Sie sehen hier die ZPO in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der ZPO-Reform).
Zur aktuellen Fassung von § 570 ZPO.

Zivilprozeßordnung

   3. Buch - Rechtsmittel (§§ 511 - 577a)   
   3. Abschnitt - Beschwerde (§§ 567 - 577a)   
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Die Beschwerde kann auf neue Tatsachen und Beweise gestützt werden.

Rechtsprechung zu § 570 ZPO a.F.

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 570 ZPO a.F.

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