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   EuG, 11.12.2014 - T-102/13   

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https://dejure.org/2014,38965
EuG, 11.12.2014 - T-102/13 (https://dejure.org/2014,38965)
EuG, Entscheidung vom 11.12.2014 - T-102/13 (https://dejure.org/2014,38965)
EuG, Entscheidung vom 11. Dezember 2014 - T-102/13 (https://dejure.org/2014,38965)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Heli-Flight / EASA

    Zivilluftfahrt - Antrag auf Genehmigung der Flugbedingungen für einen Hubschrauber des Typs Robinson R66 - Ablehnende Entscheidung der EASA - Nichtigkeitsklage - Umfang der Kontrolle durch die Beschwerdekammer - Umfang der Kontrolle durch das Gericht - Untätigkeitsklage ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zivilluftfahrt - Antrag auf Genehmigung der Flugbedingungen für einen Hubschrauber des Typs Robinson R66 - Ablehnende Entscheidung der EASA - Nichtigkeitsklage - Umfang der Kontrolle durch die Beschwerdekammer - Umfang der Kontrolle durch das Gericht - Untätigkeitsklage ...

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (26)

  • EuG, 17.09.2007 - T-201/04

    Microsoft / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung -

    Auszug aus EuG, 11.12.2014 - T-102/13
    Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich, dass sich die EASA entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht in der Situation einer gebundenen Entscheidungsbefugnis befindet, sondern über eine Befugnis verfügt, die ihr bei der Beurteilung einer komplexen technischen Frage, nämlich ob das Luftfahrzeug fähig ist, gefahrlos zu fliegen, einen Spielraum lässt (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission, T-201/04, Slg, EU:T:2007:289, Rn. 88 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist erneut darauf hinzuweisen, dass komplexe technische Beurteilungen einer beschränkten Kontrolle durch den Unionsrichter unterliegen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil Microsoft/Kommission, oben in Rn. 74 angeführt, EU:T:2007:289, Rn. 88 und die dort angeführte Rechtsprechung, Urteil vom 7. Februar 2013, EuroChem MCC/Rat, T-459/08, EU:T:2013:66, Rn. 36).

    Dies bedeutet, wie die Klägerin zutreffend hilfsweise ausführt, dass der Unionsrichter prüft, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt, der der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Würdigung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (Urteile Microsoft/Kommission, oben in 74 angeführt, EU:T:2007:289, Rn. 87, und EuroChem MCC/Rat, EU:T:2013:66, Rn. 37).

  • EuGH, 09.09.2008 - C-120/06

    DIE GEMEINSCHAFT IST NICHT ZUM ERSATZ DER SCHÄDEN VERPFLICHTET, DIE AUF DEN

    Auszug aus EuG, 11.12.2014 - T-102/13
    Diese Haftung besteht nicht, wenn nicht alle Voraussetzungen, von denen die in Art. 340 Abs. 2 AEUV bestimmte Schadensersatzpflicht abhängt, erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. September 2008, FIAMM u. a./Rat und Kommission, C-120/06 P und C-121/06 P, Slg, EU:C:2008:476, Rn. 164 und 165 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wenn die angefochtene Entscheidung nicht rechtswidrig ist, kann der Unionsrichter die Klage insgesamt abweisen, ohne dass die übrigen Voraussetzungen dieser Haftung, nämlich der Eintritt des Schadens und das Bestehen eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Verhalten der Organe und dem behaupteten Schaden, geprüft zu werden brauchen (vgl. Urteil FIAMM u. a./Rat und Kommission, oben in Rn. 116 angeführt, EU:C:2008:476, Rn. 166 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 07.02.2013 - T-459/08

    EuroChem MCC / Rat

    Auszug aus EuG, 11.12.2014 - T-102/13
    Es ist erneut darauf hinzuweisen, dass komplexe technische Beurteilungen einer beschränkten Kontrolle durch den Unionsrichter unterliegen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil Microsoft/Kommission, oben in Rn. 74 angeführt, EU:T:2007:289, Rn. 88 und die dort angeführte Rechtsprechung, Urteil vom 7. Februar 2013, EuroChem MCC/Rat, T-459/08, EU:T:2013:66, Rn. 36).

    Dies bedeutet, wie die Klägerin zutreffend hilfsweise ausführt, dass der Unionsrichter prüft, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt, der der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Würdigung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (Urteile Microsoft/Kommission, oben in 74 angeführt, EU:T:2007:289, Rn. 87, und EuroChem MCC/Rat, EU:T:2013:66, Rn. 37).

  • EuGH, 04.10.2012 - C-22/11

    Ein Luftfahrtunternehmen muss Fluggästen Ausgleichsleistungen erbringen, wenn sie

    Auszug aus EuG, 11.12.2014 - T-102/13
    Hieraus ergibt sich zunächst, dass die Bestimmungen, die die Genehmigung der Flugbedingungen ermöglichen, da sie gegenüber dem Erfordernis eines gültigen Lufttüchtigkeitszeugnisses Ausnahmecharakter haben, eng auszulegen sind (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 15. Dezember 1993, Charlton u. a., C-116/92, Slg, EU:C:1993:931, Rn. 20, vom 20. November 2008, Weber, C-1/07, Slg, EU:C:2008:640, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 4. Oktober 2012, Finnair, C-22/11, Slg, EU:C:2012:604, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 30.09.2003 - T-191/98

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ HEBT GELDBUSSEN IN REKORDHÖHE VON 273 MILLIONEN EURO

    Auszug aus EuG, 11.12.2014 - T-102/13
    Somit ist festzustellen, dass die EASA ihrer Verpflichtung nachgekommen ist, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 21. November 1991, Technische Universität München, Slg, C-269/90, EU:C:1991:438, Rn. 14, und vom 30. September 2003, Atlantic Container Line u. a./Kommission, T-191/98, T-212/98 bis T-214/98, Slg, EU:T:2003:245, Rn. 404), und dass sie daher nicht gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen hat.
  • EuGH, 21.11.1991 - C-269/90

    Technische Universität München / Hauptzollamt München-Mitte

    Auszug aus EuG, 11.12.2014 - T-102/13
    Somit ist festzustellen, dass die EASA ihrer Verpflichtung nachgekommen ist, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 21. November 1991, Technische Universität München, Slg, C-269/90, EU:C:1991:438, Rn. 14, und vom 30. September 2003, Atlantic Container Line u. a./Kommission, T-191/98, T-212/98 bis T-214/98, Slg, EU:T:2003:245, Rn. 404), und dass sie daher nicht gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen hat.
  • EuGH, 20.11.2008 - C-1/07

    Weber - Richtlinie 91/439/EWG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine -

    Auszug aus EuG, 11.12.2014 - T-102/13
    Hieraus ergibt sich zunächst, dass die Bestimmungen, die die Genehmigung der Flugbedingungen ermöglichen, da sie gegenüber dem Erfordernis eines gültigen Lufttüchtigkeitszeugnisses Ausnahmecharakter haben, eng auszulegen sind (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 15. Dezember 1993, Charlton u. a., C-116/92, Slg, EU:C:1993:931, Rn. 20, vom 20. November 2008, Weber, C-1/07, Slg, EU:C:2008:640, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 4. Oktober 2012, Finnair, C-22/11, Slg, EU:C:2012:604, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 14.05.1998 - T-352/94

    Mo och Domsjö / Kommission

    Auszug aus EuG, 11.12.2014 - T-102/13
    In der Klageschrift ist deshalb darzulegen, worin der oder die Klagegründe bestehen, auf den oder die die Klage gestützt wird, so dass ihre bloß abstrakte Nennung den Erfordernissen der Verfahrensordnung nicht entspricht (Urteile vom 14. Mai 1998, Mo och Domsjö/Kommission, T-352/94, Slg, EU:T:1998:103, Rn. 333, und vom 14. Januar 2009, Kronoply/Kommission, T-162/06, Slg, EU:T:2009:2, Rn. 54).
  • EuGH, 15.12.1993 - C-116/92

    Strafverfahren gegen Charlton u.a.

    Auszug aus EuG, 11.12.2014 - T-102/13
    Hieraus ergibt sich zunächst, dass die Bestimmungen, die die Genehmigung der Flugbedingungen ermöglichen, da sie gegenüber dem Erfordernis eines gültigen Lufttüchtigkeitszeugnisses Ausnahmecharakter haben, eng auszulegen sind (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 15. Dezember 1993, Charlton u. a., C-116/92, Slg, EU:C:1993:931, Rn. 20, vom 20. November 2008, Weber, C-1/07, Slg, EU:C:2008:640, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 4. Oktober 2012, Finnair, C-22/11, Slg, EU:C:2012:604, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 14.01.2009 - T-162/06

    Kronoply / Kommission - Staatliche Beihilfen - Regionalbeihilfen für große

    Auszug aus EuG, 11.12.2014 - T-102/13
    In der Klageschrift ist deshalb darzulegen, worin der oder die Klagegründe bestehen, auf den oder die die Klage gestützt wird, so dass ihre bloß abstrakte Nennung den Erfordernissen der Verfahrensordnung nicht entspricht (Urteile vom 14. Mai 1998, Mo och Domsjö/Kommission, T-352/94, Slg, EU:T:1998:103, Rn. 333, und vom 14. Januar 2009, Kronoply/Kommission, T-162/06, Slg, EU:T:2009:2, Rn. 54).
  • EuGH, 10.06.1986 - 81/85

    Usinor / Kommission

  • EuGH, 06.05.1986 - 25/85

    Nuovo Campsider / Kommission

  • EuG, 30.04.1999 - T-311/97

    Pescados Congelados Jogamar SL gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

  • EuGH, 04.02.1959 - 17/57

    De Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg gegen Hohe Behörde der Europäischen

  • EuGH, 13.07.1961 - 22/60

    Raymond Elz gegen Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl.

  • EuGH, 10.06.1986 - 119/85
  • EuG, 06.02.1997 - T-64/96

    Filippo de Jorio gegen Rat der Europäischen Union. - Vergütungen der Mitglieder

  • EuG, 30.09.2003 - T-212/98

    Atlantic Container Line u.a. / Kommission - Wettbewerb

  • EuG, 30.09.2003 - T-214/98

    Atlantic Container Line u.a. / Kommission - Wettbewerb

  • EuGH, 13.07.1961 - 23/60

    Voraussetzungen der Untätigkeitsklage gegen einen Bediensteten der Hohen Behörde;

  • EuGH, 13.03.2007 - C-29/05

    HABM / Kaul - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren -

  • EuG, 08.07.2004 - T-198/01

    Technische Glaswerke Ilmenau / Kommission

  • EuG, 08.07.1999 - T-163/98

    Procter & Gamble / OHMI (BABY-DRY)

  • EuGH, 14.02.1990 - 350/88

    Delacre u.a. / Kommission

  • EuG, 10.07.2006 - T-323/03

    La Baronia de Turis / OHMI - Baron Philippe de Rothschild (LA BARONNIE) -

  • EGMR, 21.03.2024 - 34949/21

    ZHMYLEV AND OTHERS v. RUSSIA

  • EuG, 18.11.2020 - T-735/18

    Aquind/ ACER

    Daraus folgt, dass der Antrag der Klägerin auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Agentur nicht zulässig ist (vgl. entsprechend Urteil vom 11. Dezember 2014, Heli-Flight/EASA, T-102/13, EU:T:2014:1064, Rn. 30).

    Das Gericht könnte daher die angeblich von der Agentur im Rahmen von komplexen technischen und wirtschaftlichen Beurteilungen begangenen offensichtlichen Beurteilungsfehler nicht prüfen, da diese zwangsläufig nur die Ausgangsentscheidung betreffen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Dezember 2014, Heli-Flight/EASA, T-102/13, EU:T:2014:1064, Rn. 32).

  • EuG, 16.12.2020 - T-236/17

    Balti Gaas/ Kommission und INEA

    En outre et à titre surabondant, même si ledit recours avait été recevable, il résulte des considérations exposées aux points 119 à 212 ci-après que celui-ci n'aurait pu qu'être rejeté au fond (voir, en ce sens, arrêt du 11 décembre 2014, Heli-Flight/AESA, T-102/13, EU:T:2014:1064, point 112).

    L'invitation à agir doit faire ressortir qu'elle entend contraindre l'institution, l'organe ou l'organisme concerné à prendre position et révéler qu'elle constitue l'acte préliminaire d'une procédure contentieuse (voir, en ce sens, ordonnance du 30 avril 1999, Pescados Congelados Jogamar/Commission, T-311/97, EU:T:1999:89, points 35 et 37, et arrêt du 11 décembre 2014, Heli-Flight/AESA, T-102/13, EU:T:2014:1064, point 111 et jurisprudence citée).

  • EuG, 27.10.2017 - T-102/13

    Heli-Flight / EASA - Verfahren - Kostenfestsetzung - Anwaltsgebühren - Vertretung

    wegen Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten im Anschluss an das Urteil vom 11. Dezember 2014, Heli-Flight/EASA (T-102/13, EU:T:2014:1064),.

    Mit Urteil vom 11. Dezember 2014, Heli-Flight/EASA (T-102/13, EU:T:2014:1064), wies das Gericht die Klage als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet ab und erlegte Heli-Flight die Kosten auf.

  • EuGH, 28.01.2016 - C-61/15

    Heli-Flight / EASA - Rechtsmittel - Zivilluftfahrt - Eingereichte Anträge auf

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Heli-Flight GmbH & Co. KG (im Folgenden: Heli-Flight) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 11. Dezember 2014, Heli-Flight/EASA (T-102/13, EU:T:2014:1064, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem dieses ihre Klage abgewiesen hat, die auf erstens die Nichtigerklärung der Entscheidung der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) vom 13. Januar 2012 über die Ablehnung eines am 10. Januar 2012 gestellten Antrags auf Genehmigung der Flugbedingungen für einen Hubschrauber des Typs Robinson R66, zweitens die Feststellung der Untätigkeit der EASA bezüglich der Bearbeitung dieses Antrags und drittens den Ersatz des Schadens, der Heli-Flight infolge dieser ablehnenden Entscheidung und der behaupteten Untätigkeit entstanden sei, durch die EASA gerichtet war.
  • EuGH, 04.07.2017 - C-61/15

    EASA / Heli-Flight - Kostenfestsetzung

    Mit einem am 11. Februar 2015 eingelegten Rechtsmittel beantragte die Heli-Flight GmbH & Co. KG (im Folgenden: Heli-Flight) nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 11. Dezember 2014, Heli-Flight/EASA (T-102/13, EU:T:2014:1064), mit dem dieses ihre Klage abgewiesen hatte, die auf erstens die Nichtigerklärung der Entscheidung der EASA vom 13. Januar 2012 über die Ablehnung eines am 10. Januar 2012 gestellten Antrags auf Genehmigung der Flugbedingungen für einen Hubschrauber des Typs Robinson R66, zweitens die Feststellung der Untätigkeit der EASA bezüglich der Bearbeitung dieses Antrags sowie eines Antrags vom 11. Juli 2011 und drittens den Ersatz des Schadens, der Heli-Flight infolge dieser ablehnenden Entscheidung und der behaupteten Untätigkeit entstanden sei, durch die EASA gerichtet war.
  • EuG, 07.09.2022 - T-631/19

    BNetzA/ ACER - Energie - Elektrizitätsbinnenmarkt - Verordnung (EU) 2019/942 -

    Dies hat zur Folge, dass die Klagegründe und Argumente der vorliegenden Klage, die auf Fehler der ursprünglichen Entscheidung gestützt sind und nicht dahin ausgelegt werden können, dass sie sich auch gegen die Entscheidung des Beschwerdeausschusses richten, als ins Leere gehend zurückzuweisen sind, da der Unionsrichter nur über die Rechtmäßigkeit der letztgenannten Entscheidung befindet (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 11. Dezember 2014, Heli-Flight/EASA, T-102/13, EU:T:2014:1064, Rn. 32).
  • EuG, 03.07.2018 - T-616/15

    Transtec / Kommission - EEF - AKP-Staaten - Cotonou-Abkommen - Programm zur

    Diese Haftung besteht nicht, wenn nicht alle Voraussetzungen, von denen die in dieser Vorschrift bestimmte Schadensersatzpflicht abhängt, erfüllt sind (vgl. Urteil vom 11. Dezember 2014, Heli-Flight/EASA, T-102/13, EU:T:2014:1064, Rn. 116 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 11.05.2017 - T-376/15

    KK / EASME

    Le caractère cumulatif de ces trois conditions d'engagement de la responsabilité implique que, lorsque l'une d'entre elles n'est pas remplie, la demande en indemnité doit être rejetée dans son ensemble, sans qu'il soit nécessaire d'examiner si les deux autres conditions sont réunies (arrêts du 11 décembre 2014, Heli-Flight/AESA, T-102/13, EU:T:2014:1064, point 116, et du 21 juillet 2016, Nutria/Commission, T-832/14, non publié, EU:T:2016:428, point 53 et jurisprudence citée).
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Rechtsprechung
   EuG, 27.10.2017 - T-102/13 DEP   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,41629
EuG, 27.10.2017 - T-102/13 DEP (https://dejure.org/2017,41629)
EuG, Entscheidung vom 27.10.2017 - T-102/13 DEP (https://dejure.org/2017,41629)
EuG, Entscheidung vom 27. Oktober 2017 - T-102/13 DEP (https://dejure.org/2017,41629)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Heli-Flight / EASA

    Verfahren - Kostenfestsetzung - Anwaltsgebühren - Vertretung eines Organs durch zwei Anwälte - Teilnahme von Bevollmächtigten des Organs an der mündlichen Verhandlung - Erstattungsfähige Kosten

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Verfahren - Kostenfestsetzung - Anwaltsgebühren - Vertretung eines Organs durch zwei Anwälte - Teilnahme von Bevollmächtigten des Organs an der mündlichen Verhandlung - Erstattungsfähige Kosten

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 04.07.2017 - C-61/15

    EASA / Heli-Flight - Kostenfestsetzung

    Auszug aus EuG, 27.10.2017 - T-102/13
    Mit Beschluss vom 4. Juli 2017, EASA/Heli-Flight (C-61/15 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:530), entschied der Gerichtshof über den genannten Kostenfestsetzungsantrag und setzte den Gesamtbetrag der Kosten, die Heli-Flight der Antragstellerin im Verfahren C-61/15 P zu erstatten hat, auf 10 150 Euro fest.

    Aus dem Kreis dieser verschiedenen Kriterien ermöglichen es die Kriterien des erforderlichen Arbeitsaufwands und des Schwierigkeitsgrads des Falles, die Anzahl der Arbeitsstunden, die jedenfalls als für die Interessenvertretung unbedingt notwendig angesehen werden können, zu bestimmen, während die anderen Kriterien der Prüfung dienen, ob gegebenenfalls außerordentliche Umstände vorliegen, die es rechtfertigten, der Interessenvertretung zusätzliche Arbeitsstunden zu widmen (vgl. Beschluss vom 4. Juli 2017, EASA/Heli-Flight, C-61/15 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:530, Rn. 19).

    Der von der Antragstellerin angegebene Stundensatz von 290 Euro ist in Anbetracht der hier gegebenen Umstände jedoch nicht offensichtlich überhöht (vgl. entsprechend Beschluss vom 4. Juli 2017, EASA/Heli-Flight, C-61/15 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:530, Rn. 17).

    Daher kann das Hauptsacheverfahren aus unionsrechtlicher Sicht nicht als von außergewöhnlicher Bedeutung angesehen werden (vgl. entsprechend Beschluss vom 4. Juli 2017, EASA/Heli-Flight, C-61/15 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:530, Rn. 22 und 28).

    Dieses kann es jedoch nicht rechtfertigen, dass die Anwälte der anderen Partei der Bearbeitung der Rechtssache zusätzliche Zeit widmen (vgl. entsprechend Beschluss vom 4. Juli 2017, EASA/Heli-Flight, C-61/15 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:530, Rn. 29).

  • EuG, 26.09.2013 - T-187/06

    Schräder / CPVO (SUMCOL 01) - Verfahren - Kostenfestsetzung - Anwaltshonorar -

    Auszug aus EuG, 27.10.2017 - T-102/13
    Aus dieser Bestimmung und aus der ständigen Rechtsprechung ergibt sich, dass nur die Kosten erstattungsfähig sind, die für das Verfahren vor dem Gericht aufgewendet wurden und die dafür notwendig waren (Beschluss vom 26. September 2013, Schräder/CPVO, T-187/06 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:522, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem berücksichtigt das Gericht bei der Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten alle Umstände der Rechtssache bis zum Zeitpunkt der Verkündung des Kostenfestsetzungsbeschlusses einschließlich der für das Kostenfestsetzungsverfahren notwendigen Aufwendungen (Beschluss vom 26. September 2013, Schräder/CPVO, T-187/06 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:522, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung), und zwar unabhängig davon, auf wie viele Anwälte die Arbeit verteilt wurde (Beschluss vom 9. November 2016, EZB/von Storch u. a., C-64/14 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:846, Rn. 11 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dass die Antragstellerin zwei Anwälte und drei Bevollmächtigte eingeschaltet hat, hat zwar keinen Einfluss auf die eventuelle Erstattungsfähigkeit dieser Kosten (siehe oben, Rn. 15), weil solche Kosten nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden können, kann jedoch Bedeutung für die Festsetzung der Höhe der für das Verfahren aufgewendeten Kosten, die letztlich zu erstatten sind, haben (vgl. entsprechend Beschluss vom 26. September 2013, Schräder/CPVO, T-187/06 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:522, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsrichter nicht befugt ist, die Honorare festzusetzen, die die Parteien ihren eigenen Anwälten schulden, sondern nur zu bestimmen hat, bis zu welcher Höhe sie die Erstattung dieses Honorars von der zur Kostentragung verurteilten Partei verlangen können (Beschluss vom 26. September 2013, Schräder/CPVO, T-187/06 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:522, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es entspricht ebenfalls ständiger Rechtsprechung, dass das Gericht, da das Unionsrecht keine Gebührenordnung und keine Bestimmungen über den erforderlichen Arbeitsaufwand enthält, die Umstände des Einzelfalls frei zu würdigen und dabei den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht sowie seinen Schwierigkeitsgrad, den Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände im Zusammenhang mit dem Verfahren und das wirtschaftliche Interesse der Parteien am Ausgang des Rechtsstreits zu berücksichtigen hat (vgl. Beschluss vom 28. Februar 2013, Kommission/Marcuccio, C-432/08 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:108, Rn. 23, und Beschluss vom 26. September 2013, Schräder/CPVO, T-187/06 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:522, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 15.04.2010 - C-38/09

    Schräder / CPVO - Rechtsmittel - Überprüfung durch den Gerichtshof - Verordnungen

    Auszug aus EuG, 27.10.2017 - T-102/13
    Dessen Vergütung fällt daher unter den Begriff der für das Verfahren notwendigen Aufwendungen, ohne dass das Organ nachweisen müsste, dass eine solche Hilfe objektiv gerechtfertigt war (vgl. Beschluss vom 10. Oktober 2013, CPVO/Schräder, C-38/09 P-DEP, EU:C:2013:679, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit können nur die Aufenthaltskosten für einen der Bevollmächtigten der Antragstellerin, d. h. 145 Euro, als für das Verfahren vor dem Gericht notwendige Aufwendungen anerkannt werden (vgl. entsprechend Beschluss vom 10. Oktober 2013, CPVO/Schräder, C-38/09 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:679, Rn. 40).

  • EuGH, 10.10.2013 - C-38/09

    CPVO / Schräder - Kostenfestsetzung

    Auszug aus EuG, 27.10.2017 - T-102/13
    Dessen Vergütung fällt daher unter den Begriff der für das Verfahren notwendigen Aufwendungen, ohne dass das Organ nachweisen müsste, dass eine solche Hilfe objektiv gerechtfertigt war (vgl. Beschluss vom 10. Oktober 2013, CPVO/Schräder, C-38/09 P-DEP, EU:C:2013:679, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit können nur die Aufenthaltskosten für einen der Bevollmächtigten der Antragstellerin, d. h. 145 Euro, als für das Verfahren vor dem Gericht notwendige Aufwendungen anerkannt werden (vgl. entsprechend Beschluss vom 10. Oktober 2013, CPVO/Schräder, C-38/09 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:679, Rn. 40).

  • EuG, 11.12.2014 - T-102/13

    Heli-Flight / EASA - Zivilluftfahrt - Antrag auf Genehmigung der Flugbedingungen

    Auszug aus EuG, 27.10.2017 - T-102/13
    wegen Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten im Anschluss an das Urteil vom 11. Dezember 2014, Heli-Flight/EASA (T-102/13, EU:T:2014:1064),.

    Mit Urteil vom 11. Dezember 2014, Heli-Flight/EASA (T-102/13, EU:T:2014:1064), wies das Gericht die Klage als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet ab und erlegte Heli-Flight die Kosten auf.

  • EuGH, 09.12.2009 - C-432/08

    Marcuccio / Kommission

    Auszug aus EuG, 27.10.2017 - T-102/13
    Es entspricht ebenfalls ständiger Rechtsprechung, dass das Gericht, da das Unionsrecht keine Gebührenordnung und keine Bestimmungen über den erforderlichen Arbeitsaufwand enthält, die Umstände des Einzelfalls frei zu würdigen und dabei den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht sowie seinen Schwierigkeitsgrad, den Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände im Zusammenhang mit dem Verfahren und das wirtschaftliche Interesse der Parteien am Ausgang des Rechtsstreits zu berücksichtigen hat (vgl. Beschluss vom 28. Februar 2013, Kommission/Marcuccio, C-432/08 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:108, Rn. 23, und Beschluss vom 26. September 2013, Schräder/CPVO, T-187/06 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:522, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 28.02.2013 - C-432/08

    Kommission / Marcuccio

    Auszug aus EuG, 27.10.2017 - T-102/13
    Es entspricht ebenfalls ständiger Rechtsprechung, dass das Gericht, da das Unionsrecht keine Gebührenordnung und keine Bestimmungen über den erforderlichen Arbeitsaufwand enthält, die Umstände des Einzelfalls frei zu würdigen und dabei den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht sowie seinen Schwierigkeitsgrad, den Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände im Zusammenhang mit dem Verfahren und das wirtschaftliche Interesse der Parteien am Ausgang des Rechtsstreits zu berücksichtigen hat (vgl. Beschluss vom 28. Februar 2013, Kommission/Marcuccio, C-432/08 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:108, Rn. 23, und Beschluss vom 26. September 2013, Schräder/CPVO, T-187/06 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:522, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 17.06.2015 - T-328/12

    Mundipharma / OHMI - AFT Pharmaceuticals (Maxigesic) - Verfahren -

    Auszug aus EuG, 27.10.2017 - T-102/13
    Sodann trifft es zwar zu, dass die von der Antragstellerin beauftragten Anwälte vor der Erhebung der Klage in der Hauptsache nicht am Verfahren vor den internen Instanzen der Antragstellerin beteiligt waren und damit nicht über eine Kenntnis der Rechtssache verfügten, die geeignet war, ihre Arbeit zu vereinfachen und die für die beim Gericht eingereichten Schriftsätze erforderliche Vorbereitungszeit zu verringern (vgl. entsprechend Beschluss vom 17. Juni 2015, Maxigesic, T-328/12 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:430, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 04.02.2015 - T-666/11

    Budziewska / OHMI - Puma (Félin bondissant)

    Auszug aus EuG, 27.10.2017 - T-102/13
    Die Reise- und Aufenthaltskosten anderer Personen als Anwälte sind nur dann erstattungsfähig, wenn die Anwesenheit dieser Personen für das Verfahren notwendig ist (Beschluss vom 4. Februar 2015, Budziewska/HABM - Puma [Springende Raubkatze], T-666/11 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:103, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 21.01.2015 - T-110/12

    Iranian Offshore Engineering & Construction / Rat

    Auszug aus EuG, 27.10.2017 - T-102/13
    Zwar kann ein Stundensatz in der Größenordnung von 250 bis 300 Euro nur für die Vergütung der Dienste eines besonders erfahrenen Berufsangehörigen, der zu sehr effizienter und schneller Arbeit imstande ist, als angemessen angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 21. Januar 2015, 1ranian Offshore Engineering & Construction/Rat, T-110/12 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:61, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 13.06.2012 - T-40/06

    Trioplast Industrier / Kommission

  • EuG, 29.11.2016 - T-513/16

    Brune / Kommission - Verfahren - Kostenfestsetzung - Öffentlicher Dienst -

  • EuG, 13.06.2007 - T-157/01

    Danske Busvognmænd / Kommission

  • EuGH, 29.04.2015 - C-64/14

    von Storch u.a. / EZB - Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit -

  • EuGH, 28.01.2016 - C-61/15

    Heli-Flight / EASA - Rechtsmittel - Zivilluftfahrt - Eingereichte Anträge auf

  • EuGH, 09.11.2016 - C-64/14

    EZB / von Storch u.a. - Kostenfestsetzung

  • EuGH, 19.04.2016 - C-61/15

    Heli-Flight / EASA - Urteilsberichtigung

  • EuG, 29.02.2024 - T-235/18

    Qualcomm/ Kommission (Qualcomm - paiements d'exclusivité)

    Il y a lieu de rappeler que les frais de déplacement et de séjour exposés par des personnes autres que les avocats ne sont récupérables que si la présence de ces personnes était indispensable aux fins de la procédure [voir ordonnances du 17 septembre 1998, Branco/Commission, T-271/94 (92) EU:T:1998:222, point 20 et jurisprudence citée, et du 27 octobre 2017, Heli-Flight/AESA, T-102/13 DEP, non publiée, EU:T:2017:769, point 49 et jurisprudence citée].
  • EuG, 25.09.2019 - T-689/13

    Bilbaína de Alquitranes u.a./ Kommission

    S'agissant des honoraires d'avocats, il convient de rappeler que, selon une jurisprudence constante, le juge de l'Union est habilité non pas à taxer les honoraires dus par les parties à leurs propres avocats, mais à déterminer le montant à concurrence duquel ces rémunérations peuvent être récupérées auprès de la partie condamnée aux dépens (ordonnance du 27 octobre 2017, Heli-Flight/AESA, T-102/13 DEP, non publiée, EU:T:2017:769, point 19 et jurisprudence citée).
  • EuG, 02.05.2023 - T-447/16

    Pirelli Tyre/ EUIPO - Yokohama Rubber (Représentation d'une rainure en forme de "

    De même, les frais de déplacement et de séjour exposés par des personnes autres que les avocats ne sont récupérables que si la présence de celles-ci était indispensable aux fins de la procédure [voir ordonnances du 17 septembre 1998, Branco/Commission, T-271/94 (92), EU:T:1998:222, point 20 et jurisprudence citée, et du 27 octobre 2017, Heli-Flight/AESA, T-102/13 DEP, non publiée, EU:T:2017:769, point 49 et jurisprudence citée].
  • EuG, 06.06.2019 - T-859/16

    Damm/ EUIPO - Schlossbrauerei Au, Willibald Beck Freiherr von Peccoz (EISKELLER)

    D'autre part, même si l'article 170, paragraphe 4, du règlement de procédure offre expressément la faculté aux parties de demander une expédition de l'ordonnance aux fins d'exécution, il n'y a pas lieu de statuer formellement sur une telle demande puisque celle-ci est de nature purement administrative et se situe en dehors de l'objet du présent litige portant sur la taxation des dépens récupérables des parties (voir ordonnance du ordonnance du 27 octobre 2017, Heli-Flight/AESA, T-102/13 DEP, non publiée, EU:T:2017:769, point 59).
  • EuG, 06.06.2019 - T-477/15

    European Dynamics Luxembourg u.a. / ECHA

    Il y a lieu de rappeler que les frais de déplacement et de séjour exposés par des personnes autres que les avocats ne sont récupérables que si la présence de ces personnes était indispensable aux fins de la procédure [voir ordonnance du 27 octobre 2017, Heli-Flight/AESA, T-102/13 DEP, non publiée, EU:T:2017:769, point 49 et jurisprudence citée].
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