Zivilprozeßordnung
6. Buch - Verfahren in Familiensachen (§§ 606 - 661) |
2. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften für Verfahren in anderen Familiensachen (§§ 621 - 621f) |
(1) Gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen über Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7, 9, 10 in Verfahren nach § 1600e Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie 12 findet die Beschwerde statt.
(2) 1In den Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 10 in Verfahren nach § 1600e Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie 12 findet die weitere Beschwerde statt, wenn das Oberlandesgericht sie in dem Beschluß zugelassen hat; § 546 Abs. 1 Satz 2, 3 gilt entsprechend. 2Die weitere Beschwerde findet ferner statt, soweit das Oberlandesgericht die Beschwerde als unzulässig verworfen hat. 3Die weitere Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht.
(3) 1Die Beschwerde wird durch Einreichung der Beschwerdeschrift bei dem Beschwerdegericht eingelegt. 2Die §§ 516, 517, 519 Abs. 1, 2, §§ 519a, 552, 554 Abs. 1, 2, 5, § 577 Abs. 3 gelten entsprechend.
(4) 1Für das Beschwerdegericht gilt § 529 Abs. 3, 4 entsprechend. 2Das Gericht der weiteren Beschwerde prüft nicht, ob eine Familiensache vorliegt.
Rechtsprechung zu § 621e ZPO a.F.
102 Entscheidungen zu § 621e ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 18.09.2018 - II ZB 15/17
Übersteigen des Werts des Beschwerdegegenstands von 600 EUR für die Zulässigkeit ...
- OLG Frankfurt, 22.04.2021 - 8 UF 71/21
Zur Zulässigkeit eines Teilbeschlusses in einem Umgangsverfahren
- BGH, 04.07.2012 - XII ZB 8/09
Versorgungsausgleich: Bewertung des Ehezeitanteils einer beitragsorientierten ...
- BGH, 21.07.2010 - XII ZB 135/09
Beschwerde im Sorgerechtsverfahren: Beginn der Beschwerdefrist mit Verkündung ...
- OLG Hamm, 02.09.2015 - 13 UF 119/09
Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich zur Kreditsicherung einer ...
- OLG Zweibrücken, 14.10.2014 - 2 UF 33/14
Versorgungsausgleichsverfahren: Durchführung des Versorgungsausgleichs gegenüber ...
- OLG Hamburg, 02.07.2014 - 2 UF 33/14
Elterliche Sorge: Beschwerderecht des nicht sorgeberechtigten Elternteils gegen ...
- OLG Brandenburg, 02.04.2013 - 10 UF 201/12
Versorgungsausgleich: Folgen der Versäumung einer Rechtsmittelfrist durch einen ...
- OLG Düsseldorf, 18.12.2009 - 8 UF 177/09
Anwendbares Recht im FGG -Verfahren in Übergangsfällen
- OLG Brandenburg, 17.09.2013 - 3 WF 41/13
Kostenrecht: Kostentragungspflicht nach Rücknahme des Antrags auf Verpflichtung ...
Querverweise
Auf § 621e ZPO a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozeßordnung
- Allgemeine Vorschriften
- Parteien
- Prozeßbevollmächtigte und Beistände
- § 78 (Anwaltsprozess)
- Verfahren
- Folgen der Versäumung. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
- § 233
- Verfahren in Familiensachen
- Verfahren in Scheidungs- und Folgesachen
- § 629a