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   BFH, 29.04.1999 - VII B 253/98   

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https://dejure.org/1999,4337
BFH, 29.04.1999 - VII B 253/98 (https://dejure.org/1999,4337)
BFH, Entscheidung vom 29.04.1999 - VII B 253/98 (https://dejure.org/1999,4337)
BFH, Entscheidung vom 29. April 1999 - VII B 253/98 (https://dejure.org/1999,4337)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Eintragung einer Sicherungshypothek - Löschungsbewilligung - Verletzung der Sachaufklärungspflicht - Amtermittlungspflicht - Mitwirkungspflicht

  • Judicialis

    AO 1977 § 278 Abs. 2; ; AO 1977 § ... 278 Abs. 1; ; AO 1977 § 97 Abs. 1 Satz 1; ; BGB § 1378 Abs. 3 Satz 1; ; BGB § 1378 Abs. 3 Satz 2; ; BGB § 1380 Abs. 1 Satz 1; ; BGB § 1385; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 76 Abs. 1 Satz 1; ; FGO § 155; ; FGO § 115 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 76 Abs. 1 Satz 3; ; FGO § 76 Abs. 1 Satz 4; ; ZPO § 295; ; ZPO § 706

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 97 Abs. 1, 3; FGO § 76 Abs. 1 § 115 Abs. 2, 3
    Amtsermittlungsgrundsatz; Mitwirkungspflicht der Beteiligten

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 20.04.1989 - IV R 299/83

    Freiberufliche (eigenverantwortliche) Tätigkeit von beratenden Bauingenieuren im

    Auszug aus BFH, 29.04.1999 - VII B 253/98
    Da aber der Untersuchungsgrundsatz eine Verfahrensvorschrift ist, auf deren Einhaltung ein Prozeßbeteiligter --ausdrücklich oder durch Unterlassen einer Rüge-- verzichten kann (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozeßordnung --ZPO--), gehört zur "Bezeichnung" dieses Verfahrensmangels i.S. des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO auch der Vortrag, daß die Nichterhebung des angebotenen Beweises in der nächsten mündlichen Verhandlung --im Streitfall also noch in eben der mündlichen Verhandlung, zu deren Beginn der Schriftsatz übergeben worden ist--, gerügt wurde oder weshalb die Rüge nicht möglich war (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. April 1989 IV R 299/83, BFHE 157, 106, BStBl II 1989, 727; Beschluß vom 17. November 1997 VIII B 16/97, BFH/NV 1998, 608).
  • BFH, 17.11.1997 - VIII B 16/97

    Anforderungen an eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wegen

    Auszug aus BFH, 29.04.1999 - VII B 253/98
    Da aber der Untersuchungsgrundsatz eine Verfahrensvorschrift ist, auf deren Einhaltung ein Prozeßbeteiligter --ausdrücklich oder durch Unterlassen einer Rüge-- verzichten kann (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozeßordnung --ZPO--), gehört zur "Bezeichnung" dieses Verfahrensmangels i.S. des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO auch der Vortrag, daß die Nichterhebung des angebotenen Beweises in der nächsten mündlichen Verhandlung --im Streitfall also noch in eben der mündlichen Verhandlung, zu deren Beginn der Schriftsatz übergeben worden ist--, gerügt wurde oder weshalb die Rüge nicht möglich war (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. April 1989 IV R 299/83, BFHE 157, 106, BStBl II 1989, 727; Beschluß vom 17. November 1997 VIII B 16/97, BFH/NV 1998, 608).
  • BFH, 23.08.1994 - VII R 134/92

    Haftung eines Geschäftsführers einer GmbH für Umsatzsteuerschulden - Verspätete

    Auszug aus BFH, 29.04.1999 - VII B 253/98
    Die Mitwirkungspflicht ist Teil des Untersuchungsgrundsatzes, indem sie den Beteiligten verpflichtet, an den von Amts wegen durchzuführenden Untersuchungen mitzuwirken (vgl. Senatsurteil vom 23. August 1994 VII R 134/92, BFH/NV 1995, 570, m.w.N.).
  • BFH, 27.06.1985 - I B 23/85

    Grundsätzliche Bedeutung - Betriebsausgaben - Körperschaftsteuer - Zinsen -

    Auszug aus BFH, 29.04.1999 - VII B 253/98
    Es muß sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln (BFH-Urteil vom 27. Juni 1985 I B 23/85, BFHE 144, 133, BStBl II 1985, 605).
  • BFH, 30.03.1983 - I B 9/83

    Begründungserfordernis - Nichtzulassungsbeschwerde - Divergenz - Beschwerde wegen

    Auszug aus BFH, 29.04.1999 - VII B 253/98
    Dazu ist erforderlich, daß der Beschwerdeführer konkret auf die Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluß vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479).
  • BVerwG, 30.07.1976 - 4 A 1.75

    Betreiben einer Schießanlage - Erforderlichkeit von zusätzlichen

    Auszug aus BFH, 29.04.1999 - VII B 253/98
    Äußert sich der Beteiligte zu einer Aufklärungsverfügung des Gerichts nicht, so kann dies in dem betreffenden Punkt sogar zu einem völligen Wegfall der Aufklärungspflicht des Gerichts führen (BVerwG-Urteil vom 30. Juli 1976 IV A 1/75, HFR 1977, 298).
  • BVerwG, 23.10.1979 - 7 B 168.79

    Zweifel über die Förderungsvoraussetzung der Nichterhebung eines Schulgeldes

    Auszug aus BFH, 29.04.1999 - VII B 253/98
    Statt dessen vom FG zu verlangen oder zu erwarten, sich diese Unterlagen auf umständlichere und vor allem zeitaufwendigere Art und Weise zu beschaffen, ist unter diesen Umständen jedenfalls rechtsmißbräuchlich, so daß die gerichtliche Aufklärungspflicht dort ihre Grenze findet, wo sich der Beteiligte seiner Mitwirkungspflicht entzieht (vgl. Bundesverwaltungsgericht --BVerwG--, Beschluß vom 23. Oktober 1979 7 B 168/79, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1981, 288).
  • BFH, 31.08.1994 - X R 2/93

    Vorlage einer Original-Bescheinigung

    Auszug aus BFH, 29.04.1999 - VII B 253/98
    Danach ist der Beteiligte verpflichtet, sich über alle tatsächlichen Umstände vollständig und der Wahrheit entsprechend zu erklären (§ 76 Abs. 1 Satz 3 FGO) und dabei dem Gericht auf Verlangen in seinem Besitz befindliche Urkunden und sonstige Unterlagen an Amtsstelle zur Einsicht und Prüfung vorzulegen (§ 76 Abs. 1 Satz 4 FGO i.V.m. § 97 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 AO 1977), sei es im Original oder auch in Kopie, sofern dies für die Erbringung des Beweises unerheblich ist (BFH-Urteil vom 31. August 1994 X R 2/93, BFH/NV 1995, 467).
  • BFH, 09.09.1986 - VIII R 100/83

    Anforderung an Sachverhaltsaufklärung seitens des Finanzgerichts

    Auszug aus BFH, 29.04.1999 - VII B 253/98
    Das Gericht ist nämlich nicht verpflichtet, unter Inkaufnahme eines unverhältnismäßig großen Aufwands (hier: entweder Einholung des Einverständnisses des Ehemanns der Klägerin zur Beiziehung der Scheidungsakten mit nachfolgender Beiziehung dieser Akten oder Einholung eines Rechtskraft- und Notfristzeugnisses beim Amtsgericht bzw. beim Berufungsgericht gemäß § 706 ZPO, wobei fraglich ist, ob ein solches überhaupt auf Anforderung eines Gerichts auszustellen ist, weil allein die Prozeßparteien, nicht aber Dritte, antragsbefugt sind, vgl. Stöber in Zöller, Zivilprozeßordnung, 21. Aufl. 1999, § 706 Rz. 3) Umstände zu ermitteln, die im Wissensbereich der Beteiligten liegen und die diese unter Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht nicht preisgeben (vgl. BFH-Urteil vom 9. September 1986 VIII R 100/83, BFH/NV 1987, 105, m.w.N.).
  • BFH, 14.04.2000 - X B 118/99

    Liebhaberei; Yachtvercharterung

    Das Vorbringen in dem nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichten Schriftsatz vom 1. Februar 2000 kann nur insoweit berücksichtigt werden, als es den rechtzeitigen Vortrag erläutert und vervollständigt (ständige Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes; vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. April 1999 VII B 253/98, BFH/NV 1999, 1481).
  • FG Saarland, 14.07.2004 - 1 K 267/03

    Hinzuschätzung - Nichtberücksichtigung von Betriebsausgaben nach § 160 AO 1977 -

    Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht (z.B. das Übergehen oder die Nichtbeachtung einer gerichtlichen Aufklärungsverfügung) kann in dem betreffenden Punkt zum völligen Wegfall der Aufklärungspflicht des Gerichts führen (BFH vom 29. April 1999 VII B 253/98, BFH/NV 1999, 1481).
  • FG Köln, 07.06.2006 - 10 K 6348/02

    Wohnsitz in der BRD; Aktivitätsklausel DBA-Polen

    Je weniger der Beteiligte seiner prozessualen Mitwirkungspflicht zur Aufarbeitung des Streitstoffes nachkommt, desto mehr ist es ihm verwehrt, sich auf eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch das Gericht zu berufen (BFH-Beschlüsse vom 29. April 1999 VII B 253/98, BFH/NV 1999, 1481, vom 2. März 2005 VII B 142/04, BFH/NV 2005, 1576) .
  • FG Saarland, 14.02.2007 - 1 K 1391/03

    Einkommensteuer; Schätzung von Einkünften aus Kapitalvermögen bei Auslandsanlage

    Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht kann in dem betreffenden Punkt zum völligen Wegfall der Aufklärungspflicht des Gerichts führen (BFH vom 29. April 1999 VII B 253/98, BFH/NV 1999, 1481).
  • FG Berlin, 22.02.2002 - 3 K 3071/95

    Ausübung des Wahlrechts auf getrennte Veranlagung

    Es wird anderweitig zu prüfen sein, ob der Beklagte, soweit er im Verfahren nach § 278 Abs. 2 Abgabenordnung - AO - mit Erfolg die Zwangsvollstreckung gegen die Klägerin betrieben hat (vgl. Urteile des Finanzgerichts Berlin vom 19. Juni 1988 3 K 3655/97 und vom 7. September 2001 3 K 3123/00; BFH-Beschluss vom 29. April 1999 VII B 253/98), ihrem nunmehr zu erwartenden Erstattungsbegehren nach §§ 3, 4 und 9 Anfechtungsgesetz - AnfG - begegnen kann.
  • BFH, 28.03.2003 - VII B 231/02

    Unentgeltliche Zuwendung i.S.d. § 278 Abs. 2 AO

    Feststellungen zum vorzeitigen Zugewinnausgleich nach § 1386 BGB musste das FG schon deshalb nicht treffen, weil die Klägerin nicht vorgetragen hat (weil dies offensichtlich auch nicht der Fall war), dass sie gegen ihren Ehegatten eine Klage auf vorzeitigen Zugewinnausgleich erhoben hätte, denn dann hätte das FG prüfen müssen, ob der Klägerin wenigstens ein Anspruch auf Sicherheitsleistung hinsichtlich des zu erwartenden Zugewinns (§ 1389 BGB) zugestanden hätte, der möglicherweise als Rechtsgrund für die Abtretung der Darlehensforderung in Betracht gekommen wäre (s. hierzu im Übrigen die Hinweise im letzten Absatz des Senatsbeschlusses vom 29. April 1999 VII B 253/98, BFH/NV 1999, 1481, und dazu Müller-Eiselt, a.a.O., § 278 AO 1977 Rz. 12).
  • BFH, 23.08.2000 - VII B 4/00

    Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens - Haftungsbescheid - Rückständige

    Die Beschwerdeschrift legt auch nicht dar, aus welchem Grunde und mit welchen Mitteln das FG --möglicherweise mit erheblichem Aufwand-- die Umstände zur Haftungsbegrenzung und zur Liquidität der Gesellschaft sowie zur Befriedigung der übrigen Gläubiger im Haftungszeitraum hätte ermitteln müssen, die doch im Wissensbereich des Klägers gelegen sind und die er aus den --zumindest bis zur Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft-- in seinem Besitz befindlichen Unterlagen der GmbH hätte entnehmen und zur Prüfung vorlegen können (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 29. April 1999 VII B 253/98, BFH/NV 1999, 1481).
  • FG Köln, 20.09.2002 - 10 Ko 3869/02

    Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren und

    Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht führt zu einer Begrenzung der Sachaufklärungspflicht und zu einer Minderung des Beweismaßes (BFH-Beschluss vom 29. April 1999 VII B 253/98, BFH/NV 1999, 1481; BFH-Urteile vom 15. Februar 1989 X R 16/86, BFHE 156, 38, BStBl II 1989, 462 und vom 23. August 1994 VII R 134/92, BFH/NV 1995, 570, m.w.N.; vgl. Ferner BFH-Beschlüsse vom 27. Juni 1985 I B 28/85, BFHE 144, 139, BStBl II 1985, 626, vom 19. Februar 1998 III B 76/97, BFH/NV 1998, 1227, vom 31. August 1995 I B 8/92, BFH/NV 1996, 225 und vom.
  • FG München, 18.06.2002 - 6 K 668/97

    Vertrauensschutz im Rahmen einer mit der Steuerfahndungsstelle getroffenen

    Dies gilt vor allem für Umstände, die im Wissensbereich der Beteiligten liegen (vgl. Beschluss des BFH vom 29. April 1999 VII B 253/98, BFH/NV 1999, 1481 ).
  • FG München, 23.09.2003 - 6 K 881/02

    AfA-Befugnis an einem Leasing-Gegenstand bei Verlust dieses Gegenstandes

    Dies gilt vor allem für Umstände, die im Wissensbereich der Beteiligten liegen (vgl. Beschluss des BFH vom 29. April 1999 VII B 253/98, BFH/NV 1999, 1481 ).
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