Abgabenordnung

   Zweiter Teil - Steuerschuldrecht (§§ 33 - 77)   
   Dritter Abschnitt - Steuerbegünstigte Zwecke (§§ 51 - 68)   

§ 67
Krankenhäuser

(1) Ein Krankenhaus, das in den Anwendungsbereich des Krankenhausentgeltgesetzes oder der Bundespflegesatzverordnung fällt, ist ein Zweckbetrieb, wenn mindestens 40 Prozent der jährlichen Belegungstage oder Berechnungstage auf Patienten entfallen, bei denen nur Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen (§ 7 des Krankenhausentgeltgesetzes, § 10 der Bundespflegesatzverordnung) berechnet werden.

(2) Ein Krankenhaus, das nicht in den Anwendungsbereich des Krankenhausentgeltgesetzes oder der Bundespflegesatzverordnung fällt, ist ein Zweckbetrieb, wenn mindestens 40 Prozent der jährlichen Belegungstage oder Berechnungstage auf Patienten entfallen, bei denen für die Krankenhausleistungen kein höheres Entgelt als nach Absatz 1 berechnet wird.

Rechtsprechung zu § 67 AO

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Literatur im Internet zu § 67 AO

Querverweise

Auf § 67 AO verweisen folgende Vorschriften:
    AO
      Steuerschuldrecht
        Steuerbegünstigte Zwecke
          § 52 (Gemeinnützige Zwecke)
          § 64 (Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe)
          § 66 (Wohlfahrtspflege)
    Einkommensteuergesetz (EStG)
      Einkommen
        Gewinn
          § 7f (Bewertungsfreiheit für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens privater Krankenhäuser)
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