Abgabenordnung

   Sechster Teil - Vollstreckung (§§ 249 - 346)   
   Zweiter Abschnitt - Vollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 259 - 327)   
   2. Unterabschnitt - Aufteilung einer Gesamtschuld (§§ 268 - 280)   

§ 274
Besonderer Aufteilungsmaßstab

Abweichend von den §§ 270 bis 273 kann die rückständige Steuer nach einem von den Gesamtschuldnern gemeinschaftlich vorgeschlagenen Maßstab aufgeteilt werden, wenn die Tilgung sichergestellt ist. Der gemeinschaftliche Vorschlag ist schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären; er ist von allen Gesamtschuldnern zu unterschreiben.

Rechtsprechung zu § 274 AO

8 Entscheidungen zu § 274 AO in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 274 AO

Querverweise

Auf § 274 AO verweisen folgende Vorschriften:
    AO
      Steuerschuldrecht
        Steuerschuldverhältnis
          § 44 (Gesamtschuldner)
     
      Vollstreckung
        Vollstreckung wegen Geldforderungen
          Aufteilung einer Gesamtschuld
            § 268 (Grundsatz)
            § 270 (Allgemeiner Aufteilungsmaßstab)
          Arrest
            § 324 (Dinglicher Arrest)
        Vollstreckung wegen anderer Leistungen als Geldforderungen
          Erzwingung von Sicherheiten
            § 336 (Erzwingung von Sicherheiten)
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