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   BVerfG, 27.04.1999 - 1 BvR 1613/94   

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BVerfG, 27.04.1999 - 1 BvR 1613/94 (https://dejure.org/1999,12)
BVerfG, Entscheidung vom 27.04.1999 - 1 BvR 1613/94 (https://dejure.org/1999,12)
BVerfG, Entscheidung vom 27. April 1999 - 1 BvR 1613/94 (https://dejure.org/1999,12)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verletzung der Eigentumsgarantie durch Nichtberücksichtigung des Börsenkurses von Aktien eines beteiligten Unternehmens bei Ausgleich oder Abfindung von Minderheitsaktionären - Verkehrsfähigkeit als Eigenschaft des Aktieneigentums, Verkehrswert als Untergrenze der ...

  • Wolters Kluwer

    Aktienrechtliches Spruchstellenverfahren - Bestimmung eines angemessenen Ausgleichs - Gewinnabführungsvertrag - Unternehmensbewertung - Berücksichtigung des Börsenkurses

  • Judicialis

    GG Art. 14 Abs. 1; ; GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 103 Abs. 1

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Maßgeblichkeit des Börsenkurses bei der Entschädigung von Minderheitsaktionären

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bestimmung des angemessenen Ausgleichs und einer angemessenen Abfindung bei einem aktienrechtlichen Gewinnabführungsvertrag

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Bei dem Ausgleich oder der Abfindung für Aktionäre darf der Börsenkurs der Aktien nicht außer Betracht bleiben

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Bei dem Ausgleich oder der Abfindung für Aktionäre darf der Börsenkurs der Aktien nicht außer Betracht bleiben

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    GG Art. 14; AktG §§ 291, 293, 304, 305, 308, 320b
    Börsenkurs grundsätzliche Untergrenze für die Abfindung ausscheidender Aktionäre ("DAT/Altana")

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 100, 289
  • NJW 1999, 3769
  • ZIP 1999, 1436
  • DNotZ 1999, 831
  • WM 1999, 1666
  • BB 1999, 1778
  • DB 1999, 1693
  • NZG 1999, 931
 
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Wird zitiert von ... (496)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 07.08.1962 - 1 BvL 16/60

    Feldmühle-Urteil

    Auszug aus BVerfG, 27.04.1999 - 1 BvR 1613/94
    Das Bundesverfassungsgericht habe entschieden, daß der Aktionär das zu erhalten habe, was seine gesellschaftliche Beteiligung an dem arbeitenden Unternehmen wert sei (unter Zitat von BVerfGE 14, 263).

    Dazu gehört auch das in der Aktie verkörperte Anteilseigentum, das im Rahmen seiner gesellschaftsrechtlichen Ausgestaltung durch Privatnützigkeit und Verfügungsbefugnis gekennzeichnet ist (vgl. BVerfGE 14, 263 ; 25, 371 ; 50, 290 ).

    Aus der mitgliedschaftlichen Stellung erwachsen dem Aktionär im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Gesellschaftssatzung sowohl Leitungsbefugnisse als auch vermögensrechtliche Ansprüche (vgl. BVerfGE 14, 263 ).

    Wie das Bundesverfassungsgericht im Feldmühle-Urteil (BVerfGE 14, 263) festgestellt hat, schließt Art. 14 Abs. 1 GG die Eingliederung einer Aktiengesellschaft in einen Konzern gegen den Willen einer Aktionärsminderheit nicht aus, obwohl diese dadurch eine erhebliche Minderung oder sogar einen Verlust ihrer in der Aktie verkörperten Rechtsposition erleidet.

    Der Gesetzgeber kann es vielmehr aus gewichtigen Gründen des Gemeinwohls für angebracht halten, die Interessen der Minderheitsaktionäre an der Erhaltung der Vermögenssubstanz hinter die Interessen an einer freien Entfaltung der unternehmerischen Initiative im Konzern zurücktreten zu lassen (vgl. BVerfGE 14, 263 ).

    Der Ausscheidende muß erhalten, was seine gesellschaftliche Beteiligung an dem arbeitenden Unternehmen wert ist (vgl. BVerfGE 14, 263 ).

  • OLG Düsseldorf, 02.08.1994 - 19 W 1/93
    Auszug aus BVerfG, 27.04.1999 - 1 BvR 1613/94
    a) den Beschluß des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2. August 1994 - 19 W 1/93 AktE -,.

    Die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2. August 1994 - 19 W 1/93 AktE - und - 19 W 5/93 AktE - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 14 Absatz 1 des Grundgesetzes.

    a) In dem Beschluß 19 W 1/93 AktE, der den Unternehmensvertrag betrifft, stellte das Oberlandesgericht fest, sowohl der im Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vorgesehene Ausgleich gemäß § 304 AktG als auch die angebotene Abfindung gemäß § 305 AktG seien angemessen gewesen (veröffentlicht in: AG 1995, S. 85).

  • OLG Düsseldorf, 02.08.1994 - 19 W 5/93
    Auszug aus BVerfG, 27.04.1999 - 1 BvR 1613/94
    b) den Beschluß des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2. August 1994 - 19 W 5/93 AktE -.

    Die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2. August 1994 - 19 W 1/93 AktE - und - 19 W 5/93 AktE - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 14 Absatz 1 des Grundgesetzes.

    b) In dem Beschluß 19 W 5/93 AktE, der die Eingliederung betrifft, stellte das Oberlandesgericht fest, daß auch das Abfindungsangebot an die ausgeschiedenen Aktionäre angemessen im Sinn des § 320 Abs. 5 AktG a.F. gewesen sei (veröffentlicht in: AG 1995, S. 84).

  • BVerfG, 18.12.1968 - 1 BvR 638/64

    Hamburgisches Deichordnungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 27.04.1999 - 1 BvR 1613/94
    Anders als bei Enteignungen zum Wohl der Allgemeinheit (vgl. BVerfGE 24, 367 ) kommt als Entschädigung in diesem Fall, in dem der Hauptaktionär den Nutzen aus der Konzernierungsmaßnahme zieht, aber nur eine volle Abfindung in Betracht.
  • BGH, 13.03.1978 - II ZR 142/76

    Kali & Salz - Sachliche Rechtfertigung eines Bezugsrechtsausschlusses

    Auszug aus BVerfG, 27.04.1999 - 1 BvR 1613/94
    Dementsprechend gehen Judikatur und Literatur davon aus, daß die Entschädigung nur dann als "volle" bezeichnet werden kann, wenn sie den "wirklichen" oder "wahren" Wert der Unternehmensbeteiligung an dem arbeitenden Unternehmen unter Einschluß der stillen Reserven und des inneren Geschäftswerts widerspiegelt (vgl. etwa BGHZ 71, 40 ; Krieger, in: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Bd. 4, 1988, § 70 Rn. 80).
  • BGH, 04.03.1998 - II ZB 5/97

    Rechtsfolgen des Beitritts eines Unternehmens zu einem Beherrschungsvertrag

    Auszug aus BVerfG, 27.04.1999 - 1 BvR 1613/94
    Denn der Ausgleich kompensiert die Beeinträchtigung der vermögensrechtlichen Stellung, und die Abfindung ermöglicht das Ausscheiden aus einer Gesellschaft, an der die Minderheitsaktionäre keine Leitungsbefugnisse mehr haben (vgl. BGH, NJW 1998, S. 1866 ).
  • BGH, 09.11.1992 - II ZR 230/91

    Befangenheitsablehnung in der Berufungsinstanz - Ausschluß der Aktionäre vom

    Auszug aus BVerfG, 27.04.1999 - 1 BvR 1613/94
    Das trifft insbesondere für die Kleinaktionäre zu, die auf die Unternehmenspolitik regelmäßig keinen relevanten Einfluß nehmen können und die Aktie vorwiegend als Kapitalanlage betrachten (vgl. BGHZ 120, 141 ).
  • BGH, 20.05.1997 - II ZB 9/96

    Abfindungsanspruch der außenstehenden Aktionäre nach Beendigung des

    Auszug aus BVerfG, 27.04.1999 - 1 BvR 1613/94
    Zwar werden die außenstehenden Aktionäre in diesem Fall nicht "aus ihrer Gesellschaft gedrängt", müssen aber doch eine erhebliche Beeinträchtigung ihrer grundrechtlich geschützten Gesellschaftsbeteiligung hinnehmen, die einem Verlust jedenfalls wirtschaftlich gleichsteht (vgl. BGHZ 135, 374).
  • OLG Celle, 31.07.1998 - 9 W 128/97
    Auszug aus BVerfG, 27.04.1999 - 1 BvR 1613/94
    In der Judikatur findet sie praktisch allein Anwendung, während eine Bewertung des Anteilseigentums nach anderen Methoden, etwa anhand des Börsenkurses, weitgehend abgelehnt wird (vgl. jüngst OLG Celle, NZG 1998, S. 987 ; ferner die Nachweise bei Hüffer, a.a.O., § 305 Rn. 19 f.).
  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

    Auszug aus BVerfG, 27.04.1999 - 1 BvR 1613/94
    Dazu gehört auch das in der Aktie verkörperte Anteilseigentum, das im Rahmen seiner gesellschaftsrechtlichen Ausgestaltung durch Privatnützigkeit und Verfügungsbefugnis gekennzeichnet ist (vgl. BVerfGE 14, 263 ; 25, 371 ; 50, 290 ).
  • BVerfG, 07.05.1969 - 2 BvL 15/67

    lex Rheinstahl

  • BGH, 30.03.1967 - II ZR 141/64
  • BGH, 31.01.2024 - II ZB 5/22
    Im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz muss die Abfindung der außenstehenden Aktionäre den "wahren" Wert der Unternehmensbeteiligung ersetzen (BVerfGE 100, 289, 305 f.; BVerfG, ZIP 2011, 1051 Rn. 21; ZIP 2012, 1408 Rn. 17; NZG 2012, 1035, 1036; BGH, Beschluss vom 12. März 2001 - II ZB 15/00, BGHZ 147, 108, 115; Beschluss vom 21. Februar 2023 - II ZB 12/21, BGHZ 236, 180 Rn. 19).

    Dies kann etwa der Fall sein, wenn über einen längeren Zeitraum mit Aktien der Gesellschaft praktisch kein Handel stattgefunden hat bzw. eine Marktenge vorliegt (BVerfGE 100, 289, 309; BGH, Beschluss vom 12. März 2001 - II ZB 15/00, BGHZ 147, 108, 116).

    Die Rechtsbeschwerde weist zutreffend darauf hin, dass in Vorerwerbspreise in der Regel subjektive Wertvorstellungen und Beweggründe einfließen, so dass es für die Bewertung ohne Bedeutung ist, welcher Preis außerbörslich für Aktien der Gesellschaft gezahlt oder angeboten wurde (BVerfGE 100, 289, 306 f.; BGH, Beschluss vom 19. Juli 2010 - II ZB 18/09, BGHZ 187, 229 Rn. 31 - STOLLWERCK).

    Der Mehrheitsaktionär ist vielfach bereit, einen "Paketzuschlag" zu zahlen, weil er ein Stimmenquorum erreichen möchte (BVerfGE 100, 289, 306).

  • BVerfG, 11.07.2012 - 1 BvR 3142/07

    Verfassungsbeschwerden in Sachen "Delisting" erfolglos

    Das Bundesverfassungsgericht habe schon in seinem DAT/Altana-Beschluss (BVerfGE 100, 289) sowie in seinem Moto-Meter-Beschluss (Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. August 2000 - 1 BvR 68/95, 1 BvR 147/97 -, NJW 2001, S. 279) klargestellt, dass vom Schutzbereich der Eigentumsgarantie zum einen die durch das Aktieneigentum begründeten Vermögensrechte, namentlich der Anspruch des Aktionärs auf Auszahlung einer Dividende, der Anspruch auf einen Anteil am Liquidationserlös und Bezugsrechte bei Kapitalerhöhungen, zum anderen die Herrschaftsrechte, insbesondere das Stimmrecht, erfasst seien.

    Dazu gehört auch das in der Aktie verkörperte Anteilseigentum, das im Rahmen seiner gesellschaftsrechtlichen Ausgestaltung durch Privatnützigkeit und Verfügungsbefugnis gekennzeichnet ist (vgl. BVerfGE 100, 289 m.w.N.).

    Der Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG erfasst die Substanz dieses Anteilseigentums in seiner mitgliedschaftsrechtlichen und vermögensrechtlichen Ausgestaltung (vgl. BVerfGE 100, 289 ).

    Der Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts ist beispielsweise betroffen durch die Eingliederung der Aktiengesellschaft in einen Konzern (vgl. BVerfGE 14, 263), durch den Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages (vgl. BVerfGE 100, 289), aber auch durch den Ausschluss des Aktionärs ("Squeeze-out", vgl. BVerfGK 11, 253).

    Zwar ist in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung die besondere Verkehrsfähigkeit der Aktie als eine "Eigenschaft" des Aktieneigentums anerkannt (vgl. BVerfGE 100, 289 ).

    (5) Diese verfassungsrechtliche Würdigung steht im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, namentlich der DAT/Altana-Entscheidung (BVerfGE 100, 289 ).

  • BGH, 19.07.2010 - II ZB 18/09

    Stollwerck

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts(BVerfGE 100, 289 ff.; BVerfG, ZIP 2007, 175 ff.), der sich der Senat angeschlossen hat (BGH, Beschluss vom 12. März 2001 - II ZB 15/00, BGHZ 147, 108 ff.), ist bei der Bemessung einer Barabfindung nicht nur der nach betriebswirtschaftlichen Methoden zu berechnende Wert der quotalen Unternehmensbeteiligung, sondern unter Umständen auch der Börsenwert zu berücksichtigen.

    Von Verfassungs wegen kann auch auf einen Durchschnittskurs im "Vorfeld der Bekanntgabe der Maßnahme" zurückgegriffen werden (BVerfGE 100, 289, 309 f.; BVerfG, ZIP 2007, 175 Rn. 18).

    Der Gesetzgeber bezog sich ausdrücklich auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 100, 289) (BT-Drucks. 14/7034, S. 72).

    Den Minderheitsaktionären ist das zu ersetzen, was sie ohne die zur Entschädigung verpflichtende Intervention des Hauptaktionärs oder die Strukturmaßnahme bei einem Verkauf des Papiers erlöst hätten (BVerfGE 100, 289, 308).

    Diese Nachfrage hat aber mit dem Verkehrswert der Aktie, mit dem der Aktionär für den Verlust der Aktionärsstellung so entschädigt werden soll, als ob es nicht zur Strukturmaßnahme gekommen wäre(BVerfGE 100, 289, 305; BVerfG, ZIP 2007, 175 Rn. 16), nichts zu tun.

    Die angemessene Abfindung muss sich nicht an den Preisen orientieren, die vom Antragsgegner anderen Aktionären gezahlt werden oder wurden(BVerfGE 100, 289, 306).

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