Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
| 2. Abschnitt - Verfahren (§§ 13 - 21) |
Erachtet das Gericht die Klage für begründet, so enthält die Urteilsformel auch:
| 1. | die beanstandeten Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Wortlaut; | |
| 2. | die Bezeichnung der Art der Rechtsgeschäfte, für die die den Unterlassungsanspruch begründenden Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht verwendet werden dürfen; | |
| 3. | das Gebot, die Verwendung inhaltsgleicher Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu unterlassen; | |
| 4. | für den Fall der Verurteilung zum Widerruf das Gebot, das Urteil in gleicher Weise bekanntzugeben, wie die Empfehlung verbreitet wurde. |
Literatur im Internet zu § 17 AGBG
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