Aktiengesetz
| Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277) |
| Vierter Teil - Verfassung der Aktiengesellschaft (§§ 76 - 149) |
| Vierter Abschnitt - Hauptversammlung (§§ 118 - 147) |
| Siebenter Unterabschnitt - Sonderprüfung. Geltendmachung von Ersatzansprüchen (§§ 142 - 149) |
§ 323 des Handelsgesetzbuchs über die Verantwortlichkeit des Abschlußprüfers gilt sinngemäß.
Literatur im Internet zu § 144 AktG
Querverweise
Auf § 144 AktG verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- § 36 (Oberste Vertretung)
Rechtsberatung
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