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   OLG Brandenburg, 16.03.2006 - 5 U 75/05   

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OLG Brandenburg, 16.03.2006 - 5 U 75/05 (https://dejure.org/2006,3542)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 16.03.2006 - 5 U 75/05 (https://dejure.org/2006,3542)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 16. März 2006 - 5 U 75/05 (https://dejure.org/2006,3542)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit der Erhöhung des Arbeitspreises aus einem Fernwärmelieferungsvertrag; Konkretisierung des Maßstabs der Billigkeit durch die Begrenzung der zulässigen Preisgleitklauselelemente; Monopol auf Leistungen der Daseinsvorsorge; Versorgung mit Fernwärme; Vollmacht ...

  • OLG Brandenburg PDF
  • Bund der Energieverbraucher

    Das OLG hielt entgegen der Vorinstanz wegen einer wirksam vereinbarten Preisgleitklausel mit HEL-Bindung die zivilrechtliche Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB für nicht anwendbar.

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Nachträgliche Genehmigung des durch die Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft abgeschlossenen Fernwärmevertrages; keine Anwendung der Billigkeitsklausel auf Fernwärmelieferverträge mit Preisgleitklausel

  • ponte-press.de PDF (Volltext/Auszüge)

    Keine Billigkeitskontrolle von Fernwärmepreisen nach § 315 Abs. 3 BGB.

  • Judicialis

    BGB § 14; ; BGB § ... 151; ; BGB § 242; ; BGB § 288 Abs. 1 S. 2; ; BGB § 291; ; BGB § 315; ; BGB § 315 Abs. 1; ; BGB § 315 Abs. 3; ; BGB § 316; ; BGB § 397; ; AVBFernwärmeV § 24; ; AVBFernwärmeV § 24 Abs. 3; ; AVBFernwärmeV § 27; ; AVBFernwärmeV § 30; ; AVBFernwärmeV § 30 Nr. 1; ; AVBWasserV § 30; ; EnWG § 10; ; ZPO § 543 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zustandekommen eines Fernwärmeliefervertrages mit einer Wohnungseigentümergemeinschaft - Billigkeitskontrolle - Zahlungsverweigerung wegen offensichtlicher Fehler

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2007, 270
  • ZNER 2006, 162
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (14)

  • OLG Düsseldorf, 23.02.2005 - U (Kart) 19/04

    Ausschluss von Einwendungen im Prozess gegen Fernwärmeunternehmen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.03.2006 - 5 U 75/05
    Fehlt es damit an einer einseitigen Preisbestimmung, und zwar sowohl für den Ausgangspreis als auch für die während der Laufzeit vorgenommenen Preisanpassung, so kommt eine unmittelbare Anwendung von § 315 Abs. 3 BGB nicht in Betracht (so auch OLG Düsseldorf RdE 2005, 169 f.).

    Hinzu kommen muss, dass sich die Abrechnung an den vertraglichen und einschlägigen gesetzlichen Vorgaben orientiert, sie gedanklich und rechnerisch nachvollziehbar ist und der Kunde insgesamt in die Lage versetzt wird, den Anspruch des Fernwärmeunternehmens nachzuprüfen (OLG Düsseldorf RdE 2005, 169, 170 f.).

    Im vorliegenden Fall geht es aber nicht um die Frage der Unbilligkeit einer Preisbestimmung, weil eine solche Preisbestimmung von der Beklagten - wie bereits ausgeführt - nicht vorgenommen worden ist, sondern sich der Preis automatisch auf der Grundlage der vereinbarten Preisgleitklausel errechnet (so auch OLG Düsseldorf RdE 2005, 169, 170 f).

  • BGH, 06.12.1989 - VIII ZR 8/89

    Fälligkeit des Entgelts für die Lieferung von Fernwärme bei fehlender

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.03.2006 - 5 U 75/05
    Soweit sich der Bundesgerichtshof ausdrücklich mit Verträgen über die Lieferung von Fernwärme beschäftigt hat (BGH NJW 1987, 1622 und BGH MDR 1990, 538 = WM 1990, 608), ist eine ausdrückliche Entscheidung zur Anwendbarkeit des § 315 Abs. 3 BGB in Fallkonstellationen der vorliegenden Art nicht ergangen.

    Eine offensichtliche Fehlerhaftigkeit im Sinne dieser Vorschrift ist dann gegeben, wenn die Abrechnung auf den ersten Blick Fehler erkennen lässt, d. h. bei objektiver Betrachtung kein vernünftiger Zweifel über die Fehlerhaftigkeit möglich ist (BGH ZMR 1990, 97, 100).

  • LG Neuruppin, 03.06.2005 - 2 O 28/05
    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.03.2006 - 5 U 75/05
    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom Juni 2005 - Az.: 2 O 28/05 - abgeändert und die Kläger verurteilt, als Gesamtschuldner an die Beklagte 10.562,22 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. April 2005 zu zahlen.

    unter Abänderung des am 3. Juni 2005 verkündeten Urteils des Landgerichts Neuruppin, Az.: 2 O 28/05, die Kläger zu verurteilen, an sie 10.562,22 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Widerklage zu zahlen.

  • BGH, 30.04.2003 - VIII ZR 279/02

    Zustandekommen eines Wasserversorgungsvertrages; Festsetzung des

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.03.2006 - 5 U 75/05
    Einer solchen Einwendungsbeschränkung steht das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. April 2003 (NJW 2003, 3131, 3132) nicht entgegen.
  • KG, 03.06.2004 - 8 U 8/04

    Gewerberaummiete: Mitvermietung von Nebenflächen; Ausweisung eines gesonderten

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.03.2006 - 5 U 75/05
    Da aber trotz der Einwendungsbeschränkung in § 30 AVBFernwärmeV der Verbraucher nicht daran gehindert ist, die Unwirksamkeit einer Preisanpassung in einem Rückforderungsprozess geltend zu machen, werden seine Rechte im Sinne dieser Richtlinie nicht unzumutbar eingeschränkt (so auch KG, Das Grundeigentum 2004, 887).
  • BGH, 10.10.1991 - III ZR 100/90

    Gerichtliche Billigkeitskontrolle tariflicher Abwasserentgelte eines

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.03.2006 - 5 U 75/05
    Der Bundesgerichtshof geht dabei ersichtlich von dem Grundsatz aus, dass in der höchstrichterlichen Rechtsprechung schon lange anerkannt sei, dass die Tarife von Unternehmen, die - im Rahmen eines privatrechtlich ausgestalteten Benutzungsverhältnisses - Leistungen der Daseinsvorsorge anbieten, auf deren Inanspruchnahme der andere Vertragsteil im Bedarfsfall angewiesen ist, grundsätzlich der Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB unterworfen sind (BGH NJW 1992, 171 mit weiteren Nachweisen auf die höchstrichterliche Rechtsprechung seit RGZ 111, 310, 313).
  • BGH, 05.02.2003 - VIII ZR 111/02

    Rückforderung von Leistungen an ein Energieversorgungsunternehmen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.03.2006 - 5 U 75/05
    Diese zu Abwasserentgelten entgangene Entscheidung hat der BGH auch auf die Stromversorgung von Tarifkunden übertragen (BGH NJW 2003, 1449).
  • BGH, 02.04.1964 - KZR 10/62

    Ankauf von Rohprodukten zwecks Veredelung und nachfolgenden Weiterverkaufs;

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.03.2006 - 5 U 75/05
    Die Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB wird in diesem Zusammenhang auch aus der Monopolstellung des Anbieters und dem Kontrahierungszwang des Monopolisten und dem daraus folgenden Recht des Monopolisten, seine Preise festzusetzen, hergeleitet (BGHZ 41, 271).
  • BGH, 02.10.1991 - VIII ZR 240/90

    Billigkeit der Preisbestimmung eines Stromlieferanten; Offenlegung der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.03.2006 - 5 U 75/05
    Zuvor hatte der BGH bereits auf so genannte Interimsverhältnisse (nach Kündigung eines Stromvertrages) die §§ 315, 316 BGB angewandt (BGH NJW-RR 1992, 183; ihm folgend OLG München NJW-RR 1999, 421).
  • BGH, 28.01.1987 - VIII ZR 37/86

    Rückwirkende Inkraftsetzung; Wirksamkeit von Altverträgen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.03.2006 - 5 U 75/05
    Soweit sich der Bundesgerichtshof ausdrücklich mit Verträgen über die Lieferung von Fernwärme beschäftigt hat (BGH NJW 1987, 1622 und BGH MDR 1990, 538 = WM 1990, 608), ist eine ausdrückliche Entscheidung zur Anwendbarkeit des § 315 Abs. 3 BGB in Fallkonstellationen der vorliegenden Art nicht ergangen.
  • BGH, 18.02.1960 - VII ZR 21/59

    Anforderungen an die Genehmigung des Vertreterhandelns

  • RG, 29.09.1925 - VI 182/25

    Strombezug aus städtischem Elektrizitätswerk

  • OLG Brandenburg, 16.01.2003 - 8 U 46/02

    Keine Bindung der Mitglieder einer - rechtlich noch nicht

  • OLG München, 14.10.1998 - 3 U 3587/98

    Wirksamer Eintritt eines Kunden in einen bestehenden Sondervertrag; Beendigung

  • BGH, 06.04.2011 - VIII ZR 273/09

    Zur Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln in Fernwärmelieferverträgen

    Diese Unterschiede führen jedoch nicht dazu, dass ein Kunde, der sich auf die Unwirksamkeit einer vorformulierten Preisanpassungsklausel beruft, weniger schutzwürdig wäre als ein Abnehmer, der eine einseitige Preisbestimmung des Versorgungsunternehmens als unbillig beanstandet (aA OLG Brandenburg, NJW-RR 2007, 270, 272; Steenbuck, MDR 2010, 357, 359).
  • BGH, 06.04.2011 - VIII ZR 66/09

    Zur Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln in Fernwärmelieferverträgen

    Diese Unterschiede führen jedoch nicht dazu, dass ein Kunde, der sich auf die Unwirksamkeit einer vorformulierten Preisanpassungsklausel beruft, weniger schutzwürdig wäre als ein Abnehmer, der eine einseitige Preisbestimmung des Versorgungsunternehmens als unbillig beanstandet (aA OLG Brandenburg, NJW-RR 2007, 270, 272; Steenbuck, MDR 2010, 357, 359).
  • BGH, 11.10.2006 - VIII ZR 270/05

    Kontrolle der Preisgestaltung eines Fernwärmeversorgungsunternehmens

    Dies ist dann nicht der Fall, wenn die Parteien vertraglich die Berechnungsfaktoren für eine Preisänderung im Einzelnen so bestimmen, dass bei der Berechnung des geänderten Preises ein Ermessensspielraum des Energieversorgungsunternehmens nicht besteht (sogenannte automatische Preisgleitklausel - OLG Hamm, WuM 1991, 431, 432; OLG Düsseldorf, ZNER 2005, 171, 172; OLG Brandenburg, ZNER 2006, 162, 163; Büdenbender, Zulässigkeit der Preiskontrolle von Fernwärmeversorgungsverträgen nach § 315 BGB, 2005 S. 72 ff.; vgl. auch Arzt/Fitzner, ZNER 2005, 305, 312 m.w.Nachw.).
  • OLG Brandenburg, 21.06.2006 - 7 U 175/05

    Fernwärmevertrag: Wirksamkeit einer Preisänderungsklausel; Durchführung einer

    Zudem führt die Klausel nicht etwa dazu, dass der Verbraucher seinen Verpflichtungen nachkommen muss, obwohl der Gewerbetreibende seine Verpflichtungen nicht erfüllt, sodass eine Missbräuchlichkeit gemäß Artikel 3 Abs. 3 der Richtlinie i.V.m. Ziffer 1 o des Anhangs dazu ohnehin nicht in Betracht kommt; die Klausel hat nicht eine unzumutbare Einschränkung der Rechte des anderen Teils zur Folge, da jener nicht daran gehindert ist, die Unwirksamkeit einer Preisanpassung erforderlichenfalls in einem Rückforderungsprozess geltend zu machen (Brandenb. OLG [5. Zivilsenat], Urteil vom 16.3.2006, Az.: 5 U 75/05; KG GrundE 2004, 887).
  • OLG Köln, 22.12.2021 - 16 U 182/20

    Zustehen einer Vergütung für den angefallenen Mehraufwand wegen

    Die zum Vertragsschluss erforderliche Annahme seitens des Beklagten bedurfte gemäß § 151 Satz 1 BGB keines ausdrücklichen Zugangs bei der Klägerin, da dies wegen der für den Beklagten ausschließlich bestehenden Vorteile nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten war (vgl. OLG Brandenburg, Urt. v. 16.03.2006 - 5 U 75/05 = NJW-RR 2007, 270, 271).
  • OLG Nürnberg, 10.11.2010 - 12 U 565/10

    Fernwärmelieferungsvertrag: Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln;

    Dies ist dann nicht der Fall, wenn die Parteien vertraglich die Berechnungsfaktoren für eine Preisänderung im Einzelnen so bestimmen, dass bei der Berechnung des geänderten Preises ein Ermessensspielraum des Energieversorgungsunternehmens nicht besteht (sog. Kostenelementklausel oder automatische Preisgleitklausel) (BGH, Urteil vom 11.10.2006 - VIII ZR 270/05, NJW 2007, 210; OLG Brandenburg NJW-RR 2007, 270; OLG Brandenburg OLGR 2006, 785; OLG Brandenburg CuR 2007, 105; Palandt/Grüneberg, BGB 69. Aufl. § 315 Rn. 4).
  • OLG Düsseldorf, 12.12.2022 - 26 U 2/22

    Voraussetzungen der Kündigung eines Dampflieferungsvertrags mit einer Laufzeit

    Auch die später zu Gunsten der Beklagten vorgenommenen Anpassungen des Grundpreises erfolgten nicht auf der Grundlage eines einseitigen Preisbestimmungsrechts der Klägerin, sondern vollzogen sich ohne eine solche Entscheidung allein - und damit automatisch - auf der Grundlage der in § 6.2 vereinbarten Preisänderungsklausel (OLG Brandenburg, Urt. v. 16.03.2006 - 5 U 75/05, NJW-RR 2007, 270; Hack, a.a.O., Rn. 171).
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