eigenen Schuld zu bestimmen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Februar 2009 - 5 StR 8/09, NStZ 2009, 382).
  • BGH, 07.07.2009 - 3 StR 242/09

    Rechtsfehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrages (Beruhen); Strafzumessung

    Denn unabhängig von der Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen bei der Aburteilung verschiedener Angeklagter in gesonderten Verfahren wegen vergleichbarer Tatvorwürfe für die Strafzumessung dem Aspekt der Gleichbehandlung überhaupt Beachtung zu schenken ist (vgl. hierzu Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung 4. Aufl. Rdn. 477 ff.; zur Aburteilung im selben Verfahren s. etwa BGH NStZ 2009, 382 m. w. N.), vermochte hier das gegen C. ergangene Urteil jedenfalls eine Strafmilderung zugunsten des Angeklagten nicht zu rechtfertigen.
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