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   BGH, 03.04.1996 - XII ZR 26/96   

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https://dejure.org/1996,11363
BGH, 03.04.1996 - XII ZR 26/96 (https://dejure.org/1996,11363)
BGH, Entscheidung vom 03.04.1996 - XII ZR 26/96 (https://dejure.org/1996,11363)
BGH, Entscheidung vom 03. April 1996 - XII ZR 26/96 (https://dejure.org/1996,11363)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 28.03.1990 - XII ZR 3/90

    Antrag auf Vollstreckungsschutz - Abwenden der Vollstreckung durch

    Auszug aus BGH, 03.04.1996 - XII ZR 26/96
    Insoweit kann dahinstehen, ob der Einstellungsantrag schon mangels eines in der Berufungsinstanz gestellten Vollstreckungsschutzantrages zurückzuweisen ist (vgl. Senatsbeschluß vom 28. März 1990 - XII ZR 3/90 - BGHR ZPO § 719 Abs. 2 Gläubigerinteressen 1 m.N.).
  • BGH, 04.03.1966 - VIII ZR 20/66

    Abwendung einer Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung - Zulassung einer

    Auszug aus BGH, 03.04.1996 - XII ZR 26/96
    Lediglich Anordnungen über die Art der Sicherheitsleistung (§ 108 Abs. 1 ZPO) können von dem Gericht, das die Sicherheitsleistung bestimmt hat, und nach Revisionseinlegung in Ausnahmefällen auch vom Revisionsgericht getroffen oder geändert werden (vgl. BGH, Beschluß vom 4. März 1966 - VIII ZR 20/66 - NJW 1966, 1028).
  • BGH, 26.03.2024 - VIII ZR 22/24

    Revisionsgericht kann Sicherheitsleistung nicht herabsetzen

    Einem Antrag auf Herabsetzung der nach dem Berufungsurteil zur Abwendung der Zwangsvollstreckung zu leistenden Sicherheit durch das Revisionsgericht fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 3. April 1996 - XII ZR 26/96, juris Rn. 3; vom 13. August 1998 - III ZR 81/98, NJW-RR 1999, 213).

    Zur Unzulässigkeit eines Antrags auf Abänderung der Art einer gerichtlich angeordneten Sicherheitsleistung - hier nach § 711 Satz 2, § 709 Satz 2 ZPO - durch das Revisionsgericht (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 4. März 1966 - VIII ZR 20/66, NJW 1966, 1028; vom 3. April 1996 - XII ZR 26/96, juris Rn. 4; vom 13. August 1998 - III ZR 81/98, NJW-RR 1999, 213).

    c) Der Antrag der Beklagten, die nach Vorstehendem im Umfang der zugunsten der Klägerin titulierten Hauptforderung, der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, der Zinsen sowie der bereits festgesetzten Kosten zu leistende Sicherheit der Höhe nach lediglich auf die Hauptforderung zu beschränken, ist ebenfalls unzulässig, weil das Gesetz eine Herabsetzung der Sicherheit, die der Schuldner zur Abwendung der Zwangsvollstreckung zu leisten hat (§ 711 ZPO), nicht vorsieht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. April 1996 - XII ZR 26/96, juris Rn. 3; vom 13. August 1998 - III ZR 81/98, NJW-RR 1999, 213; BeckOK-ZPO/Jaspersen, Stand: 1. Dezember 2023, § 108 Rn. 15).

    Die von der Beklagten begehrte Herabsetzung der Sicherheitsleistung würde bedeuten, dass das Revisionsgericht prüfen müsste, ob der Betrag der zur Abwendung der Zwangsvollstreckung zu leistenden Sicherheit vom Berufungsgericht - hier in Anwendung von § 711 Satz 2 ZPO - angemessen festgesetzt worden ist, was der Regelung des § 718 Abs. 2 ZPO, wonach eine Anfechtung der in der Berufungsinstanz über die vorläufige Vollstreckbarkeit erlassenen Entscheidung nicht stattfindet, widerspräche (vgl. BGH, Beschluss vom 3. April 1996 - XII ZR 26/96, aaO).

    Für die Bestimmung und die Abänderung der Art einer Sicherheitsleistung ist jedoch grundsätzlich das Gericht zuständig, das diese angeordnet hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. März 1966 - VIII ZR 20/66, NJW 1966, 1028; vom 3. April 1996 - XII ZR 26/96, juris Rn. 4; MünchKommZPO/Götz, 6. Aufl., § 709 Rn. 3; MünchKommZPO/Schulz, 6. Aufl., § 108 Rn. 8).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Revisionsgericht hierfür nur dann ausnahmsweise zuständig, wenn das an sich zuständige Instanzgericht den Antrag ohne Sachentscheidung in unanfechtbarer Weise zu Ungunsten des Antragstellers beschieden hat und eine besondere Eilbedürftigkeit besteht, etwa bei bereits erfolgter Einleitung der Zwangsvollstreckung aus dem angegriffenen Urteil (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. März 1966 - VIII ZR 20/66, NJW 1966, 1028; vom 3. April 1996 - XII ZR 26/96, juris Rn. 4; vom 13. August 1998 - III ZR 81/98, NJW-RR 1999, 213).

  • BGH, 22.02.2024 - I ZB 41/23
    a) Zur Regelung des § 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die es in den Fällen der Bestellung einer prozessualen Sicherheit ebenfalls in das freie Ermessen "des Gerichts" stellt, in welcher Art und Höhe die Sicherheit zu leisten ist, hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Anordnungen über die Art der Sicherheitsleistung vom Gericht, das die Sicherheitsleistung bestimmt hat, und nach Revisionseinlegung in Ausnahmefällen auch vom Revisionsgericht getroffen oder geändert werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 4. März 1966 - VIII ZR 20/66, NJW 1966, 1028 [juris Rn. 4]; Beschluss vom 3. April 1996 - XII ZR 26/96, juris Rn. 4; Beschluss vom 13. August 1998 - III ZR 81/98, NJW-RR 1999, 213 [juris Rn. 6]; zustimmend Zöller/Herget aaO § 108 Rn. 16; Muthorst in Stein/Jonas aaO § 108 Rn. 7; Bünnigmann in Anders/Gehle, ZPO, 82. Aufl., § 108 Rn. 4).

    Zur Höhe der in einem Berufungsurteil festgesetzten Sicherheit hat der Bundesgerichtshof hingegen ausgeführt, dass ihre nachträgliche Herabsetzung oder Aufteilung eine unzulässige Abänderung der Entscheidung zur Hauptsache wäre und allenfalls unter den Voraussetzungen des § 319 ZPO vom Berufungsgericht im Wege der Berichtigung vorgenommen werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 3. April 1996 - XII ZR 26/96, juris Rn. 4; BGH, NJW-RR 1999, 213 [juris Rn. 6]).

  • BGH, 15.02.2006 - VIII ZR 236/05

    Anfechtung der Entscheidungen des Berufungsgerichts über die vorläufige

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Entscheidungen des Berufungsgerichts über die vorläufige Vollstreckbarkeit einer Anfechtbarkeit durch § 718 Abs. 2 ZPO entzogen (Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2005 - VIII ZR 179/05, WuM 2005, 736, unter II 2 a; Beschluss vom 3. April 1996 - XII ZR 26/96, BGHR ZPO § 718 Abs. 2 Abwendungsbefugnis 1; Beschluss vom 14. Januar 1964 - Ib ZR 4/64, LM § 713 ZPO Nr. 10).
  • BGH, 13.08.1998 - III ZR 81/98

    Änderung der Sicherheit durch das Revisionsgericht

    Dem Revisionsgericht ist es verwehrt, die Höhe der im Berufungsurteil gemäß § 711 ZPO festgesetzten Sicherheit zu ändern (Bestätigung von BGH, Beschluß vom 3. April 1996 - XII ZR 26/96 = BGHR ZPO § 108 Abs. 1 Satz 1 Art. 2; Abgrenzung zu BGH, Beschluß vom 4. März 1996 - VIII ZR 20/66 = NJW 1966, 1028).

    Lediglich Anordnungen über die Art der Sicherheitsleistung (§ 108 Abs. 1 Satz 2 ZP0) können von dem Gericht, das die Sicherheitsleistung bestimmt hat, und nach Revisionseinlegung in Ausnahmefällen auch von dem Revisionsgericht getroffen oder geändert werden (vgl. BGH, Beschluß vom 4. März 1966 - VIII ZR 20/66 - NJW 1966, 1028; ferner Beschluß vom 3. April 1996 - XII ZR 26/96 - BGHR ZPO § 108 Abs. 1 Satz 1 Art. 2).

    Die Höhe der Sicherheitsleistung ist hingegen Bestandteil der Entscheidung zur Hauptsache; ihre nachträgliche Heraufsetzung wäre daher eine unzulässige Abänderung des Urteils und kann allenfalls unter den Voraussetzungen des § 319 ZPO Vom Berufungsgericht im Wege der Berichtigung vorgenommen werden (BGH, Beschluß vom 3. April 1996 aaO; betreffend den umgekehrten, aber in der rechtlichen Problematik gleichliegenden Fall einer nachträglichen Herabsetzung der Sicherheit).

  • BGH, 24.09.2003 - XII ZR 147/03

    Vollstreckungsschutz in der Revisionsinstanz

    Selbst wenn man das mit dem Hilfsantrag verfolgte Anrechnungsbegehren - etwa im Hinblick auf die für die Klägerin bereits eingetragenen Zwangshypotheken - als ein Weniger gegenüber der im Revisionsverfahren allein vorgesehenen Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO ansehen und ausnahmsweise für statthaft erachten wollte (zur grundsätzlichen Unzulässigkeit einer Herabsetzung der Sicherheitsleistung durch das Revisionsgericht: Senatsbeschluß vom 3. April 1996 - XII ZR 26/96 - BGHR ZPO § 719 Abs. 2 Abwendungsbefugnis 1), wäre ein solcher Antrag nur zulässig, wenn der Beklagte zuvor - vor dem Berufungsgericht - die ihm von § 712 ZPO eröffnete Möglichkeit, Vollstreckungsschutz zu erlangen, genutzt hätte.
  • BGH, 12.09.2001 - II ZR 85/01

    Anfechtung von Entscheidungen der Oberlandesgerichte über die vorläufige

    Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, daß im Revisionsverfahren sowohl die Heraufsetzung der Sicherheitsleistung (Beschl. v. 13. August 1998 - III ZR 81/98, NJW-RR 1999, 213) als auch die Herabsetzung derselben (Beschl. v. 3. April 1996 - XII ZR 26/96, BGHR ZPO § 108 Abs. 1 Satz 1 - Art. 2) ausscheidet.
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