Abgabenordnung
| Dritter Teil - Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 78 - 133) |
| Erster Abschnitt - Verfahrensgrundsätze (§§ 78 - 117) |
| 3. Unterabschnitt - Besteuerungsgrundsätze, Beweismittel (§§ 85 - 107) |
| III. Beweis durch Urkunden und Augenschein (§§ 97 - 100) |
(1) Die Finanzbehörde kann von den Beteiligten und anderen Personen die Vorlage von Büchern, Aufzeichnungen, Geschäftspapieren und anderen Urkunden zur Einsicht und Prüfung verlangen. Dabei ist anzugeben, ob die Urkunden für die Besteuerung des zur Vorlage Aufgeforderten oder für die Besteuerung anderer Personen benötigt werden. § 93 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Die Vorlage von Büchern, Aufzeichnungen, Geschäftspapieren und anderen Urkunden soll in der Regel erst dann verlangt werden, wenn der Vorlagepflichtige eine Auskunft nicht erteilt hat, wenn die Auskunft unzureichend ist oder Bedenken gegen ihre Richtigkeit bestehen. Diese Einschränkungen gelten nicht gegenüber dem Beteiligten, soweit dieser eine steuerliche Vergünstigung geltend macht, oder wenn die Finanzbehörde eine Außenprüfung nicht durchführen will oder wegen der erheblichen steuerlichen Auswirkungen eine baldige Klärung für geboten hält.
(3) Die Finanzbehörde kann die Vorlage der in Absatz 1 genannten Urkunden an Amtsstelle verlangen oder sie bei dem Vorlagepflichtigen einsehen, wenn dieser einverstanden ist oder die Urkunden für eine Vorlage an Amtsstelle ungeeignet sind. § 147 Abs. 5 gilt entsprechend.
Rechtsprechung zu § 97 AO
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Literatur im Internet zu § 97 AO
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Querverweise
- AO
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- Durchführung der Besteuerung
- Mitwirkungspflichten
- Führung von Büchern und Aufzeichnungen
- § 146 (Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen)
- Außenprüfung
- Allgemeine Vorschriften
- § 200 (Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen)
- Steuerfahndung (Zollfahndung)
- § 208 (Steuerfahndung (Zollfahndung))
- Wertpapierprospektgesetz (WpPG)
- Zuständige Behörde und Verfahren
- § 22 (Verschwiegenheitspflicht)
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
- Behördliches Verfahren
- § 69 (Auskunftsverlangen, Betretungsrecht)
- Umsatzsteuergesetz (UStG)
- Besteuerung
- § 18d (Vorlage von Urkunden)
- Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG)
- Organisation; Auskunftspflicht; Ordnungswidrigkeiten
- § 20 (Auskunftspflicht)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsbücher
- Prüfstelle für Rechnungslegung
- § 342c (Verschwiegenheitspflicht)
- Wasserhaushaltsgesetz (0WHG28022010)
- Gemeinsame Bestimmungen für die Gewässer
- § 21 (Überwachung)
- Wassergesetz für Baden-Württemberg (WasserG)
- Benutzung der Gewässer, Umsetzung von Recht der Europäischen Gemeinschaft und von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, Heilquellenschutz, Wasserversorgung, Wasserbecken, Talsperren und Abwasserbeseitigung
- Gemeinsame Bestimmungen für die Benutzung der Gewässer
- § 17l (Nachweise für Härtefälle)
- Abwasserabgabe
- § 117a (Festsetzungs-, Erhebungs- und Vollstreckungsverfahren)
- Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- Errichtung und Betrieb von Anlagen
- Ermittlung von Emissionen und Immissionen, sicherheitstechnische Prüfungen
- § 27 (Emissionserklärung)
- Gemeinsame Vorschriften
- § 52 (Überwachung)
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Anwendung von Bundesrecht)
- Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
- Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen
- Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
- § 23 (Rechtsstellung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit)
- Telekommunikationsgesetz (TKG)
- Bundesnetzagentur
- Befugnisse
- § 127 (Auskunftsverlangen)
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Allgemeine Vorschriften
- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
- § 9 (Verschwiegenheitspflicht)
- Börsengesetz (BörsG)
- Allgemeine Bestimmungen
- § 10 (Verschwiegenheitspflicht)
- Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
- § 8 (Verschwiegenheitspflicht)
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
- § 84 (Schweigepflicht)
- Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
- Schutz der Sozialdaten
- Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung
- § 71 (Übermittlung für die Erfüllung besonderer gesetzlicher Pflichten und Mitteilungsbefugnisse)
- Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)
- § 8 (Statistische Meldungen)
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